Hungerstreik im Strafvollzug und in der Ausschaffungshaft
- ShortId
-
10.3702
- Id
-
20103702
- Updated
-
14.11.2025 07:27
- Language
-
de
- Title
-
Hungerstreik im Strafvollzug und in der Ausschaffungshaft
- AdditionalIndexing
-
12;Ausschaffung;Widerstand;Haftordnung;Zwangsmassnahme;Strafvollzugsrecht;Häftling;Therapeutik;menschliche Ernährung
- 1
-
- L03K050103, Strafvollzugsrecht
- L04K05010303, Haftordnung
- L06K010801020102, Ausschaffung
- L04K05010301, Häftling
- L05K0403030402, Zwangsmassnahme
- L04K01050607, menschliche Ernährung
- L04K08020116, Widerstand
- L04K01050214, Therapeutik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit Jahren protestiert der Hanfbauer Bernard Rappaz mit mehrmaligen Hungerstreiks gegen seine rechtskräftigen Verurteilungen und erwirkte damit Haftunterbrüche. In diesem Sommer erreichte er mit seinem Hungerstreik sogar, dass er das Gefängnis verlassen und seine Haftstrafe teilweise in Form von Hausarrest absitzen durfte; dies unter kostspieliger Bewachung rund um die Uhr.</p><p>Justiz, Behörden und Politik dürfen sich von Hungerstreikenden nicht erpressen lassen - weder im Strafvollzug noch in der Ausschaffungshaft -, sonst werden Strafgefangene oder Auszuschaffende in Zukunft ermutigt, mittels Hungerstreik Hafterleichterungen zu erwirken oder sich einer Ausschaffung zu entziehen. Die Polizeiklausel soll nur im Notfall zur Anwendung gelangen. Wie das Bundesgericht im Urteil Rappaz selbst wünscht, braucht es eine bundesrechtliche Regelung, welche Massnahmen bei Hungerstreik im Strafvollzug angeordnet werden können und müssen. Dasselbe gilt für die Ausschaffungshaft. Nur wenn die Gesetzgebung klar ist, bleibt die Justiz unabhängig und wird nicht erpressbar. </p><p>Dabei bedarf auch die Frage der Zwangsernährung einer Regelung und allenfalls einer gesetzlichen Grundlage, wie dies in einzelnen Kantonen bereits erfolgt ist (z. B. Kanton Bern). Unter welchen Voraussetzungen darf und muss ein Hungerstreikender zwangsernährt werden? Wann stellt eine Zwangsernährung keinen unzulässigen Eingriff in die körperliche Integrität und das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen dar? Darf ein Staat notfalls einen hungerstreikenden Häftling verhungern lassen?</p><p>Im Fall Rappaz konnte die von den Behörden angeordnete Zwangsernährung gar nicht vollzogen werden, weil sich die Ärzte strikte weigerten, den Häftling zwangsweise zu ernähren. Eine klare gesetzliche Regelung tut not.</p>
- <p>Nach den Erfahrungen in den drei Strafvollzugskonkordaten der Schweiz kommen Hungerstreiks oder die Androhung eines solchen Streiks regelmässig vor, insbesondere auch im Bereich der ausländerrechtlichen Haft. Teilweise haben diese Hungerstreiks zum Ziel, Änderungen der Haftbedingungen zu erreichen oder die drohende Ausschaffung zu verhindern. In der Mehrzahl der Fälle wird der Streik nach Gesprächen mit dem Gesundheits- und Vollzugspersonal gar nicht begonnen oder nach kurzer Zeit abgebrochen. Länger dauernde Hungerstreiks sind sehr selten. </p><p>Die konkreten Einzelheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs werden heute weitgehend von den Kantonen geregelt. Diese haben zum Teil bereits Regelungen über die Zwangsernährung im Freiheitsentzug erlassen (z. B. Art. 61 des Strafvollzugsgesetzes des Kantons Bern; Art. 68 des Strafvollzugsgesetzes des Kantons Neuenburg; "Merkblatt zum Hungerstreik in Gefängnissen" des Kantons St. Gallen). Diese Regelungen sind - wie im Falle des Kantons Bern - nicht nur auf den Vollzug von Freiheitsstrafen anwendbar, sondern auch auf die Untersuchungs-, die Sicherheits- und die Auslieferungshaft, die ausländerrechtliche Haft und die Einschliessungsstrafen für Jugendliche. Die bestehenden kantonalen Regelungen sehen die Möglichkeit der Anordnung einer Zwangsernährung vor, sofern sie aus gesundheitlichen Gründen angezeigt ist. Sie räumen dabei den Rechten des Einzelnen grosses Gewicht ein, sodass keine Zwangsernährung gegen den ausdrücklichen Willen des urteilsfähigen Gefangenen möglich ist. Damit stehen sie im Einklang mit den medizinisch-ethischen Richtlinien über die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen, welche die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) erlassen hat. Diese Lösung berücksichtigt auch die Pflicht des Staates zum Schutz des Lebens der Gefangenen. Sie geht jedoch davon aus, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt dieser Schutz nicht mehr in der Haftanstalt, sondern in einem Spital (bzw. in einer gesicherten Spitalabteilung) und im Rahmen der medizinischen Möglichkeiten und Zuständigkeiten zu gewährleisten ist. </p><p>Die Frage der Zwangsernährung erfordert eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Strafvollzug und der Verpflichtung des Staates zum Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV) einerseits und dem Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, dem Recht auf Selbstbestimmung sowie dem Verbot der Folter und jeder anderen Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 10 Abs. 2 und 3 BV) andererseits. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Wille eines Gefangenen im Hungerstreik in der Regel nicht auf einen Suizid, sondern auf die Nötigung des Staates gerichtet ist.</p><p>Der Bund könnte zwar gestützt auf Artikel 123 Absatz 3 BV eine Bestimmung über die Zwangsernährung im Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Ob ein Bundesgesetz, das die Zwangsernährung in der ausländerrechtlichen Haft vorsehen würde, den Vorgaben von Artikel 36 Absätze 3 und 4 BV genügen könnte und ob eine solche Norm sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV abstützen könnte, müsste jedoch vertieft geprüft werden. Wird dem öffentlichen Interesse am Strafvollzug und der Verpflichtung des Staates zum Schutz des Lebens Priorität eingeräumt, so wäre auch eine Zwangsernährung gegen den ausdrücklichen Willen des Strafgefangenen verfassungsmässig, sofern sie gestützt auf eine formalgesetzliche Grundlage erfolgt und die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall nachgewiesen wird. Vom Erfordernis der gesetzlichen Grundlage ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr (allgemeine Polizeiklausel; Art. 36 Abs. 1 3. Satz BV). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass im Falle des Hanfbauern Rappaz eine solche Ausnahmesituation bestand und daher eine Zwangsernährung gestützt auf die allgemeine Polizeiklausel möglich gewesen wäre (Urteil 6B_559/2010). </p><p>Die kantonale Praxis hat sich bisher in zahlreichen Fällen bewährt, und der Fall Rappaz stellt einen eher untypischen Einzelfall dar. Anlässlich von Gesprächen des EJPD mit kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren haben sich diese daher ausdrücklich gegen eine Regelung auf Bundesebene ausgesprochen. Die Kantone wollen jedoch prüfen, ob und welche Massnahmen auf kantonaler Ebene sinnvoll sind. Eine generell-abstrakte Regelung vermag zudem nicht alle Fragen zu lösen, die sich im Zusammenhang mit einem Hungerstreik stellen können. Eine Abwägung der verschiedenen Interessen in jedem Einzelfall ist deshalb unumgänglich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bundesrechtliche Bestimmungen vorzuschlagen, die einheitlich für die gesamte Schweiz regeln, welche Massnahmen bei Hungerstreik im Strafvollzug und in der Ausschaffungshaft zu ergreifen sind und wann Zwangsernährung anzuordnen ist.</p>
- Hungerstreik im Strafvollzug und in der Ausschaffungshaft
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit Jahren protestiert der Hanfbauer Bernard Rappaz mit mehrmaligen Hungerstreiks gegen seine rechtskräftigen Verurteilungen und erwirkte damit Haftunterbrüche. In diesem Sommer erreichte er mit seinem Hungerstreik sogar, dass er das Gefängnis verlassen und seine Haftstrafe teilweise in Form von Hausarrest absitzen durfte; dies unter kostspieliger Bewachung rund um die Uhr.</p><p>Justiz, Behörden und Politik dürfen sich von Hungerstreikenden nicht erpressen lassen - weder im Strafvollzug noch in der Ausschaffungshaft -, sonst werden Strafgefangene oder Auszuschaffende in Zukunft ermutigt, mittels Hungerstreik Hafterleichterungen zu erwirken oder sich einer Ausschaffung zu entziehen. Die Polizeiklausel soll nur im Notfall zur Anwendung gelangen. Wie das Bundesgericht im Urteil Rappaz selbst wünscht, braucht es eine bundesrechtliche Regelung, welche Massnahmen bei Hungerstreik im Strafvollzug angeordnet werden können und müssen. Dasselbe gilt für die Ausschaffungshaft. Nur wenn die Gesetzgebung klar ist, bleibt die Justiz unabhängig und wird nicht erpressbar. </p><p>Dabei bedarf auch die Frage der Zwangsernährung einer Regelung und allenfalls einer gesetzlichen Grundlage, wie dies in einzelnen Kantonen bereits erfolgt ist (z. B. Kanton Bern). Unter welchen Voraussetzungen darf und muss ein Hungerstreikender zwangsernährt werden? Wann stellt eine Zwangsernährung keinen unzulässigen Eingriff in die körperliche Integrität und das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen dar? Darf ein Staat notfalls einen hungerstreikenden Häftling verhungern lassen?</p><p>Im Fall Rappaz konnte die von den Behörden angeordnete Zwangsernährung gar nicht vollzogen werden, weil sich die Ärzte strikte weigerten, den Häftling zwangsweise zu ernähren. Eine klare gesetzliche Regelung tut not.</p>
- <p>Nach den Erfahrungen in den drei Strafvollzugskonkordaten der Schweiz kommen Hungerstreiks oder die Androhung eines solchen Streiks regelmässig vor, insbesondere auch im Bereich der ausländerrechtlichen Haft. Teilweise haben diese Hungerstreiks zum Ziel, Änderungen der Haftbedingungen zu erreichen oder die drohende Ausschaffung zu verhindern. In der Mehrzahl der Fälle wird der Streik nach Gesprächen mit dem Gesundheits- und Vollzugspersonal gar nicht begonnen oder nach kurzer Zeit abgebrochen. Länger dauernde Hungerstreiks sind sehr selten. </p><p>Die konkreten Einzelheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs werden heute weitgehend von den Kantonen geregelt. Diese haben zum Teil bereits Regelungen über die Zwangsernährung im Freiheitsentzug erlassen (z. B. Art. 61 des Strafvollzugsgesetzes des Kantons Bern; Art. 68 des Strafvollzugsgesetzes des Kantons Neuenburg; "Merkblatt zum Hungerstreik in Gefängnissen" des Kantons St. Gallen). Diese Regelungen sind - wie im Falle des Kantons Bern - nicht nur auf den Vollzug von Freiheitsstrafen anwendbar, sondern auch auf die Untersuchungs-, die Sicherheits- und die Auslieferungshaft, die ausländerrechtliche Haft und die Einschliessungsstrafen für Jugendliche. Die bestehenden kantonalen Regelungen sehen die Möglichkeit der Anordnung einer Zwangsernährung vor, sofern sie aus gesundheitlichen Gründen angezeigt ist. Sie räumen dabei den Rechten des Einzelnen grosses Gewicht ein, sodass keine Zwangsernährung gegen den ausdrücklichen Willen des urteilsfähigen Gefangenen möglich ist. Damit stehen sie im Einklang mit den medizinisch-ethischen Richtlinien über die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen, welche die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) erlassen hat. Diese Lösung berücksichtigt auch die Pflicht des Staates zum Schutz des Lebens der Gefangenen. Sie geht jedoch davon aus, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt dieser Schutz nicht mehr in der Haftanstalt, sondern in einem Spital (bzw. in einer gesicherten Spitalabteilung) und im Rahmen der medizinischen Möglichkeiten und Zuständigkeiten zu gewährleisten ist. </p><p>Die Frage der Zwangsernährung erfordert eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Strafvollzug und der Verpflichtung des Staates zum Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV) einerseits und dem Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, dem Recht auf Selbstbestimmung sowie dem Verbot der Folter und jeder anderen Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 10 Abs. 2 und 3 BV) andererseits. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Wille eines Gefangenen im Hungerstreik in der Regel nicht auf einen Suizid, sondern auf die Nötigung des Staates gerichtet ist.</p><p>Der Bund könnte zwar gestützt auf Artikel 123 Absatz 3 BV eine Bestimmung über die Zwangsernährung im Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Ob ein Bundesgesetz, das die Zwangsernährung in der ausländerrechtlichen Haft vorsehen würde, den Vorgaben von Artikel 36 Absätze 3 und 4 BV genügen könnte und ob eine solche Norm sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV abstützen könnte, müsste jedoch vertieft geprüft werden. Wird dem öffentlichen Interesse am Strafvollzug und der Verpflichtung des Staates zum Schutz des Lebens Priorität eingeräumt, so wäre auch eine Zwangsernährung gegen den ausdrücklichen Willen des Strafgefangenen verfassungsmässig, sofern sie gestützt auf eine formalgesetzliche Grundlage erfolgt und die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall nachgewiesen wird. Vom Erfordernis der gesetzlichen Grundlage ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr (allgemeine Polizeiklausel; Art. 36 Abs. 1 3. Satz BV). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass im Falle des Hanfbauern Rappaz eine solche Ausnahmesituation bestand und daher eine Zwangsernährung gestützt auf die allgemeine Polizeiklausel möglich gewesen wäre (Urteil 6B_559/2010). </p><p>Die kantonale Praxis hat sich bisher in zahlreichen Fällen bewährt, und der Fall Rappaz stellt einen eher untypischen Einzelfall dar. Anlässlich von Gesprächen des EJPD mit kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren haben sich diese daher ausdrücklich gegen eine Regelung auf Bundesebene ausgesprochen. Die Kantone wollen jedoch prüfen, ob und welche Massnahmen auf kantonaler Ebene sinnvoll sind. Eine generell-abstrakte Regelung vermag zudem nicht alle Fragen zu lösen, die sich im Zusammenhang mit einem Hungerstreik stellen können. Eine Abwägung der verschiedenen Interessen in jedem Einzelfall ist deshalb unumgänglich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bundesrechtliche Bestimmungen vorzuschlagen, die einheitlich für die gesamte Schweiz regeln, welche Massnahmen bei Hungerstreik im Strafvollzug und in der Ausschaffungshaft zu ergreifen sind und wann Zwangsernährung anzuordnen ist.</p>
- Hungerstreik im Strafvollzug und in der Ausschaffungshaft
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