Publikation des Untersuchungsberichtes zum Fall Gemini

ShortId
10.3710
Id
20103710
Updated
28.07.2023 12:33
Language
de
Title
Publikation des Untersuchungsberichtes zum Fall Gemini
AdditionalIndexing
28;Bericht;Berufliche Vorsorge;Transparenz;Korruption;Informationsverbreitung;Unterschlagung
1
  • L03K020206, Bericht
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L05K0501020104, Korruption
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L06K050102010206, Unterschlagung
  • L05K1201020203, Transparenz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Fall Gemini ist einer der grössten Korruptionsfälle im Bereich der zweiten Säule in jüngerer Zeit. Die Führungsverantwortlichen Carl Helbling und Oskar Leutwyler hatten über 6 Millionen Franken, die den Versicherten gehören, in die eigene Tasche abgezweigt.</p><p>Unverständlicherweise hält das Bundesamt für Sozialversicherungen den massgebenden Untersuchungsbericht zum Schutz der "Betroffenen", also zum Schutz der Verantwortlichen, die sich auf Kosten der Versicherten bereichert hatten, geheim. Weil Transparenz nicht nur international ("Transparency International"), sondern auch in der Schweiz die beste Prävention gegen Korruption ist, muss der Bericht öffentlich zugänglich werden. Die öffentlichen Interessen und jene der Versicherten gehen jenen der für die Missbräuche Verantwortlichen vor.</p>
  • <p>Der Bericht in Sachen Gemini-Sammelstiftung zur Förderung der Personalvorsorge wurde vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde in Auftrag gegeben. Der Bericht sollte einige Vorkommnisse abklären und als Grundlage für das weitere Vorgehen dienen. Gestützt auf den Bericht konnten alle der Gemini und ihren Versicherten vorenthaltenen Überschussanteile im Rahmen eines Vergleichs der Stiftung zugeführt werden. Die Öffentlichkeit wurde mit Medienmitteilung des BSV vom 25. Mai 2010 angemessen darüber informiert. Aus aufsichtsrechtlicher Sicht ist die Angelegenheit damit erledigt.</p><p>Das BSV hat den Bericht nach Abschluss des Vergleichs unverzüglich den Strafverfolgungsbehörden zur Beurteilung übergeben und am 27. August 2010 Strafanzeige gegen die Führungsverantwortlichen nachgereicht. Solange über diese Strafanzeige kein formeller Entscheid der Strafverfolgungsbehörden vorliegt, ist eine Herausgabe des Berichts nicht angezeigt, weil eine Publikation den Ausgang beeinflussen könnte. Sollte keine Strafuntersuchung eingeleitet werden, läge diesbezüglich kein Hindernis mehr vor. Es würde sich dann die Frage stellen, ob eine Publikation mit den einschlägigen Bestimmungen des BVG wie Schweigepflicht oder Datenbekanntgabe vereinbar wäre.</p><p>Das BSV hat stets einzig und allein im Interesse der Versicherten gehandelt. Darum wurde z. B. die Strafanzeige erst nach Abschluss und Vollzug des Vergleichs eingereicht, um die Rückgabe der Vorsorgegelder an die Versicherten nicht zu gefährden. Die Interessen der Versicherten in dieser Angelegenheit sind mit der Überführung der Vorsorgegelder in die Stiftung, mit der Information der Öffentlichkeit über das Ergebnis des Berichts und dem Abschluss des Vergleichs sowie der Erstattung einer Strafanzeige gegen die Verantwortlichen umfassend wahrgenommen worden.</p><p>Das Parlament als Oberaufsichtsinstanz über die Bundesverwaltung könnte im Übrigen im Rahmen seiner Kompetenzen die Herausgabe des Berichts verlangen. Ein entsprechendes Gesuch ist bislang aber nicht eingereicht worden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Untersuchungsbericht zum Fall Gemini zu veröffentlichen.</p>
  • Publikation des Untersuchungsberichtes zum Fall Gemini
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Fall Gemini ist einer der grössten Korruptionsfälle im Bereich der zweiten Säule in jüngerer Zeit. Die Führungsverantwortlichen Carl Helbling und Oskar Leutwyler hatten über 6 Millionen Franken, die den Versicherten gehören, in die eigene Tasche abgezweigt.</p><p>Unverständlicherweise hält das Bundesamt für Sozialversicherungen den massgebenden Untersuchungsbericht zum Schutz der "Betroffenen", also zum Schutz der Verantwortlichen, die sich auf Kosten der Versicherten bereichert hatten, geheim. Weil Transparenz nicht nur international ("Transparency International"), sondern auch in der Schweiz die beste Prävention gegen Korruption ist, muss der Bericht öffentlich zugänglich werden. Die öffentlichen Interessen und jene der Versicherten gehen jenen der für die Missbräuche Verantwortlichen vor.</p>
    • <p>Der Bericht in Sachen Gemini-Sammelstiftung zur Förderung der Personalvorsorge wurde vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde in Auftrag gegeben. Der Bericht sollte einige Vorkommnisse abklären und als Grundlage für das weitere Vorgehen dienen. Gestützt auf den Bericht konnten alle der Gemini und ihren Versicherten vorenthaltenen Überschussanteile im Rahmen eines Vergleichs der Stiftung zugeführt werden. Die Öffentlichkeit wurde mit Medienmitteilung des BSV vom 25. Mai 2010 angemessen darüber informiert. Aus aufsichtsrechtlicher Sicht ist die Angelegenheit damit erledigt.</p><p>Das BSV hat den Bericht nach Abschluss des Vergleichs unverzüglich den Strafverfolgungsbehörden zur Beurteilung übergeben und am 27. August 2010 Strafanzeige gegen die Führungsverantwortlichen nachgereicht. Solange über diese Strafanzeige kein formeller Entscheid der Strafverfolgungsbehörden vorliegt, ist eine Herausgabe des Berichts nicht angezeigt, weil eine Publikation den Ausgang beeinflussen könnte. Sollte keine Strafuntersuchung eingeleitet werden, läge diesbezüglich kein Hindernis mehr vor. Es würde sich dann die Frage stellen, ob eine Publikation mit den einschlägigen Bestimmungen des BVG wie Schweigepflicht oder Datenbekanntgabe vereinbar wäre.</p><p>Das BSV hat stets einzig und allein im Interesse der Versicherten gehandelt. Darum wurde z. B. die Strafanzeige erst nach Abschluss und Vollzug des Vergleichs eingereicht, um die Rückgabe der Vorsorgegelder an die Versicherten nicht zu gefährden. Die Interessen der Versicherten in dieser Angelegenheit sind mit der Überführung der Vorsorgegelder in die Stiftung, mit der Information der Öffentlichkeit über das Ergebnis des Berichts und dem Abschluss des Vergleichs sowie der Erstattung einer Strafanzeige gegen die Verantwortlichen umfassend wahrgenommen worden.</p><p>Das Parlament als Oberaufsichtsinstanz über die Bundesverwaltung könnte im Übrigen im Rahmen seiner Kompetenzen die Herausgabe des Berichts verlangen. Ein entsprechendes Gesuch ist bislang aber nicht eingereicht worden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Untersuchungsbericht zum Fall Gemini zu veröffentlichen.</p>
    • Publikation des Untersuchungsberichtes zum Fall Gemini

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