Anpassung der Lärmschutzgesetzgebung während der ersten Nachtstunde

ShortId
10.3720
Id
20103720
Updated
27.07.2023 20:02
Language
de
Title
Anpassung der Lärmschutzgesetzgebung während der ersten Nachtstunde
AdditionalIndexing
2846;52;Flughafen;Lärmbelästigung;Luftrecht;Renovation;Wohnungsbau;Bauordnung;Lärmschutz;Luftverkehr
1
  • L04K06020308, Lärmbelästigung
  • L04K18020403, Luftrecht
  • L04K18040104, Luftverkehr
  • L04K18040101, Flughafen
  • L04K01020604, Wohnungsbau
  • L05K0102030102, Bauordnung
  • L05K0705030305, Renovation
  • L04K06010410, Lärmschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Fluglärmbelastung in den Regionen rund um die Landesflughäfen führt nicht nur zu einer tatsächlichen Lärmbelastung der Bevölkerung, sondern auch zu planungsrechtlichen Einschränkungen, die auf diese Wirtschaftsregionen unverhältnismässige und vor allem unnötige Auswirkungen haben. Die Systematik der aktuellen Lärmschutzgesetzgebung führt dazu, dass für Gebiete, die nur während einer einzigen Stunde (erste Nachtstunde) von Grenzwertüberschreitungen betroffen sind, bezüglich Wohnungsbau ein faktisches Bauverbot besteht. Solch betroffene Gebiete liegen mehrheitlich in Gemeinde- und Stadtzentren, sind gut erschlossen und vielfach überbaut. Das Alter des Gebäudebestandes ist sehr unterschiedlich, da in einigen betroffenen Gebieten eine dynamische Bauentwicklung bis vor einigen Jahren ohne Einschränkungen möglich war. Die heute gültige Lärmschutzgesetzgebung würde für die Bewohner in diesen Gebieten nur dann wirksam, wenn grössere Sanierungen und Um- oder Erweiterungsbauten möglich wären. Insofern bietet es sich an, dass in den nur während einer Nachtstunde von Fluglärm betroffenen Gebieten griffige Schallschutzmassnahmen verlangt werden und dafür aber Um- und Erweiterungsbauten zugelassen würden.</p><p>Die Bevölkerung in den fluglärmbelasteten Gebieten würde faktisch besser geschützt, da Erweiterungs- und Sanierungsprojekte zwingend mit Schallschutzmassnahmen ausgestattet werden müssten. Somit würden die Betroffenen während der sensiblen Nachtstunde vor dem Lärm bedeutend besser geschützt.</p><p>Die Erleichterungen sollen nur für die "erste Nachtstunde" gelten, d. h., bei hohen Belastungen während den übrigen "23 Stunden" wird keine Lockerung der bau- und planungsrechtlichen Einschränkungen verlangt.</p>
  • <p>Die Lärmschutzgesetzgebung des Bundes mit Umweltschutzgesetz und Lärmschutz-Verordnung (LSV) hat zum Ziel, die Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen. Detailliert wird dieser Schutzgedanke durch die in der LSV festgelegten Belastungsgrenzwerte (Planungswerte, Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte). Diese sind massgebend für die Begrenzung der Lärmimmissionen sowie für die raumplanerischen Vorgaben bei der Ausscheidung, Erschliessung und Bebauung von Bauzonen.</p><p>Die Nacht-Immissionsgrenzwerte (IGW) für Fluglärm wurden aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen der Eidgenössischen Kommission für Lärmbekämpfung im Jahr 2001 vom Bundesrat festgelegt. Werden diese IGW eingehalten, ist gewährleistet, dass die verbleibende Lärmbelastung den Schlaf der betroffenen Bevölkerung nicht stört.</p><p>Gebäudesanierungen oder Erneuerungsbauten müssen die erhöhten Anforderungen an die Schalldämmung nach der Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) einhalten. Da Fluglärm die betroffenen Liegenschaften von oben belastet, sind die Schallschutzvorschriften beim Lärm der Landesflughäfen damit bereits strenger als beispielsweise entlang von Strassen, wo der Lärm in der Regel nur von einer Seite anfällt. Weitere Auflagen ergeben sich aus dem Bundesumweltrecht nicht.</p><p>Auch bei neuen Gebäuden oder bei der Erweiterung bestehender Bauten müssen die Vorschriften der SIA-Norm 181 eingehalten werden. Sie können sodann im Grundsatz nur errichtet werden, wenn bei den entsprechenden Gebäuden die IGW eingehalten sind oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen eingehalten werden können. Ist dies nicht der Fall, können die Bauten trotzdem bewilligt werden, wenn am Neubau oder an der Erweiterung ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde im Einzelfall ihre Zustimmung gibt. Die kantonalen Behörden verschärfen in diesem Fall die Anforderungen an den Schallschutz angemessen.</p><p>Der Bundesrat ist sich der Interessenkonflikte zwischen Raumplanung und Lärmschutz bewusst. So prüft das UVEK zurzeit in verschiedenen Bereichen Fragen der Abstimmung zwischen Lärmschutz und Siedlungsentwicklung in der Flughafenregion Zürich, namentlich bei den Festlegungen des Sachplans der Infrastruktur der Luftfahrt oder des kantonalen Richtplans, aber auch im Zusammenhang mit einer gemeinsamen Arbeitsgruppe mit dem Kanton Zürich. Insgesamt erlauben aber die bestehenden Vorschriften, dass die Kantone die Interessen am Flugbetrieb, an der Siedlungsentwicklung und am Lärmschutz im Umfeld der Landesflughäfen situationsgerecht aufeinander abstimmen können. Bevor die laufenden Abklärungen abgeschlossen sind, möchte sich der Bundesrat nicht durch eine Motion auf Rechtsänderungen verpflichten lassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bauliche Massnahmen zur Einhaltung des Immissionsgrenzwertes infolge Fluglärm während der ersten Nachtstunde (22 bis 23 Uhr) in der Lärmschutzgesetzgebung dahingehend zu erweitern, dass in zeitlich wenig belasteten Gebieten eine raumplanerisch sinnvolle bauliche Entwicklung rund um die Landesflughäfen ermöglicht wird.</p>
  • Anpassung der Lärmschutzgesetzgebung während der ersten Nachtstunde
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Fluglärmbelastung in den Regionen rund um die Landesflughäfen führt nicht nur zu einer tatsächlichen Lärmbelastung der Bevölkerung, sondern auch zu planungsrechtlichen Einschränkungen, die auf diese Wirtschaftsregionen unverhältnismässige und vor allem unnötige Auswirkungen haben. Die Systematik der aktuellen Lärmschutzgesetzgebung führt dazu, dass für Gebiete, die nur während einer einzigen Stunde (erste Nachtstunde) von Grenzwertüberschreitungen betroffen sind, bezüglich Wohnungsbau ein faktisches Bauverbot besteht. Solch betroffene Gebiete liegen mehrheitlich in Gemeinde- und Stadtzentren, sind gut erschlossen und vielfach überbaut. Das Alter des Gebäudebestandes ist sehr unterschiedlich, da in einigen betroffenen Gebieten eine dynamische Bauentwicklung bis vor einigen Jahren ohne Einschränkungen möglich war. Die heute gültige Lärmschutzgesetzgebung würde für die Bewohner in diesen Gebieten nur dann wirksam, wenn grössere Sanierungen und Um- oder Erweiterungsbauten möglich wären. Insofern bietet es sich an, dass in den nur während einer Nachtstunde von Fluglärm betroffenen Gebieten griffige Schallschutzmassnahmen verlangt werden und dafür aber Um- und Erweiterungsbauten zugelassen würden.</p><p>Die Bevölkerung in den fluglärmbelasteten Gebieten würde faktisch besser geschützt, da Erweiterungs- und Sanierungsprojekte zwingend mit Schallschutzmassnahmen ausgestattet werden müssten. Somit würden die Betroffenen während der sensiblen Nachtstunde vor dem Lärm bedeutend besser geschützt.</p><p>Die Erleichterungen sollen nur für die "erste Nachtstunde" gelten, d. h., bei hohen Belastungen während den übrigen "23 Stunden" wird keine Lockerung der bau- und planungsrechtlichen Einschränkungen verlangt.</p>
    • <p>Die Lärmschutzgesetzgebung des Bundes mit Umweltschutzgesetz und Lärmschutz-Verordnung (LSV) hat zum Ziel, die Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen. Detailliert wird dieser Schutzgedanke durch die in der LSV festgelegten Belastungsgrenzwerte (Planungswerte, Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte). Diese sind massgebend für die Begrenzung der Lärmimmissionen sowie für die raumplanerischen Vorgaben bei der Ausscheidung, Erschliessung und Bebauung von Bauzonen.</p><p>Die Nacht-Immissionsgrenzwerte (IGW) für Fluglärm wurden aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen der Eidgenössischen Kommission für Lärmbekämpfung im Jahr 2001 vom Bundesrat festgelegt. Werden diese IGW eingehalten, ist gewährleistet, dass die verbleibende Lärmbelastung den Schlaf der betroffenen Bevölkerung nicht stört.</p><p>Gebäudesanierungen oder Erneuerungsbauten müssen die erhöhten Anforderungen an die Schalldämmung nach der Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) einhalten. Da Fluglärm die betroffenen Liegenschaften von oben belastet, sind die Schallschutzvorschriften beim Lärm der Landesflughäfen damit bereits strenger als beispielsweise entlang von Strassen, wo der Lärm in der Regel nur von einer Seite anfällt. Weitere Auflagen ergeben sich aus dem Bundesumweltrecht nicht.</p><p>Auch bei neuen Gebäuden oder bei der Erweiterung bestehender Bauten müssen die Vorschriften der SIA-Norm 181 eingehalten werden. Sie können sodann im Grundsatz nur errichtet werden, wenn bei den entsprechenden Gebäuden die IGW eingehalten sind oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen eingehalten werden können. Ist dies nicht der Fall, können die Bauten trotzdem bewilligt werden, wenn am Neubau oder an der Erweiterung ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde im Einzelfall ihre Zustimmung gibt. Die kantonalen Behörden verschärfen in diesem Fall die Anforderungen an den Schallschutz angemessen.</p><p>Der Bundesrat ist sich der Interessenkonflikte zwischen Raumplanung und Lärmschutz bewusst. So prüft das UVEK zurzeit in verschiedenen Bereichen Fragen der Abstimmung zwischen Lärmschutz und Siedlungsentwicklung in der Flughafenregion Zürich, namentlich bei den Festlegungen des Sachplans der Infrastruktur der Luftfahrt oder des kantonalen Richtplans, aber auch im Zusammenhang mit einer gemeinsamen Arbeitsgruppe mit dem Kanton Zürich. Insgesamt erlauben aber die bestehenden Vorschriften, dass die Kantone die Interessen am Flugbetrieb, an der Siedlungsentwicklung und am Lärmschutz im Umfeld der Landesflughäfen situationsgerecht aufeinander abstimmen können. Bevor die laufenden Abklärungen abgeschlossen sind, möchte sich der Bundesrat nicht durch eine Motion auf Rechtsänderungen verpflichten lassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bauliche Massnahmen zur Einhaltung des Immissionsgrenzwertes infolge Fluglärm während der ersten Nachtstunde (22 bis 23 Uhr) in der Lärmschutzgesetzgebung dahingehend zu erweitern, dass in zeitlich wenig belasteten Gebieten eine raumplanerisch sinnvolle bauliche Entwicklung rund um die Landesflughäfen ermöglicht wird.</p>
    • Anpassung der Lärmschutzgesetzgebung während der ersten Nachtstunde

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