Integration von untauglichen oder ausgemusterten Personen in das Konzept des Zivildienstes

ShortId
10.3723
Id
20103723
Updated
25.06.2025 00:01
Language
de
Title
Integration von untauglichen oder ausgemusterten Personen in das Konzept des Zivildienstes
AdditionalIndexing
09;Erwerbsersatzordnung;Zivildienst;Militärdiensttauglichkeit;Statistik
1
  • L04K04020301, Zivildienst
  • L05K0402031003, Militärdiensttauglichkeit
  • L03K020218, Statistik
  • L04K01040107, Erwerbsersatzordnung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Bundesrat stimmt der Auffassung des Postulanten zu, dass Zivildienstleistungen im öffentlichen Interesse erfolgen, dass sie für Einsatzbetriebe gleichermassen wertvoll sind wie für zivildienstpflichtige Personen und dass sie Ausdruck eines gelebten Engagements und Gemeinsinnes junger Bürger sind, welche ihre verfassungsmässige Dienstpflicht in Form einer persönlichen Dienstleistung erfüllen wollen, wenn auch ausserhalb der Armee. Würde der Zivildienst für militärdienstuntaugliche oder ausgemusterte Personen geöffnet, könnte die Zahl der Personen erhöht werden, welche eine persönliche Dienstleistung im öffentlichen Interesse erbringen.</p><p>Der Bericht des Bundesrates vom 23. Juni 2010 untersucht die Fragen, ob die Tatbeweislösung die Armeebestände gefährde und ob und in welcher Hinsicht wegen der grossen Zahl an Zivildienstgesuchen Handlungsbedarf bestehe. Er geht aber nicht auf die Frage ein, ob der Zivildienst weiteren Personenkreisen geöffnet werden und seine Funktion als Ersatzdienst für militärdienstpflichtige Personen mit einem Gewissenskonflikt partiell aufgeben solle.</p><p>Dieses Anliegen des Postulanten könnte nur durch eine Verfassungsrevision erfüllt werden. Für eine solche besteht momentan jedoch kein hinreichender Anlass. Der Bundesrat hat vielmehr vor Kurzem entschieden, dass sowohl die neue Sicherheitspolitik als auch der Armeebericht auf der Grundlage der geltenden Verfassungsbestimmungen umgesetzt werden sollen. Wenn Änderungen an der Wehrverfassung zur Diskussion gestellt werden sollen, soll dies nicht nur in Bezug auf die vom Postulanten angesprochenen Personengruppe, sondern aus einer gesamtheitlichen Sicht geschehen.</p><p>Da der Bundesrat gegenwärtig keine Notwendigkeit sieht, selbst eine Grundsatzdiskussion über die künftige Ausgestaltung der verfassungsrechtlichen Militärdienstpflicht anzuregen, sieht er auch keinen Anlass, jetzt die durch den Postulanten vorgeschlagenen Abklärungen vornehmen zu lassen. Um die beantragte Evaluation und die gewünschte Abschätzung der Folgen einer Öffnung des Zivildienstes vorzunehmen, müssten zudem zusätzliche personelle Kapazitäten zur Verfügung gestellt werden. Die Zahlen der militärdienstuntauglich Erklärten und der Ausgemusterten werden im Übrigen bereits jährlich publiziert.</p><p>Schliesslich weist der Bundesrat darauf hin, dass infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Möglichkeit geprüft wird, dass Personen, die militärdienstuntauglich erklärt wurden, aber dennoch eine persönliche Dienstleistung in der Armee oder im Zivildienst erbringen wollen, in einem begrenzten Rahmen eine Neubeurteilung ihrer Militärdiensttauglichkeit verlangen können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat hat am 23. Juni 2010 den Bericht "Auswirkungen der Tatbeweislösung beim Zivildienst. Evaluation, Handlungsbedarf, Massnahmen" gutgeheissen. In der Folge wird er nun gebeten, Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, damit untauglich erklärte oder ausgemusterte Personen Zivildienst leisten können.</p><p>Der Bundesrat wird insbesondere gebeten:</p><p>- eine Statistik über die Anzahl untauglich erklärter oder ausgemusterter Personen vorzulegen;</p><p>- zu evaluieren, ob diese Personen bei entsprechender Möglichkeit gewillt wären, Zivildienst zu leisten;</p><p>- die möglichen Folgen vor allem für die Erwerbsersatzordnung in finanzieller und anderer Hinsicht abzuschätzen.</p><p>Artikel 59 Absatz 1 der Bundesverfassung lautet: "Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor." In Absatz 3 steht: "Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe."</p><p>Der Zivildienst ist heute als Ersatzdienst ausgelegt und richtet sich an militärdienstpflichtige Personen, die normalerweise einen Gewissenskonflikt mit dem Militär haben. Folglich ist der Zivildienst rechtlich mit der allgemeinen Militärdienstpflicht verbunden. Wenn diese Pflicht nicht mehr besteht, so ist auch die Verpflichtung, Zivildienst zu leisten, hinfällig. </p><p>Es ist jedoch weder sinnvoll noch angemessen, auf die wichtigen Leistungen zu verzichten, die gegenwärtig in unserem Land von hochmotivierten Zivildienstleistenden erbracht werden.</p><p>Der heutige Zivildienst unterstützt Institutionen, die im gemeinnützigen Bereich tätig sind, z. B. in der Pflege von unterstützungs- und pflegebedürftigen Personen oder als Unterstützung von Bergbauern. Doch die Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistungen sind nicht die Einzigen, die davon profitieren: Der Zivildienst bietet den Jungen die Möglichkeit, Sozialkompetenz, Fachwissen und methodologische Kenntnisse zu erwerben, die sich auch im Berufsleben als nützlich erweisen können. Sie können Verantwortung übernehmen und sich für die Gesellschaft einsetzen. Die deutliche Zunahme an Zivildienstgesuchen seit der Einführung des Tatbeweises am 1. April 2009 (8756 Gesuche in einem Jahr) zeigt übrigens klar, dass das Interesse der Jungen, Zivildienst zu leisten, vorhanden ist.</p><p>Daher ist es sinnvoll, in die aktuellen Überlegungen über den Zivildienst zusätzliche Aspekte mit einzubeziehen wie die Möglichkeit oder sogar die Pflicht für militärdienstuntaugliche oder ausgemusterte Personen, statt Wehrpflichtersatz-Zahlungen einen gemeinnützigen Dienst zu leisten.</p>
  • Integration von untauglichen oder ausgemusterten Personen in das Konzept des Zivildienstes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat stimmt der Auffassung des Postulanten zu, dass Zivildienstleistungen im öffentlichen Interesse erfolgen, dass sie für Einsatzbetriebe gleichermassen wertvoll sind wie für zivildienstpflichtige Personen und dass sie Ausdruck eines gelebten Engagements und Gemeinsinnes junger Bürger sind, welche ihre verfassungsmässige Dienstpflicht in Form einer persönlichen Dienstleistung erfüllen wollen, wenn auch ausserhalb der Armee. Würde der Zivildienst für militärdienstuntaugliche oder ausgemusterte Personen geöffnet, könnte die Zahl der Personen erhöht werden, welche eine persönliche Dienstleistung im öffentlichen Interesse erbringen.</p><p>Der Bericht des Bundesrates vom 23. Juni 2010 untersucht die Fragen, ob die Tatbeweislösung die Armeebestände gefährde und ob und in welcher Hinsicht wegen der grossen Zahl an Zivildienstgesuchen Handlungsbedarf bestehe. Er geht aber nicht auf die Frage ein, ob der Zivildienst weiteren Personenkreisen geöffnet werden und seine Funktion als Ersatzdienst für militärdienstpflichtige Personen mit einem Gewissenskonflikt partiell aufgeben solle.</p><p>Dieses Anliegen des Postulanten könnte nur durch eine Verfassungsrevision erfüllt werden. Für eine solche besteht momentan jedoch kein hinreichender Anlass. Der Bundesrat hat vielmehr vor Kurzem entschieden, dass sowohl die neue Sicherheitspolitik als auch der Armeebericht auf der Grundlage der geltenden Verfassungsbestimmungen umgesetzt werden sollen. Wenn Änderungen an der Wehrverfassung zur Diskussion gestellt werden sollen, soll dies nicht nur in Bezug auf die vom Postulanten angesprochenen Personengruppe, sondern aus einer gesamtheitlichen Sicht geschehen.</p><p>Da der Bundesrat gegenwärtig keine Notwendigkeit sieht, selbst eine Grundsatzdiskussion über die künftige Ausgestaltung der verfassungsrechtlichen Militärdienstpflicht anzuregen, sieht er auch keinen Anlass, jetzt die durch den Postulanten vorgeschlagenen Abklärungen vornehmen zu lassen. Um die beantragte Evaluation und die gewünschte Abschätzung der Folgen einer Öffnung des Zivildienstes vorzunehmen, müssten zudem zusätzliche personelle Kapazitäten zur Verfügung gestellt werden. Die Zahlen der militärdienstuntauglich Erklärten und der Ausgemusterten werden im Übrigen bereits jährlich publiziert.</p><p>Schliesslich weist der Bundesrat darauf hin, dass infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Möglichkeit geprüft wird, dass Personen, die militärdienstuntauglich erklärt wurden, aber dennoch eine persönliche Dienstleistung in der Armee oder im Zivildienst erbringen wollen, in einem begrenzten Rahmen eine Neubeurteilung ihrer Militärdiensttauglichkeit verlangen können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat hat am 23. Juni 2010 den Bericht "Auswirkungen der Tatbeweislösung beim Zivildienst. Evaluation, Handlungsbedarf, Massnahmen" gutgeheissen. In der Folge wird er nun gebeten, Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, damit untauglich erklärte oder ausgemusterte Personen Zivildienst leisten können.</p><p>Der Bundesrat wird insbesondere gebeten:</p><p>- eine Statistik über die Anzahl untauglich erklärter oder ausgemusterter Personen vorzulegen;</p><p>- zu evaluieren, ob diese Personen bei entsprechender Möglichkeit gewillt wären, Zivildienst zu leisten;</p><p>- die möglichen Folgen vor allem für die Erwerbsersatzordnung in finanzieller und anderer Hinsicht abzuschätzen.</p><p>Artikel 59 Absatz 1 der Bundesverfassung lautet: "Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor." In Absatz 3 steht: "Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe."</p><p>Der Zivildienst ist heute als Ersatzdienst ausgelegt und richtet sich an militärdienstpflichtige Personen, die normalerweise einen Gewissenskonflikt mit dem Militär haben. Folglich ist der Zivildienst rechtlich mit der allgemeinen Militärdienstpflicht verbunden. Wenn diese Pflicht nicht mehr besteht, so ist auch die Verpflichtung, Zivildienst zu leisten, hinfällig. </p><p>Es ist jedoch weder sinnvoll noch angemessen, auf die wichtigen Leistungen zu verzichten, die gegenwärtig in unserem Land von hochmotivierten Zivildienstleistenden erbracht werden.</p><p>Der heutige Zivildienst unterstützt Institutionen, die im gemeinnützigen Bereich tätig sind, z. B. in der Pflege von unterstützungs- und pflegebedürftigen Personen oder als Unterstützung von Bergbauern. Doch die Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistungen sind nicht die Einzigen, die davon profitieren: Der Zivildienst bietet den Jungen die Möglichkeit, Sozialkompetenz, Fachwissen und methodologische Kenntnisse zu erwerben, die sich auch im Berufsleben als nützlich erweisen können. Sie können Verantwortung übernehmen und sich für die Gesellschaft einsetzen. Die deutliche Zunahme an Zivildienstgesuchen seit der Einführung des Tatbeweises am 1. April 2009 (8756 Gesuche in einem Jahr) zeigt übrigens klar, dass das Interesse der Jungen, Zivildienst zu leisten, vorhanden ist.</p><p>Daher ist es sinnvoll, in die aktuellen Überlegungen über den Zivildienst zusätzliche Aspekte mit einzubeziehen wie die Möglichkeit oder sogar die Pflicht für militärdienstuntaugliche oder ausgemusterte Personen, statt Wehrpflichtersatz-Zahlungen einen gemeinnützigen Dienst zu leisten.</p>
    • Integration von untauglichen oder ausgemusterten Personen in das Konzept des Zivildienstes

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