Herkunftsbezeichnung bei Früchten und Gemüse?
- ShortId
-
10.3737
- Id
-
20103737
- Updated
-
28.07.2023 09:00
- Language
-
de
- Title
-
Herkunftsbezeichnung bei Früchten und Gemüse?
- AdditionalIndexing
-
55;15;Ursprungsbezeichnung;Obst;Konsumenteninformation;Etikettierung;Qualitätssicherung;Lebensmittelrecht;Gemüse;Geldstrafe;landwirtschaftliche Produkte
- 1
-
- L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
- L04K14020204, Obst
- L04K14020202, Gemüse
- L04K01050606, Lebensmittelrecht
- L04K05010107, Geldstrafe
- L02K1402, landwirtschaftliche Produkte
- L06K070106030101, Konsumenteninformation
- L05K0701010103, Etikettierung
- L06K070305020401, Qualitätssicherung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Bundesbehörden sind für die Gesetzgebung im Lebensmittelbereich zuständig. Im Rahmen dieser Gesetzgebung müssen die Lebensmittelsicherheit und der Täuschungsschutz sichergestellt werden. Die Kontrolle dieser Anforderungen liegt in der Kompetenz der kantonalen Vollzugsbehörden, die stichprobenweise die Einhaltung der Lebensmittelgesetzgebung kontrollieren.</p><p>1. Im Landesinnern ist die Verfolgung von Widerhandlungen gegen die Lebensmittelgesetzgebung Sache der Kantone (Art. 50 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes, LMG; SR 817.0). Der Bund führt keine Statistik über die Höhe der ausgestellten Strafen.</p><p>2. 2010 haben die kantonalen Vollzugsbehörden unter der Leitung des kantonalen Labors Zürich mittels einer nationalen Kampagne die Angabe des Produktionslandes bei Obst und Gemüse im Offenverkauf geprüft. Die Einzelheiten betreffend die nichtkorrekte Deklaration werden von den an der Kampagne beteiligten Kantonen im Rahmen ihrer Jahresberichte veröffentlicht. In einer Mitteilung des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) von Anfang August 2010 wurde ein Überblick über die derzeitige Lage publiziert. Zur Frage, welche ausländischen Lebensmittel als schweizerische deklariert waren und welche schweizerischen Lebensmittel als ausländische, gibt es keine Zusammenstellung. Dieses Kriterium war nicht Gegenstand der Erhebungen.</p><p>3. Gemäss den Vorgaben des Lebensmittelgesetzes haben die Konsumentinnen und Konsumenten das Recht, bei sämtlichen Lebensmitteln über das Produktionsland informiert zu werden. Bei vorverpackten Lebensmitteln hat diese Information schriftlich zu erfolgen, bei offen angebotenen Lebensmitteln kann grundsätzlich auch mündlich informiert werden (Art. 36 der Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln, LKV; SR 817.022.21). Weil die Produktionslandangabe in zahlreichen Fällen zu Beanstandungen Anlass gegeben hat, wird der kantonale Vollzug seine Kontrollen in diesem Bereich intensivieren. Anderseits ist es aber auch Sache der Vertreiber von Früchten und Gemüse, gestützt auf die Ergebnisse der erwähnten Kampagne ihre Selbstkontrolle verstärkt wahrzunehmen und sicherzustellen, dass die Lebensmittel korrekt deklariert sind. Weiter sind die Konsumenten und Konsumentinnen gefordert, bei fehlender oder zweifelhafter Produktionslandangabe vor dem Kaufentscheid direkt beim Verkäufer die Information einzufordern und nachzufragen. Bei der vom Interpellanten aufgegriffenen Problematik geht es um den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. Die korrekte Kennzeichnung der Herkunft und Qualität der Erzeugnisse ist für eine nachhaltige und glaubwürdige Qualitätsstrategie der Land- und Ernährungswirtschaft von zentraler Bedeutung. Auch deshalb ist ein konsequenter Vollzug unabdingbar.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker haben bei Kontrollen festgestellt, dass zwei Drittel der kontrollierten Läden die Herkunft von Früchten und Gemüse nicht ordnungsgemäss bezeichnen.</p><p>- Wie hoch sind in der Praxis die durchschnittlichen Bussen für solche Übertretungen (Art. 48 des Lebensmittelgesetzes)?</p><p>- Werden zu gleichen Teilen Schweizer Produkte als Nichtschweizer Produkte und Nichtschweizer Produkte als Schweizer Produkte gekennzeichnet?</p><p>- Welche Zukunft hat die "Qualitätsstrategie" für Schweizer Lebensmittelprodukte, wenn ein Grossteil der Läden die Herkunft der Produkte nicht korrekt bezeichnet?</p>
- Herkunftsbezeichnung bei Früchten und Gemüse?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Bundesbehörden sind für die Gesetzgebung im Lebensmittelbereich zuständig. Im Rahmen dieser Gesetzgebung müssen die Lebensmittelsicherheit und der Täuschungsschutz sichergestellt werden. Die Kontrolle dieser Anforderungen liegt in der Kompetenz der kantonalen Vollzugsbehörden, die stichprobenweise die Einhaltung der Lebensmittelgesetzgebung kontrollieren.</p><p>1. Im Landesinnern ist die Verfolgung von Widerhandlungen gegen die Lebensmittelgesetzgebung Sache der Kantone (Art. 50 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes, LMG; SR 817.0). Der Bund führt keine Statistik über die Höhe der ausgestellten Strafen.</p><p>2. 2010 haben die kantonalen Vollzugsbehörden unter der Leitung des kantonalen Labors Zürich mittels einer nationalen Kampagne die Angabe des Produktionslandes bei Obst und Gemüse im Offenverkauf geprüft. Die Einzelheiten betreffend die nichtkorrekte Deklaration werden von den an der Kampagne beteiligten Kantonen im Rahmen ihrer Jahresberichte veröffentlicht. In einer Mitteilung des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) von Anfang August 2010 wurde ein Überblick über die derzeitige Lage publiziert. Zur Frage, welche ausländischen Lebensmittel als schweizerische deklariert waren und welche schweizerischen Lebensmittel als ausländische, gibt es keine Zusammenstellung. Dieses Kriterium war nicht Gegenstand der Erhebungen.</p><p>3. Gemäss den Vorgaben des Lebensmittelgesetzes haben die Konsumentinnen und Konsumenten das Recht, bei sämtlichen Lebensmitteln über das Produktionsland informiert zu werden. Bei vorverpackten Lebensmitteln hat diese Information schriftlich zu erfolgen, bei offen angebotenen Lebensmitteln kann grundsätzlich auch mündlich informiert werden (Art. 36 der Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln, LKV; SR 817.022.21). Weil die Produktionslandangabe in zahlreichen Fällen zu Beanstandungen Anlass gegeben hat, wird der kantonale Vollzug seine Kontrollen in diesem Bereich intensivieren. Anderseits ist es aber auch Sache der Vertreiber von Früchten und Gemüse, gestützt auf die Ergebnisse der erwähnten Kampagne ihre Selbstkontrolle verstärkt wahrzunehmen und sicherzustellen, dass die Lebensmittel korrekt deklariert sind. Weiter sind die Konsumenten und Konsumentinnen gefordert, bei fehlender oder zweifelhafter Produktionslandangabe vor dem Kaufentscheid direkt beim Verkäufer die Information einzufordern und nachzufragen. Bei der vom Interpellanten aufgegriffenen Problematik geht es um den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. Die korrekte Kennzeichnung der Herkunft und Qualität der Erzeugnisse ist für eine nachhaltige und glaubwürdige Qualitätsstrategie der Land- und Ernährungswirtschaft von zentraler Bedeutung. Auch deshalb ist ein konsequenter Vollzug unabdingbar.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker haben bei Kontrollen festgestellt, dass zwei Drittel der kontrollierten Läden die Herkunft von Früchten und Gemüse nicht ordnungsgemäss bezeichnen.</p><p>- Wie hoch sind in der Praxis die durchschnittlichen Bussen für solche Übertretungen (Art. 48 des Lebensmittelgesetzes)?</p><p>- Werden zu gleichen Teilen Schweizer Produkte als Nichtschweizer Produkte und Nichtschweizer Produkte als Schweizer Produkte gekennzeichnet?</p><p>- Welche Zukunft hat die "Qualitätsstrategie" für Schweizer Lebensmittelprodukte, wenn ein Grossteil der Läden die Herkunft der Produkte nicht korrekt bezeichnet?</p>
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