Verringerung übermässiger Reserven in der obligatorischen Krankenversicherung
- ShortId
-
10.3745
- Id
-
20103745
- Updated
-
25.06.2025 00:11
- Language
-
de
- Title
-
Verringerung übermässiger Reserven in der obligatorischen Krankenversicherung
- AdditionalIndexing
-
2841;Bundesamt für Gesundheit;Krankenversicherung;Krankenkasse;Betriebsrücklage;Versicherungsaufsicht;Risikodeckung
- 1
-
- L05K0703020104, Betriebsrücklage
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K1110011301, Risikodeckung
- L05K0104010902, Krankenkasse
- L04K11100116, Versicherungsaufsicht
- L04K08040103, Bundesamt für Gesundheit
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Ein Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. Dezember 2009 hat dem BAG jegliche Kompetenz abgesprochen, den Reservesatz im Zusammenhang mit dem Prämiengenehmigungsverfahren für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Rahmen von Artikel 60 KVG und von Artikel 78 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) zu senken. Mit diesem Entscheid, gegen den das BAG beim Bundesgericht keinen Rekurs eingelegt hat, wurde festgestellt, dass das BAG keine gesetzliche Grundlage hat, um den Reservesatz eines oder mehrerer Versicherer in einem oder mehreren Kantonen nach oben zu begrenzen. Somit ist Artikel 78 Absatz 1 KVV de facto teilweise hinfällig. Aus versicherungsmathematischer Sicht macht die Festlegung einer Pauschalreserve nach Anzahl versicherter Personen keinen Sinn. Aus diesem Grund drängt es sich auf, im Gesetz festzuschreiben, dass die Reserven sich nach den effektiven Risiken je nach Tätigkeit des Versicherers sowie je nach Zusammensetzung seines Portefeuilles an Versicherten richten müssen.</p>
- <p>Heute werden die minimalen Sicherheitsreserven in der Verordnung über die Krankenversicherung in Prozenten der Prämien und abgestuft nach der Anzahl der Versicherten festgelegt. Der Bundesrat teilt die Meinung der Motionärin, dass diese Regelung die Risiken, denen der einzelne Versicherer ausgesetzt ist, ungenügend berücksichtigt. Deshalb sollen neu die Mindestreserven eines Versicherers in Abhängigkeit der eingegangenen Risiken festgelegt werden. Bei dieser Art der Reserveberechnung werden insbesondere die Versicherungs-, die Markt- und die Kreditrisiken quantitativ erfasst. Das Ziel dieser Änderung ist es, die finanzielle Sicherheit der Krankenversicherer langfristig zu gewährleisten.</p><p>Durch die Festlegung der Mindestreserven basierend auf den Risiken werden die benötigten Reserven individuell für jeden Versicherer festgelegt. Zu hohe Reserven sollten nicht mehr angelegt werden können. Die Festsetzung von Höchstreserven erübrigt sich somit in einem solchen System. Der Bundesrat sieht zudem die Einführung eines Korrekturmechanismus vor, wonach zwischen Prämien und Leistungen entstandene Differenzen, also zu viel bezahlte Prämien, die zur Reservebildung beitragen, in Zukunft den Versicherten wieder zugutekommen sollen, dies unter der Voraussetzung, dass der entsprechende Versicherer dannzumal über eine ausreichende finanzielle Sicherheit verfügt. Die risikobasierte Reserveberechnung und der Korrekturmechanismus sollen in einem ersten Schritt mit einer Verordnungsänderung auf den 1. Juli 2011 eingeführt werden. Eine entsprechende Regelung wird auch in das neue Aufsichtsgesetz aufgenommen, dessen Vorentwurf Ende 2010 in die Vernehmlassung geschickt wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 60 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) so zu ergänzen, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Mindest- und Höchstreservesätze festsetzen kann, und zwar entsprechend den verschiedenen, in einer Verordnung zu regelnden Arten von Risiken.</p>
- Verringerung übermässiger Reserven in der obligatorischen Krankenversicherung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Ein Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. Dezember 2009 hat dem BAG jegliche Kompetenz abgesprochen, den Reservesatz im Zusammenhang mit dem Prämiengenehmigungsverfahren für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Rahmen von Artikel 60 KVG und von Artikel 78 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) zu senken. Mit diesem Entscheid, gegen den das BAG beim Bundesgericht keinen Rekurs eingelegt hat, wurde festgestellt, dass das BAG keine gesetzliche Grundlage hat, um den Reservesatz eines oder mehrerer Versicherer in einem oder mehreren Kantonen nach oben zu begrenzen. Somit ist Artikel 78 Absatz 1 KVV de facto teilweise hinfällig. Aus versicherungsmathematischer Sicht macht die Festlegung einer Pauschalreserve nach Anzahl versicherter Personen keinen Sinn. Aus diesem Grund drängt es sich auf, im Gesetz festzuschreiben, dass die Reserven sich nach den effektiven Risiken je nach Tätigkeit des Versicherers sowie je nach Zusammensetzung seines Portefeuilles an Versicherten richten müssen.</p>
- <p>Heute werden die minimalen Sicherheitsreserven in der Verordnung über die Krankenversicherung in Prozenten der Prämien und abgestuft nach der Anzahl der Versicherten festgelegt. Der Bundesrat teilt die Meinung der Motionärin, dass diese Regelung die Risiken, denen der einzelne Versicherer ausgesetzt ist, ungenügend berücksichtigt. Deshalb sollen neu die Mindestreserven eines Versicherers in Abhängigkeit der eingegangenen Risiken festgelegt werden. Bei dieser Art der Reserveberechnung werden insbesondere die Versicherungs-, die Markt- und die Kreditrisiken quantitativ erfasst. Das Ziel dieser Änderung ist es, die finanzielle Sicherheit der Krankenversicherer langfristig zu gewährleisten.</p><p>Durch die Festlegung der Mindestreserven basierend auf den Risiken werden die benötigten Reserven individuell für jeden Versicherer festgelegt. Zu hohe Reserven sollten nicht mehr angelegt werden können. Die Festsetzung von Höchstreserven erübrigt sich somit in einem solchen System. Der Bundesrat sieht zudem die Einführung eines Korrekturmechanismus vor, wonach zwischen Prämien und Leistungen entstandene Differenzen, also zu viel bezahlte Prämien, die zur Reservebildung beitragen, in Zukunft den Versicherten wieder zugutekommen sollen, dies unter der Voraussetzung, dass der entsprechende Versicherer dannzumal über eine ausreichende finanzielle Sicherheit verfügt. Die risikobasierte Reserveberechnung und der Korrekturmechanismus sollen in einem ersten Schritt mit einer Verordnungsänderung auf den 1. Juli 2011 eingeführt werden. Eine entsprechende Regelung wird auch in das neue Aufsichtsgesetz aufgenommen, dessen Vorentwurf Ende 2010 in die Vernehmlassung geschickt wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 60 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) so zu ergänzen, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Mindest- und Höchstreservesätze festsetzen kann, und zwar entsprechend den verschiedenen, in einer Verordnung zu regelnden Arten von Risiken.</p>
- Verringerung übermässiger Reserven in der obligatorischen Krankenversicherung
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