Keine Zusatzbelastungen für erneuerbare Energien
- ShortId
-
10.3746
- Id
-
20103746
- Updated
-
28.07.2023 10:28
- Language
-
de
- Title
-
Keine Zusatzbelastungen für erneuerbare Energien
- AdditionalIndexing
-
66;24;Steuerbefreiung;Gebühren;sanfte Energie;energetische Sanierung von Gebäuden;Investitionsförderung;Bauordnung;Energieeinsparung;erneuerbare Energie;Steuerbelastung
- 1
-
- L03K170503, erneuerbare Energie
- L02K1705, sanfte Energie
- L05K1109010601, Investitionsförderung
- L04K11070308, Steuerbelastung
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- L05K0102030102, Bauordnung
- L05K0705030207, energetische Sanierung von Gebäuden
- L04K17010107, Energieeinsparung
- L05K1107020401, Gebühren
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Grundsätzlich teilt der Bundesrat die Auffassung, dass der Einsatz erneuerbarer Energien oder Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz durch Belastungen, Gebühren oder Abgaben weder verzögert noch verhindert werden sollten. Bei der Einzelfallbeurteilung ist gestützt auf die entsprechende gesetzliche Grundlage im Baubewilligungs- und Umweltrecht allerdings eine umfassende Interessenabwägung zu gewährleisten und eine möglichst kohärente Förderung der energetischen Verbesserungen anzustreben. Die erwähnte Problematik wurde für Anlagen und Bauten im Siedlungsgebiet im Auftrag des Seco bereits untersucht; die Resultate liegen im Bericht "Rechtliche und verfahrensmässige Hemmnisse für energetische Massnahmen im Gebäudebereich" (Seco, 2009) vor. Die Liste der in dieser Studie untersuchten Hemmnisse ist nicht abschliessend.</p><p>2. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich sämtliche Massnahmen, die zur Vermeidung von unnötigen, sinnwidrigen und unverständlichen Belastungen, Gebühren und Abgaben beitragen. Die Befreiung der vom Interpellanten genannten Investitionen von Belastungen, Gebühren und Abgaben ist im Einzelfall und unter Wahrung einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen.</p><p>3. Die Nutzungsplanung liegt in der Kompetenz der zuständigen kommunalen Behörden, welche die Frage eines allfälligen Nutzungsbonus in Kenntnis sämtlicher Interessenlagen zu prüfen haben. </p><p>4. Der Bundesrat respektiert die föderale Kompetenzverteilung und insbesondere die Abgabenhoheit der Kantone. Viele der bekannten Hemmnisse sind Vollzugsprobleme und lassen sich grundsätzlich mit bereits bestehenden Instrumenten beheben. Der Bundesrat setzt sich im Rahmen der Zusammenarbeit in der Energiedirektorenkonferenz bereits für ein koordiniertes Verfahren der Kantone bei der Behebung allfälliger Hemmnisse ein. Durch Energie Schweiz sowie den Gemeinde- und den Städteverband wird zudem über bestehende Hemmnisse informiert und darauf hingewirkt, dass die unnötige Verteuerung der energetischen Massnahmen verhindert wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Zur Reduktion der fossilen Emissionen, der Klima- und Umweltbelastungen sowie unserer 80-prozentigen Auslandabhängigkeit im Energiesektor investieren Private und auch die öffentliche Hand oft erhebliche Mittel für erneuerbare Energien und zur Verbesserung der Energieeffizienz im Sinne von Artikel 89 BV. Auch Bund, Kantone und Gemeinden fördern solche Investitionen. Auf Unverständnis stossen Zusatzgebühren und Abgaben auf solche Investitionen, die dazu beitragen, unsere Bundesziele von Artikel 89 BV zu erfüllen. Für viele Mitbürgerinnen und Mitbürger, welche entsprechende Investitionen auch auf eigene Rechnung tätigen, stossen solche Zusatzbelastungen durch Steuern, Gebühren oder andere Abgaben auf sehr grosses Unverständnis.</p><p>1. Teilt der Bundesrat nicht auch die Auffassung, dass Investitionen zur Reduktion fossiler Emissionen, der Klima- und Umweltbelastungen durch nichterneuerbare Energien sowie unserer 80-prozentigen Auslandabhängigkeit im Energiesektor im Sinne der Artikel 73, 74 und 89 BV im öffentlichen Interesse erfolgen und grundsätzlich nicht durch zusätzliche Belastungen oder Abgaben gebremst oder vielleicht sogar verhindert werden sollten?</p><p>2. Wie stellt er sich zu einer teilweisen oder eventuell vollständigen Befreiung solcher Investitionen gemäss Ziffer 1 durch zusätzliche Belastungen, Gebühren und Abgaben?</p><p>3. Wie beurteilt er einen eventuellen höheren Nutzungsbonus im Gebäudebereich z. B. durch eine höhere bauliche Nutzung der entsprechenden Liegenschaften im Rahmen der Mehrinvestitionen für erneuerbare Energien und der energieeffizienteren Nutzung an beheizten Gebäuden?</p><p>4. Ist er bereit, dem Parlament eine Anpassung oder Ergänzung von Artikel 24 des eidgenössischen Energiegesetzes (EnG) vom 26. Juni 1998 und allenfalls weiterer Bundesrechtsbestimmungen vorzuschlagen, wonach bauliche Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Förderung von Holz-Biomasse-, Solar- und Windenergie sowie Geothermie im Sinne von Artikel 89 BV nicht durch zusätzliche Gebühren oder Abgaben auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene erfolgen können?</p>
- Keine Zusatzbelastungen für erneuerbare Energien
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Grundsätzlich teilt der Bundesrat die Auffassung, dass der Einsatz erneuerbarer Energien oder Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz durch Belastungen, Gebühren oder Abgaben weder verzögert noch verhindert werden sollten. Bei der Einzelfallbeurteilung ist gestützt auf die entsprechende gesetzliche Grundlage im Baubewilligungs- und Umweltrecht allerdings eine umfassende Interessenabwägung zu gewährleisten und eine möglichst kohärente Förderung der energetischen Verbesserungen anzustreben. Die erwähnte Problematik wurde für Anlagen und Bauten im Siedlungsgebiet im Auftrag des Seco bereits untersucht; die Resultate liegen im Bericht "Rechtliche und verfahrensmässige Hemmnisse für energetische Massnahmen im Gebäudebereich" (Seco, 2009) vor. Die Liste der in dieser Studie untersuchten Hemmnisse ist nicht abschliessend.</p><p>2. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich sämtliche Massnahmen, die zur Vermeidung von unnötigen, sinnwidrigen und unverständlichen Belastungen, Gebühren und Abgaben beitragen. Die Befreiung der vom Interpellanten genannten Investitionen von Belastungen, Gebühren und Abgaben ist im Einzelfall und unter Wahrung einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen.</p><p>3. Die Nutzungsplanung liegt in der Kompetenz der zuständigen kommunalen Behörden, welche die Frage eines allfälligen Nutzungsbonus in Kenntnis sämtlicher Interessenlagen zu prüfen haben. </p><p>4. Der Bundesrat respektiert die föderale Kompetenzverteilung und insbesondere die Abgabenhoheit der Kantone. Viele der bekannten Hemmnisse sind Vollzugsprobleme und lassen sich grundsätzlich mit bereits bestehenden Instrumenten beheben. Der Bundesrat setzt sich im Rahmen der Zusammenarbeit in der Energiedirektorenkonferenz bereits für ein koordiniertes Verfahren der Kantone bei der Behebung allfälliger Hemmnisse ein. Durch Energie Schweiz sowie den Gemeinde- und den Städteverband wird zudem über bestehende Hemmnisse informiert und darauf hingewirkt, dass die unnötige Verteuerung der energetischen Massnahmen verhindert wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Zur Reduktion der fossilen Emissionen, der Klima- und Umweltbelastungen sowie unserer 80-prozentigen Auslandabhängigkeit im Energiesektor investieren Private und auch die öffentliche Hand oft erhebliche Mittel für erneuerbare Energien und zur Verbesserung der Energieeffizienz im Sinne von Artikel 89 BV. Auch Bund, Kantone und Gemeinden fördern solche Investitionen. Auf Unverständnis stossen Zusatzgebühren und Abgaben auf solche Investitionen, die dazu beitragen, unsere Bundesziele von Artikel 89 BV zu erfüllen. Für viele Mitbürgerinnen und Mitbürger, welche entsprechende Investitionen auch auf eigene Rechnung tätigen, stossen solche Zusatzbelastungen durch Steuern, Gebühren oder andere Abgaben auf sehr grosses Unverständnis.</p><p>1. Teilt der Bundesrat nicht auch die Auffassung, dass Investitionen zur Reduktion fossiler Emissionen, der Klima- und Umweltbelastungen durch nichterneuerbare Energien sowie unserer 80-prozentigen Auslandabhängigkeit im Energiesektor im Sinne der Artikel 73, 74 und 89 BV im öffentlichen Interesse erfolgen und grundsätzlich nicht durch zusätzliche Belastungen oder Abgaben gebremst oder vielleicht sogar verhindert werden sollten?</p><p>2. Wie stellt er sich zu einer teilweisen oder eventuell vollständigen Befreiung solcher Investitionen gemäss Ziffer 1 durch zusätzliche Belastungen, Gebühren und Abgaben?</p><p>3. Wie beurteilt er einen eventuellen höheren Nutzungsbonus im Gebäudebereich z. B. durch eine höhere bauliche Nutzung der entsprechenden Liegenschaften im Rahmen der Mehrinvestitionen für erneuerbare Energien und der energieeffizienteren Nutzung an beheizten Gebäuden?</p><p>4. Ist er bereit, dem Parlament eine Anpassung oder Ergänzung von Artikel 24 des eidgenössischen Energiegesetzes (EnG) vom 26. Juni 1998 und allenfalls weiterer Bundesrechtsbestimmungen vorzuschlagen, wonach bauliche Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Förderung von Holz-Biomasse-, Solar- und Windenergie sowie Geothermie im Sinne von Artikel 89 BV nicht durch zusätzliche Gebühren oder Abgaben auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene erfolgen können?</p>
- Keine Zusatzbelastungen für erneuerbare Energien
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