Avig-Revision. Inkrafttreten

ShortId
10.3748
Id
20103748
Updated
28.07.2023 08:38
Language
de
Title
Avig-Revision. Inkrafttreten
AdditionalIndexing
15;28;französisch-sprachige Schweiz;Solidarität;Konjunkturpolitik;Wiedereinstieg ins Berufsleben;Bekämpfung der Arbeitslosigkeit;Inkrafttreten des Gesetzes;Arbeitslosenversicherung;Frist;Finanzierung;benachteiligtes Gebiet
1
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L06K050301010204, Inkrafttreten des Gesetzes
  • L05K0503020802, Frist
  • L05K0704030101, benachteiligtes Gebiet
  • L05K0702030303, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
  • L05K0702030305, Wiedereinstieg ins Berufsleben
  • L05K0704010202, Konjunkturpolitik
  • L03K110902, Finanzierung
  • L04K08020226, Solidarität
  • L06K010601020201, französisch-sprachige Schweiz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. An seiner Sitzung vom 1. Oktober 2010 hat der Bundesrat entschieden, das revidierte Avig am 1. April 2011 und nicht bereits am 1. Januar 2011 in Kraft zu setzen. Folglich haben sowohl die von einer hohen Arbeitslosigkeit betroffenen Regionen als auch die Arbeitslosen mehr Zeit, um sich auf die neue Situation vorzubereiten.</p><p>2. Ein neues Gesetz entfaltet seine Wirkungen grundsätzlich per Inkraftsetzung, ausser der Gesetzgeber habe anderslautende Übergangsbestimmungen beschlossen. Im revidierten Avig hat der Gesetzgeber keine Übergangsbestimmungen vorgesehen, womit eine Beibehaltung bisheriger Ansprüche nicht ausdrücklich vorgesehen wurde. Deshalb findet die Kürzung der Anzahl der maximalen Taggelder für alle Betroffenen per 1. April 2011 Anwendung.</p><p>3. Die bestehenden arbeitsmarktlichen Massnahmen zur Wiedereingliederung arbeitsloser Personen haben sich über viele Jahre bewährt und wurden aufgrund der letzten Krise gezielt mit Stabilisierungsmassnahmen ergänzt, die bis Ende 2011 laufen. Durch regelmässige Kontrollen sowohl bei den Kantonen wie auch bei den Organisatoren von arbeitsmarktlichen Massnahmen überprüft das Seco laufend, ob die angebotenen Massnahmen dem Ziel der Verbesserung der Integrationaussichten der versicherten Personen gerecht werden.</p><p>4. Im Rahmen der Umsetzung des dritten Stabilisierungspakets werden gegenwärtig konjunkturpolitische Massnahmen im Bereich des Arbeitsmarktes umgesetzt, um die Folgen der Krise abzuschwächen. Die Nutzung dieser Massnahmen ist bisher auch in den von der Arbeitslosigkeit besonders stark betroffenen Kantonen unter den Erwartungen geblieben, wodurch weitere konjunkturpolitische Aktivitäten im Moment nicht angezeigt sind. Hingegen lädt der Bundesrat die Kantone dazu ein, von den Instrumenten der neuen Regionalpolitik Gebrauch zu machen, um strukturelle Probleme nachhaltig zu beheben.</p><p>5. Bereits heute verfügt die Arbeitslosenversicherung über Solidaritätsaspekte. Da Personen mit hohen Einkommen weniger oft von Arbeitslosigkeit betroffen sind, jedoch wie alle Arbeitnehmenden Beiträge an die Arbeitslosenversicherung leisten, trägt diese Personenkategorie mehr zur Finanzierung der ALV bei, als dass sie Leistungen bezieht. Durch die zeitlich begrenzte Einführung eines Solidaritätsprozents auf den unversicherten Einkommensanteilen zwischen 126 000 und 315 000 Franken tragen die hohen Einkommen gezielt zum Schuldenabbau der Arbeitslosenversicherung bei.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Kantone der lateinischen Schweiz, die von der Arbeitslosigkeit stärker betroffen sind als die Deutschschweiz, sowie Basel-Stadt haben die Revision der Arbeitslosenversicherung deutlich abgelehnt. Unter diesen Umständen gehe ich davon aus, dass der Bundesrat der wirtschaftlichen Realität der Westschweizer Kantone Rechnung trägt und bereit ist, seinen Handlungsspielraum bezüglich des Inkrafttretens des revidierten Gesetzes auszunützen.</p><p>Diesbezüglich stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, die Avig-Revision erst nach Ende der Krise in Kraft treten zu lassen, um die negativen Auswirkungen des Gesetzes auf die Bevölkerung möglichst klein zu halten, dies umso mehr, als für den Bundesrat keine zwingende Verpflichtung besteht, die Änderung per 1. Januar 2011 in Kraft treten zu lassen?</p><p>2. Garantiert er die wohlerworbenen Rechte, was die laufenden Rahmenfristen betrifft?</p><p>3. Wird er sich für eine Verbesserung der Massnahmen zur beruflichen Eingliederung einsetzen, sodass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von der Gesetzesrevision betroffen sind, auch reelle Berufschancen haben?</p><p>4. Wird der Bundesrat alles unternehmen, um die besondere Situation einzelner Regionen zu berücksichtigen und spezifische Massnahmen wie z. B. gezielte Konjunkturmassnahmen zu ergreifen?</p><p>5. Wird er sich dafür einsetzen, dass sich Personen mit hohem Einkommen in einem angemessenen Verhältnis an der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung beteiligen?</p>
  • Avig-Revision. Inkrafttreten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. An seiner Sitzung vom 1. Oktober 2010 hat der Bundesrat entschieden, das revidierte Avig am 1. April 2011 und nicht bereits am 1. Januar 2011 in Kraft zu setzen. Folglich haben sowohl die von einer hohen Arbeitslosigkeit betroffenen Regionen als auch die Arbeitslosen mehr Zeit, um sich auf die neue Situation vorzubereiten.</p><p>2. Ein neues Gesetz entfaltet seine Wirkungen grundsätzlich per Inkraftsetzung, ausser der Gesetzgeber habe anderslautende Übergangsbestimmungen beschlossen. Im revidierten Avig hat der Gesetzgeber keine Übergangsbestimmungen vorgesehen, womit eine Beibehaltung bisheriger Ansprüche nicht ausdrücklich vorgesehen wurde. Deshalb findet die Kürzung der Anzahl der maximalen Taggelder für alle Betroffenen per 1. April 2011 Anwendung.</p><p>3. Die bestehenden arbeitsmarktlichen Massnahmen zur Wiedereingliederung arbeitsloser Personen haben sich über viele Jahre bewährt und wurden aufgrund der letzten Krise gezielt mit Stabilisierungsmassnahmen ergänzt, die bis Ende 2011 laufen. Durch regelmässige Kontrollen sowohl bei den Kantonen wie auch bei den Organisatoren von arbeitsmarktlichen Massnahmen überprüft das Seco laufend, ob die angebotenen Massnahmen dem Ziel der Verbesserung der Integrationaussichten der versicherten Personen gerecht werden.</p><p>4. Im Rahmen der Umsetzung des dritten Stabilisierungspakets werden gegenwärtig konjunkturpolitische Massnahmen im Bereich des Arbeitsmarktes umgesetzt, um die Folgen der Krise abzuschwächen. Die Nutzung dieser Massnahmen ist bisher auch in den von der Arbeitslosigkeit besonders stark betroffenen Kantonen unter den Erwartungen geblieben, wodurch weitere konjunkturpolitische Aktivitäten im Moment nicht angezeigt sind. Hingegen lädt der Bundesrat die Kantone dazu ein, von den Instrumenten der neuen Regionalpolitik Gebrauch zu machen, um strukturelle Probleme nachhaltig zu beheben.</p><p>5. Bereits heute verfügt die Arbeitslosenversicherung über Solidaritätsaspekte. Da Personen mit hohen Einkommen weniger oft von Arbeitslosigkeit betroffen sind, jedoch wie alle Arbeitnehmenden Beiträge an die Arbeitslosenversicherung leisten, trägt diese Personenkategorie mehr zur Finanzierung der ALV bei, als dass sie Leistungen bezieht. Durch die zeitlich begrenzte Einführung eines Solidaritätsprozents auf den unversicherten Einkommensanteilen zwischen 126 000 und 315 000 Franken tragen die hohen Einkommen gezielt zum Schuldenabbau der Arbeitslosenversicherung bei.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Kantone der lateinischen Schweiz, die von der Arbeitslosigkeit stärker betroffen sind als die Deutschschweiz, sowie Basel-Stadt haben die Revision der Arbeitslosenversicherung deutlich abgelehnt. Unter diesen Umständen gehe ich davon aus, dass der Bundesrat der wirtschaftlichen Realität der Westschweizer Kantone Rechnung trägt und bereit ist, seinen Handlungsspielraum bezüglich des Inkrafttretens des revidierten Gesetzes auszunützen.</p><p>Diesbezüglich stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, die Avig-Revision erst nach Ende der Krise in Kraft treten zu lassen, um die negativen Auswirkungen des Gesetzes auf die Bevölkerung möglichst klein zu halten, dies umso mehr, als für den Bundesrat keine zwingende Verpflichtung besteht, die Änderung per 1. Januar 2011 in Kraft treten zu lassen?</p><p>2. Garantiert er die wohlerworbenen Rechte, was die laufenden Rahmenfristen betrifft?</p><p>3. Wird er sich für eine Verbesserung der Massnahmen zur beruflichen Eingliederung einsetzen, sodass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von der Gesetzesrevision betroffen sind, auch reelle Berufschancen haben?</p><p>4. Wird der Bundesrat alles unternehmen, um die besondere Situation einzelner Regionen zu berücksichtigen und spezifische Massnahmen wie z. B. gezielte Konjunkturmassnahmen zu ergreifen?</p><p>5. Wird er sich dafür einsetzen, dass sich Personen mit hohem Einkommen in einem angemessenen Verhältnis an der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung beteiligen?</p>
    • Avig-Revision. Inkrafttreten

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