Für eine starke Finma
- ShortId
-
10.3752
- Id
-
20103752
- Updated
-
27.07.2023 20:53
- Language
-
de
- Title
-
Für eine starke Finma
- AdditionalIndexing
-
24;Lohn;Personalverwaltung;Unternehmensleitung;Einstellung;Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;Führungskraft
- 1
-
- L04K08040513, Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
- L05K0702010103, Lohn
- L04K07020102, Personalverwaltung
- L05K0702010204, Einstellung
- L05K0702020204, Führungskraft
- L05K0703040303, Unternehmensleitung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nur eine kompetente, wirksame und effiziente Finma kann das gute Funktionieren des Finanzsektors garantieren. Angemessene personelle Ressourcen sind entscheidend für die Qualität der Aufsicht. Damit die Finma ihren Aufsichtspflichten optimal nachkommen kann und international ein dem Finanzplatz Schweiz angemessenes Gewicht erhält, muss sichergestellt sein, dass sie die für den Aufbau der Fachkompetenz nötigen personellen Ressourcen zu rekrutieren und zu halten vermag. Die Finma muss dabei gezielt für jene Berufsgruppen und -profile ein attraktiver Arbeitgeber sein, über die sie die Aufsichtstätigkeit ausübt. Die Finma konkurriert damit auf dem Arbeitsmarkt vorwiegend mit privaten Arbeitgebern aus dem Finanzbereich.</p><p>Als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigenem Personalstatut verfügt die Finma über den nötigen Gestaltungsspielraum, um grundsätzlich auf dem Arbeitsmarkt mit privaten Arbeitgebern des Finanzbereichs konkurrieren zu können. Schwierigkeiten ergeben sich jedoch durch die bestehenden Lohnobergrenzen auf Stufe Geschäftsleitung, welche die Rekrutierung oder das Halten von qualifizierten Führungspersonen erschweren. Die Saläre für Spezialisten mit Praxis- und Führungserfahrung liegen unter den marktüblichen Abgeltungen für vergleichbare Funktionen in der Privatwirtschaft, aber auch deutlich unter denjenigen der Schweizerischen Nationalbank.</p><p>Die FDP-Liberale Fraktion hatte sich bei der Schaffung der Finma für ein privatrechtliches Anstellungsverhältnis ausgesprochen, um der Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen optimalen Handlungsspielraum und grösstmögliche Unabhängigkeit zu gewährleisten. Dass diese Forderung damals keine Mehrheit fand, stellt sich nun als ein offensichtlicher Nachteil heraus, den es zu korrigieren gilt.</p>
- <p>Die Finma ist mit Aufgaben der Finanzmarktaufsicht sowie -regulierung betraut und damit im Vergleich zu privatwirtschaftlichen Finanzdienstleistungsunternehmen nur bedingt konjunkturellen Schwankungen und unternehmerischen Risiken ausgesetzt. Der Bundesrat ist sich aber bewusst, dass die Finma als Aufsichtsorgan auf dem Arbeitsmarkt unter anderem auf die Rekrutierung praxiserfahrener Führungskräfte aus dem Finanzbereich angewiesen ist. Bei der Ausgestaltung der Verordnung über das Personal der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma-Personalverordnung, SR 956.121) wurde diesem Umstand entsprechend Rechnung getragen.</p><p>Die Lohnobergrenze des Basislohns für Funktionen unterhalb der Direktorin oder des Direktors liegt bei 300 000 Franken, die der variablen Lohnkomponente bei 60 000 Franken (Art. 18 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 Finma-Personalverordnung). Sollte es aufgrund dieser Rahmenbedingungen nicht möglich sein, die gewünschte Fach- und Führungskraft zu rekrutieren, kann mit Zustimmung der Vorsteherin oder des Vorstehers EFD ein Basislohn von über 300 000 Franken festgelegt werden (Art. 18 Abs. 2 Finma-Personalverordnung). Damit ist sichergestellt, dass die Finma bei der Lohnfestsetzung die Arbeitsmarktverhältnisse angemessen berücksichtigen und kompetente sowie erfahrene Personen anstellen kann.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die bestehenden Entlöhnungsmöglichkeiten einen ausreichenden Handlungsspielraum gewährleisten, um auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes im Finanzmarktbereich angemessen reagieren zu können. Eine kürzlich vorgenommene Analyse der personellen Ressourcen der Finma hat denn auch ergeben, dass es der Finma seit der Aufnahme ihrer Tätigkeit gelungen ist, qualifizierte Spezialisten mit mehrjähriger Erfahrung im Finanzbereich für die Aufsichtstätigkeit zu gewinnen (vgl. den Bericht des Bundesrates "Das Verhalten der Finanzmarktaufsicht in der Finanzmarktkrise - Lehren für die Zukunft" vom 12. Mai 2010). Ausserdem ist zu beachten, dass die Finma zur Verbesserung ihrer Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt betreffend die Entlöhnung nicht konkurrenzfähig zu den Grossbanken sein muss. Die Tätigkeit als Finanzmarktaufseher ist ein eigener Berufsstand. Dieser verfügt über einen anderen Aufgabenbereich und ein anderes Berufsethos als ein Finanzspezialist einer Grossbank. Während die monetären Aspekte der Anstellung bei Letzterem eine ausschlaggebende Rolle spielen dürften, steht beim Berufsstand des Finanzmarktaufsehers eher der Nutzen seiner Tätigkeit für den Finanzmarkt und damit letztlich für die Gesellschaft im Vordergrund.</p><p>Der Bundesrat ist demzufolge der Ansicht, dass die Finma-Personalverordnung, die im Übrigen erst seit 1. Januar 2009 in Kraft ist, nicht angepasst werden muss.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die in der Finma-Personalverordnung geregelten Lohnobergrenzen für Geschäftsleitungsmitglieder nach oben anzupassen, damit die Finma den für die Rekrutierung und das Halten von qualifizierten Führungspersonen notwendigen Gestaltungsspielraum erhält und gegenüber privaten Arbeitgebern im Finanzbereich konkurrenzfähig ist.</p>
- Für eine starke Finma
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nur eine kompetente, wirksame und effiziente Finma kann das gute Funktionieren des Finanzsektors garantieren. Angemessene personelle Ressourcen sind entscheidend für die Qualität der Aufsicht. Damit die Finma ihren Aufsichtspflichten optimal nachkommen kann und international ein dem Finanzplatz Schweiz angemessenes Gewicht erhält, muss sichergestellt sein, dass sie die für den Aufbau der Fachkompetenz nötigen personellen Ressourcen zu rekrutieren und zu halten vermag. Die Finma muss dabei gezielt für jene Berufsgruppen und -profile ein attraktiver Arbeitgeber sein, über die sie die Aufsichtstätigkeit ausübt. Die Finma konkurriert damit auf dem Arbeitsmarkt vorwiegend mit privaten Arbeitgebern aus dem Finanzbereich.</p><p>Als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigenem Personalstatut verfügt die Finma über den nötigen Gestaltungsspielraum, um grundsätzlich auf dem Arbeitsmarkt mit privaten Arbeitgebern des Finanzbereichs konkurrieren zu können. Schwierigkeiten ergeben sich jedoch durch die bestehenden Lohnobergrenzen auf Stufe Geschäftsleitung, welche die Rekrutierung oder das Halten von qualifizierten Führungspersonen erschweren. Die Saläre für Spezialisten mit Praxis- und Führungserfahrung liegen unter den marktüblichen Abgeltungen für vergleichbare Funktionen in der Privatwirtschaft, aber auch deutlich unter denjenigen der Schweizerischen Nationalbank.</p><p>Die FDP-Liberale Fraktion hatte sich bei der Schaffung der Finma für ein privatrechtliches Anstellungsverhältnis ausgesprochen, um der Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen optimalen Handlungsspielraum und grösstmögliche Unabhängigkeit zu gewährleisten. Dass diese Forderung damals keine Mehrheit fand, stellt sich nun als ein offensichtlicher Nachteil heraus, den es zu korrigieren gilt.</p>
- <p>Die Finma ist mit Aufgaben der Finanzmarktaufsicht sowie -regulierung betraut und damit im Vergleich zu privatwirtschaftlichen Finanzdienstleistungsunternehmen nur bedingt konjunkturellen Schwankungen und unternehmerischen Risiken ausgesetzt. Der Bundesrat ist sich aber bewusst, dass die Finma als Aufsichtsorgan auf dem Arbeitsmarkt unter anderem auf die Rekrutierung praxiserfahrener Führungskräfte aus dem Finanzbereich angewiesen ist. Bei der Ausgestaltung der Verordnung über das Personal der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma-Personalverordnung, SR 956.121) wurde diesem Umstand entsprechend Rechnung getragen.</p><p>Die Lohnobergrenze des Basislohns für Funktionen unterhalb der Direktorin oder des Direktors liegt bei 300 000 Franken, die der variablen Lohnkomponente bei 60 000 Franken (Art. 18 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 Finma-Personalverordnung). Sollte es aufgrund dieser Rahmenbedingungen nicht möglich sein, die gewünschte Fach- und Führungskraft zu rekrutieren, kann mit Zustimmung der Vorsteherin oder des Vorstehers EFD ein Basislohn von über 300 000 Franken festgelegt werden (Art. 18 Abs. 2 Finma-Personalverordnung). Damit ist sichergestellt, dass die Finma bei der Lohnfestsetzung die Arbeitsmarktverhältnisse angemessen berücksichtigen und kompetente sowie erfahrene Personen anstellen kann.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die bestehenden Entlöhnungsmöglichkeiten einen ausreichenden Handlungsspielraum gewährleisten, um auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes im Finanzmarktbereich angemessen reagieren zu können. Eine kürzlich vorgenommene Analyse der personellen Ressourcen der Finma hat denn auch ergeben, dass es der Finma seit der Aufnahme ihrer Tätigkeit gelungen ist, qualifizierte Spezialisten mit mehrjähriger Erfahrung im Finanzbereich für die Aufsichtstätigkeit zu gewinnen (vgl. den Bericht des Bundesrates "Das Verhalten der Finanzmarktaufsicht in der Finanzmarktkrise - Lehren für die Zukunft" vom 12. Mai 2010). Ausserdem ist zu beachten, dass die Finma zur Verbesserung ihrer Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt betreffend die Entlöhnung nicht konkurrenzfähig zu den Grossbanken sein muss. Die Tätigkeit als Finanzmarktaufseher ist ein eigener Berufsstand. Dieser verfügt über einen anderen Aufgabenbereich und ein anderes Berufsethos als ein Finanzspezialist einer Grossbank. Während die monetären Aspekte der Anstellung bei Letzterem eine ausschlaggebende Rolle spielen dürften, steht beim Berufsstand des Finanzmarktaufsehers eher der Nutzen seiner Tätigkeit für den Finanzmarkt und damit letztlich für die Gesellschaft im Vordergrund.</p><p>Der Bundesrat ist demzufolge der Ansicht, dass die Finma-Personalverordnung, die im Übrigen erst seit 1. Januar 2009 in Kraft ist, nicht angepasst werden muss.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die in der Finma-Personalverordnung geregelten Lohnobergrenzen für Geschäftsleitungsmitglieder nach oben anzupassen, damit die Finma den für die Rekrutierung und das Halten von qualifizierten Führungspersonen notwendigen Gestaltungsspielraum erhält und gegenüber privaten Arbeitgebern im Finanzbereich konkurrenzfähig ist.</p>
- Für eine starke Finma
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