Klare Kriterien statt kantonale Willkür bei Spitallisten
- ShortId
-
10.3753
- Id
-
20103753
- Updated
-
25.06.2025 00:32
- Language
-
de
- Title
-
Klare Kriterien statt kantonale Willkür bei Spitallisten
- AdditionalIndexing
-
2841;Spitalkosten;Kanton;Krankenversicherung;Koordination;Vollzug von Beschlüssen;Spital
- 1
-
- L05K0105051101, Spital
- L05K0105050102, Spitalkosten
- L06K080701020108, Kanton
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L04K08020314, Koordination
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss neuer Spitalfinanzierung erhalten Patienten in allen Spitallistenspitälern einen Betrag von der Krankenversicherung und vom Kanton. Die Aufnahme auf die Spitalliste bedingt und bringt unabhängig der Trägerschaft eines Spitals gleiche Rechte und Pflichten. Gemäss Artikel 2ter erlässt der Bundesrat einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit. Weil insbesondere bezüglich Qualität keine Transparenz besteht und die diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen unverbindlich sind, scheint die Spitalplanung zu einem staatlichen Willkürakt zu werden. Für Spitäler sollte es indes berechenbar sein, unter welchen Bedingungen sie auf die Spitallisten kommen. Unter anderem könnten folgende Kriterien vorgegeben werden:</p><p>1. Die Festsetzung von Mindestzahlen pro Spitalarzt: In Artikel 58b Absatz 5 Buchstabe c KVV überträgt der Bundesrat den Kantonen die Aufgabe, im Spitalbereich Mindestfallzahlen festzusetzen. Solche Vorgaben sollten aber nicht kantonal, sondern müssen als Qualitätskriterium national festgelegt werden. Gemäss Artikel 39 Absatz 2ter KVG hat der Bundesrat die Kompetenz, Mindestzahlen verbindlich vorzugeben.</p><p>2. Qualitätssicherung ist seit 1996 eine Verpflichtung des KVG. Qualitätsmessungen und das Vorliegen eines Qualitätsberichtes können daher zur Voraussetzung für einen Listenplatz gemacht werden.</p><p>3. Eine verbindliche Zahl von Ausbildungsplätzen bezogen auf die mit Leistungsaufträgen versehenen Fachgebiete: Das vieldiskutierte DRG-Problem der Finanzierung von Aus- und Weiterbildungsplätzen, insbesondere von Assistenzärzten, kann mit einer entsprechenden Auflage für die Aufnahme auf die Spitalliste gelöst werden. Alle Spitäler haben damit die gleichen Voraussetzungen für DRG-Preise.</p><p>4. Welche weiteren Massnahmen sieht der Bundesrat zur Sicherstellung von transparenten, einheitlichen Kriterien für die Umsetzung der kantonalen Spitalplanungen und zur Verhinderung von kantonaler Willkür vor?</p>
- <p>Die Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 21. Dezember 2007 im Bereich der Spitalfinanzierung ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Sie führt die kantonale Kompetenz im Bereich der Spitalplanung weiter. Der Bundesrat hat mit der Anpassung der Verordnung über die Krankenversicherung vom 22. Oktober 2008 die Grundsätze festgesetzt, nach denen sich die Kantone zu richten haben. Dabei hat der Bundesrat einen Rahmen festgelegt, in dem die Kantone ihren Versorgungsauftrag zu erfüllen haben. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Kantone mit den zur Verfügung stehenden Informationen in der Lage sind, ein Benchmarking vorzunehmen und ihre Spitalplanung auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit anzupassen. Die Kantone haben dafür bis Ende 2014 Frist. Der Bundesrat hält es nicht für angezeigt, ohne gefestigte Erkenntnisse neue Vorgaben zu machen.</p><p>Eine Berichterstattung zum heutigen Zeitpunkt erachtet der Bundesrat für verfrüht. Seiner Ansicht nach ist ein Bericht erst dann angezeigt, wenn die Umsetzung durch die Kantone erfolgt ist. Er ist aber bereit, dem Anliegen im Rahmen des Berichts zum Postulat Stahl 09.4239 bestmöglich Rechnung zu tragen. Zudem ist vorgesehen, die Ergebnisse nach Abschluss der Umsetzung der Spitalfinanzierung einer Evaluation zu unterziehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, über den Stand der Umsetzung der kantonalen Spitallisten Bericht zu erstatten. Gleichzeitig sind Massnahmen vorzuschlagen, welche eine gesamtschweizerisch konsistente Umsetzung von Artikel 39 KVG garantieren, beispielsweise mit einer Definition von Mindestzahlen pro Spitalarzt, das Vorliegen eines Qualitätsberichtes sowie Vorgaben für Aus- und Weiterbildungsplätze. Nötigenfalls ist eine Gesetzesänderung vorzulegen.</p>
- Klare Kriterien statt kantonale Willkür bei Spitallisten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss neuer Spitalfinanzierung erhalten Patienten in allen Spitallistenspitälern einen Betrag von der Krankenversicherung und vom Kanton. Die Aufnahme auf die Spitalliste bedingt und bringt unabhängig der Trägerschaft eines Spitals gleiche Rechte und Pflichten. Gemäss Artikel 2ter erlässt der Bundesrat einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit. Weil insbesondere bezüglich Qualität keine Transparenz besteht und die diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen unverbindlich sind, scheint die Spitalplanung zu einem staatlichen Willkürakt zu werden. Für Spitäler sollte es indes berechenbar sein, unter welchen Bedingungen sie auf die Spitallisten kommen. Unter anderem könnten folgende Kriterien vorgegeben werden:</p><p>1. Die Festsetzung von Mindestzahlen pro Spitalarzt: In Artikel 58b Absatz 5 Buchstabe c KVV überträgt der Bundesrat den Kantonen die Aufgabe, im Spitalbereich Mindestfallzahlen festzusetzen. Solche Vorgaben sollten aber nicht kantonal, sondern müssen als Qualitätskriterium national festgelegt werden. Gemäss Artikel 39 Absatz 2ter KVG hat der Bundesrat die Kompetenz, Mindestzahlen verbindlich vorzugeben.</p><p>2. Qualitätssicherung ist seit 1996 eine Verpflichtung des KVG. Qualitätsmessungen und das Vorliegen eines Qualitätsberichtes können daher zur Voraussetzung für einen Listenplatz gemacht werden.</p><p>3. Eine verbindliche Zahl von Ausbildungsplätzen bezogen auf die mit Leistungsaufträgen versehenen Fachgebiete: Das vieldiskutierte DRG-Problem der Finanzierung von Aus- und Weiterbildungsplätzen, insbesondere von Assistenzärzten, kann mit einer entsprechenden Auflage für die Aufnahme auf die Spitalliste gelöst werden. Alle Spitäler haben damit die gleichen Voraussetzungen für DRG-Preise.</p><p>4. Welche weiteren Massnahmen sieht der Bundesrat zur Sicherstellung von transparenten, einheitlichen Kriterien für die Umsetzung der kantonalen Spitalplanungen und zur Verhinderung von kantonaler Willkür vor?</p>
- <p>Die Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 21. Dezember 2007 im Bereich der Spitalfinanzierung ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Sie führt die kantonale Kompetenz im Bereich der Spitalplanung weiter. Der Bundesrat hat mit der Anpassung der Verordnung über die Krankenversicherung vom 22. Oktober 2008 die Grundsätze festgesetzt, nach denen sich die Kantone zu richten haben. Dabei hat der Bundesrat einen Rahmen festgelegt, in dem die Kantone ihren Versorgungsauftrag zu erfüllen haben. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Kantone mit den zur Verfügung stehenden Informationen in der Lage sind, ein Benchmarking vorzunehmen und ihre Spitalplanung auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit anzupassen. Die Kantone haben dafür bis Ende 2014 Frist. Der Bundesrat hält es nicht für angezeigt, ohne gefestigte Erkenntnisse neue Vorgaben zu machen.</p><p>Eine Berichterstattung zum heutigen Zeitpunkt erachtet der Bundesrat für verfrüht. Seiner Ansicht nach ist ein Bericht erst dann angezeigt, wenn die Umsetzung durch die Kantone erfolgt ist. Er ist aber bereit, dem Anliegen im Rahmen des Berichts zum Postulat Stahl 09.4239 bestmöglich Rechnung zu tragen. Zudem ist vorgesehen, die Ergebnisse nach Abschluss der Umsetzung der Spitalfinanzierung einer Evaluation zu unterziehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, über den Stand der Umsetzung der kantonalen Spitallisten Bericht zu erstatten. Gleichzeitig sind Massnahmen vorzuschlagen, welche eine gesamtschweizerisch konsistente Umsetzung von Artikel 39 KVG garantieren, beispielsweise mit einer Definition von Mindestzahlen pro Spitalarzt, das Vorliegen eines Qualitätsberichtes sowie Vorgaben für Aus- und Weiterbildungsplätze. Nötigenfalls ist eine Gesetzesänderung vorzulegen.</p>
- Klare Kriterien statt kantonale Willkür bei Spitallisten
Back to List