Jugendmedienschutz. Weiteres Vorgehen nach den Präventionsprogrammen

ShortId
10.3761
Id
20103761
Updated
28.07.2023 09:58
Language
de
Title
Jugendmedienschutz. Weiteres Vorgehen nach den Präventionsprogrammen
AdditionalIndexing
34;junger Mensch;Jugendschutz;Koordination;strafbare Handlung;Internet
1
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L05K1202020105, Internet
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L04K08020314, Koordination
  • L05K0107010204, junger Mensch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat im Juni zwei Programme zum Kinder- und Jugendschutz verabschiedet. Das ist ausdrücklich zu begrüssen. Jedoch beschränkt sich der Bundesrat im "Nationalen Programm Jugendmedienschutz und Medienkompetenzen" auf die Förderung der Medienkompetenz und verzichtet erneut auf die Regulierung der Verbreitung von jugendgefährdenden Medieninhalten. Es scheint so, als ob der Bundesrat vor der Medienbranche bereits kapituliert hat. Dass diese kein Interesse an der Unterstützung von wirkungsvollen Massnahmen hat, zeigt sich allein schon daran, dass sie - gemäss Bericht des Bundesrates - nicht einmal zu einem namhaften finanziellen Beitrag zur Realisierung des obengenannten Programms bereit ist.</p><p>Der Bundesrat führt jeweils an, dass ihm die Kompetenz nicht zustehen würde, weiter zu gehen, als er in seinen Programmen vorschlägt. Im Herbst 2008 lehnte der Bundesrat in seiner Antwort auf meine Motion 08.3618, "Jugendmedienschutz. Schaffung eines nationalen Kompetenzzentrums für elektronische Medien", eine solche Einrichtung noch mit der Begründung ab, er wolle den obengenannten Berichten nicht vorgreifen. Nun liegen die beiden Programme vor.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass ein wirksamer Jugendschutz sowohl präventive als auch repressive Elemente enthalten muss. Neben den vom Bundesrat verabschiedeten Sensibilisierungs- und Präventionsmassnahmen werden derzeit im EJPD (BJ) verschiedene Fragestellungen im Bereich der neuen Medien untersucht, so unter anderem auch Möglichkeiten der Einschränkung der freien Verfügbarkeit von Gewaltdarstellungen für Kinder und Jugendliche im Online-Bereich.</p><p>Die Fragen, ob das aktuelle strafrechtliche Schutzniveau in den Artikeln 135, 187 und 197 des Strafgesetzbuches (StGB) zur Verhinderung der Verbreitung jugendgefährdender Inhalte ausreichend sei, ob weiter gehende Regelungen notwendig seien und ob der Bundesrat zu schnellem Handeln bereit sei, lassen sich wie folgt beantworten:</p><p>Artikel 197 Ziffer 1 StGB bietet (soweit es um Angebote geht, die von der Schweiz aus vertrieben werden) einen ausreichenden strafrechtlichen Schutz vor Pornografie, zumal jede Form des Zugänglichmachens an Jugendliche unter 16 Jahren verboten ist. Allerdings ist es Sache der kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, für die Einhaltung dieser Gesetzesnorm zu sorgen. Da aber ein Grossteil der pornografischen Webinhalte aus dem Ausland stammt und deshalb schwer kontrollierbar ist, sind gleichzeitig Massnahmen zur Förderung der Kompetenzen von Kindern und Erwachsenen notwendig, um sich vor gefährdenden Inhalten und Einflüssen zu schützen.</p><p>Artikel 187 StGB regelt die Strafbarkeit desjenigen, der sexuelle Handlungen mit Kindern vornimmt. Hier geht es demnach nicht um jugendgefährdende Inhalte, weshalb diese Bestimmung im Kontext der Regulierung von Online-Inhalten nicht im Zentrum steht. Ein Konnex zum Jugendmedienschutz besteht jedoch insofern, als im Zusammenhang mit dem Grooming (Anbahnung sexueller Kontakte mit Kindern im Internet) die Frage der Vorverlagerung der Strafbarkeit diskutiert wird. Der Bundesrat prüft im Rahmen der Ratifizierung der Europaratskonvention zum Schutze von Kindern gegen sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch vom 25. Oktober 2007 (ETS 201), ob die Schaffung einer eigenständigen Strafnorm in diesem Bereich angezeigt ist.</p><p>In Bezug auf den Schutzbereich von Artikel 135 StGB hat der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Motion Amherd 09.3807 festgehalten, dass der Jugendschutz bei Gewaltdarstellungen verstärkt werden muss und dass für ihn auch Verbote vorstellbar sind, welche sich auf den Verkauf und die Verbreitung von Gewaltdarstellungen beziehen, die nicht unter Artikel 135 StGB fallen, aber für bestimmte Alterskategorien ungeeignet sind. Es wurde ferner ausführlich begründet, dass Regulierungsmassnahmen im Bereich des Kinder- und Jugendmedienschutzes gemäss der aktuellen verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung grundsätzlich Sache der Kantone sind. Ein Eingreifen des Bundes auf Ebene des Strafrechts, welches die Schaffung einer nationalen Regulierungsstelle für den Jugendmedienschutz nach sich ziehen würde, ist nur mit einer Verfassungsänderung möglich. Der Bundesrat will deshalb zum jetzigen Zeitpunkt die entsprechenden Bemühungen der Kantone in diesem Bereich aufmerksam verfolgen. Die Strukturen dazu sind im Programm "Jugendmedienschutz und Medienkompetenzen" angelegt, welches vom Bundesrat am 11. Juni 2010 verabschiedet wurde. Spätestens zum Ende der Programmlaufzeit (2015) sollen dem Bundesrat Vorschläge zum Regulierungsbedarf auf Bundesebene unterbreitet werden. Ein Tätigwerden des Bundes ist dann geboten, wenn sich die getroffenen Massnahmen der Branche und der Kantone als zu wenig wirksam oder nicht durchsetzbar erweisen.</p><p>Entsprechend hat sich der Bundesrat am 11. Juni 2010 bereiterklärt, eine Koordinationsfunktion im Jugendmedienschutz zu übernehmen. Die Verbesserung der Vernetzung und fachlichen Zusammenarbeit aller beteiligten Akteure ist ein zentraler Bestandteil des erwähnten Programms, dies sowohl in Bezug auf präventive Massnahmen wie auch in Bezug auf regulierende Massnahmen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>- Teilt der Bundesrat die Meinung, dass nur ein umfassender Ansatz der Kinder- und Jugendpolitik wirkungsvoll ist, der nicht nur auf Prävention setzt, sondern auch auf Repression gegenüber Anbietern jugendgefährdender Webinhalte beruht?</p><p>- Genügt nach ihm die bisherige Regelung im Strafgesetzbuch (Artikel 135, 187 und 197 StGB) nicht, um weiter gehende Massnahmen gegen die Verbreitung jugendgefährdender Beiträge in den den elektronischen Medien zu ergreifen?</p><p>- Wenn doch, warum ist er nicht bereit, diesen Schritt zu tun?</p><p>- Wenn nicht, ist er gewillt, die für griffige Sanktionen notwendige Gesetzesänderung rasch voranzutreiben und dem Parlament einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten?</p><p>- Ist der Bundesrat bereit, zwecks effizienten Zusammenwirkens von Präventions-, Interventions- und Repressionsmassnahmen die Koordination zwischen den Akteuren auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene sowie den privaten Partnern federführend an die Hand zu nehmen?</p>
  • Jugendmedienschutz. Weiteres Vorgehen nach den Präventionsprogrammen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat im Juni zwei Programme zum Kinder- und Jugendschutz verabschiedet. Das ist ausdrücklich zu begrüssen. Jedoch beschränkt sich der Bundesrat im "Nationalen Programm Jugendmedienschutz und Medienkompetenzen" auf die Förderung der Medienkompetenz und verzichtet erneut auf die Regulierung der Verbreitung von jugendgefährdenden Medieninhalten. Es scheint so, als ob der Bundesrat vor der Medienbranche bereits kapituliert hat. Dass diese kein Interesse an der Unterstützung von wirkungsvollen Massnahmen hat, zeigt sich allein schon daran, dass sie - gemäss Bericht des Bundesrates - nicht einmal zu einem namhaften finanziellen Beitrag zur Realisierung des obengenannten Programms bereit ist.</p><p>Der Bundesrat führt jeweils an, dass ihm die Kompetenz nicht zustehen würde, weiter zu gehen, als er in seinen Programmen vorschlägt. Im Herbst 2008 lehnte der Bundesrat in seiner Antwort auf meine Motion 08.3618, "Jugendmedienschutz. Schaffung eines nationalen Kompetenzzentrums für elektronische Medien", eine solche Einrichtung noch mit der Begründung ab, er wolle den obengenannten Berichten nicht vorgreifen. Nun liegen die beiden Programme vor.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass ein wirksamer Jugendschutz sowohl präventive als auch repressive Elemente enthalten muss. Neben den vom Bundesrat verabschiedeten Sensibilisierungs- und Präventionsmassnahmen werden derzeit im EJPD (BJ) verschiedene Fragestellungen im Bereich der neuen Medien untersucht, so unter anderem auch Möglichkeiten der Einschränkung der freien Verfügbarkeit von Gewaltdarstellungen für Kinder und Jugendliche im Online-Bereich.</p><p>Die Fragen, ob das aktuelle strafrechtliche Schutzniveau in den Artikeln 135, 187 und 197 des Strafgesetzbuches (StGB) zur Verhinderung der Verbreitung jugendgefährdender Inhalte ausreichend sei, ob weiter gehende Regelungen notwendig seien und ob der Bundesrat zu schnellem Handeln bereit sei, lassen sich wie folgt beantworten:</p><p>Artikel 197 Ziffer 1 StGB bietet (soweit es um Angebote geht, die von der Schweiz aus vertrieben werden) einen ausreichenden strafrechtlichen Schutz vor Pornografie, zumal jede Form des Zugänglichmachens an Jugendliche unter 16 Jahren verboten ist. Allerdings ist es Sache der kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, für die Einhaltung dieser Gesetzesnorm zu sorgen. Da aber ein Grossteil der pornografischen Webinhalte aus dem Ausland stammt und deshalb schwer kontrollierbar ist, sind gleichzeitig Massnahmen zur Förderung der Kompetenzen von Kindern und Erwachsenen notwendig, um sich vor gefährdenden Inhalten und Einflüssen zu schützen.</p><p>Artikel 187 StGB regelt die Strafbarkeit desjenigen, der sexuelle Handlungen mit Kindern vornimmt. Hier geht es demnach nicht um jugendgefährdende Inhalte, weshalb diese Bestimmung im Kontext der Regulierung von Online-Inhalten nicht im Zentrum steht. Ein Konnex zum Jugendmedienschutz besteht jedoch insofern, als im Zusammenhang mit dem Grooming (Anbahnung sexueller Kontakte mit Kindern im Internet) die Frage der Vorverlagerung der Strafbarkeit diskutiert wird. Der Bundesrat prüft im Rahmen der Ratifizierung der Europaratskonvention zum Schutze von Kindern gegen sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch vom 25. Oktober 2007 (ETS 201), ob die Schaffung einer eigenständigen Strafnorm in diesem Bereich angezeigt ist.</p><p>In Bezug auf den Schutzbereich von Artikel 135 StGB hat der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Motion Amherd 09.3807 festgehalten, dass der Jugendschutz bei Gewaltdarstellungen verstärkt werden muss und dass für ihn auch Verbote vorstellbar sind, welche sich auf den Verkauf und die Verbreitung von Gewaltdarstellungen beziehen, die nicht unter Artikel 135 StGB fallen, aber für bestimmte Alterskategorien ungeeignet sind. Es wurde ferner ausführlich begründet, dass Regulierungsmassnahmen im Bereich des Kinder- und Jugendmedienschutzes gemäss der aktuellen verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung grundsätzlich Sache der Kantone sind. Ein Eingreifen des Bundes auf Ebene des Strafrechts, welches die Schaffung einer nationalen Regulierungsstelle für den Jugendmedienschutz nach sich ziehen würde, ist nur mit einer Verfassungsänderung möglich. Der Bundesrat will deshalb zum jetzigen Zeitpunkt die entsprechenden Bemühungen der Kantone in diesem Bereich aufmerksam verfolgen. Die Strukturen dazu sind im Programm "Jugendmedienschutz und Medienkompetenzen" angelegt, welches vom Bundesrat am 11. Juni 2010 verabschiedet wurde. Spätestens zum Ende der Programmlaufzeit (2015) sollen dem Bundesrat Vorschläge zum Regulierungsbedarf auf Bundesebene unterbreitet werden. Ein Tätigwerden des Bundes ist dann geboten, wenn sich die getroffenen Massnahmen der Branche und der Kantone als zu wenig wirksam oder nicht durchsetzbar erweisen.</p><p>Entsprechend hat sich der Bundesrat am 11. Juni 2010 bereiterklärt, eine Koordinationsfunktion im Jugendmedienschutz zu übernehmen. Die Verbesserung der Vernetzung und fachlichen Zusammenarbeit aller beteiligten Akteure ist ein zentraler Bestandteil des erwähnten Programms, dies sowohl in Bezug auf präventive Massnahmen wie auch in Bezug auf regulierende Massnahmen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>- Teilt der Bundesrat die Meinung, dass nur ein umfassender Ansatz der Kinder- und Jugendpolitik wirkungsvoll ist, der nicht nur auf Prävention setzt, sondern auch auf Repression gegenüber Anbietern jugendgefährdender Webinhalte beruht?</p><p>- Genügt nach ihm die bisherige Regelung im Strafgesetzbuch (Artikel 135, 187 und 197 StGB) nicht, um weiter gehende Massnahmen gegen die Verbreitung jugendgefährdender Beiträge in den den elektronischen Medien zu ergreifen?</p><p>- Wenn doch, warum ist er nicht bereit, diesen Schritt zu tun?</p><p>- Wenn nicht, ist er gewillt, die für griffige Sanktionen notwendige Gesetzesänderung rasch voranzutreiben und dem Parlament einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten?</p><p>- Ist der Bundesrat bereit, zwecks effizienten Zusammenwirkens von Präventions-, Interventions- und Repressionsmassnahmen die Koordination zwischen den Akteuren auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene sowie den privaten Partnern federführend an die Hand zu nehmen?</p>
    • Jugendmedienschutz. Weiteres Vorgehen nach den Präventionsprogrammen

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