Komplementärmedizin in der Grundversicherung. Rechtsprechung des Bundesgerichtes

ShortId
10.3763
Id
20103763
Updated
28.07.2023 11:54
Language
de
Title
Komplementärmedizin in der Grundversicherung. Rechtsprechung des Bundesgerichtes
AdditionalIndexing
2841;Bewilligung;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Urteil;Bundesgericht;alternative Medizin
1
  • L04K01050202, alternative Medizin
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L03K050403, Urteil
  • L05K0505010301, Bundesgericht
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Die Eidgenössische Leistungs- und Grundsatzkommission (ELGK) wird sich an ihrer nächsten Sitzung im Dezember 2010 mit folgenden Fragen befassen: Wie sind die Begriffe der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen und bezogen auf die Komplementärmedizin zu konkretisieren und zu operationalisieren (Umsetzung einer der Empfehlungen der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates)? Diesbezüglich liegt ein vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) unter Beizug von Experten erarbeiteter Vorschlag vor. Wie ist die in Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) enthaltene Vorgabe, der Wirksamkeitsnachweis nach wissenschaftlichen Methoden, auf die Methoden der Komplementärmedizin anzuwenden? Wie sind die beiden anderen Kriterien, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit, auf die Komplementärmedizin anzuwenden?</p><p>2. Das KVG kennt, wie auch das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht in den Urteilen BGE 123 V 53 und BGE 125 V 21 ausgeführt hat, weder den Begriff der Wissenschaftlichkeit noch das Begriffspaar Schulmedizin und Komplementärmedizin. Es schreibt vor, dass die Wirksamkeit sämtlicher Leistungen mit wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss, wobei gemäss Ratsprotokollen nicht zwingend ein naturwissenschaftlicher Wirksamkeitsnachweis erforderlich ist, sondern auch ein Wirksamkeitsnachweis mit statistischen Mitteln möglich sein soll. </p><p>Die seit 2008 verwendeten Antragsformulare, die auch die komplementärmedizinischen Fachgesellschaften verwendet haben, verlangen zur Dokumentierung der Wirksamkeit einerseits eine Zusammenstellung der Ergebnisse von klinischen Studien, anderseits Auskünfte über die Behandlungsergebnisse unter den schweizerischen Anwendungsbedingungen. Ausdrücklich nicht verlangt wird ein Nachweis des Wirkungsprinzips, beispielsweise in Tierversuchen oder physiologischen Grundlagenstudien. Die Wertung und Gewichtung der einzelnen Informationselemente zur Wirksamkeit alleine sowie unter Berücksichtigung der Angaben zur Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf eine Empfehlung an das Eidgenössische Departement des Innern obliegt der ELGK.</p><p>3. Die Sitzungen der ELGK werden stets durch das BAG inhaltlich vorbereitet. Das BAG stellt in diesem Rahmen sicher, dass die Kommission die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung kennt und diesen Vorgaben bei ihren Empfehlungen Rechnung trägt.</p><p>4. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Leistungspflicht der Krankenversicherung für fünf komplementärmedizinische Behandlungsmethoden im Vorfeld der Abstimmung über den Verfassungsartikel zur Komplementärmedizin (Art. 118a der Bundesverfassung) ein zentraler Diskussionspunkt war. Der Bundesrat hat aber immer betont, dass auch komplementärmedizinische Leistungen den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit zu genügen haben. Ebenso hat er ausgeführt, dass das KVG angepasst werden müsste, wenn für die Komplementärmedizin andere Kriterien gelten sollten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Eidgenössische Leistungs- und Grundsatzkommission (ELGK) hat am 10. September 2010 per Medienmitteilung kommuniziert, dass sie eine "vertiefte Grundsatzdiskussion" über die Frage führen muss, ob komplementärmedizinische Methoden in die Grundversicherung aufzunehmen sind.</p><p>Das Bundesgericht hat mehrere Entscheide gefällt (z. B. BGE 125 V 21; BGE 123 V 53), welche die Vorgaben für die Aufnahme komplementärmedizinischer Leistungen in die Grundversicherung festlegen:</p><p>- Die Wirksamkeit muss wissenschaftlich, aber nicht naturwissenschaftlich oder schulmedizinisch nachgewiesen werden;</p><p>- die Wirkung, nicht aber der Wirkmechanismus ist wissenschaftlich zu belegen;</p><p>- die Wirkung ist unter Alltagsbedingungen ("effectiveness") darzulegen. Grossangelegte, teure klinische Versuche mit Doppelblind-Studien sind nicht nötig.</p><p>Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) hat dem Bundesrat am 26. Januar 2009 nach der Inspektion "Bestimmung und Überprüfung ärztlicher Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung" u. a. den Auftrag erteilt, die dem Zulassungs- und Überprüfungsverfahren zugrundeliegenden WZW-Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit) angemessen zu konkretisieren und zu operationalisieren. Der Bundesrat schreibt der GPK in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2009, dass die Regierung "den Bedarf nach einer Operationalisierung der WZW-Kriterien" anerkennt.</p><p>Fragen:</p><p>1. Welche Grundsatzfragen muss die ELGK bezüglich der Komplementärmedizin noch klären?</p><p>2. Wie wurde die Rechtsprechung des Bundesgerichtes bei der Operationalisierung der WZW-Kriterien bezüglich der Komplementärmedizin berücksichtigt?</p><p>3. Wie stellt das Eidgenössische Departement des Innern sicher, dass die ELGK bei der Behandlung der Anträge die Rechtsprechung des Bundesgerichtes berücksichtigt?</p><p>4. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die Aufnahme der fünf ärztlichen Leistungen der Komplementärmedizin die zentrale, in den Räten explizit genannte und rechtsverbindliche Kernforderung des Verfassungsartikels 118a, "Komplementärmedizin", ist?</p>
  • Komplementärmedizin in der Grundversicherung. Rechtsprechung des Bundesgerichtes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Eidgenössische Leistungs- und Grundsatzkommission (ELGK) wird sich an ihrer nächsten Sitzung im Dezember 2010 mit folgenden Fragen befassen: Wie sind die Begriffe der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen und bezogen auf die Komplementärmedizin zu konkretisieren und zu operationalisieren (Umsetzung einer der Empfehlungen der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates)? Diesbezüglich liegt ein vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) unter Beizug von Experten erarbeiteter Vorschlag vor. Wie ist die in Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) enthaltene Vorgabe, der Wirksamkeitsnachweis nach wissenschaftlichen Methoden, auf die Methoden der Komplementärmedizin anzuwenden? Wie sind die beiden anderen Kriterien, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit, auf die Komplementärmedizin anzuwenden?</p><p>2. Das KVG kennt, wie auch das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht in den Urteilen BGE 123 V 53 und BGE 125 V 21 ausgeführt hat, weder den Begriff der Wissenschaftlichkeit noch das Begriffspaar Schulmedizin und Komplementärmedizin. Es schreibt vor, dass die Wirksamkeit sämtlicher Leistungen mit wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss, wobei gemäss Ratsprotokollen nicht zwingend ein naturwissenschaftlicher Wirksamkeitsnachweis erforderlich ist, sondern auch ein Wirksamkeitsnachweis mit statistischen Mitteln möglich sein soll. </p><p>Die seit 2008 verwendeten Antragsformulare, die auch die komplementärmedizinischen Fachgesellschaften verwendet haben, verlangen zur Dokumentierung der Wirksamkeit einerseits eine Zusammenstellung der Ergebnisse von klinischen Studien, anderseits Auskünfte über die Behandlungsergebnisse unter den schweizerischen Anwendungsbedingungen. Ausdrücklich nicht verlangt wird ein Nachweis des Wirkungsprinzips, beispielsweise in Tierversuchen oder physiologischen Grundlagenstudien. Die Wertung und Gewichtung der einzelnen Informationselemente zur Wirksamkeit alleine sowie unter Berücksichtigung der Angaben zur Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf eine Empfehlung an das Eidgenössische Departement des Innern obliegt der ELGK.</p><p>3. Die Sitzungen der ELGK werden stets durch das BAG inhaltlich vorbereitet. Das BAG stellt in diesem Rahmen sicher, dass die Kommission die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung kennt und diesen Vorgaben bei ihren Empfehlungen Rechnung trägt.</p><p>4. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Leistungspflicht der Krankenversicherung für fünf komplementärmedizinische Behandlungsmethoden im Vorfeld der Abstimmung über den Verfassungsartikel zur Komplementärmedizin (Art. 118a der Bundesverfassung) ein zentraler Diskussionspunkt war. Der Bundesrat hat aber immer betont, dass auch komplementärmedizinische Leistungen den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit zu genügen haben. Ebenso hat er ausgeführt, dass das KVG angepasst werden müsste, wenn für die Komplementärmedizin andere Kriterien gelten sollten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Eidgenössische Leistungs- und Grundsatzkommission (ELGK) hat am 10. September 2010 per Medienmitteilung kommuniziert, dass sie eine "vertiefte Grundsatzdiskussion" über die Frage führen muss, ob komplementärmedizinische Methoden in die Grundversicherung aufzunehmen sind.</p><p>Das Bundesgericht hat mehrere Entscheide gefällt (z. B. BGE 125 V 21; BGE 123 V 53), welche die Vorgaben für die Aufnahme komplementärmedizinischer Leistungen in die Grundversicherung festlegen:</p><p>- Die Wirksamkeit muss wissenschaftlich, aber nicht naturwissenschaftlich oder schulmedizinisch nachgewiesen werden;</p><p>- die Wirkung, nicht aber der Wirkmechanismus ist wissenschaftlich zu belegen;</p><p>- die Wirkung ist unter Alltagsbedingungen ("effectiveness") darzulegen. Grossangelegte, teure klinische Versuche mit Doppelblind-Studien sind nicht nötig.</p><p>Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) hat dem Bundesrat am 26. Januar 2009 nach der Inspektion "Bestimmung und Überprüfung ärztlicher Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung" u. a. den Auftrag erteilt, die dem Zulassungs- und Überprüfungsverfahren zugrundeliegenden WZW-Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit) angemessen zu konkretisieren und zu operationalisieren. Der Bundesrat schreibt der GPK in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2009, dass die Regierung "den Bedarf nach einer Operationalisierung der WZW-Kriterien" anerkennt.</p><p>Fragen:</p><p>1. Welche Grundsatzfragen muss die ELGK bezüglich der Komplementärmedizin noch klären?</p><p>2. Wie wurde die Rechtsprechung des Bundesgerichtes bei der Operationalisierung der WZW-Kriterien bezüglich der Komplementärmedizin berücksichtigt?</p><p>3. Wie stellt das Eidgenössische Departement des Innern sicher, dass die ELGK bei der Behandlung der Anträge die Rechtsprechung des Bundesgerichtes berücksichtigt?</p><p>4. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die Aufnahme der fünf ärztlichen Leistungen der Komplementärmedizin die zentrale, in den Räten explizit genannte und rechtsverbindliche Kernforderung des Verfassungsartikels 118a, "Komplementärmedizin", ist?</p>
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