Gegen eine diskriminierende Umsetzung der Pflegefinanzierung
- ShortId
-
10.3770
- Id
-
20103770
- Updated
-
25.06.2025 00:13
- Language
-
de
- Title
-
Gegen eine diskriminierende Umsetzung der Pflegefinanzierung
- AdditionalIndexing
-
2841;Krankenpflege;privates Unternehmen;Vollzug von Beschlüssen;wirtschaftliche Diskriminierung;Spitex;Finanzierung
- 1
-
- L06K010505110101, Krankenpflege
- L03K110902, Finanzierung
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L05K0105051105, Spitex
- L05K0703060109, privates Unternehmen
- L04K05020411, wirtschaftliche Diskriminierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Juni 2008 beschlossen die eidgenössischen Räte die neue Pflegefinanzierung. Dabei ergab und ergibt sich durch Bundesgesetz und Materialien in klarer Form die rechtliche Gleichstellung der öffentlichen und privaten Spitex-Anbieter. Dieser Grundsatz der rechtlichen Gleichstellung von öffentlichen und privaten Spitex-Anbietern wurde durch die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren übernommen und in einer Empfehlung an die Kantone bei der Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung weitergegeben.</p><p>Dennoch muss in verschiedenen Kantonen festgestellt werden, dass die privaten Spitex-Anbieter diskriminierend und massiv rechtsungleich behandelt werden; dies z. B., indem Patienten, welche eine öffentliche Spitex-Leistung beziehen, von einer Kostenbeteiligung befreit werden, während Patienten, die sich von privaten Spitex-Organisationen betreuen lassen, sich an den Pflegekosten mitbeteiligen müssen. Oder als weiteres Beispiel haben private Spitex-Organisationen mit kantonaler Betriebsbewilligung, aber ohne Leistungsauftrag keinen Anspruch auf die Restfinanzierung der Pflegekosten.</p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die im Sinne der Bundesvorgaben rechtswidrige, diskriminierende und rechtsungleiche Behandlung der privaten Spitex-Anbieter zu beseitigen und die hierzu nötigen Massnahmen zu treffen.</p>
- <p>Aufgrund der in Artikel 3 der Bundesverfassung festgehaltenen Kompetenzausscheidung bildet die Gesundheitsversorgung eine öffentliche Aufgabe der Kantone. Der Bund seinerseits trägt die Verantwortung dafür, dass sich die Bevölkerung zu tragbaren Bedingungen gegen die Risiken von Krankheit und Unfall versichern kann. Im Gesundheitswesen und in der Krankenversicherung als dessen Teilbereich müssen Bundesregelung und kantonale Regelungen aufeinander abgestimmt werden.</p><p>Die neue Pflegefinanzierung regelt die Aufteilung der Pflegekosten und deren Übernahme durch die Krankenversicherung, durch die Versicherten und die Kantone. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen fixen, nach Zeitaufwand abgestuften Beitrag an die ärztlich verordneten Pflegeleistungen. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) sieht dabei keine Differenzierung zwischen öffentlichen und privaten Leistungserbringern vor.</p><p>Das KVG bestimmt weiter, dass der versicherten Person von den nicht durch die Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Beitrages überwälzt werden dürfen und dass die Kantone die Restfinanzierung regeln. Aus der Sicht des Bundesrates haben alle Versicherten Anspruch auf die Restfinanzierung, unabhängig von der Art der Trägerschaft der Organisation für Krankenpflege und Hilfe zu Hause, bei der sie die Leistungen nach KVG beziehen. Die Kompetenz zur Regelung der Restfinanzierung obliegt zwar explizit den Kantonen, jedoch darf dies nicht zu einer Ungleichbehandlung der Versicherten - in Abhängigkeit der Trägerschaft des Leistungserbringers - führen.</p><p>Das Bundesamt für Gesundheit erhebt derzeit den Stand der Umsetzung in den Kantonen. Deshalb findet über die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren eine schriftliche Umfrage bei den Kantonen betreffend die Regelungen zur Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung statt. Nach der Auswertung der Umfrage wird der Bund den Kontakt mit den Kantonen suchen, um auf problematische Punkte in der Umsetzung hinzuweisen. In diesem Rahmen sieht der Bundesrat auch die Möglichkeit, dem Anliegen des Motionärs Rechnung zu tragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu veranlassen, dass die neu beschlossene Pflegefinanzierung ohne Diskriminierung der privaten Spitex-Anbieter umgesetzt wird.</p>
- Gegen eine diskriminierende Umsetzung der Pflegefinanzierung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Im Juni 2008 beschlossen die eidgenössischen Räte die neue Pflegefinanzierung. Dabei ergab und ergibt sich durch Bundesgesetz und Materialien in klarer Form die rechtliche Gleichstellung der öffentlichen und privaten Spitex-Anbieter. Dieser Grundsatz der rechtlichen Gleichstellung von öffentlichen und privaten Spitex-Anbietern wurde durch die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren übernommen und in einer Empfehlung an die Kantone bei der Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung weitergegeben.</p><p>Dennoch muss in verschiedenen Kantonen festgestellt werden, dass die privaten Spitex-Anbieter diskriminierend und massiv rechtsungleich behandelt werden; dies z. B., indem Patienten, welche eine öffentliche Spitex-Leistung beziehen, von einer Kostenbeteiligung befreit werden, während Patienten, die sich von privaten Spitex-Organisationen betreuen lassen, sich an den Pflegekosten mitbeteiligen müssen. Oder als weiteres Beispiel haben private Spitex-Organisationen mit kantonaler Betriebsbewilligung, aber ohne Leistungsauftrag keinen Anspruch auf die Restfinanzierung der Pflegekosten.</p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die im Sinne der Bundesvorgaben rechtswidrige, diskriminierende und rechtsungleiche Behandlung der privaten Spitex-Anbieter zu beseitigen und die hierzu nötigen Massnahmen zu treffen.</p>
- <p>Aufgrund der in Artikel 3 der Bundesverfassung festgehaltenen Kompetenzausscheidung bildet die Gesundheitsversorgung eine öffentliche Aufgabe der Kantone. Der Bund seinerseits trägt die Verantwortung dafür, dass sich die Bevölkerung zu tragbaren Bedingungen gegen die Risiken von Krankheit und Unfall versichern kann. Im Gesundheitswesen und in der Krankenversicherung als dessen Teilbereich müssen Bundesregelung und kantonale Regelungen aufeinander abgestimmt werden.</p><p>Die neue Pflegefinanzierung regelt die Aufteilung der Pflegekosten und deren Übernahme durch die Krankenversicherung, durch die Versicherten und die Kantone. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen fixen, nach Zeitaufwand abgestuften Beitrag an die ärztlich verordneten Pflegeleistungen. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) sieht dabei keine Differenzierung zwischen öffentlichen und privaten Leistungserbringern vor.</p><p>Das KVG bestimmt weiter, dass der versicherten Person von den nicht durch die Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Beitrages überwälzt werden dürfen und dass die Kantone die Restfinanzierung regeln. Aus der Sicht des Bundesrates haben alle Versicherten Anspruch auf die Restfinanzierung, unabhängig von der Art der Trägerschaft der Organisation für Krankenpflege und Hilfe zu Hause, bei der sie die Leistungen nach KVG beziehen. Die Kompetenz zur Regelung der Restfinanzierung obliegt zwar explizit den Kantonen, jedoch darf dies nicht zu einer Ungleichbehandlung der Versicherten - in Abhängigkeit der Trägerschaft des Leistungserbringers - führen.</p><p>Das Bundesamt für Gesundheit erhebt derzeit den Stand der Umsetzung in den Kantonen. Deshalb findet über die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren eine schriftliche Umfrage bei den Kantonen betreffend die Regelungen zur Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung statt. Nach der Auswertung der Umfrage wird der Bund den Kontakt mit den Kantonen suchen, um auf problematische Punkte in der Umsetzung hinzuweisen. In diesem Rahmen sieht der Bundesrat auch die Möglichkeit, dem Anliegen des Motionärs Rechnung zu tragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu veranlassen, dass die neu beschlossene Pflegefinanzierung ohne Diskriminierung der privaten Spitex-Anbieter umgesetzt wird.</p>
- Gegen eine diskriminierende Umsetzung der Pflegefinanzierung
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