Änderung und Ergänzung des SchKG. Gewerbsmässige Gläubigervertretung

ShortId
10.3780
Id
20103780
Updated
24.06.2025 23:38
Language
de
Title
Änderung und Ergänzung des SchKG. Gewerbsmässige Gläubigervertretung
AdditionalIndexing
12;Konkursrecht;Rechtsbeistand;Gläubiger/in;Koordination;Marktzugang;Zivilprozess
1
  • L07K11040301020201, Konkursrecht
  • L06K110403010201, Gläubiger/in
  • L05K0505020301, Rechtsbeistand
  • L05K0701030311, Marktzugang
  • L04K05040403, Zivilprozess
  • L04K08020314, Koordination
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss heutigem Wortlaut von Artikel 27 SchKG ist es den Kantonen überlassen, die gewerbsmässige Gläubigervertretung zu regeln. Dies hat mit sich gebracht, dass beispielsweise in den Kantonen Waadt und Genf gewerbsmässige Gläubigervertreter aus anderen Kantonen nicht zur Vertretung in Betreibungsverfahren zugelassen werden. Gläubiger werden also gezwungen, Betreibungsverfahren gegen ihre Schuldner entweder selber oder über die Mandatierung eines im entsprechenden Kanton ansässigen "agent d'affaires" (oder gar eines Anwaltes) einzuleiten. Die freie Marktwirtschaft spielt nicht, werden die Stundensätze doch unter den wenigen "agent d'affaires" teilweise und infolge fehlender Konkurrenz abgesprochen.</p><p>Artikel 27 SchKG widerspricht heute dem Binnenmarktgesetz (BGBM), welches den freien Zugang zum Markt gewährleistet.</p><p>Ab 1. Januar 2011 wird die neue Eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft treten. Ohne Anpassung von Artikel 27 SchKG könnten gewerbsmässige Gläubigervertreter im Grossteil der Schweiz in summarischen Gerichtsverfahren zwar Eingaben (z. B. Rechtsöffnungsgesuche) für ihre Klienten einreichen, hingegen würde es ihnen verwehrt bleiben, ein simples Betreibungsbegehren einzureichen, mithin den Prozess an und für sich zu initiieren.</p><p>Das Projekt E-SchKG ist ein Baustein des BJ in der Umsetzung der E-Government-Strategie Schweiz. Ziel des Projekts ist es, eine Infrastruktur zu schaffen, damit Gläubiger auf elektronischem Wege beim zuständigen Betreibungsamt Betreibungsauskünfte und Betreibungsbegehren stellen können. Die dafür notwendige gesetzliche Grundlage wird neu per 1. Januar 2011 mit Artikel 33a SchKG geschaffen. Auch in dieser Hinsicht ist es heute notwendig, Artikel 27 SchKG an die Bedürfnisse des E-Government anzupassen, damit der reibungslose Ablauf garantiert ist und somit die Regelung über die gewerbsmässige Gläubigervertretung schweizweit harmonisiert wird.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 27 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu unterbreiten, sodass der freie Zugang zum Markt gesamtschweizerisch für gewerbsmässige Gläubigervertretungen gewährleistet ist und sodass gemäss dem neuen Artikel 33a SchKG (in Kraft ab 1. Januar 2011) elektronische Eingaben im SchKG-Verfahren gesamtschweizerisch möglich werden.</p>
  • Änderung und Ergänzung des SchKG. Gewerbsmässige Gläubigervertretung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss heutigem Wortlaut von Artikel 27 SchKG ist es den Kantonen überlassen, die gewerbsmässige Gläubigervertretung zu regeln. Dies hat mit sich gebracht, dass beispielsweise in den Kantonen Waadt und Genf gewerbsmässige Gläubigervertreter aus anderen Kantonen nicht zur Vertretung in Betreibungsverfahren zugelassen werden. Gläubiger werden also gezwungen, Betreibungsverfahren gegen ihre Schuldner entweder selber oder über die Mandatierung eines im entsprechenden Kanton ansässigen "agent d'affaires" (oder gar eines Anwaltes) einzuleiten. Die freie Marktwirtschaft spielt nicht, werden die Stundensätze doch unter den wenigen "agent d'affaires" teilweise und infolge fehlender Konkurrenz abgesprochen.</p><p>Artikel 27 SchKG widerspricht heute dem Binnenmarktgesetz (BGBM), welches den freien Zugang zum Markt gewährleistet.</p><p>Ab 1. Januar 2011 wird die neue Eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft treten. Ohne Anpassung von Artikel 27 SchKG könnten gewerbsmässige Gläubigervertreter im Grossteil der Schweiz in summarischen Gerichtsverfahren zwar Eingaben (z. B. Rechtsöffnungsgesuche) für ihre Klienten einreichen, hingegen würde es ihnen verwehrt bleiben, ein simples Betreibungsbegehren einzureichen, mithin den Prozess an und für sich zu initiieren.</p><p>Das Projekt E-SchKG ist ein Baustein des BJ in der Umsetzung der E-Government-Strategie Schweiz. Ziel des Projekts ist es, eine Infrastruktur zu schaffen, damit Gläubiger auf elektronischem Wege beim zuständigen Betreibungsamt Betreibungsauskünfte und Betreibungsbegehren stellen können. Die dafür notwendige gesetzliche Grundlage wird neu per 1. Januar 2011 mit Artikel 33a SchKG geschaffen. Auch in dieser Hinsicht ist es heute notwendig, Artikel 27 SchKG an die Bedürfnisse des E-Government anzupassen, damit der reibungslose Ablauf garantiert ist und somit die Regelung über die gewerbsmässige Gläubigervertretung schweizweit harmonisiert wird.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 27 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu unterbreiten, sodass der freie Zugang zum Markt gesamtschweizerisch für gewerbsmässige Gläubigervertretungen gewährleistet ist und sodass gemäss dem neuen Artikel 33a SchKG (in Kraft ab 1. Januar 2011) elektronische Eingaben im SchKG-Verfahren gesamtschweizerisch möglich werden.</p>
    • Änderung und Ergänzung des SchKG. Gewerbsmässige Gläubigervertretung

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