Busse des EFD gegen Viktor F. Vekselberg und Verfahren vor dem Bundesstrafgericht

ShortId
10.3787
Id
20103787
Updated
14.11.2025 08:46
Language
de
Title
Busse des EFD gegen Viktor F. Vekselberg und Verfahren vor dem Bundesstrafgericht
AdditionalIndexing
24;EFD;Strafverfahren;Meldepflicht;Russland;Wirtschaftsstrafrecht;Beteiligung an Unternehmen;Staatsfonds;Bundesstrafgericht;Geldstrafe;Anlagefonds;Börsengeschäft
1
  • L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
  • L04K05010107, Geldstrafe
  • L07K11060201010202, Staatsfonds
  • L05K0703010202, Beteiligung an Unternehmen
  • L06K120102010102, Meldepflicht
  • L06K110602010102, Anlagefonds
  • L04K11060104, Börsengeschäft
  • L03K080405, EFD
  • L06K050501030102, Bundesstrafgericht
  • L04K05040402, Strafverfahren
  • L05K0301040201, Russland
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Bei einer Verurteilung des Beschuldigten wird das Verwaltungsstrafverfahren mit einer begründeten Strafverfügung des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD), handelnd durch den Rechtsdienst EFD (RD EFD), abgeschlossen. Akzeptiert ein Beschuldigter die Strafverfügung nicht und verlangt er die gerichtliche Beurteilung, so überweist der RD EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichtes. Die Überweisung der Akten gilt als Anklage, und der angefochtene Entscheid wird zur detaillierten Anklageschrift (Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, Finmag; SR 956.1). Die Parteien im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht sind der Beschuldigte, der Bundesanwalt und die beteiligte Verwaltung (Art. 50 Abs. 2 Finmag in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht; SR 313.0). Gemäss Artikel 50 Absatz 3 Finmag müssen die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und des RD EFD zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen.</p><p>Gestützt auf die letztgenannte Bestimmung und die Tatsache, dass das Verwaltungsstrafverfahren im Gegensatz zum Verfahren vor dem Bundesstrafgericht ein rein schriftliches Verfahren ist, hat der RD EFD aus prozessökonomischen Gründen in der Vergangenheit jeweils darauf verzichtet, eine Vertreterin oder einen Vertreter an die Hauptverhandlung zu senden, und auf die Akten, welche das detailliert begründete, angefochtene Urteil enthielten, verwiesen.</p><p>Gestützt auf die im vorliegenden Fall gemachten Erfahrungen wird inskünftig in komplexen Fällen eine Vertreterin oder ein Vertreter des RD EFD vor Gericht die Anklage vertreten.</p><p>2. Am 27. Mai 2008 haben die Renova Industries Ltd von Viktor Vekselberg und die Victory Industriebeteiligung GmbH von Ronny Pecik und Georg Stumpf eine Meldung gemacht, wonach diese Gesellschaften in gemeinsamer Absprache als Gruppe im Sinne von den Artikeln 15 und 17 der Verordnung der EBK vom 25. Juni 1997 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung-EBK, BEHV-EBK, in Kraft bis 31. Dezember 2008) handeln würden.</p><p>Gestützt auf die Schutzfunktion der börsengesetzlichen Meldepflicht und einem Teil der Lehre sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend, ist der RD EFD von einer weiten Auslegung des Begriffes des Handelns in gemeinsamer Absprache bzw. als Gruppe ausgegangen. Gemäss dieser Theorie kann ein Handeln in gemeinsamer Absprache bzw. als Gruppe in analoger Anwendung der allgemeinen Vertragslehre auch konkludent erfolgen. Aufgrund früherer Transaktionsvereinbarungen und verschiedener Indizien kam der RD EFD zum Schluss, dass das Zusammenwirken der Renova und der Victory nicht erst am 27. Mai 2008, sondern bereits früher, im Juli 2006, begonnen hatte, und die Meldung daher verspätet erfolgt war. Das Bundesstrafgericht ist dieser Ansicht nicht gefolgt.</p><p>3. Im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren spielten politische Überlegungen keine Rolle, sondern es kamen einzig rechtliche Erwägungen zur Anwendung. Es ist daran zu erinnern, dass auf dem Gebiet der Verletzung der börsengesetzlichen Meldepflicht als Gruppe noch keinerlei Gerichtspraxis existiert, was die Anwendung des Rechtes - neben den in Wirtschaftsstraffällen immer vorhandenen Beweisschwierigkeiten - zusätzlich erschwert. Dies gilt besonders für die heikle Grenzziehung zwischen der (erwünschten) Aktionärsdemokratie und dem (meldepflichtigen) gemeinsamen, allenfalls konkludenten Handeln von Aktionären als Gruppe.</p><p>4. Wie der Bundesrat bereits in der Vergangenheit betont hat, hat die Schweiz als kleine, offene und auf einen starken Finanzplatz abgestützte Volkswirtschaft ein grosses Interesse an einem möglichst freien, nichtdiskriminierenden und transparenten Kapitalmarkt. Eine offene Politik der Schweiz gegenüber Investitionen aus dem Ausland sichert dem Wirtschaftsstandort Schweiz einen ausreichenden Zufluss von Kapital und Know-how, was Voraussetzung für dessen Wettbewerbsfähigkeit ist. Eine diesbezüglich offene Politik vermag auch sicherzustellen, dass Schweizer Direktinvestitionen im Ausland keine Diskriminierung erfahren, was im Lichte der grossen Bedeutung der Auslandinvestitionen für Schweizer Unternehmen und das Schweizer Volkseinkommen von grosser Wichtigkeit ist. Die Schweizer Unternehmen zählen - gemessen pro Kopf der Bevölkerung - zu den weltweit führenden Auslandinvestoren. Ausländische Investoren haben die schweizerische Gesetzgebung in gleichem Masse zu respektieren wie inländische Marktteilnehmer.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Zusammenhang mit dem Freispruch im Verfahren EFD ca. Vekselberg betreffend Widerhandlung gegen das Börsengesetz frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Was war der Grund, dass das EFD die Anklage bzw. den Strafbescheid nicht vor Schranken vertreten hat? Verzichtet das EFD damit nicht mutwillig auf eine eingehende Begründung seines Strafbescheides in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht? Immerhin ging es um eine Busse von 40 Millionen Franken und ein bezüglich Börsenstrafrecht zentrales Verfahren. Wird das Urteil weitergezogen?</p><p>2. Aus der mündlichen Urteilsbegründung ging laut Medienberichterstattung hervor, das Gericht habe Mühe bekundet, überhaupt zu erkennen, welchen Nutzen Vekselberg bzw. die Renova AG aus der unterstellten verdeckten Gruppenbildung hätte ziehen können. Worin sieht das EFD das Hauptmotiv für die inkriminierte Verletzung der Meldepflicht?</p><p>3. Waren im Vorgehen gegen Vekselberg bzw. Renova AG auch politische Überlegungen massgeblich, indem die Investitionstätigkeit von Fonds aus nichtwestlichen Ländern, bei welchen man nicht weiss, ob sie auch verdeckte Staatsfonds sind, in technologische heikle Industriebetriebe erschwert werden soll?</p><p>4. Welche Politik verfolgt der Bundesrat grundsätzlich bezüglich der Investitionstätigkeit von Staatsfonds und parastaatlichen Fonds aus Ländern ausserhalb des Westens?</p><p>Das Bundesstrafgerichtsurteil ruft Fragen bezüglich Motivation, Hintergründen und Handling des Verfahrens hervor, die von staatspolitisch grundsätzlicher Bedeutung sind.</p>
  • Busse des EFD gegen Viktor F. Vekselberg und Verfahren vor dem Bundesstrafgericht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Bei einer Verurteilung des Beschuldigten wird das Verwaltungsstrafverfahren mit einer begründeten Strafverfügung des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD), handelnd durch den Rechtsdienst EFD (RD EFD), abgeschlossen. Akzeptiert ein Beschuldigter die Strafverfügung nicht und verlangt er die gerichtliche Beurteilung, so überweist der RD EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichtes. Die Überweisung der Akten gilt als Anklage, und der angefochtene Entscheid wird zur detaillierten Anklageschrift (Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, Finmag; SR 956.1). Die Parteien im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht sind der Beschuldigte, der Bundesanwalt und die beteiligte Verwaltung (Art. 50 Abs. 2 Finmag in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht; SR 313.0). Gemäss Artikel 50 Absatz 3 Finmag müssen die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und des RD EFD zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen.</p><p>Gestützt auf die letztgenannte Bestimmung und die Tatsache, dass das Verwaltungsstrafverfahren im Gegensatz zum Verfahren vor dem Bundesstrafgericht ein rein schriftliches Verfahren ist, hat der RD EFD aus prozessökonomischen Gründen in der Vergangenheit jeweils darauf verzichtet, eine Vertreterin oder einen Vertreter an die Hauptverhandlung zu senden, und auf die Akten, welche das detailliert begründete, angefochtene Urteil enthielten, verwiesen.</p><p>Gestützt auf die im vorliegenden Fall gemachten Erfahrungen wird inskünftig in komplexen Fällen eine Vertreterin oder ein Vertreter des RD EFD vor Gericht die Anklage vertreten.</p><p>2. Am 27. Mai 2008 haben die Renova Industries Ltd von Viktor Vekselberg und die Victory Industriebeteiligung GmbH von Ronny Pecik und Georg Stumpf eine Meldung gemacht, wonach diese Gesellschaften in gemeinsamer Absprache als Gruppe im Sinne von den Artikeln 15 und 17 der Verordnung der EBK vom 25. Juni 1997 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung-EBK, BEHV-EBK, in Kraft bis 31. Dezember 2008) handeln würden.</p><p>Gestützt auf die Schutzfunktion der börsengesetzlichen Meldepflicht und einem Teil der Lehre sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend, ist der RD EFD von einer weiten Auslegung des Begriffes des Handelns in gemeinsamer Absprache bzw. als Gruppe ausgegangen. Gemäss dieser Theorie kann ein Handeln in gemeinsamer Absprache bzw. als Gruppe in analoger Anwendung der allgemeinen Vertragslehre auch konkludent erfolgen. Aufgrund früherer Transaktionsvereinbarungen und verschiedener Indizien kam der RD EFD zum Schluss, dass das Zusammenwirken der Renova und der Victory nicht erst am 27. Mai 2008, sondern bereits früher, im Juli 2006, begonnen hatte, und die Meldung daher verspätet erfolgt war. Das Bundesstrafgericht ist dieser Ansicht nicht gefolgt.</p><p>3. Im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren spielten politische Überlegungen keine Rolle, sondern es kamen einzig rechtliche Erwägungen zur Anwendung. Es ist daran zu erinnern, dass auf dem Gebiet der Verletzung der börsengesetzlichen Meldepflicht als Gruppe noch keinerlei Gerichtspraxis existiert, was die Anwendung des Rechtes - neben den in Wirtschaftsstraffällen immer vorhandenen Beweisschwierigkeiten - zusätzlich erschwert. Dies gilt besonders für die heikle Grenzziehung zwischen der (erwünschten) Aktionärsdemokratie und dem (meldepflichtigen) gemeinsamen, allenfalls konkludenten Handeln von Aktionären als Gruppe.</p><p>4. Wie der Bundesrat bereits in der Vergangenheit betont hat, hat die Schweiz als kleine, offene und auf einen starken Finanzplatz abgestützte Volkswirtschaft ein grosses Interesse an einem möglichst freien, nichtdiskriminierenden und transparenten Kapitalmarkt. Eine offene Politik der Schweiz gegenüber Investitionen aus dem Ausland sichert dem Wirtschaftsstandort Schweiz einen ausreichenden Zufluss von Kapital und Know-how, was Voraussetzung für dessen Wettbewerbsfähigkeit ist. Eine diesbezüglich offene Politik vermag auch sicherzustellen, dass Schweizer Direktinvestitionen im Ausland keine Diskriminierung erfahren, was im Lichte der grossen Bedeutung der Auslandinvestitionen für Schweizer Unternehmen und das Schweizer Volkseinkommen von grosser Wichtigkeit ist. Die Schweizer Unternehmen zählen - gemessen pro Kopf der Bevölkerung - zu den weltweit führenden Auslandinvestoren. Ausländische Investoren haben die schweizerische Gesetzgebung in gleichem Masse zu respektieren wie inländische Marktteilnehmer.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Zusammenhang mit dem Freispruch im Verfahren EFD ca. Vekselberg betreffend Widerhandlung gegen das Börsengesetz frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Was war der Grund, dass das EFD die Anklage bzw. den Strafbescheid nicht vor Schranken vertreten hat? Verzichtet das EFD damit nicht mutwillig auf eine eingehende Begründung seines Strafbescheides in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht? Immerhin ging es um eine Busse von 40 Millionen Franken und ein bezüglich Börsenstrafrecht zentrales Verfahren. Wird das Urteil weitergezogen?</p><p>2. Aus der mündlichen Urteilsbegründung ging laut Medienberichterstattung hervor, das Gericht habe Mühe bekundet, überhaupt zu erkennen, welchen Nutzen Vekselberg bzw. die Renova AG aus der unterstellten verdeckten Gruppenbildung hätte ziehen können. Worin sieht das EFD das Hauptmotiv für die inkriminierte Verletzung der Meldepflicht?</p><p>3. Waren im Vorgehen gegen Vekselberg bzw. Renova AG auch politische Überlegungen massgeblich, indem die Investitionstätigkeit von Fonds aus nichtwestlichen Ländern, bei welchen man nicht weiss, ob sie auch verdeckte Staatsfonds sind, in technologische heikle Industriebetriebe erschwert werden soll?</p><p>4. Welche Politik verfolgt der Bundesrat grundsätzlich bezüglich der Investitionstätigkeit von Staatsfonds und parastaatlichen Fonds aus Ländern ausserhalb des Westens?</p><p>Das Bundesstrafgerichtsurteil ruft Fragen bezüglich Motivation, Hintergründen und Handling des Verfahrens hervor, die von staatspolitisch grundsätzlicher Bedeutung sind.</p>
    • Busse des EFD gegen Viktor F. Vekselberg und Verfahren vor dem Bundesstrafgericht

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