Fahrzeuglenker mit ausländischen Kontrollschildern
- ShortId
-
10.3801
- Id
-
20103801
- Updated
-
27.07.2023 19:26
- Language
-
de
- Title
-
Fahrzeuglenker mit ausländischen Kontrollschildern
- AdditionalIndexing
-
48;12;Rechtshilfe;Überwachung des Verkehrs;polizeiliche Zusammenarbeit;Ausländer/in;Zulassung des Fahrzeugs;Geldstrafe;Autofahrer/in;Statistik
- 1
-
- L06K180102010101, Autofahrer/in
- L04K05060102, Ausländer/in
- L04K05010107, Geldstrafe
- L04K18020407, Überwachung des Verkehrs
- L04K18020307, Zulassung des Fahrzeugs
- L03K020218, Statistik
- L05K1001020402, Rechtshilfe
- L04K10010205, polizeiliche Zusammenarbeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Frage der internationalen Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Verkehrsdelikten gewinnt in Anbetracht des zunehmenden grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehrs an Bedeutung. Besonders deutlich wird dies in den Grenzregionen wie Basel, Zürich, Genf oder Tessin, wo die wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten besonders stark ist.</p><p>Artikel 115 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) regelt, unter welchen Voraussetzungen ein ausländisches Motorfahrzeug mit schweizerischen Kontrollschildern versehen werden muss. Unter anderem müssen schweizerische Schilder angebracht werden, wenn der Standort des Fahrzeugs sich seit mehr als einem Jahr in der Schweiz befindet oder der Halter sich seit mehr als einem Jahr in der Schweiz aufhält und sein Fahrzeug verwendet. Solange ein ausländisches Fahrzeug noch nicht mit einem schweizerischen Kontrollschild versehen ist, müssen Name und Adresse des Fahrzeughalters sowie die genauen Fahrzeugdaten beim ausländischen Immatrikulationsland beschafft werden.</p><p>Die Strafverfolgung ausländischer Fahrzeuglenker im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten und die diesbezügliche Datenbeschaffung im Ausland obliegen vollumfänglich den Kantonen, welche der Verkehrssicherheit hohe Bedeutung beimessen und deshalb verschiedenste Massnahmen zur Verfolgung von Verkehrsdelikten durch ausländische Verkehrsteilnehmer ergriffen haben. Der Bund (Bundesamt für Polizei, Bundesamt für Justiz, Bundesamt für Strassen) unterstützt die Kantone jedoch bei der Wahrnehmung dieser Zuständigkeit, insbesondere bei der Datenbeschaffung im Ausland. Unter anderem konnte durch den Abschluss entsprechender bilateraler Verträge der Halter- und Fahrzeugdatenaustausch mit Deutschland und Frankreich (SR 0.360.136.1 bzw. 0.360.349.1) automatisiert werden. Der Bundesrat plant, analoge Vereinbarungen mit weiteren Ländern, u. a. den verbleibenden Nachbarstaaten, abzuschliessen.</p><p>Da die Strafverfolgungskompetenz bei den Kantonen liegt, besteht deshalb keine einheitliche Statistik. In diesem Sinne lassen sich die Fragen des Interpellanten wie folgt beantworten:</p><p>1. Ja, Bussen werden konsequent ausländischen Fahrzeughaltern bzw. -lenkern, die in der Schweiz eine Verkehrsübertretung begangen haben, zugeschickt. Eine gesamtschweizerische Statistik über den Zahlungseingang besteht jedoch nicht.</p><p>2. Wenn keine Zuordnung des ausländischen Kontrollschildes möglich ist und der Fahrzeuglenker nicht durch die Polizei unmittelbar nach der Begehung des Verkehrsdelikts angehalten werden kann, ist eine Bussenzusendung in der Regel nicht möglich.</p><p>3. Soweit sich ein ausländischer Fahrzeuglenker mit seinem Fahrzeug nur kurze Zeit in der Schweiz aufhält und die Regelungen von Artikel 115 VZV nicht zum Tragen kommen, wird sein Fahrzeug nicht registriert. Zollrechtlich können grundsätzlich Fahrzeuglenker mit Wohnsitz im Ausland ihre Fahrzeuge zum Eigengebrauch bis höchstens ein Jahr ohne Zollanmeldung in der Schweiz verwenden (Art. 55 der Zollverordnung der EZV).</p><p>4. Soweit es sich nach Einschätzung der zuständigen kantonalen Dienststelle nicht um ein Bagatelldelikt handelt, wird das Ausland um sogenannte Nachermittlungen gebeten. Akzeptiert die ausländische Behörde das Ersuchen, eruiert sie, wer effektiv das Fahrzeug im Zeitpunkt des fraglichen Verkehrsdeliktes lenkte.</p><p>5. Nein, eine solche Statistik besteht auf Bundesstufe nicht.</p><p>6. Es besteht keine entsprechende Statistik. Die Erfahrungswerte zeigen, dass bei begründeten Fällen (u. a. schweres Verkehrsdelikt) die notwendige Unterstützung erfolgt.</p><p>7. Es besteht keine entsprechende Statistik. Erfahrungsgemäss bezahlt jedoch eine grosse Anzahl der fehlbaren Lenker die Bussen ordnungsgemäss (gemäss Erfahrungen mit Italien und Frankreich werden in der Regel etwa 75 bis 80 Prozent der schweizerischen Bussenforderungen beglichen). Erfolgt trotz formgültiger Zustellung der Busse keine Bezahlung, leisten dank der bilateralen Vereinbarung mit Frankreich sowie partiell auch andere Staaten Vollstreckungshilfe. Ist keine internationale Vollstreckung realisierbar, werden die Bussenentscheide im schweizerischen Fahndungssystem Ripol publiziert und bei Wiedereinreise in die Schweiz vollzogen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Viele ausländische Touristen, Grenzgänger und Kurzaufenthalter verkehren mit ihren PW während rund einem Jahr in der Schweiz, ohne das Fahrzeug in der Schweiz umzuschreiben.</p><p>1. Werden die Bussen der genannten Fahrzeughalter in ihr Heimatland gesandt? Wenn ja, gibt es eine Statistik über den Zahlungseingang?</p><p>2. Sehr oft können Kontrollschilder keinem Land zugeordnet werden (reine Nummern ohne Landesbezeichnung). Wie werden in solchen Fällen Bussen erhoben (z. B. Radarautomaten)?</p><p>3. Werden Fahrzeuge von ausländischen Lenkern, welche sich in der Schweiz aufhalten, registriert?</p><p>4. Was wird unternommen, wenn Radaraufnahmen von ausländischen Fahrzeugen gemacht werden, ohne dass der Fahrer erkennbar ist?</p><p>5. Gibt es eine Statistik über die Rückfallquote von ausländischen Fahrzeughaltern?</p><p>6. Wie oft wird von ausländischen Staaten Rechtshilfe bei "Verkehrssündern" geleistet?</p><p>7. Wie viele Bussen sind im Ausland während der letzten zwölf Monate nicht bezahlt worden?</p>
- Fahrzeuglenker mit ausländischen Kontrollschildern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Frage der internationalen Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Verkehrsdelikten gewinnt in Anbetracht des zunehmenden grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehrs an Bedeutung. Besonders deutlich wird dies in den Grenzregionen wie Basel, Zürich, Genf oder Tessin, wo die wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten besonders stark ist.</p><p>Artikel 115 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) regelt, unter welchen Voraussetzungen ein ausländisches Motorfahrzeug mit schweizerischen Kontrollschildern versehen werden muss. Unter anderem müssen schweizerische Schilder angebracht werden, wenn der Standort des Fahrzeugs sich seit mehr als einem Jahr in der Schweiz befindet oder der Halter sich seit mehr als einem Jahr in der Schweiz aufhält und sein Fahrzeug verwendet. Solange ein ausländisches Fahrzeug noch nicht mit einem schweizerischen Kontrollschild versehen ist, müssen Name und Adresse des Fahrzeughalters sowie die genauen Fahrzeugdaten beim ausländischen Immatrikulationsland beschafft werden.</p><p>Die Strafverfolgung ausländischer Fahrzeuglenker im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten und die diesbezügliche Datenbeschaffung im Ausland obliegen vollumfänglich den Kantonen, welche der Verkehrssicherheit hohe Bedeutung beimessen und deshalb verschiedenste Massnahmen zur Verfolgung von Verkehrsdelikten durch ausländische Verkehrsteilnehmer ergriffen haben. Der Bund (Bundesamt für Polizei, Bundesamt für Justiz, Bundesamt für Strassen) unterstützt die Kantone jedoch bei der Wahrnehmung dieser Zuständigkeit, insbesondere bei der Datenbeschaffung im Ausland. Unter anderem konnte durch den Abschluss entsprechender bilateraler Verträge der Halter- und Fahrzeugdatenaustausch mit Deutschland und Frankreich (SR 0.360.136.1 bzw. 0.360.349.1) automatisiert werden. Der Bundesrat plant, analoge Vereinbarungen mit weiteren Ländern, u. a. den verbleibenden Nachbarstaaten, abzuschliessen.</p><p>Da die Strafverfolgungskompetenz bei den Kantonen liegt, besteht deshalb keine einheitliche Statistik. In diesem Sinne lassen sich die Fragen des Interpellanten wie folgt beantworten:</p><p>1. Ja, Bussen werden konsequent ausländischen Fahrzeughaltern bzw. -lenkern, die in der Schweiz eine Verkehrsübertretung begangen haben, zugeschickt. Eine gesamtschweizerische Statistik über den Zahlungseingang besteht jedoch nicht.</p><p>2. Wenn keine Zuordnung des ausländischen Kontrollschildes möglich ist und der Fahrzeuglenker nicht durch die Polizei unmittelbar nach der Begehung des Verkehrsdelikts angehalten werden kann, ist eine Bussenzusendung in der Regel nicht möglich.</p><p>3. Soweit sich ein ausländischer Fahrzeuglenker mit seinem Fahrzeug nur kurze Zeit in der Schweiz aufhält und die Regelungen von Artikel 115 VZV nicht zum Tragen kommen, wird sein Fahrzeug nicht registriert. Zollrechtlich können grundsätzlich Fahrzeuglenker mit Wohnsitz im Ausland ihre Fahrzeuge zum Eigengebrauch bis höchstens ein Jahr ohne Zollanmeldung in der Schweiz verwenden (Art. 55 der Zollverordnung der EZV).</p><p>4. Soweit es sich nach Einschätzung der zuständigen kantonalen Dienststelle nicht um ein Bagatelldelikt handelt, wird das Ausland um sogenannte Nachermittlungen gebeten. Akzeptiert die ausländische Behörde das Ersuchen, eruiert sie, wer effektiv das Fahrzeug im Zeitpunkt des fraglichen Verkehrsdeliktes lenkte.</p><p>5. Nein, eine solche Statistik besteht auf Bundesstufe nicht.</p><p>6. Es besteht keine entsprechende Statistik. Die Erfahrungswerte zeigen, dass bei begründeten Fällen (u. a. schweres Verkehrsdelikt) die notwendige Unterstützung erfolgt.</p><p>7. Es besteht keine entsprechende Statistik. Erfahrungsgemäss bezahlt jedoch eine grosse Anzahl der fehlbaren Lenker die Bussen ordnungsgemäss (gemäss Erfahrungen mit Italien und Frankreich werden in der Regel etwa 75 bis 80 Prozent der schweizerischen Bussenforderungen beglichen). Erfolgt trotz formgültiger Zustellung der Busse keine Bezahlung, leisten dank der bilateralen Vereinbarung mit Frankreich sowie partiell auch andere Staaten Vollstreckungshilfe. Ist keine internationale Vollstreckung realisierbar, werden die Bussenentscheide im schweizerischen Fahndungssystem Ripol publiziert und bei Wiedereinreise in die Schweiz vollzogen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Viele ausländische Touristen, Grenzgänger und Kurzaufenthalter verkehren mit ihren PW während rund einem Jahr in der Schweiz, ohne das Fahrzeug in der Schweiz umzuschreiben.</p><p>1. Werden die Bussen der genannten Fahrzeughalter in ihr Heimatland gesandt? Wenn ja, gibt es eine Statistik über den Zahlungseingang?</p><p>2. Sehr oft können Kontrollschilder keinem Land zugeordnet werden (reine Nummern ohne Landesbezeichnung). Wie werden in solchen Fällen Bussen erhoben (z. B. Radarautomaten)?</p><p>3. Werden Fahrzeuge von ausländischen Lenkern, welche sich in der Schweiz aufhalten, registriert?</p><p>4. Was wird unternommen, wenn Radaraufnahmen von ausländischen Fahrzeugen gemacht werden, ohne dass der Fahrer erkennbar ist?</p><p>5. Gibt es eine Statistik über die Rückfallquote von ausländischen Fahrzeughaltern?</p><p>6. Wie oft wird von ausländischen Staaten Rechtshilfe bei "Verkehrssündern" geleistet?</p><p>7. Wie viele Bussen sind im Ausland während der letzten zwölf Monate nicht bezahlt worden?</p>
- Fahrzeuglenker mit ausländischen Kontrollschildern
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