Schaffung der Interoperabilität für mobile Mehrwertdienste
- ShortId
-
10.3809
- Id
-
20103809
- Updated
-
28.07.2023 09:26
- Language
-
de
- Title
-
Schaffung der Interoperabilität für mobile Mehrwertdienste
- AdditionalIndexing
-
34;Dienstleistung gegen Entgelt;Gleichbehandlung;Mobiltelefon;Marktzugang;Telekommunikation
- 1
-
- L04K12020201, Telekommunikation
- L07K12020201010201, Mobiltelefon
- L06K070106020201, Dienstleistung gegen Entgelt
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L05K0701030311, Marktzugang
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mehrwertdienste in der Telekommunikation sind kostenpflichtige Angebote oder Dienstleistungen, welche die regulären Telekommunikationsdienstleistungen ergänzen und zusammen mit diesen abgerechnet werden.</p><p>Als Beispiele für Mehrwertdienste, die von den Kunden sehr geschätzt werden, seien genannt: Nachrichten, Sport, Wetter, Finanzinformationen, Fahrpläne u. a. Derartige Mehrwertdienste, die von Mehrwertdienstleistern konzipiert, realisiert und beworben werden, können sowohl über das Festnetz wie auch über das Mobilfunknetz zum Endkunden gelangen. Den Operatoren (z. B. Swisscom, Sunrise, Orange) obliegen dabei einzig der Transport der Mehrwertdienste zum Endkunden sowie das Inkasso (Billing) für die vom Mehrwertdienstleister bezogene Leistung (mobiles Internet, SMS, MMS, Videostreaming, Telefonie). Denn nur sie stehen bezüglich Fest- oder Mobilfunknetz mit dem Endkunden in einem Vertragsverhältnis. </p><p>Im Festnetzbereich ist der Anbieter von Mehrwertdiensten frei, mit welchem Operator er für die Vermittlung seiner Dienste zusammenarbeiten will. Denn der vom Mehrwertdienstleister gewählte Operator hat seit 1998 sicherzustellen, dass der Mehrwertdienst aus allen Netzen erreicht werden kann resp. in alle Netze weitergeleitet wird (sog. Interoperabilität, Artikel 21a des Fernmeldegesetzes). </p><p>Das Fehlen der Interoperabilität für mobile Mehrwertdienste führt sowohl für die Mehrwertdienstanbieter wie auch für Konsumentinnen und Konsumenten solcher Dienste zu gewichtigen Nachteilen, verursacht durch die Operatoren:</p><p>- Übertriebene Forderungen seitens der Operatoren, indem diese den Mehrwertdienstleistern für den Transport der Mehrwertdienstinhalte, Billing sowie Delkredere zwischen 30 Prozent und 50 Prozent der beim Kunden einkassierten Summe in Rechnung stellen, obwohl solche Leistungen in freien Märkten für 1 bis maximal 5 Prozent zu haben sind;</p><p>- Unkoordinierte und unterschiedliche Umsetzung der Jugendschutzvorschriften;</p><p>- Unterschiedliche Auslegung der regulatorischen Auflagen;</p><p>- Fehlen von einheitlichen technischen Normen;</p><p>- Verzögerung technischer Innovationen;</p><p>- Administrativer Mehraufwand für die Mehrwertdienstleister (z. B. Mehrwertsteuer);</p><p>- Verunsicherung der Konsumentinnen und der Konsumenten infolge unterschiedlicher technischer Standards bei den einzelnen Operatoren.</p>
- <p>Mit Interoperabilität wird die Kommunikationsfähigkeit zwischen allen Benutzerinnen und Benutzern eines Fernmeldedienstes bezeichnet. Damit ist gemeint, dass Endkunden einer bestimmten Anbieterin mit Endkunden einer anderen Anbieterin kommunizieren können. Zum heutigen Zeitpunkt besteht eine Verpflichtung zur Interoperabilität nur hinsichtlich der Dienste der Grundversorgung, wozu Mehrwertdienste nicht gehören.</p><p>Allerdings hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 21a Absatz 2 FMG die Möglichkeit, diese Verpflichtung auf weitere Dienste auszudehnen, sofern diese öffentlich zugänglich sind und ein verbreitetes Bedürfnis befriedigen. Man hat dabei in erster Linie an Dienste wie normale SMS gedacht. Die Interoperabilität solcher Dienste wird aber heute vom Markt gewährleistet, sodass sich eine Umsetzung dieser Bestimmung nicht aufdrängte. Heute sind die SMS- und MMS-Mehrwertdienste, obwohl sie gewissen Einschränkungen im öffentlichen Interesse (Jugendschutz, Preisbekanntgabevorschriften) unterliegen, bei allen Anbieterinnen unter der gleichen Nummer erreichbar. Die Zuteilung und Verwaltung der für SMS- und MMS-Dienste benutzten Kurznummern sind übrigens vom Bakom an die Mobilfunkbetreiberinnen delegiert worden. Diese sind gehalten, transparente und nichtdiskriminierende Prozesse vorzusehen, die mit den anderen Betreiberinnen koordiniert sind, welche Mehrwertdienst-Kurznummern zuteilen. Eine solche Verpflichtung dient nicht zuletzt der Sicherstellung der Erreichbarkeit von Mehrwertdiensten unter der gleichen Nummer bei allen Mobilfunkbetreiberinnen.</p><p>Die in der Motion geforderte Interoperabilität für diese Dienste ist somit heute gegeben; die Einführung einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung bliebe ohne praktischen Nutzen. Die vom Motionär geltend gemachten Nachteile für die Mehrwertdienstanbieter und die Konsumentinnen und Konsumenten liegen denn auch nicht in der fehlenden Verpflichtung zu Interoperabilität. Vielmehr geht es um wettbewerbsrechtliche Aspekte wie z. B. die Frage des Entgelts für die beteiligten Mobilfunkanbieterinnen. Es ist auch nicht ersichtlich, wie eine Verpflichtung zur Interoperabilität für Mobilmehrwertdienste zu einer koordinierteren Umsetzung von Jugendschutzvorschriften oder zu einer einheitlicheren Auslegung von regulatorischen Auflagen führen könnte; die Respektierung solcher rechtlicher Vorgaben obliegt letztlich jeder einzelnen Anbieterin.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, schnellstmöglich die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Interoperabilität (Artikel 21a des Fernmeldegesetzes) auch für mobile Mehrwertdienste eingeführt und damit die Handels- und Gewerbefreiheit nicht nur für die Festnetz-Mehrwertdienste, sondern auch für die mobilen Mehrwertdienste gewährleistet wird.</p>
- Schaffung der Interoperabilität für mobile Mehrwertdienste
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mehrwertdienste in der Telekommunikation sind kostenpflichtige Angebote oder Dienstleistungen, welche die regulären Telekommunikationsdienstleistungen ergänzen und zusammen mit diesen abgerechnet werden.</p><p>Als Beispiele für Mehrwertdienste, die von den Kunden sehr geschätzt werden, seien genannt: Nachrichten, Sport, Wetter, Finanzinformationen, Fahrpläne u. a. Derartige Mehrwertdienste, die von Mehrwertdienstleistern konzipiert, realisiert und beworben werden, können sowohl über das Festnetz wie auch über das Mobilfunknetz zum Endkunden gelangen. Den Operatoren (z. B. Swisscom, Sunrise, Orange) obliegen dabei einzig der Transport der Mehrwertdienste zum Endkunden sowie das Inkasso (Billing) für die vom Mehrwertdienstleister bezogene Leistung (mobiles Internet, SMS, MMS, Videostreaming, Telefonie). Denn nur sie stehen bezüglich Fest- oder Mobilfunknetz mit dem Endkunden in einem Vertragsverhältnis. </p><p>Im Festnetzbereich ist der Anbieter von Mehrwertdiensten frei, mit welchem Operator er für die Vermittlung seiner Dienste zusammenarbeiten will. Denn der vom Mehrwertdienstleister gewählte Operator hat seit 1998 sicherzustellen, dass der Mehrwertdienst aus allen Netzen erreicht werden kann resp. in alle Netze weitergeleitet wird (sog. Interoperabilität, Artikel 21a des Fernmeldegesetzes). </p><p>Das Fehlen der Interoperabilität für mobile Mehrwertdienste führt sowohl für die Mehrwertdienstanbieter wie auch für Konsumentinnen und Konsumenten solcher Dienste zu gewichtigen Nachteilen, verursacht durch die Operatoren:</p><p>- Übertriebene Forderungen seitens der Operatoren, indem diese den Mehrwertdienstleistern für den Transport der Mehrwertdienstinhalte, Billing sowie Delkredere zwischen 30 Prozent und 50 Prozent der beim Kunden einkassierten Summe in Rechnung stellen, obwohl solche Leistungen in freien Märkten für 1 bis maximal 5 Prozent zu haben sind;</p><p>- Unkoordinierte und unterschiedliche Umsetzung der Jugendschutzvorschriften;</p><p>- Unterschiedliche Auslegung der regulatorischen Auflagen;</p><p>- Fehlen von einheitlichen technischen Normen;</p><p>- Verzögerung technischer Innovationen;</p><p>- Administrativer Mehraufwand für die Mehrwertdienstleister (z. B. Mehrwertsteuer);</p><p>- Verunsicherung der Konsumentinnen und der Konsumenten infolge unterschiedlicher technischer Standards bei den einzelnen Operatoren.</p>
- <p>Mit Interoperabilität wird die Kommunikationsfähigkeit zwischen allen Benutzerinnen und Benutzern eines Fernmeldedienstes bezeichnet. Damit ist gemeint, dass Endkunden einer bestimmten Anbieterin mit Endkunden einer anderen Anbieterin kommunizieren können. Zum heutigen Zeitpunkt besteht eine Verpflichtung zur Interoperabilität nur hinsichtlich der Dienste der Grundversorgung, wozu Mehrwertdienste nicht gehören.</p><p>Allerdings hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 21a Absatz 2 FMG die Möglichkeit, diese Verpflichtung auf weitere Dienste auszudehnen, sofern diese öffentlich zugänglich sind und ein verbreitetes Bedürfnis befriedigen. Man hat dabei in erster Linie an Dienste wie normale SMS gedacht. Die Interoperabilität solcher Dienste wird aber heute vom Markt gewährleistet, sodass sich eine Umsetzung dieser Bestimmung nicht aufdrängte. Heute sind die SMS- und MMS-Mehrwertdienste, obwohl sie gewissen Einschränkungen im öffentlichen Interesse (Jugendschutz, Preisbekanntgabevorschriften) unterliegen, bei allen Anbieterinnen unter der gleichen Nummer erreichbar. Die Zuteilung und Verwaltung der für SMS- und MMS-Dienste benutzten Kurznummern sind übrigens vom Bakom an die Mobilfunkbetreiberinnen delegiert worden. Diese sind gehalten, transparente und nichtdiskriminierende Prozesse vorzusehen, die mit den anderen Betreiberinnen koordiniert sind, welche Mehrwertdienst-Kurznummern zuteilen. Eine solche Verpflichtung dient nicht zuletzt der Sicherstellung der Erreichbarkeit von Mehrwertdiensten unter der gleichen Nummer bei allen Mobilfunkbetreiberinnen.</p><p>Die in der Motion geforderte Interoperabilität für diese Dienste ist somit heute gegeben; die Einführung einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung bliebe ohne praktischen Nutzen. Die vom Motionär geltend gemachten Nachteile für die Mehrwertdienstanbieter und die Konsumentinnen und Konsumenten liegen denn auch nicht in der fehlenden Verpflichtung zu Interoperabilität. Vielmehr geht es um wettbewerbsrechtliche Aspekte wie z. B. die Frage des Entgelts für die beteiligten Mobilfunkanbieterinnen. Es ist auch nicht ersichtlich, wie eine Verpflichtung zur Interoperabilität für Mobilmehrwertdienste zu einer koordinierteren Umsetzung von Jugendschutzvorschriften oder zu einer einheitlicheren Auslegung von regulatorischen Auflagen führen könnte; die Respektierung solcher rechtlicher Vorgaben obliegt letztlich jeder einzelnen Anbieterin.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, schnellstmöglich die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Interoperabilität (Artikel 21a des Fernmeldegesetzes) auch für mobile Mehrwertdienste eingeführt und damit die Handels- und Gewerbefreiheit nicht nur für die Festnetz-Mehrwertdienste, sondern auch für die mobilen Mehrwertdienste gewährleistet wird.</p>
- Schaffung der Interoperabilität für mobile Mehrwertdienste
Back to List