Stärkung der Milchkaufverträge

ShortId
10.3813
Id
20103813
Updated
28.07.2023 14:07
Language
de
Title
Stärkung der Milchkaufverträge
AdditionalIndexing
55;Milchindustrie;Verkauf;Milch;Vertrag des Privatrechts;Milcherzeugung;Vermarktungsbeschränkung
1
  • L05K1402060106, Milch
  • L05K1401010306, Milcherzeugung
  • L05K0701010201, Verkauf
  • L07K07030102010104, Vermarktungsbeschränkung
  • L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
  • L05K1402030108, Milchindustrie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die öffentlich-rechtliche Milchkontingentierung wurde auf den 1. Mai 2009 aufgehoben. Seither sind grosse Anstrengungen unternommen worden, um die Branchenorganisation Milch und neue Instrumente zur Regulierung des Milchmarktes zu schaffen. Mit diesen Instrumenten soll der Markt im Gleichgewicht gehalten und grösstmögliche Wertschöpfung für die Milch gewährleistet werden. Ein Jahr nach der Einführung dieser Instrumente muss nun aber festgestellt werden, dass diese kaum oder gar nicht genutzt werden und dass Artikel 36b des Landwirtschaftsgesetzes nicht wie vorgesehen angewandt wird. Es ist daher notwendig, diese Bestimmung zu stärken. Der Mangel an klar festgelegten Rahmenbedingungen lässt den Marktakteuren freie Hand, um die Spielregeln nach ihrem Gutdünken und je nach Marktlage zu ändern. Diese Situation beeinträchtigt die Anwendung der von der Branchenorganisation Milch geschaffenen Instrumente. Die Folge davon ist ein ständiges Marktungleichgewicht, das seinerseits kostspielige Massnahmen zur Marktentlastung und negative Auswirkungen auf die Produzentenpreise mit sich zieht. Die Verträge sollten eine Mindestmilchmenge aus dem A-Segment (Richtpreis), beispielsweise ungefähr 85 Prozent des Marktbedarfs, für eine Mindestdauer von einem Jahr umfassen. Mit der Festlegung eines Mindestanteils an A-Milch auf nationaler Ebene, der für alle Marktakteure gilt, wird nicht nur eine grössere Preisstabilität für einen grossen Teil der vertraglich vereinbarten Milchmengen erreicht, sondern es können auch gerechtere Bedingungen für alle Beteiligten geschaffen werden.</p>
  • <p>Auf dem Milchmarkt sind stabile Verhältnisse zur Erhaltung und Förderung der Wertschöpfung auf allen Stufen wichtig. Der Bundesrat unterstützt deshalb grundsätzlich die vom Motionär geforderte Stärkung der vertraglichen Beziehungen zwischen Milchverarbeitern und ihren Lieferanten. Die Bestimmung von vertraglichen Standards ist indes im Sinne von Artikel 8 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) eine Selbsthilfemassnahme der Branche. Dieser Prozess ist zielführender als eine Änderung von Artikel 36b LwG und kann zudem schneller umgesetzt werden.</p><p>Alle Erstmilchkäufer haben die mit den Produzentinnen und Produzenten vereinbarten Mengen und die Laufzeit der abgeschlossenen Milchkaufverträge für das Jahr 2010 bzw. für die Periode vom 1. Mai 2010 bis 30. April 2011 der TSM Treuhand GmbH gemeldet. Damit wurde die Meldepflicht nach Artikel 43 Absatz 3 LwG erfüllt. Die Inspektionsstelle des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) hat im Rahmen ihrer Kontrollen im ersten Halbjahr 2010 bei den Milchverwertern die Milchkaufverträge von rund 100 Erstmilchkäufern hinsichtlich der Anforderungen nach Artikel 36b LwG überprüft. Die getroffenen Vereinbarungen zur Milchmenge und zum Milchpreis sowie die Laufzeiten und die Kündigungsfristen sind sehr unterschiedlich. Trotz Meldung an die TSM waren bei etwa einem Viertel der Erstmilchkäufer keine schriftlichen Milchkaufverträge vorhanden. Da es sich bei der Vertragspflicht um eine Schutzbestimmung für die Produzenten handelt, prüft das BLW zuerst mit der Branche, welche Massnahmen ihr angemessen erscheinen. </p><p>Einige Forderungen des Motionärs könnten zur Stabilisierung des Milchmarktes und zur Stärkung der vertraglichen Beziehungen zwischen Milchverarbeitern und ihren Lieferanten beitragen. Es ist deshalb sinnvoll, dass Standardverträge für den Milchkauf im Sinne von Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 LwG zunächst in der Branchenorganisation Milch (BO Milch) diskutiert und ausgearbeitet werden. In einem solchen Prozess gilt es, die gemeinsamen Interessen aller Glieder der Wertschöpfungskette zu identifizieren, um tragfähige und praxisbezogene Standards festlegen zu können. Die BO Milch kann beurteilen, ob die vertragliche Festlegung eines minimalen Anteils von Milch im höchsten Preissegment auf nationalem Niveau zielführend ist. Auch Standards für weitere Vertragselemente wie Kündigungsfristen, ausserordentliche Kündigungsmöglichkeiten und Sanktionen kann sie festlegen. Wenn die Voraussetzungen nach Artikel 9 LwG erfüllt sind, kann die BO Milch dem Bundesrat bei Bedarf ein Begehren stellen, damit die beschlossenen Standardverträge auch für Nichtmitglieder verbindlich erklärt werden. Auf diesem Weg können die Anliegen des Motionärs rascher realisiert werden als mit einer Änderung des LwG. Der Bundesrat lehnt eine Änderung oder Ergänzung von Artikel 36b LwG im Rahmen der Agrarpolitik 2014-2017 aus zwei Gründen ab: Erstens muss der bestehende Artikel 36b LwG konsequent umgesetzt und insbesondere von den Produzentinnen und Produzenten genutzt werden. Zweitens müssen neue, weiter gehende Standards für Milchkaufverträge zuerst durch die Branche beschlossen und getragen werden. Sie könnten danach allenfalls vom Bundesrat durch die Ausdehnung auf Nichtmitglieder subsidiär unterstützt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, hinsichtlich Artikel 36b des Landwirtschaftsgesetzes die folgenden Massnahmen zu treffen:</p><p>- Die Anwendung des Gesetzesartikels soll geprüft und gegebenenfalls sollen die notwendigen Massnahmen ergriffen werden.</p><p>- Die Pflicht für Milchverarbeiter und ihre Milchlieferanten, untereinander ordnungsgemässe Verträge zu schliessen, soll ausgeweitet werden.</p><p>- Für solche Verträge sollen Mindeststandards vor allem bezüglich der Vertragsdauer, der Milchmenge und der Art der Preisfestsetzung festgelegt werden. Während der gesetzlich bestimmten Vertragsdauer, die mindestens ein Jahr betragen sollte, sollen die Grundverträge nicht abgeändert werden dürfen.</p><p>- Auf nationaler Ebene soll ein Mindestanteil an A-Milch (höchstes Preissegment: Richtpreis) bestimmt werden, der in den Verträgen zwischen den Milchproduzenten und den Milchverarbeitern festgehalten werden muss.</p>
  • Stärkung der Milchkaufverträge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die öffentlich-rechtliche Milchkontingentierung wurde auf den 1. Mai 2009 aufgehoben. Seither sind grosse Anstrengungen unternommen worden, um die Branchenorganisation Milch und neue Instrumente zur Regulierung des Milchmarktes zu schaffen. Mit diesen Instrumenten soll der Markt im Gleichgewicht gehalten und grösstmögliche Wertschöpfung für die Milch gewährleistet werden. Ein Jahr nach der Einführung dieser Instrumente muss nun aber festgestellt werden, dass diese kaum oder gar nicht genutzt werden und dass Artikel 36b des Landwirtschaftsgesetzes nicht wie vorgesehen angewandt wird. Es ist daher notwendig, diese Bestimmung zu stärken. Der Mangel an klar festgelegten Rahmenbedingungen lässt den Marktakteuren freie Hand, um die Spielregeln nach ihrem Gutdünken und je nach Marktlage zu ändern. Diese Situation beeinträchtigt die Anwendung der von der Branchenorganisation Milch geschaffenen Instrumente. Die Folge davon ist ein ständiges Marktungleichgewicht, das seinerseits kostspielige Massnahmen zur Marktentlastung und negative Auswirkungen auf die Produzentenpreise mit sich zieht. Die Verträge sollten eine Mindestmilchmenge aus dem A-Segment (Richtpreis), beispielsweise ungefähr 85 Prozent des Marktbedarfs, für eine Mindestdauer von einem Jahr umfassen. Mit der Festlegung eines Mindestanteils an A-Milch auf nationaler Ebene, der für alle Marktakteure gilt, wird nicht nur eine grössere Preisstabilität für einen grossen Teil der vertraglich vereinbarten Milchmengen erreicht, sondern es können auch gerechtere Bedingungen für alle Beteiligten geschaffen werden.</p>
    • <p>Auf dem Milchmarkt sind stabile Verhältnisse zur Erhaltung und Förderung der Wertschöpfung auf allen Stufen wichtig. Der Bundesrat unterstützt deshalb grundsätzlich die vom Motionär geforderte Stärkung der vertraglichen Beziehungen zwischen Milchverarbeitern und ihren Lieferanten. Die Bestimmung von vertraglichen Standards ist indes im Sinne von Artikel 8 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) eine Selbsthilfemassnahme der Branche. Dieser Prozess ist zielführender als eine Änderung von Artikel 36b LwG und kann zudem schneller umgesetzt werden.</p><p>Alle Erstmilchkäufer haben die mit den Produzentinnen und Produzenten vereinbarten Mengen und die Laufzeit der abgeschlossenen Milchkaufverträge für das Jahr 2010 bzw. für die Periode vom 1. Mai 2010 bis 30. April 2011 der TSM Treuhand GmbH gemeldet. Damit wurde die Meldepflicht nach Artikel 43 Absatz 3 LwG erfüllt. Die Inspektionsstelle des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) hat im Rahmen ihrer Kontrollen im ersten Halbjahr 2010 bei den Milchverwertern die Milchkaufverträge von rund 100 Erstmilchkäufern hinsichtlich der Anforderungen nach Artikel 36b LwG überprüft. Die getroffenen Vereinbarungen zur Milchmenge und zum Milchpreis sowie die Laufzeiten und die Kündigungsfristen sind sehr unterschiedlich. Trotz Meldung an die TSM waren bei etwa einem Viertel der Erstmilchkäufer keine schriftlichen Milchkaufverträge vorhanden. Da es sich bei der Vertragspflicht um eine Schutzbestimmung für die Produzenten handelt, prüft das BLW zuerst mit der Branche, welche Massnahmen ihr angemessen erscheinen. </p><p>Einige Forderungen des Motionärs könnten zur Stabilisierung des Milchmarktes und zur Stärkung der vertraglichen Beziehungen zwischen Milchverarbeitern und ihren Lieferanten beitragen. Es ist deshalb sinnvoll, dass Standardverträge für den Milchkauf im Sinne von Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 LwG zunächst in der Branchenorganisation Milch (BO Milch) diskutiert und ausgearbeitet werden. In einem solchen Prozess gilt es, die gemeinsamen Interessen aller Glieder der Wertschöpfungskette zu identifizieren, um tragfähige und praxisbezogene Standards festlegen zu können. Die BO Milch kann beurteilen, ob die vertragliche Festlegung eines minimalen Anteils von Milch im höchsten Preissegment auf nationalem Niveau zielführend ist. Auch Standards für weitere Vertragselemente wie Kündigungsfristen, ausserordentliche Kündigungsmöglichkeiten und Sanktionen kann sie festlegen. Wenn die Voraussetzungen nach Artikel 9 LwG erfüllt sind, kann die BO Milch dem Bundesrat bei Bedarf ein Begehren stellen, damit die beschlossenen Standardverträge auch für Nichtmitglieder verbindlich erklärt werden. Auf diesem Weg können die Anliegen des Motionärs rascher realisiert werden als mit einer Änderung des LwG. Der Bundesrat lehnt eine Änderung oder Ergänzung von Artikel 36b LwG im Rahmen der Agrarpolitik 2014-2017 aus zwei Gründen ab: Erstens muss der bestehende Artikel 36b LwG konsequent umgesetzt und insbesondere von den Produzentinnen und Produzenten genutzt werden. Zweitens müssen neue, weiter gehende Standards für Milchkaufverträge zuerst durch die Branche beschlossen und getragen werden. Sie könnten danach allenfalls vom Bundesrat durch die Ausdehnung auf Nichtmitglieder subsidiär unterstützt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, hinsichtlich Artikel 36b des Landwirtschaftsgesetzes die folgenden Massnahmen zu treffen:</p><p>- Die Anwendung des Gesetzesartikels soll geprüft und gegebenenfalls sollen die notwendigen Massnahmen ergriffen werden.</p><p>- Die Pflicht für Milchverarbeiter und ihre Milchlieferanten, untereinander ordnungsgemässe Verträge zu schliessen, soll ausgeweitet werden.</p><p>- Für solche Verträge sollen Mindeststandards vor allem bezüglich der Vertragsdauer, der Milchmenge und der Art der Preisfestsetzung festgelegt werden. Während der gesetzlich bestimmten Vertragsdauer, die mindestens ein Jahr betragen sollte, sollen die Grundverträge nicht abgeändert werden dürfen.</p><p>- Auf nationaler Ebene soll ein Mindestanteil an A-Milch (höchstes Preissegment: Richtpreis) bestimmt werden, der in den Verträgen zwischen den Milchproduzenten und den Milchverarbeitern festgehalten werden muss.</p>
    • Stärkung der Milchkaufverträge

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