Wirksame Taggeldversicherung bei Krankheit
- ShortId
-
10.3821
- Id
-
20103821
- Updated
-
14.11.2025 07:19
- Language
-
de
- Title
-
Wirksame Taggeldversicherung bei Krankheit
- AdditionalIndexing
-
2841;Angestellte/r;Privatversicherung;Taggeldversicherung;Pflichtversicherung;selbstständig Erwerbstätige/r
- 1
-
- L05K0104010904, Taggeldversicherung
- L05K0702020402, selbstständig Erwerbstätige/r
- L05K0702020202, Angestellte/r
- L04K11100111, Pflichtversicherung
- L04K11100112, Privatversicherung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Bericht "Reformvorschläge zur Taggeldversicherung" vom 16. Januar 2004 stellt der Bundesrat fest, dass im Bereich der Erwerbsausfallversicherung Lücken bestehen. Taggeldversicherungen nach KVG und VVG sind freiwillige Versicherungen. Die Krankenversicherer müssen die Taggeldversicherung zwar anbieten und haben Aufnahmezwang. Der Versicherungsschutz ist indes eine Farce, weil Taggelder bei grossen Krankenversicherern zwischen 6 und 40 Franken liegen. Während Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel einer kollektiven Taggeldversicherung angeschlossen sind, haben selbstständig Erwerbstätige keinen Anspruch auf einen Versicherungsschutz bei Krankheit. Im Falle einer Krankheit gewährt die KVG-Taggeldversicherung keinen ausreichenden Schutz, und bei einer VVG-Lösung wird der Vertrag bei Krankheit in der Regel gekündigt. Erwerbstätige ohne Taggeldschutz bei Krankheit werden damit in die IV gedrängt. Arbeitsstellen sind heute nicht mehr Lebensstellen; häufiger wird zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit gewechselt. Ein ausreichender Versicherungsschutz kann nur durch ein Obligatorium für alle Erwerbstätigen garantiert werden. Damit würde die Lücke im Versicherungsschutz bei Krankheit geschlossen; IV-Fälle würden vermieden, und die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 68bis IVG würde auf eine bessere Basis gestellt. Im erwähnten Bericht hat der Bundesrat einen konkreten Ausgestaltungsvorschlag gemacht. Das Obligatorium würde für alle erwerbstätigen Personen im Sinne der AHV gelten. Leistungsbeginn, die Begrenzung der Leistungsdauer sowie die prozentuale Taggeldhöhe des versicherten Verdienstes werden definiert, wie auch die Höchstgrenze des obligatorisch versicherten Verdienstes (gemäss Bundesrat etwa beim halben UVG-Betrag). Weiter gehende Leistungen können mit Zusatzversicherungen abgedeckt werden. Ob für das Obligatorium eine KVG- oder eine VVG-Lösung in Betracht kommt, ist zu prüfen. Mit einer KVG-Lösung könnten Behandlungskosten und Taggeld zusammengeführt und analog zur Unfallversicherung ganzheitlich beurteilt werden, was volkswirtschaftlich gewünscht und sinnvoll wäre.</p>
- <p>Der Erwerbsausfall bei Krankheit kann einerseits nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und andererseits nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) freiwillig versichert werden. Der Bundesrat hat im Rahmen des Postulates 04.3000 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates die Auswirkungen der heutigen Gesetzgebung evaluiert und dem Parlament am 30. September 2009 den Bericht "Evaluation und Reformvorschläge zur Taggeldversicherung bei Krankheit" unterbreitet. In diesem Bericht hat der Bundesrat festgestellt, dass der Erwerbsausfall bei vorübergehender Krankheit auch ohne eine obligatorische Versicherung weitgehend durch Taggeldversicherungen abgedeckt wird und dass sich die geltende Regelung, die insbesondere auf sozialpartnerschaftlichen Lösungen basiert, für den überwiegenden Teil der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden grundsätzlich bewährt hat. Nach Auffassung des Bundesrates ist die Taggeldversicherung deshalb im bestehenden Rahmen beizubehalten. </p><p>Diese Haltung hat der Bundesrat am 8. September 2010 in seiner Antwort auf die Interpellation Robbiani 10.3498 und in seiner Stellungnahme zur Motion Robbiani 10.3500 bekräftigt. Für den Bundesrat besteht im heutigen Zeitpunkt kein Anlass zu einer anderen Beurteilung; dies ganz abgesehen davon, dass die Einführung einer obligatorischen Erwerbsausfallversicherung mit erheblichen Kostenfolgen verbunden wäre, die der Bundesrat für nicht vertretbar erachtet. Er lehnt die mit der Motion beantragte Gesetzesänderung somit ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesrevision vorzulegen, welche allen Erwerbstätigen einen wirksamen Versicherungsschutz bei Erwerbsausfall durch Krankheit garantiert.</p>
- Wirksame Taggeldversicherung bei Krankheit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im Bericht "Reformvorschläge zur Taggeldversicherung" vom 16. Januar 2004 stellt der Bundesrat fest, dass im Bereich der Erwerbsausfallversicherung Lücken bestehen. Taggeldversicherungen nach KVG und VVG sind freiwillige Versicherungen. Die Krankenversicherer müssen die Taggeldversicherung zwar anbieten und haben Aufnahmezwang. Der Versicherungsschutz ist indes eine Farce, weil Taggelder bei grossen Krankenversicherern zwischen 6 und 40 Franken liegen. Während Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel einer kollektiven Taggeldversicherung angeschlossen sind, haben selbstständig Erwerbstätige keinen Anspruch auf einen Versicherungsschutz bei Krankheit. Im Falle einer Krankheit gewährt die KVG-Taggeldversicherung keinen ausreichenden Schutz, und bei einer VVG-Lösung wird der Vertrag bei Krankheit in der Regel gekündigt. Erwerbstätige ohne Taggeldschutz bei Krankheit werden damit in die IV gedrängt. Arbeitsstellen sind heute nicht mehr Lebensstellen; häufiger wird zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit gewechselt. Ein ausreichender Versicherungsschutz kann nur durch ein Obligatorium für alle Erwerbstätigen garantiert werden. Damit würde die Lücke im Versicherungsschutz bei Krankheit geschlossen; IV-Fälle würden vermieden, und die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 68bis IVG würde auf eine bessere Basis gestellt. Im erwähnten Bericht hat der Bundesrat einen konkreten Ausgestaltungsvorschlag gemacht. Das Obligatorium würde für alle erwerbstätigen Personen im Sinne der AHV gelten. Leistungsbeginn, die Begrenzung der Leistungsdauer sowie die prozentuale Taggeldhöhe des versicherten Verdienstes werden definiert, wie auch die Höchstgrenze des obligatorisch versicherten Verdienstes (gemäss Bundesrat etwa beim halben UVG-Betrag). Weiter gehende Leistungen können mit Zusatzversicherungen abgedeckt werden. Ob für das Obligatorium eine KVG- oder eine VVG-Lösung in Betracht kommt, ist zu prüfen. Mit einer KVG-Lösung könnten Behandlungskosten und Taggeld zusammengeführt und analog zur Unfallversicherung ganzheitlich beurteilt werden, was volkswirtschaftlich gewünscht und sinnvoll wäre.</p>
- <p>Der Erwerbsausfall bei Krankheit kann einerseits nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und andererseits nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) freiwillig versichert werden. Der Bundesrat hat im Rahmen des Postulates 04.3000 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates die Auswirkungen der heutigen Gesetzgebung evaluiert und dem Parlament am 30. September 2009 den Bericht "Evaluation und Reformvorschläge zur Taggeldversicherung bei Krankheit" unterbreitet. In diesem Bericht hat der Bundesrat festgestellt, dass der Erwerbsausfall bei vorübergehender Krankheit auch ohne eine obligatorische Versicherung weitgehend durch Taggeldversicherungen abgedeckt wird und dass sich die geltende Regelung, die insbesondere auf sozialpartnerschaftlichen Lösungen basiert, für den überwiegenden Teil der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden grundsätzlich bewährt hat. Nach Auffassung des Bundesrates ist die Taggeldversicherung deshalb im bestehenden Rahmen beizubehalten. </p><p>Diese Haltung hat der Bundesrat am 8. September 2010 in seiner Antwort auf die Interpellation Robbiani 10.3498 und in seiner Stellungnahme zur Motion Robbiani 10.3500 bekräftigt. Für den Bundesrat besteht im heutigen Zeitpunkt kein Anlass zu einer anderen Beurteilung; dies ganz abgesehen davon, dass die Einführung einer obligatorischen Erwerbsausfallversicherung mit erheblichen Kostenfolgen verbunden wäre, die der Bundesrat für nicht vertretbar erachtet. Er lehnt die mit der Motion beantragte Gesetzesänderung somit ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesrevision vorzulegen, welche allen Erwerbstätigen einen wirksamen Versicherungsschutz bei Erwerbsausfall durch Krankheit garantiert.</p>
- Wirksame Taggeldversicherung bei Krankheit
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