Sicherheit und Deklaration von Nanopartikeln

ShortId
10.3825
Id
20103825
Updated
27.07.2023 20:18
Language
de
Title
Sicherheit und Deklaration von Nanopartikeln
AdditionalIndexing
15;2841;Produktesicherheit;Deklarationspflicht;Gesundheitsrisiko;rechtliche Vorschrift;Nanotechnologie;Umweltverträglichkeit;Technologiebewertung
1
  • L05K0706010507, Nanotechnologie
  • L05K0706010306, Produktesicherheit
  • L04K05030101, rechtliche Vorschrift
  • L04K01050510, Gesundheitsrisiko
  • L04K06010401, Umweltverträglichkeit
  • L06K070601050404, Technologiebewertung
  • L07K07010603010101, Deklarationspflicht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss dem Bundesamt für Umwelt sind heute weltweit über 800 Nanoprodukte auf dem Markt. Für die meisten Nanopartikel ist es aber unklar, ob und wie sie im Körper aufgenommen, verteilt, verändert, angereichert oder ausgeschieden werden. Für eine abschliessende Risikobeurteilung von synthetischen Nanopartikeln fehlen die wissenschaftlichen und methodischen Grundlagen. Ebenso fehlen Teststandards. Die Information der Bevölkerung ist ungenügend. Eine Deklaration existiert nicht. Gleichzeitig häufen sich Resultate aus wissenschaftlichen Publikationen, die ein Risiko für Mensch, Tier und Umwelt durch Einwirkungen von Nanopartikeln darlegen. Das deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) empfiehlt beispielsweise, auf die Verwendung von nanoskaligem Silber in verbrauchernahen Produkten bis zum Vorliegen einer abschliessenden Sicherheitsbewertung ganz zu verzichten.</p>
  • <p>Gegenwärtig sind Nanomaterialien in der Schweiz wie in der Europäischen Union nicht in einem Spezialerlass geregelt, sondern unterstehen den bestehenden Gesetzen in den einzelnen Anwendungsbereichen. Der vom Bundesrat im April 2008 verabschiedete Aktionsplan synthetische Nanomaterialien sieht vor, die Situation im Bereich der Verwendung und Entsorgung von Nanomaterialien zu analysieren. Diese Analyse wird durch einen Bericht an den Bundesrat abgeschlossen, der im Herbst 2011 herauskommen soll. Bis dahin werden der Industrie verschiedene Informationsmittel und Instrumente zur Verfügung gestellt. Zudem wurde mit dem Schweizerischen Nationalfonds ein Forschungsprogramm eingeleitet.</p><p>1. Nach Ansicht des Bundesrates würde die Verhängung eines Moratoriums für Nanopartikel in Konsumgütern klar die Innovation behindern und der Schweiz wichtige technologische Fortschritte vorenthalten. Die Fragen, die durch die Nanotechnologien aufgeworfen werden, sollten differenziert angegangen werden. Somit erscheint ein Moratorium nicht angebracht. Während bestimmte Materialien und Anwendungen ein Risiko darstellen können, gilt dies nicht allgemein für alle Verwendungszwecke und alle Nanopartikel in Konsumgütern. Daher muss im Einzelfall eine Nutzen-Risiko-Analyse vorgenommen werden, um ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, ohne jedoch die zahlreichen positiven Aspekte ausser Acht zu lassen, die mit dieser Technologie verbunden sind, wie die Entwicklung von Materialien mit neuen Eigenschaften oder von neuen Therapien oder die Verringerung des Volumens der erforderlichen Rohstoffe.</p><p>2. Nanomaterialien werden nicht anders behandelt als sonstige Stoffe, aus denen sich Produkte zusammensetzen. Sie werden durch die verschiedenen Rechtsvorschriften geregelt, die derzeit in den einzelnen Anwendungsbereichen gelten. In Bezug auf das Inverkehrbringen unterstehen sie den gleichen Beschränkungen wie jedes andere Produkt, namentlich dem Vorsorgeprinzip. Die derzeitigen Rahmenbedingungen ermöglichen es somit, die Verwendung der Nanomaterialien zu reglementieren. Besonders gefährliche Chemikalien, die Nanopartikel enthalten, können bei Bedarf über die Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung einem Verbot unterstellt werden. Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten kann falls notwendig die Bewilligung verweigert oder sie können Anwendungsbeschränkungen unterstellt werden. Die Verwendung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, einschliesslich von Kosmetika, kann gemäss dem Lebensmittelgesetz von den zuständigen Vollzugsbehörden verboten werden, wenn sie die menschliche Gesundheit gefährden oder eine entsprechende Gefahr mit sich bringen können. Die übrigen Produkte müssen den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit genügen und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten gefährden.</p><p>3. Die Selbstkontrolle und die Produktesicherheit sind zwei im Gesetz verankerte Grundsätze, die der Industrie Verantwortung gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten auferlegen. Die Industrie muss unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse die Sicherheit ihrer Produkte gewährleisten. Bei neuen Stoffen und Technologien, aus denen sich Risiken ergeben könnten, wird die Selbstkontrolle von den zuständigen Behörden verstärkt überprüft. Das Sicherheitsdatenblatt bleibt vorläufig das beste Instrument zur Weitergabe der Informationen über die Risiken, die Sicherheit und die empfohlenen Schutzmassnahmen an die beruflichen oder gewerblichen Verwender von Chemikalien. Es ist Aufgabe der zuständigen Behörden, die Sicherheit des Produkts sowie die Einhaltung der empfohlenen Schutzmassnahmen im Rahmen der Marktkontrolle zu überprüfen. Zudem müssen die Behörden der Industrie die notwendigen Instrumente zur Verfügung stellen, um einen ausreichenden Sicherheitsstandard zu gewährleisten. Im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans synthetische Nanomaterialien wurden verschiedene solche Instrumente ausgearbeitet. So steht den Unternehmen namentlich der Vorsorgeraster zur Verfügung, mit dessen Hilfe sich das Risikopotenzial eines Nanomaterials und seiner Anwendungen abschätzen lässt. Durch eine differenzierte, strukturierte Analyse wird über das Risikopotenzial auch der Bedarf nach zusätzlichen Abklärungen und Schutzmassnahmen festgelegt. Der Vorsorgeraster ist eine Weltneuheit, die zeigt, dass die Schweiz in diesem Bereich nicht nur aktiv ist, sondern auch Lösungen vorschlägt, die auf internationaler Ebene auf Interesse stossen. Zudem wurden verschiedene Vollzugshilfen zu weiteren nanorelevanten Themen erarbeitet, die demnächst publiziert werden. Sie enthalten Empfehlungen zu den spezifischen Erwartungen der Behörden an die Unternehmen, die im Bereich der Nanotechnologien arbeiten. Dazu gehören ein Leitfaden, der helfen soll, die spezifischen Aspekte der synthetischen Nanomaterialien bei chemischen Produkten in die Sicherheitsdatenblätter zu integrieren, eine Vollzugshilfe für die Entsorgung industrieller Abfälle, die Nanomaterialien enthalten, und eine Anleitung zur Selbstkontrolle für Nanoprodukte. </p><p>4. Die Nanomaterialien stellen insofern keine Neuheit dar, als bereits ein rechtlicher Rahmen für ihre Verwendung in Produkten allgemein sowie in Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen besteht. Dieser rechtliche Rahmen ist auch auf die Nanomaterialien anwendbar und angemessen. Die Einführung eines neuen Gesetzes erscheint somit weder notwendig noch sinnvoll. Nicht ausgeschlossen ist hingegen eine Anpassung des bestehenden rechtlichen Rahmens. Der Aktionsplan sieht vor, dass bis November 2011 ein Bericht an den Bundesrat erstellt wird. Darin soll der Bedarf nach einer Anpassung der derzeitigen Rechtsvorschriften in den verschiedenen betroffenen Bereichen analysiert werden. Bei dieser Analyse wird nicht nur die Entwicklung des Wissensstands, sondern auch die Rechtsentwicklung in anderen Ländern, vor allem in der Europäischen Union, berücksichtigt. Die Letztere passt ihr Recht zurzeit in den verschiedenen Anwendungsbereichen sektoral an. </p><p>5. Einige auf dem Markt erhältliche Produkte können Nanopartikel enthalten, ohne dass diese deklariert werden. Wie in Europa besteht in der Schweiz zurzeit keine spezifische Deklarationspflicht für Nanopartikel.</p><p>6. Europäische Richtlinien und Verordnungen sehen vor, dass in bestimmten Bereichen wie beispielsweise bei den Kosmetika eine Deklarationspflicht für Nanomaterialien eingeführt wird. Zurzeit laufen Diskussionen in Bezug auf neue Lebensmittel und Biozidprodukte. Bei der Weiterentwicklung des rechtlichen Rahmens für die Schweiz wird dieser Entwicklung Rechnung getragen. In nächster Zukunft ist nicht vorgesehen, eine derartige Deklaration auf Chemikalien allgemein auszudehnen, und es erscheint wenig realistisch, dass die Schweiz im Alleingang eine Deklarationspflicht für alle Nanoprodukte einführt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Es ist fraglich, ob heute auf Gesetzesstufe die Voraussetzungen gegeben sind, um den Umgang mit Nanopartikeln lückenlos und kohärent zu regulieren. Bestehende Regelungen schliessen Nanopartikel nur implizit ein. Auf Verordnungsstufe fehlen Ausführungsbestimmungen gänzlich: So gibt es keine Schwellenwerte für tolerierbare Konzentrationen von Nanopartikeln, und es fehlt ein Instrument zur Risikoabschätzung.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Antwort auf die folgenden Fragen: </p><p>1. Hält er ein Moratorium für Konsumgüter, die künstliche Nanopartikel enthalten, bis ein abgeschlossenes Regulationsregime vorliegt, für angebracht?</p><p>2. Hat er im Vorfeld einer lückenlosen Regulierung ein Instrument in der Hand, um das Inverkehrbringen von Produkten mit potenzieller Gefährdung für Mensch, Tier und Umwelt zu untersagen?</p><p>3. Ist er der Meinung, dass die Instrumente der Selbstkontrolle und der Sicherheitsdatenblätter genügen, um Risiken der Nanotechnologie abzuwenden?</p><p>4. Ist er bereit, in Analogie zum bewährten Gentechnikgesetz, den Umgang mit Nanopartikeln so rasch wie möglich in einem "Nanotechnikgesetz" zu regeln?</p><p>5. Sind in der Schweiz bereits Produkte (insbesondere Konsumgüter) auf dem Markt, die Nanopartikel enthalten, ohne dass diese deklariert sind?</p><p>6. Ist er bereit, die Kennzeichnung von Produkten, welche Nanopartikel enthalten, zu regeln, und zwar bevor solche Produkte auf dem Markt zugelassen werden?</p>
  • Sicherheit und Deklaration von Nanopartikeln
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss dem Bundesamt für Umwelt sind heute weltweit über 800 Nanoprodukte auf dem Markt. Für die meisten Nanopartikel ist es aber unklar, ob und wie sie im Körper aufgenommen, verteilt, verändert, angereichert oder ausgeschieden werden. Für eine abschliessende Risikobeurteilung von synthetischen Nanopartikeln fehlen die wissenschaftlichen und methodischen Grundlagen. Ebenso fehlen Teststandards. Die Information der Bevölkerung ist ungenügend. Eine Deklaration existiert nicht. Gleichzeitig häufen sich Resultate aus wissenschaftlichen Publikationen, die ein Risiko für Mensch, Tier und Umwelt durch Einwirkungen von Nanopartikeln darlegen. Das deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) empfiehlt beispielsweise, auf die Verwendung von nanoskaligem Silber in verbrauchernahen Produkten bis zum Vorliegen einer abschliessenden Sicherheitsbewertung ganz zu verzichten.</p>
    • <p>Gegenwärtig sind Nanomaterialien in der Schweiz wie in der Europäischen Union nicht in einem Spezialerlass geregelt, sondern unterstehen den bestehenden Gesetzen in den einzelnen Anwendungsbereichen. Der vom Bundesrat im April 2008 verabschiedete Aktionsplan synthetische Nanomaterialien sieht vor, die Situation im Bereich der Verwendung und Entsorgung von Nanomaterialien zu analysieren. Diese Analyse wird durch einen Bericht an den Bundesrat abgeschlossen, der im Herbst 2011 herauskommen soll. Bis dahin werden der Industrie verschiedene Informationsmittel und Instrumente zur Verfügung gestellt. Zudem wurde mit dem Schweizerischen Nationalfonds ein Forschungsprogramm eingeleitet.</p><p>1. Nach Ansicht des Bundesrates würde die Verhängung eines Moratoriums für Nanopartikel in Konsumgütern klar die Innovation behindern und der Schweiz wichtige technologische Fortschritte vorenthalten. Die Fragen, die durch die Nanotechnologien aufgeworfen werden, sollten differenziert angegangen werden. Somit erscheint ein Moratorium nicht angebracht. Während bestimmte Materialien und Anwendungen ein Risiko darstellen können, gilt dies nicht allgemein für alle Verwendungszwecke und alle Nanopartikel in Konsumgütern. Daher muss im Einzelfall eine Nutzen-Risiko-Analyse vorgenommen werden, um ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, ohne jedoch die zahlreichen positiven Aspekte ausser Acht zu lassen, die mit dieser Technologie verbunden sind, wie die Entwicklung von Materialien mit neuen Eigenschaften oder von neuen Therapien oder die Verringerung des Volumens der erforderlichen Rohstoffe.</p><p>2. Nanomaterialien werden nicht anders behandelt als sonstige Stoffe, aus denen sich Produkte zusammensetzen. Sie werden durch die verschiedenen Rechtsvorschriften geregelt, die derzeit in den einzelnen Anwendungsbereichen gelten. In Bezug auf das Inverkehrbringen unterstehen sie den gleichen Beschränkungen wie jedes andere Produkt, namentlich dem Vorsorgeprinzip. Die derzeitigen Rahmenbedingungen ermöglichen es somit, die Verwendung der Nanomaterialien zu reglementieren. Besonders gefährliche Chemikalien, die Nanopartikel enthalten, können bei Bedarf über die Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung einem Verbot unterstellt werden. Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten kann falls notwendig die Bewilligung verweigert oder sie können Anwendungsbeschränkungen unterstellt werden. Die Verwendung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, einschliesslich von Kosmetika, kann gemäss dem Lebensmittelgesetz von den zuständigen Vollzugsbehörden verboten werden, wenn sie die menschliche Gesundheit gefährden oder eine entsprechende Gefahr mit sich bringen können. Die übrigen Produkte müssen den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit genügen und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten gefährden.</p><p>3. Die Selbstkontrolle und die Produktesicherheit sind zwei im Gesetz verankerte Grundsätze, die der Industrie Verantwortung gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten auferlegen. Die Industrie muss unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse die Sicherheit ihrer Produkte gewährleisten. Bei neuen Stoffen und Technologien, aus denen sich Risiken ergeben könnten, wird die Selbstkontrolle von den zuständigen Behörden verstärkt überprüft. Das Sicherheitsdatenblatt bleibt vorläufig das beste Instrument zur Weitergabe der Informationen über die Risiken, die Sicherheit und die empfohlenen Schutzmassnahmen an die beruflichen oder gewerblichen Verwender von Chemikalien. Es ist Aufgabe der zuständigen Behörden, die Sicherheit des Produkts sowie die Einhaltung der empfohlenen Schutzmassnahmen im Rahmen der Marktkontrolle zu überprüfen. Zudem müssen die Behörden der Industrie die notwendigen Instrumente zur Verfügung stellen, um einen ausreichenden Sicherheitsstandard zu gewährleisten. Im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans synthetische Nanomaterialien wurden verschiedene solche Instrumente ausgearbeitet. So steht den Unternehmen namentlich der Vorsorgeraster zur Verfügung, mit dessen Hilfe sich das Risikopotenzial eines Nanomaterials und seiner Anwendungen abschätzen lässt. Durch eine differenzierte, strukturierte Analyse wird über das Risikopotenzial auch der Bedarf nach zusätzlichen Abklärungen und Schutzmassnahmen festgelegt. Der Vorsorgeraster ist eine Weltneuheit, die zeigt, dass die Schweiz in diesem Bereich nicht nur aktiv ist, sondern auch Lösungen vorschlägt, die auf internationaler Ebene auf Interesse stossen. Zudem wurden verschiedene Vollzugshilfen zu weiteren nanorelevanten Themen erarbeitet, die demnächst publiziert werden. Sie enthalten Empfehlungen zu den spezifischen Erwartungen der Behörden an die Unternehmen, die im Bereich der Nanotechnologien arbeiten. Dazu gehören ein Leitfaden, der helfen soll, die spezifischen Aspekte der synthetischen Nanomaterialien bei chemischen Produkten in die Sicherheitsdatenblätter zu integrieren, eine Vollzugshilfe für die Entsorgung industrieller Abfälle, die Nanomaterialien enthalten, und eine Anleitung zur Selbstkontrolle für Nanoprodukte. </p><p>4. Die Nanomaterialien stellen insofern keine Neuheit dar, als bereits ein rechtlicher Rahmen für ihre Verwendung in Produkten allgemein sowie in Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen besteht. Dieser rechtliche Rahmen ist auch auf die Nanomaterialien anwendbar und angemessen. Die Einführung eines neuen Gesetzes erscheint somit weder notwendig noch sinnvoll. Nicht ausgeschlossen ist hingegen eine Anpassung des bestehenden rechtlichen Rahmens. Der Aktionsplan sieht vor, dass bis November 2011 ein Bericht an den Bundesrat erstellt wird. Darin soll der Bedarf nach einer Anpassung der derzeitigen Rechtsvorschriften in den verschiedenen betroffenen Bereichen analysiert werden. Bei dieser Analyse wird nicht nur die Entwicklung des Wissensstands, sondern auch die Rechtsentwicklung in anderen Ländern, vor allem in der Europäischen Union, berücksichtigt. Die Letztere passt ihr Recht zurzeit in den verschiedenen Anwendungsbereichen sektoral an. </p><p>5. Einige auf dem Markt erhältliche Produkte können Nanopartikel enthalten, ohne dass diese deklariert werden. Wie in Europa besteht in der Schweiz zurzeit keine spezifische Deklarationspflicht für Nanopartikel.</p><p>6. Europäische Richtlinien und Verordnungen sehen vor, dass in bestimmten Bereichen wie beispielsweise bei den Kosmetika eine Deklarationspflicht für Nanomaterialien eingeführt wird. Zurzeit laufen Diskussionen in Bezug auf neue Lebensmittel und Biozidprodukte. Bei der Weiterentwicklung des rechtlichen Rahmens für die Schweiz wird dieser Entwicklung Rechnung getragen. In nächster Zukunft ist nicht vorgesehen, eine derartige Deklaration auf Chemikalien allgemein auszudehnen, und es erscheint wenig realistisch, dass die Schweiz im Alleingang eine Deklarationspflicht für alle Nanoprodukte einführt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Es ist fraglich, ob heute auf Gesetzesstufe die Voraussetzungen gegeben sind, um den Umgang mit Nanopartikeln lückenlos und kohärent zu regulieren. Bestehende Regelungen schliessen Nanopartikel nur implizit ein. Auf Verordnungsstufe fehlen Ausführungsbestimmungen gänzlich: So gibt es keine Schwellenwerte für tolerierbare Konzentrationen von Nanopartikeln, und es fehlt ein Instrument zur Risikoabschätzung.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Antwort auf die folgenden Fragen: </p><p>1. Hält er ein Moratorium für Konsumgüter, die künstliche Nanopartikel enthalten, bis ein abgeschlossenes Regulationsregime vorliegt, für angebracht?</p><p>2. Hat er im Vorfeld einer lückenlosen Regulierung ein Instrument in der Hand, um das Inverkehrbringen von Produkten mit potenzieller Gefährdung für Mensch, Tier und Umwelt zu untersagen?</p><p>3. Ist er der Meinung, dass die Instrumente der Selbstkontrolle und der Sicherheitsdatenblätter genügen, um Risiken der Nanotechnologie abzuwenden?</p><p>4. Ist er bereit, in Analogie zum bewährten Gentechnikgesetz, den Umgang mit Nanopartikeln so rasch wie möglich in einem "Nanotechnikgesetz" zu regeln?</p><p>5. Sind in der Schweiz bereits Produkte (insbesondere Konsumgüter) auf dem Markt, die Nanopartikel enthalten, ohne dass diese deklariert sind?</p><p>6. Ist er bereit, die Kennzeichnung von Produkten, welche Nanopartikel enthalten, zu regeln, und zwar bevor solche Produkte auf dem Markt zugelassen werden?</p>
    • Sicherheit und Deklaration von Nanopartikeln

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