Schaffung von Rahmenbedingungen zur Einführung von Umweltzonen

ShortId
10.3826
Id
20103826
Updated
28.07.2023 09:50
Language
de
Title
Schaffung von Rahmenbedingungen zur Einführung von Umweltzonen
AdditionalIndexing
48;52;Auto;Verkehrszeichengebung;Verschmutzung durch das Auto;Evaluation;Strassenverkehrsordnung;Vollzug von Beschlüssen;wirtschaftliche Auswirkung;Ortsverkehr;Stadtplanung;Tourismus
1
  • L04K06020314, Verschmutzung durch das Auto
  • L05K1801010701, Ortsverkehr
  • L05K1803010101, Auto
  • L04K01020417, Stadtplanung
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K07040404, wirtschaftliche Auswirkung
  • L05K1802040601, Verkehrszeichengebung
  • L04K08020302, Evaluation
  • L04K01010103, Tourismus
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Einführung von Umweltzonen zielt auf begrenzte, aber dauerhafte Fahrverbote auf unserem Strassennetz. Angesichts der Bedeutung dieses Vorhabens im Bereich der Verkehrspolitik und seines Einflusses auf den Tourismus und die lokale Wirtschaft (85 Millionen ausländische Motorfahrzeuge, die gemäss Bundesamt für Statistik jährlich in die Schweiz einfahren) erscheinen etliche Erläuterungen unabdingbar, insbesondere weil diese Zonen mit einer Verordnung eingeführt werden sollen.</p>
  • <p>Die Ausarbeitung der rechtlichen Grundlagen zu den Umweltzonen ging auf Anfragen der Kantone Genf und Tessin zurück, die das UVEK um Unterstützung bei der Einführung solcher Zonen ersucht hatten. Die ausgearbeiteten Verordnungsentwürfe geben den Kantonen das erforderliche rechtliche Instrumentarium in die Hand, um Umweltzonen einrichten zu können. Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung.</p><p>1. Um dauerhafte Fahrverbote einzurichten, können sich die Kantone auf Artikel 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) stützen. Das UVEK hat am 27. August 2010 die Anhörung zu den Ausführungsbestimmungen für die Einrichtung von Umweltzonen eröffnet, die bis zum 26. November 2010 dauert. Darin werden diese Ausführungsbestimmungen zur Diskussion gestellt, nämlich einerseits die neue Verordnung über die Umweltzonenvignette (UZV) und andererseits eine Änderung der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) sowie eine Änderung der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031). Mit der UZV wird ein Vignettensystem eingeführt, das festlegt, welche Fahrzeuge abhängig von der Höhe ihres Schadstoffausstosses (Emissionskategorie) eine Umweltzone befahren dürfen. Die Änderung der Signalisationsverordnung führt das Signal "Umweltzone" ein, das vom Gehalt her ein Teilfahrverbot darstellt. Die Änderung der Ordnungsbussenverordnung soll diejenigen Fahrzeuglenkenden mit einer Ordnungsbusse belegen, die in einer Umweltzone verkehren, ohne dass an ihrem Fahrzeug die Vignette angebracht ist, die sie dazu berechtigen würde.</p><p>2. Nach den Verordnungsentwürfen liegt die Zuständigkeit für die Einrichtung von Umweltzonen bei den Kantonen. Es kann nicht von vornherein abgeschätzt werden, ob in einem bestimmten Kanton eine oder mehrere Umweltzonen errichtet werden und wie sich die konkrete Ausgestaltung namentlich in Bezug auf deren Grösse oder den Zugang der Fahrzeuge der einzelnen Schadstoffkategorien darstellen wird. Nach den in die Anhörung gegebenen Vorschlägen bestimmen nämlich die Kantone, welche Fahrzeuge in eine Umweltzone einfahren dürfen und daher mit der entsprechenden Vignette ausgerüstet sein müssen. Weiter liegt es an den Kantonen zu bestimmen, ob die Vignetten bei den Zulassungsbehörden oder bei von ihr bezeichneten Stellen beantragt werden können. Im Rahmen der Anhörung wird jedoch eine klare Rückmeldung der betroffenen Stellen über den voraussichtlichen Aufwand in Bezug auf die Einrichtung der Umweltzonen und den Vollzug der rechtlichen Vorgaben erwartet sowie über die Bereitschaft, diesen Aufwand zu betreiben. Die nach der Anhörung über diese Aspekte vorliegenden Erkenntnisse werden beim Entscheid über die Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen ihrem Stellenwert entsprechend berücksichtigt.</p><p>3. Der Einfluss auf den Tourismus und die lokale Wirtschaft ist stark abhängig von der konkreten Ausgestaltung einer Umweltzone. Die Kompetenz für diese Ausgestaltung liegt nach den Verordnungsentwürfen bei den Kantonen. Diese haben dabei das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten und sind in diesem Sinne gehalten, auch die Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Tourismus gebührend zu berücksichtigen.</p><p>4. Die konkrete lokale Wirkung einer Umweltzone auf Umwelt und Gesundheit hängt von verschiedenen Faktoren ab: von der konkreten Ausgestaltung (Fahrzeuge welcher Emissionskategorien werden zugelassen?), vom Anteil des Strassenverkehrs an der lokalen Schadstoffbelastung und von der Zusammensetzung der Fahrzeugflotte vor und nach Einführung der Umweltzone. Der Bund würde gemäss Verordnungsentwürfen einzig die Rahmenbedingungen vorgeben, für die konkrete Umsetzung wären die Kantone zuständig.</p><p>5. Die erwähnten Zweifel des Bundesrates betreffen nicht grundsätzlich lokale Luftreinhalte-Massnahmen, sondern kurzzeitige Massnahmen zur Bekämpfung hoher Ozonbelastungen. Aus Umweltsicht sind dauerhafte Lösungen wie die Einführung von Umweltzonen den kurzfristigeren Massnahmen wie einer Temporeduktion bei hohen Belastungen mit Luftschadstoffen vorzuziehen, da sie nachhaltigere Wirkungen insbesondere gegen die übermässigen Belastungen durch Stickoxide und Russ zu erzielen vermögen. Lokale Massnahmen der Kantone können die Luftreinhalte-Vorschriften des Bundes durchaus sinnvoll ergänzen. So legt das Umweltschutzgesetz fest, dass die Kantone bei übermässiger Luftschadstoffbelastung einen Massnahmenplan erarbeiten. Dabei können die Kantone im Rahmen der bundesrechtlichen Strassenverkehrsvorschriften auch Verkehrsanordnungen erlassen, soweit diese zum Schutz Betroffener z. B. vor übermässiger Luftverschmutzung erforderlich und verhältnismässig sind. Eine Umweltzone ist dabei eine denkbare Massnahme, welche in die Kompetenz der Kantone fällt.</p><p>6. Eine Umweltzone dürfte nur errichtet werden, wenn sie in einem Massnahmenplan bei Luftverunreinigungen nach Artikel 44a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) vorgesehen ist. Der Massnahmenplan dient dazu, die Lastengleichheit zwischen den verschiedenen Schadstoffemittenten in einem Gebiet sowie die Verhältnismässigkeit der Massnahme sicherzustellen. Wie die Kriterien der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zu erfüllen sind, ergibt sich aus Artikel 32 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1). Ein Rechtsmittel des Bundes, mit dem er gegebenenfalls die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit bei der Errichtung einer Umweltzone geltend machen kann, richtet sich nach Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 111 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bund hat jüngst Verordnungsentwürfe betreffend die Einrichtung von Umweltzonen in Städten ausgearbeitet. Ich ersuche den Bundesrat, hiezu einige Präzisierungen anzubringen:</p><p>1. Auf welche Rechtsgrundlagen können sich die Kantone stützen, um dauerhafte Fahrverbote auszusprechen?</p><p>2. Hat der Bund vorgängig die Verwaltungskosten auf Landesebene sowie die Einführungs- und Betriebskosten solcher Zonen im lokalen Bereich erhoben? Wenn nicht, plant er dies vor der Inkraftsetzung der Verordnungen zu tun?</p><p>3. Hat der Bund ferner den Einfluss solcher Zonen auf den Tourismus und auf die lokale Wirtschaft im Allgemeinen (Handel und Gewerbe) ermittelt? Wenn nicht, plant er dies noch vor der Inkraftsetzung der Verordnungen zu tun?</p><p>4. Welche konkreten Vorteile (in Zahlen) für Umwelt und Gesundheit kann man von einem Fahrverbot in begrenztem Gebiet für eine kleine Minderheit von Fahrzeugen erhoffen, vornehmlich für Dieselmotoren ohne Filter?</p><p>5. Bis heute hat der Bund lokale Massnahmen im Verkehrsbereich zur Verbesserung der Luftqualität stets in Zweifel gezogen. Weshalb wechselt der Bund nun seine Strategie?</p><p>6. Aufgrund welcher Kriterien und mit welchen Rechtsmitteln will der Bund die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit bei den Städten geltend machen, welche Umweltzonen einführen möchten?</p>
  • Schaffung von Rahmenbedingungen zur Einführung von Umweltzonen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Einführung von Umweltzonen zielt auf begrenzte, aber dauerhafte Fahrverbote auf unserem Strassennetz. Angesichts der Bedeutung dieses Vorhabens im Bereich der Verkehrspolitik und seines Einflusses auf den Tourismus und die lokale Wirtschaft (85 Millionen ausländische Motorfahrzeuge, die gemäss Bundesamt für Statistik jährlich in die Schweiz einfahren) erscheinen etliche Erläuterungen unabdingbar, insbesondere weil diese Zonen mit einer Verordnung eingeführt werden sollen.</p>
    • <p>Die Ausarbeitung der rechtlichen Grundlagen zu den Umweltzonen ging auf Anfragen der Kantone Genf und Tessin zurück, die das UVEK um Unterstützung bei der Einführung solcher Zonen ersucht hatten. Die ausgearbeiteten Verordnungsentwürfe geben den Kantonen das erforderliche rechtliche Instrumentarium in die Hand, um Umweltzonen einrichten zu können. Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung.</p><p>1. Um dauerhafte Fahrverbote einzurichten, können sich die Kantone auf Artikel 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) stützen. Das UVEK hat am 27. August 2010 die Anhörung zu den Ausführungsbestimmungen für die Einrichtung von Umweltzonen eröffnet, die bis zum 26. November 2010 dauert. Darin werden diese Ausführungsbestimmungen zur Diskussion gestellt, nämlich einerseits die neue Verordnung über die Umweltzonenvignette (UZV) und andererseits eine Änderung der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) sowie eine Änderung der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031). Mit der UZV wird ein Vignettensystem eingeführt, das festlegt, welche Fahrzeuge abhängig von der Höhe ihres Schadstoffausstosses (Emissionskategorie) eine Umweltzone befahren dürfen. Die Änderung der Signalisationsverordnung führt das Signal "Umweltzone" ein, das vom Gehalt her ein Teilfahrverbot darstellt. Die Änderung der Ordnungsbussenverordnung soll diejenigen Fahrzeuglenkenden mit einer Ordnungsbusse belegen, die in einer Umweltzone verkehren, ohne dass an ihrem Fahrzeug die Vignette angebracht ist, die sie dazu berechtigen würde.</p><p>2. Nach den Verordnungsentwürfen liegt die Zuständigkeit für die Einrichtung von Umweltzonen bei den Kantonen. Es kann nicht von vornherein abgeschätzt werden, ob in einem bestimmten Kanton eine oder mehrere Umweltzonen errichtet werden und wie sich die konkrete Ausgestaltung namentlich in Bezug auf deren Grösse oder den Zugang der Fahrzeuge der einzelnen Schadstoffkategorien darstellen wird. Nach den in die Anhörung gegebenen Vorschlägen bestimmen nämlich die Kantone, welche Fahrzeuge in eine Umweltzone einfahren dürfen und daher mit der entsprechenden Vignette ausgerüstet sein müssen. Weiter liegt es an den Kantonen zu bestimmen, ob die Vignetten bei den Zulassungsbehörden oder bei von ihr bezeichneten Stellen beantragt werden können. Im Rahmen der Anhörung wird jedoch eine klare Rückmeldung der betroffenen Stellen über den voraussichtlichen Aufwand in Bezug auf die Einrichtung der Umweltzonen und den Vollzug der rechtlichen Vorgaben erwartet sowie über die Bereitschaft, diesen Aufwand zu betreiben. Die nach der Anhörung über diese Aspekte vorliegenden Erkenntnisse werden beim Entscheid über die Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen ihrem Stellenwert entsprechend berücksichtigt.</p><p>3. Der Einfluss auf den Tourismus und die lokale Wirtschaft ist stark abhängig von der konkreten Ausgestaltung einer Umweltzone. Die Kompetenz für diese Ausgestaltung liegt nach den Verordnungsentwürfen bei den Kantonen. Diese haben dabei das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten und sind in diesem Sinne gehalten, auch die Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Tourismus gebührend zu berücksichtigen.</p><p>4. Die konkrete lokale Wirkung einer Umweltzone auf Umwelt und Gesundheit hängt von verschiedenen Faktoren ab: von der konkreten Ausgestaltung (Fahrzeuge welcher Emissionskategorien werden zugelassen?), vom Anteil des Strassenverkehrs an der lokalen Schadstoffbelastung und von der Zusammensetzung der Fahrzeugflotte vor und nach Einführung der Umweltzone. Der Bund würde gemäss Verordnungsentwürfen einzig die Rahmenbedingungen vorgeben, für die konkrete Umsetzung wären die Kantone zuständig.</p><p>5. Die erwähnten Zweifel des Bundesrates betreffen nicht grundsätzlich lokale Luftreinhalte-Massnahmen, sondern kurzzeitige Massnahmen zur Bekämpfung hoher Ozonbelastungen. Aus Umweltsicht sind dauerhafte Lösungen wie die Einführung von Umweltzonen den kurzfristigeren Massnahmen wie einer Temporeduktion bei hohen Belastungen mit Luftschadstoffen vorzuziehen, da sie nachhaltigere Wirkungen insbesondere gegen die übermässigen Belastungen durch Stickoxide und Russ zu erzielen vermögen. Lokale Massnahmen der Kantone können die Luftreinhalte-Vorschriften des Bundes durchaus sinnvoll ergänzen. So legt das Umweltschutzgesetz fest, dass die Kantone bei übermässiger Luftschadstoffbelastung einen Massnahmenplan erarbeiten. Dabei können die Kantone im Rahmen der bundesrechtlichen Strassenverkehrsvorschriften auch Verkehrsanordnungen erlassen, soweit diese zum Schutz Betroffener z. B. vor übermässiger Luftverschmutzung erforderlich und verhältnismässig sind. Eine Umweltzone ist dabei eine denkbare Massnahme, welche in die Kompetenz der Kantone fällt.</p><p>6. Eine Umweltzone dürfte nur errichtet werden, wenn sie in einem Massnahmenplan bei Luftverunreinigungen nach Artikel 44a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) vorgesehen ist. Der Massnahmenplan dient dazu, die Lastengleichheit zwischen den verschiedenen Schadstoffemittenten in einem Gebiet sowie die Verhältnismässigkeit der Massnahme sicherzustellen. Wie die Kriterien der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zu erfüllen sind, ergibt sich aus Artikel 32 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1). Ein Rechtsmittel des Bundes, mit dem er gegebenenfalls die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit bei der Errichtung einer Umweltzone geltend machen kann, richtet sich nach Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 111 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bund hat jüngst Verordnungsentwürfe betreffend die Einrichtung von Umweltzonen in Städten ausgearbeitet. Ich ersuche den Bundesrat, hiezu einige Präzisierungen anzubringen:</p><p>1. Auf welche Rechtsgrundlagen können sich die Kantone stützen, um dauerhafte Fahrverbote auszusprechen?</p><p>2. Hat der Bund vorgängig die Verwaltungskosten auf Landesebene sowie die Einführungs- und Betriebskosten solcher Zonen im lokalen Bereich erhoben? Wenn nicht, plant er dies vor der Inkraftsetzung der Verordnungen zu tun?</p><p>3. Hat der Bund ferner den Einfluss solcher Zonen auf den Tourismus und auf die lokale Wirtschaft im Allgemeinen (Handel und Gewerbe) ermittelt? Wenn nicht, plant er dies noch vor der Inkraftsetzung der Verordnungen zu tun?</p><p>4. Welche konkreten Vorteile (in Zahlen) für Umwelt und Gesundheit kann man von einem Fahrverbot in begrenztem Gebiet für eine kleine Minderheit von Fahrzeugen erhoffen, vornehmlich für Dieselmotoren ohne Filter?</p><p>5. Bis heute hat der Bund lokale Massnahmen im Verkehrsbereich zur Verbesserung der Luftqualität stets in Zweifel gezogen. Weshalb wechselt der Bund nun seine Strategie?</p><p>6. Aufgrund welcher Kriterien und mit welchen Rechtsmitteln will der Bund die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit bei den Städten geltend machen, welche Umweltzonen einführen möchten?</p>
    • Schaffung von Rahmenbedingungen zur Einführung von Umweltzonen

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