Grundanforderungen an den naturnahen Waldbau durch die Hintertür?

ShortId
10.3829
Id
20103829
Updated
28.07.2023 12:38
Language
de
Title
Grundanforderungen an den naturnahen Waldbau durch die Hintertür?
AdditionalIndexing
55;52;nachhaltige Nutzung;Verordnung;Waldbau;Waldwirtschaft;Naturwald;Umweltrecht;Forstgesetzgebung
1
  • L05K1401070105, Waldbau
  • L04K06010309, Umweltrecht
  • L03K140107, Waldwirtschaft
  • L05K1401070103, Forstgesetzgebung
  • L05K1401070204, Naturwald
  • L06K060103010101, nachhaltige Nutzung
  • L05K0503010103, Verordnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hat sich im Rahmen von zwei Interpellationen (von Siebenthal 09.3698 und 09.3903) bereits ausführlich zu den Grundanforderungen an den naturnahen Waldbau (GNWB) geäussert. Die Idee eines ökologischen Standards ist Bestandteil des Waldprogramms Schweiz (WAP-CH, 2004-2015) und geht u. a. auf eine Forderung aus dem Kreis der Waldeigentümer zurück.</p><p>Im Bereich der Jungwaldpflege gilt seit 2008 als Qualitätskriterium in der Programmvereinbarung Waldwirtschaft zwischen Bund und Kantonen die Voraussetzung, dass Finanzhilfen nur gewährt werden dürfen, falls die Massnahmen dem naturnahen Waldbau Rechnung tragen. Grundlage dafür ist Artikel 20 Absatz 2 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0) in Verbindung mit Artikel 41 Absatz 4 der Waldverordnung (WaV; SR 921.01). Mit der geplanten Änderung von Artikel 38 WaV würde einzig gewährleistet, dass diese Voraussetzung auch verlangt wird, wenn Bundesbeiträge in den Bereichen Schutzwald und Biodiversität gewährt werden. Die Praxis des naturnahen Waldbaus würde dadurch nicht verschärft.</p><p>2. Der Bundesrat versicherte in seiner Antwort zur Interpellation von Siebenthal 09.3903, dass bezüglich der Grundanforderungen an den naturnahen Waldbau keine Gesetzesänderung vorgesehen ist. Die GNWB sind denn auch nicht Teil der vorgesehenen Änderung der WaV. Dort wird ausschliesslich vom "naturnahen Waldbau" gesprochen.</p><p>3. Die Anhörung zu den punktuellen Änderungen des Verordnungsrechtes im Zuge der Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen wurde im Paket zur Anhörung "Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer (07.492): Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung" verschickt. Die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen betrifft primär das Verhältnis zwischen dem Bund und den Kantonen, und die erwähnten Änderungen enthalten Verbesserungsvorschläge zum bereits bestehenden System. Deshalb wurden für diese Anhörung insbesondere die Kantone und die dazugehörigen Koordinationsgremien angeschrieben. Mit der Medienmitteilung vom 27. Mai 2010 hat das Bafu aber breit zu dieser Anhörung informiert. Auch Akteure, die nicht direkt angeschrieben wurden, konnten dazu Stellung nehmen.</p><p>4. Die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich und die Weiterentwicklung des Waldprogramms Schweiz werden laufend aufeinander abgestimmt. Dabei ist die Unterstützung der Jungwaldpflege durch den Bund im Entwurf des weiterentwickelten Waldprogramms Schweiz ein wichtiger Punkt, der gemäss Rückmeldungen in der Konsultation auch breit begrüsst wird. Der Bundesrat erklärt sich bereit, diesem Umstand bei der vorgesehenen Verabschiedung des überarbeiteten Waldprogramms Schweiz 2011 Rechnung zu tragen.</p><p>5. Das federführende UVEK wird nach Ende der Anhörungsfrist alle eingegangenen Stellungnahmen sorgfältig prüfen und dem Bundesrat zum Ergebnis der Anhörung, zu den vorgeschlagenen Verordnungsänderungen und zum weiteren Vorgehen Bericht erstatten und Antrag stellen. Gestützt darauf wird der Bundesrat entscheiden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das UVEK hat am 26. Mai 2010 unter dem unverfänglichen Titel "Renaturierung der Schweizer Gewässer" eine Anhörung über verschiedene Verordnungsänderungen eröffnet. Innerhalb dieser Vorlage sind unter dem Untertitel "Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich" auch Änderungen der Waldverordnung von grosser Tragweite vorgesehen. Mit umso mehr Befremden konstatieren die forstlichen Interessengruppen, dass sie nicht zur Anhörung eingeladen worden und nur zufällig auf die Bedeutung dieser Vorlage aufmerksam geworden sind.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Warum kommt er zum Schluss, es brauche für den in der Schweiz seit Jahrzehnten erfolgreich praktizierten "naturnahen Waldbau" in Form der "Grundanforderungen für naturnahen Waldbau" nun neue staatliche Vorgaben?</p><p>2. Warum will er anders als bei der Beantwortung der Interpellation von Siebenthal 09.3698 den Grundanforderungen nun trotzdem mit einer Änderung der Waldverordnung (WaV) Legitimität verleihen?</p><p>3. Warum hat der Bundesrat die durch die geplante Änderung der WaV mittelbar und unmittelbar betroffenen Kreise der Waldwirtschaft nicht konsultiert?</p><p>4. Warum stimmt er die Änderung der WaV nicht mit der laufenden Überarbeitung des Waldprogramms (WAP-CH+) ab, das die Forstpolitik des Bundes der kommenden Jahre definieren und vom Bundesrat Anfang 2011 verabschiedet werden soll?</p><p>5. Ist er bereit, auf die vorgesehene WaV-Revision zu verzichten oder diese mindestens mit den direkt betroffenen Akteuren zu diskutieren?</p>
  • Grundanforderungen an den naturnahen Waldbau durch die Hintertür?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hat sich im Rahmen von zwei Interpellationen (von Siebenthal 09.3698 und 09.3903) bereits ausführlich zu den Grundanforderungen an den naturnahen Waldbau (GNWB) geäussert. Die Idee eines ökologischen Standards ist Bestandteil des Waldprogramms Schweiz (WAP-CH, 2004-2015) und geht u. a. auf eine Forderung aus dem Kreis der Waldeigentümer zurück.</p><p>Im Bereich der Jungwaldpflege gilt seit 2008 als Qualitätskriterium in der Programmvereinbarung Waldwirtschaft zwischen Bund und Kantonen die Voraussetzung, dass Finanzhilfen nur gewährt werden dürfen, falls die Massnahmen dem naturnahen Waldbau Rechnung tragen. Grundlage dafür ist Artikel 20 Absatz 2 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0) in Verbindung mit Artikel 41 Absatz 4 der Waldverordnung (WaV; SR 921.01). Mit der geplanten Änderung von Artikel 38 WaV würde einzig gewährleistet, dass diese Voraussetzung auch verlangt wird, wenn Bundesbeiträge in den Bereichen Schutzwald und Biodiversität gewährt werden. Die Praxis des naturnahen Waldbaus würde dadurch nicht verschärft.</p><p>2. Der Bundesrat versicherte in seiner Antwort zur Interpellation von Siebenthal 09.3903, dass bezüglich der Grundanforderungen an den naturnahen Waldbau keine Gesetzesänderung vorgesehen ist. Die GNWB sind denn auch nicht Teil der vorgesehenen Änderung der WaV. Dort wird ausschliesslich vom "naturnahen Waldbau" gesprochen.</p><p>3. Die Anhörung zu den punktuellen Änderungen des Verordnungsrechtes im Zuge der Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen wurde im Paket zur Anhörung "Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer (07.492): Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung" verschickt. Die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen betrifft primär das Verhältnis zwischen dem Bund und den Kantonen, und die erwähnten Änderungen enthalten Verbesserungsvorschläge zum bereits bestehenden System. Deshalb wurden für diese Anhörung insbesondere die Kantone und die dazugehörigen Koordinationsgremien angeschrieben. Mit der Medienmitteilung vom 27. Mai 2010 hat das Bafu aber breit zu dieser Anhörung informiert. Auch Akteure, die nicht direkt angeschrieben wurden, konnten dazu Stellung nehmen.</p><p>4. Die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich und die Weiterentwicklung des Waldprogramms Schweiz werden laufend aufeinander abgestimmt. Dabei ist die Unterstützung der Jungwaldpflege durch den Bund im Entwurf des weiterentwickelten Waldprogramms Schweiz ein wichtiger Punkt, der gemäss Rückmeldungen in der Konsultation auch breit begrüsst wird. Der Bundesrat erklärt sich bereit, diesem Umstand bei der vorgesehenen Verabschiedung des überarbeiteten Waldprogramms Schweiz 2011 Rechnung zu tragen.</p><p>5. Das federführende UVEK wird nach Ende der Anhörungsfrist alle eingegangenen Stellungnahmen sorgfältig prüfen und dem Bundesrat zum Ergebnis der Anhörung, zu den vorgeschlagenen Verordnungsänderungen und zum weiteren Vorgehen Bericht erstatten und Antrag stellen. Gestützt darauf wird der Bundesrat entscheiden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das UVEK hat am 26. Mai 2010 unter dem unverfänglichen Titel "Renaturierung der Schweizer Gewässer" eine Anhörung über verschiedene Verordnungsänderungen eröffnet. Innerhalb dieser Vorlage sind unter dem Untertitel "Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich" auch Änderungen der Waldverordnung von grosser Tragweite vorgesehen. Mit umso mehr Befremden konstatieren die forstlichen Interessengruppen, dass sie nicht zur Anhörung eingeladen worden und nur zufällig auf die Bedeutung dieser Vorlage aufmerksam geworden sind.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Warum kommt er zum Schluss, es brauche für den in der Schweiz seit Jahrzehnten erfolgreich praktizierten "naturnahen Waldbau" in Form der "Grundanforderungen für naturnahen Waldbau" nun neue staatliche Vorgaben?</p><p>2. Warum will er anders als bei der Beantwortung der Interpellation von Siebenthal 09.3698 den Grundanforderungen nun trotzdem mit einer Änderung der Waldverordnung (WaV) Legitimität verleihen?</p><p>3. Warum hat der Bundesrat die durch die geplante Änderung der WaV mittelbar und unmittelbar betroffenen Kreise der Waldwirtschaft nicht konsultiert?</p><p>4. Warum stimmt er die Änderung der WaV nicht mit der laufenden Überarbeitung des Waldprogramms (WAP-CH+) ab, das die Forstpolitik des Bundes der kommenden Jahre definieren und vom Bundesrat Anfang 2011 verabschiedet werden soll?</p><p>5. Ist er bereit, auf die vorgesehene WaV-Revision zu verzichten oder diese mindestens mit den direkt betroffenen Akteuren zu diskutieren?</p>
    • Grundanforderungen an den naturnahen Waldbau durch die Hintertür?

Back to List