Boni-Verbot für defizitäre Unternehmen

ShortId
10.3836
Id
20103836
Updated
27.07.2023 21:13
Language
de
Title
Boni-Verbot für defizitäre Unternehmen
AdditionalIndexing
15;Lohnpolitik;Nichtlohneinkommen;zusätzliche Vergütung;Defizit in der Betriebsrechnung;Entlassung aus wirtschaftlichem Grund
1
  • L05K0702010101, zusätzliche Vergütung
  • L05K0702010106, Nichtlohneinkommen
  • L04K07020103, Lohnpolitik
  • L06K070302010203, Defizit in der Betriebsrechnung
  • L06K070203010301, Entlassung aus wirtschaftlichem Grund
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die übertriebenen Bonizahlungen bestimmter Unternehmen sind unverantwortlich. Sie schädigen den sozialen Zusammenhalt in der Schweiz und damit eine der wichtigsten Stützen unserer Wirtschaft und unseres Wohlstands. Nach der Finanzkrise der vergangenen Jahre, die auf massloses Verhalten zurückzuführen ist, hätte man annehmen können, dass nun etwas mehr Vernunft in den Verwaltungsräten und bei den Managern und Managerinnen der betroffenen Grossunternehmen einkehren würde. Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall. Im Gegenteil: Die Praxis der übertriebenen Boni ist noch provokativer geworden. So hat die UBS im Jahr 2009 Bonizahlungen in der Höhe von 3 Milliarden Franken ausgeschüttet, im selben Jahr hat die Bank aber einen Nettoverlust von 2,7 Milliarden Franken verzeichnet und aus wirtschaftlichen Gründen Massenentlassungen ausgesprochen.</p><p>Der Skandal der Bonizahlungen hat mehrere Regulierungsvorhaben ausgelöst: die Minder-Initiative und den entsprechenden Gegenvorschlag des Parlamentes, die Initiative der Jungsozialisten und den Gesetzentwurf von FDP-Nationalrat und Swissmem-Präsident Johann Schneider-Ammann.</p><p>Die vorliegende Motion überschneidet sich nicht mit diesen Projekten. Diese haben zwar alle das Ziel, auf die eine oder andere Art die Bonizahlungen zu beschränken; die vorliegende Motion strebt aber ein Verbot für einen ganz bestimmten und für die Bevölkerung besonders stossenden Fall an: den Fall, dass das betroffene Unternehmen Verluste schreibt oder aus wirtschaftlichen Gründen Angestellte entlässt.</p><p>Dabei sollen die Bonizahlungen an sich nicht infrage gestellt werden. In gesunden Unternehmen sollen diese auch weiterhin möglich sein. Es sollen aber keine Boni ausgeschüttet werden dürfen, wenn ein Unternehmen Verluste schreibt oder Angestellte entlassen muss, um sich über Wasser zu halten. Dieses Verbot schränkt weder die unternehmerische Freiheit ein, noch ist es eine zusätzliche Belastung für die Unternehmen, sondern folgt den Grundsätzen vernünftigen Managements. Bei der Vorstellung seines Gesetzentwurfes hat Johann Schneider-Ammann denn auch betont, dass er nicht grenzenlos Verständnis für Bonizahlungen habe. In der Zeitung "24 Heures" äusserte er die Auffassung, dass Leute, die nur für das schnelle Geld und Boni arbeiten würden, in einem Unternehmen nichts zu suchen hätten.</p>
  • <p>Am 22. Juni 2010 hat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) die parlamentarische Initiative 10.460, "Aktienrechtliche und steuerrechtliche Behandlung sehr hoher Vergütungen", eingereicht. Danach sollen Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates oder an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft, die den Betrag von 3 Millionen Franken übersteigen, den Vorschriften über die Tantiemen unterstehen und gesellschafts- und steuerrechtlich als Gewinnanteil gelten.</p><p>Die parlamentarische Initiative WAK-S war bereits Gegenstand von Beratungen. Die WAK-N hat am 29. Juni 2010 der parlamentarischen Initiative WAK-S zugestimmt. Aufgrund eines Mitberichts der WAK-S hat zudem die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) am 19. August 2010 beschlossen, die Vorschläge der parlamentarischen Initiative WAK-S in ihre weiteren Beratungen zur parlamentarischen Initiative RK-S 10.443, "Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative gegen die Abzockerei", im Grundsatz zu integrieren.</p><p>Da die Umsetzung des Anliegens des Motionärs, die Zulässigkeit von Bonizahlungen an das Vorhandensein eines Jahresgewinns zu knüpfen, bereits Gegenstand von parlamentarischen Beratungen ist, vertritt der Bundesrat die Auffassung, dass mit der Annahme der vorliegenden Motion unnötige Doppelspurigkeiten entstehen würden.</p><p>Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass kein zwingender sachlicher Zusammenhang zwischen einem allfälligen Stellenabbau innerhalb einer Gesellschaft und individuellen, leistungsbezogenen Bonizahlungen besteht. Es kann durchaus der Fall sein, dass gewisse Sparten innerhalb eines Unternehmens restrukturiert werden müssen, währenddem andere Bereiche äusserst erfolgreich sind. In einem solchen Fall muss es dem Verwaltungsrat möglich sein, flexibel und auf den konkreten Einzelfall bezogen, leistungs- und erfolgsabhängige Vergütungen zuzusprechen. Viel wichtiger als das Abstellen auf das Nichtvorhandensein von Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen ist dabei, dass die Bonizahlungen am langfristigen Geschäftserfolg des Unternehmens ausgerichtet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Unternehmensrechtes vorzulegen, die die Ausschüttung von Boni in Unternehmen verbietet, wenn diese im vergangenen Geschäftsjahr Verluste geschrieben haben oder aus wirtschaftlichen Gründen Entlassungen ausgesprochen haben.</p>
  • Boni-Verbot für defizitäre Unternehmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die übertriebenen Bonizahlungen bestimmter Unternehmen sind unverantwortlich. Sie schädigen den sozialen Zusammenhalt in der Schweiz und damit eine der wichtigsten Stützen unserer Wirtschaft und unseres Wohlstands. Nach der Finanzkrise der vergangenen Jahre, die auf massloses Verhalten zurückzuführen ist, hätte man annehmen können, dass nun etwas mehr Vernunft in den Verwaltungsräten und bei den Managern und Managerinnen der betroffenen Grossunternehmen einkehren würde. Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall. Im Gegenteil: Die Praxis der übertriebenen Boni ist noch provokativer geworden. So hat die UBS im Jahr 2009 Bonizahlungen in der Höhe von 3 Milliarden Franken ausgeschüttet, im selben Jahr hat die Bank aber einen Nettoverlust von 2,7 Milliarden Franken verzeichnet und aus wirtschaftlichen Gründen Massenentlassungen ausgesprochen.</p><p>Der Skandal der Bonizahlungen hat mehrere Regulierungsvorhaben ausgelöst: die Minder-Initiative und den entsprechenden Gegenvorschlag des Parlamentes, die Initiative der Jungsozialisten und den Gesetzentwurf von FDP-Nationalrat und Swissmem-Präsident Johann Schneider-Ammann.</p><p>Die vorliegende Motion überschneidet sich nicht mit diesen Projekten. Diese haben zwar alle das Ziel, auf die eine oder andere Art die Bonizahlungen zu beschränken; die vorliegende Motion strebt aber ein Verbot für einen ganz bestimmten und für die Bevölkerung besonders stossenden Fall an: den Fall, dass das betroffene Unternehmen Verluste schreibt oder aus wirtschaftlichen Gründen Angestellte entlässt.</p><p>Dabei sollen die Bonizahlungen an sich nicht infrage gestellt werden. In gesunden Unternehmen sollen diese auch weiterhin möglich sein. Es sollen aber keine Boni ausgeschüttet werden dürfen, wenn ein Unternehmen Verluste schreibt oder Angestellte entlassen muss, um sich über Wasser zu halten. Dieses Verbot schränkt weder die unternehmerische Freiheit ein, noch ist es eine zusätzliche Belastung für die Unternehmen, sondern folgt den Grundsätzen vernünftigen Managements. Bei der Vorstellung seines Gesetzentwurfes hat Johann Schneider-Ammann denn auch betont, dass er nicht grenzenlos Verständnis für Bonizahlungen habe. In der Zeitung "24 Heures" äusserte er die Auffassung, dass Leute, die nur für das schnelle Geld und Boni arbeiten würden, in einem Unternehmen nichts zu suchen hätten.</p>
    • <p>Am 22. Juni 2010 hat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) die parlamentarische Initiative 10.460, "Aktienrechtliche und steuerrechtliche Behandlung sehr hoher Vergütungen", eingereicht. Danach sollen Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates oder an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft, die den Betrag von 3 Millionen Franken übersteigen, den Vorschriften über die Tantiemen unterstehen und gesellschafts- und steuerrechtlich als Gewinnanteil gelten.</p><p>Die parlamentarische Initiative WAK-S war bereits Gegenstand von Beratungen. Die WAK-N hat am 29. Juni 2010 der parlamentarischen Initiative WAK-S zugestimmt. Aufgrund eines Mitberichts der WAK-S hat zudem die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) am 19. August 2010 beschlossen, die Vorschläge der parlamentarischen Initiative WAK-S in ihre weiteren Beratungen zur parlamentarischen Initiative RK-S 10.443, "Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative gegen die Abzockerei", im Grundsatz zu integrieren.</p><p>Da die Umsetzung des Anliegens des Motionärs, die Zulässigkeit von Bonizahlungen an das Vorhandensein eines Jahresgewinns zu knüpfen, bereits Gegenstand von parlamentarischen Beratungen ist, vertritt der Bundesrat die Auffassung, dass mit der Annahme der vorliegenden Motion unnötige Doppelspurigkeiten entstehen würden.</p><p>Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass kein zwingender sachlicher Zusammenhang zwischen einem allfälligen Stellenabbau innerhalb einer Gesellschaft und individuellen, leistungsbezogenen Bonizahlungen besteht. Es kann durchaus der Fall sein, dass gewisse Sparten innerhalb eines Unternehmens restrukturiert werden müssen, währenddem andere Bereiche äusserst erfolgreich sind. In einem solchen Fall muss es dem Verwaltungsrat möglich sein, flexibel und auf den konkreten Einzelfall bezogen, leistungs- und erfolgsabhängige Vergütungen zuzusprechen. Viel wichtiger als das Abstellen auf das Nichtvorhandensein von Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen ist dabei, dass die Bonizahlungen am langfristigen Geschäftserfolg des Unternehmens ausgerichtet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Unternehmensrechtes vorzulegen, die die Ausschüttung von Boni in Unternehmen verbietet, wenn diese im vergangenen Geschäftsjahr Verluste geschrieben haben oder aus wirtschaftlichen Gründen Entlassungen ausgesprochen haben.</p>
    • Boni-Verbot für defizitäre Unternehmen

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