Internationale Förderung des Schweizer Weins
- ShortId
-
10.3839
- Id
-
20103839
- Updated
-
25.06.2025 00:07
- Language
-
de
- Title
-
Internationale Förderung des Schweizer Weins
- AdditionalIndexing
-
55;Ursprungsbezeichnung;Wein;Inlandsproduktion;Schweiz;Absatzförderung;Weinbau;Region;Werbung;Exportmassnahmen für landwirtschaftliche Produkte;regionale Agrarpolitik
- 1
-
- L06K140201010104, Wein
- L04K03010101, Schweiz
- L04K07060204, Inlandsproduktion
- L05K0701010301, Absatzförderung
- L05K1401040304, Exportmassnahmen für landwirtschaftliche Produkte
- L05K1401010116, Weinbau
- L05K0701010302, Werbung
- L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
- L06K080701020107, Region
- L05K1401030207, regionale Agrarpolitik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Zusammenhang mit der internationalen Förderung des Schweizer Weines plant das BLW eine mehrere Millionen Franken teure Werbekampagne für den Schweizer Wein. Statt echtes Marketing von bekannten Produkten setzt das BLW auf den allgemeinen Begriff "Schweizer Wein". Es dürfen keine Weinmarken, Weinproduzenten oder Weingeschichten dargestellt werden. Damit verkommt diese Förderung zu einer anonymen Werbekampagne, die mit grösster Wahrscheinlichkeit ohne nachhaltige Wirkung für den Absatz von Schweizer Weinen sein wird.</p>
- <p>Die Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (SR 916.010) ermöglicht dem Bund, 50 Prozent der Kosten für die gemeinsame Werbung verschiedener Produktionssektoren zu übernehmen. Es geht darum, Schweizer Produkte und ihre besondere Qualität zu bewerben. Jeder Produktionssektor bestimmt über seine Strategie, die Kommunikationsmassnahmen und die Höhe der investierten Eigenmittel. Der Bund spielt nur eine subsidiäre Rolle.</p><p>Die öffentlichen Gelder für die im Rahmen dieser gemeinsamen Absatzförderung realisierte Werbung können nicht dazu dienen, ein privatwirtschaftliches Unternehmen zulasten eines anderen zu bevorzugen. Sie dürfen keine Wettbewerbsverzerrung unter den vom Verkauf dieser Produkte betroffenen Unternehmen schaffen. Die Unterstützung einzelner privater Marken oder Absatzförderungsmassnahmen, die Abschläge auf den Verkaufspreis mit einschliessen, sind beispielsweise von der Finanzierungsbeteiligung der öffentlichen Hand ausgeschlossen. Dies bedeutet nicht, dass solche Unterfangen verboten sind - solange sie vollumfänglich aus privaten Geldern finanziert werden.</p><p>Bezüglich der Werbung für Schweizer Wein hat die Branche beschlossen, einen kleinen Teil des Budgets (10 Prozent) für Weinwerbung im Ausland aufzuwenden. Es geht hier in erster Linie um die Teilnahme an Fachmessen. Die Schweizer Unternehmen sind eingeladen, sich an der gemeinsamen Plattform an der Messe zu beteiligen. Sie profitieren so von einer grösseren Visibilität. Die Unternehmen finanzieren ihren Stand und ihr Personal vollumfänglich selbst. Der Bund beteiligt sich zu 50 Prozent an den Kosten der gemeinsamen Werbefläche für Schweizer Wein. Bei der Kommunikation in der Schweiz können die verschiedenen Rebsorten und ihre Herkunftsregionen beworben werden - unter einem gemeinsamen Erscheinungsbild und im Rahmen einer auf nationaler Ebene koordinierten Kampagne. Die Schweizer Herkunft des Weins und seine spezifischen Merkmale können den Konsumentinnen und Konsumenten auf diese Weise klar kommuniziert und vom ausländischen Wein abgegrenzt werden.</p><p>Grundsätzlich ermöglicht es die gemeinsame Werbung, Werbekampagnen in einem Umfang durchzuführen, der von den einzelnen Weinwirtschaftsbetrieben individuell nicht finanziert werden könnte. Werden die individuellen Beiträge zusammengelegt, profitiert jedes Unternehmen von den positiven Auswirkungen der gemeinsamen Werbung. Sie ergänzt die individuelle Werbung, ersetzt diese aber nicht.</p><p>Die Wirksamkeit der Werbemassnahmen wird jedes Jahr überprüft. Anhand von Indikatoren, die vom Bundesamt für Landwirtschaft festgelegt wurden, können die Wirksamkeit von Werbekampagnen in den verschiedenen Produktionssektoren und ihre Entwicklung gegenüber dem Vorjahr verglichen werden.</p><p>Es wurden alle Vorkehrungen getroffen, um die Wirksamkeit der Massnahmen zu überprüfen, die Beteiligung der privatwirtschaftlichen Unternehmen an ausländischen Messen zu ermöglichen und die spezifischen Merkmale des Schweizer Weins zu kommunizieren. Im Sinne des Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität ist es richtig, die Bewerbung von einzelnen privaten Marken oder Unternehmen nicht zu finanzieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die internationale Absatzförderung des Schweizer Weines des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) zu überprüfen und regionale Weinmarken und Weinproduzenten einzubeziehen.</p>
- Internationale Förderung des Schweizer Weins
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Im Zusammenhang mit der internationalen Förderung des Schweizer Weines plant das BLW eine mehrere Millionen Franken teure Werbekampagne für den Schweizer Wein. Statt echtes Marketing von bekannten Produkten setzt das BLW auf den allgemeinen Begriff "Schweizer Wein". Es dürfen keine Weinmarken, Weinproduzenten oder Weingeschichten dargestellt werden. Damit verkommt diese Förderung zu einer anonymen Werbekampagne, die mit grösster Wahrscheinlichkeit ohne nachhaltige Wirkung für den Absatz von Schweizer Weinen sein wird.</p>
- <p>Die Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (SR 916.010) ermöglicht dem Bund, 50 Prozent der Kosten für die gemeinsame Werbung verschiedener Produktionssektoren zu übernehmen. Es geht darum, Schweizer Produkte und ihre besondere Qualität zu bewerben. Jeder Produktionssektor bestimmt über seine Strategie, die Kommunikationsmassnahmen und die Höhe der investierten Eigenmittel. Der Bund spielt nur eine subsidiäre Rolle.</p><p>Die öffentlichen Gelder für die im Rahmen dieser gemeinsamen Absatzförderung realisierte Werbung können nicht dazu dienen, ein privatwirtschaftliches Unternehmen zulasten eines anderen zu bevorzugen. Sie dürfen keine Wettbewerbsverzerrung unter den vom Verkauf dieser Produkte betroffenen Unternehmen schaffen. Die Unterstützung einzelner privater Marken oder Absatzförderungsmassnahmen, die Abschläge auf den Verkaufspreis mit einschliessen, sind beispielsweise von der Finanzierungsbeteiligung der öffentlichen Hand ausgeschlossen. Dies bedeutet nicht, dass solche Unterfangen verboten sind - solange sie vollumfänglich aus privaten Geldern finanziert werden.</p><p>Bezüglich der Werbung für Schweizer Wein hat die Branche beschlossen, einen kleinen Teil des Budgets (10 Prozent) für Weinwerbung im Ausland aufzuwenden. Es geht hier in erster Linie um die Teilnahme an Fachmessen. Die Schweizer Unternehmen sind eingeladen, sich an der gemeinsamen Plattform an der Messe zu beteiligen. Sie profitieren so von einer grösseren Visibilität. Die Unternehmen finanzieren ihren Stand und ihr Personal vollumfänglich selbst. Der Bund beteiligt sich zu 50 Prozent an den Kosten der gemeinsamen Werbefläche für Schweizer Wein. Bei der Kommunikation in der Schweiz können die verschiedenen Rebsorten und ihre Herkunftsregionen beworben werden - unter einem gemeinsamen Erscheinungsbild und im Rahmen einer auf nationaler Ebene koordinierten Kampagne. Die Schweizer Herkunft des Weins und seine spezifischen Merkmale können den Konsumentinnen und Konsumenten auf diese Weise klar kommuniziert und vom ausländischen Wein abgegrenzt werden.</p><p>Grundsätzlich ermöglicht es die gemeinsame Werbung, Werbekampagnen in einem Umfang durchzuführen, der von den einzelnen Weinwirtschaftsbetrieben individuell nicht finanziert werden könnte. Werden die individuellen Beiträge zusammengelegt, profitiert jedes Unternehmen von den positiven Auswirkungen der gemeinsamen Werbung. Sie ergänzt die individuelle Werbung, ersetzt diese aber nicht.</p><p>Die Wirksamkeit der Werbemassnahmen wird jedes Jahr überprüft. Anhand von Indikatoren, die vom Bundesamt für Landwirtschaft festgelegt wurden, können die Wirksamkeit von Werbekampagnen in den verschiedenen Produktionssektoren und ihre Entwicklung gegenüber dem Vorjahr verglichen werden.</p><p>Es wurden alle Vorkehrungen getroffen, um die Wirksamkeit der Massnahmen zu überprüfen, die Beteiligung der privatwirtschaftlichen Unternehmen an ausländischen Messen zu ermöglichen und die spezifischen Merkmale des Schweizer Weins zu kommunizieren. Im Sinne des Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität ist es richtig, die Bewerbung von einzelnen privaten Marken oder Unternehmen nicht zu finanzieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die internationale Absatzförderung des Schweizer Weines des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) zu überprüfen und regionale Weinmarken und Weinproduzenten einzubeziehen.</p>
- Internationale Förderung des Schweizer Weins
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