Kindermedizin und DRG

ShortId
10.3844
Id
20103844
Updated
27.07.2023 20:40
Language
de
Title
Kindermedizin und DRG
AdditionalIndexing
2841;ärztliche Versorgung;Evaluation;Therapeutik;Pädiatrie;Tarif
1
  • L04K01050212, Pädiatrie
  • L06K110503020101, Tarif
  • L04K01050214, Therapeutik
  • L05K0105051104, ärztliche Versorgung
  • L04K08020302, Evaluation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die schweizerische Pädiatrie beobachtet mit grosser Sorge, dass die Kindermedizin mit den gleichen Fallpauschalen finanziert werden soll wie die Erwachsenenmedizin. Sie fordert die Einsetzung einer Begleitgruppe Kindermedizin im Rahmen der Arbeit der Swiss DRG AG, die Beachtung der Unterschiede im leistungsbereinigten Kostenniveau bei der Behandlung von Kindern und von Erwachsenen, Zusatzentgelte für die Behandlung von mehreren gesundheitlichen Problemen während des gleichen Spitalaufenthalts, eine ausreichende Abbildung des Pflegeaufwands und -bedarfs in der Pädiatrie, ein Pflegekomplexmassnahmen-Score zur Kodierung von überdurchschnittlichem Pflegeaufwand (analog dem neuen OPS 9-20 "hochaufwendige Pflege von Patienten" in Deutschland), die Streichung von Abzügen, wenn die Vorgabe der minimalen Aufenthaltsdauer nicht eingehalten werden kann, sowie eine Begleitforschung mit dem Fokus auf Auswirkungen der Einführung der Swiss DRG auf die Kindermedizin.</p>
  • <p>1. Anfang 2008 haben Santésuisse und "H plus - Die Spitäler der Schweiz" gemeinsam mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) und der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) die gemeinnützige Aktiengesellschaft Swiss DRG AG gegründet. Diese Organisation ist zuständig für die Erarbeitung der einheitlichen Tarifstrukturen, auf denen die leistungsbezogenen Pauschalen beruhen müssen. </p><p>Der Tarifvertrag, der auf nationaler Ebene zwischen den Tarifpartnern abgeschlossen wurde, betrifft die Tarifstruktur Swiss DRG. Gestützt auf Artikel 46 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) ist in diesem Fall der Bundesrat die Genehmigungsbehörde. Er hat dafür zu sorgen, dass der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht. Insbesondere muss er sicherstellen, dass die Leistungen, die zulasten des KVG gehen, in der Tarifstruktur sachgerecht abgebildet sind. Im Rahmen seiner Prüfung wird der Bundesrat den Leistungen aus dem Pädiatriebereich besondere Aufmerksamkeit beimessen. </p><p>Die Tarifverträge betreffend die Tarife werden zwischen den Tarifpartnern, das heisst zwischen Versicherern und Leistungserbringern, grundsätzlich auf kantonaler Ebene abgeschlossen. Die Tarife ergeben sich durch Multiplikation eines relativen Kostengewichts (cost weights), das in der Tarifstruktur einer jeden Fallgruppe (DRG) zugeordnet wird, mit einem Frankenbetrag (base rate). Da der Bundesrat in diesem Bereich über keine Kompetenzen verfügt, ist es gemäss Artikel 46 Absatz 4 KVG die Aufgabe der Kantonsregierungen zu prüfen, ob die Tarifverträge die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. </p><p>2. Die Swiss DRG AG und das Bundesamt für Statistik (BFS) haben ein Antragsverfahren entwickelt, das es den Gesundheitsfachleuten ermöglicht, über die in der Swiss DRG AG vertretenen Partner, darunter auch die FMH, Anträge für Anpassungen einzureichen. Die überwiegende Zahl der Anträge bezieht sich auf die Schweizerische Operationsklassifikation (CHOP). Die Anträge betreffen aber auch die Diagnoseklassifikation, die Kodierrichtlinien oder direkt die Tarifstruktur Swiss DRG. Die Anträge werden systematisch geprüft, insbesondere in Bezug auf die Nützlichkeit der beantragten Änderungen, und die Antragsteller werden über das Ergebnis der Prüfung informiert. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit diesem Verfahren, das insbesondere den verschiedenen medizinischen Fachgesellschaften die Möglichkeit gibt, Stellung zu nehmen und ihre Anliegen mitzuteilen, der Einbezug der Erfahrung der Gesundheitsfachleute gewährleistet sein sollte. Im Fall der Pädiatrie ist zu erwähnen, dass sich die Schweizerische Gesellschaft für Pädiatrie (SGP), die einen Vertreter in der von der FMH eingesetzten Arbeitsgruppe DRG stellt, gemäss den vorliegenden Informationen aktiv an dem erwähnten Antragsverfahren beteiligt. In Zusammenarbeit mit den Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen medizinischen Fachgesellschaften hat das BFS nicht weniger als 150 CHOP-Anträge bezüglich Pädiatrie und Neuropädiatrie behandelt. </p><p>Angesichts des transparenten Verfahrens, das die Swiss DRG AG und das BFS entwickelt haben, und in Anbetracht der Tatsache, dass die FMH als Berufsverband der Ärzteschaft die Interessen der verschiedenen medizinischen Disziplinen, so auch die der Pädiatrie, vertritt, erachtet es der Bundesrat nicht als notwendig, für diesen Bereich eine Begleitgruppe einzusetzen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der im KVG verankerten Tarifautonomie ist es jedoch an den betroffenen Tarifpartnern, über die Einsetzung einer solchen Begleitgruppe zu entscheiden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt,</p><p>1. in den Tarifverträgen zu DRG darauf zu achten, dass diese in der Ausgestaltung der heutigen Kindermedizin und deren Anforderungen und Bedarf gerecht werden.</p><p>2. für die Einführung der DRG in der Pädiatrie eine Begleitgruppe Kindermedizin einzusetzen, z. B. als Begleitgruppe der Swiss DRG AG.</p>
  • Kindermedizin und DRG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die schweizerische Pädiatrie beobachtet mit grosser Sorge, dass die Kindermedizin mit den gleichen Fallpauschalen finanziert werden soll wie die Erwachsenenmedizin. Sie fordert die Einsetzung einer Begleitgruppe Kindermedizin im Rahmen der Arbeit der Swiss DRG AG, die Beachtung der Unterschiede im leistungsbereinigten Kostenniveau bei der Behandlung von Kindern und von Erwachsenen, Zusatzentgelte für die Behandlung von mehreren gesundheitlichen Problemen während des gleichen Spitalaufenthalts, eine ausreichende Abbildung des Pflegeaufwands und -bedarfs in der Pädiatrie, ein Pflegekomplexmassnahmen-Score zur Kodierung von überdurchschnittlichem Pflegeaufwand (analog dem neuen OPS 9-20 "hochaufwendige Pflege von Patienten" in Deutschland), die Streichung von Abzügen, wenn die Vorgabe der minimalen Aufenthaltsdauer nicht eingehalten werden kann, sowie eine Begleitforschung mit dem Fokus auf Auswirkungen der Einführung der Swiss DRG auf die Kindermedizin.</p>
    • <p>1. Anfang 2008 haben Santésuisse und "H plus - Die Spitäler der Schweiz" gemeinsam mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) und der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) die gemeinnützige Aktiengesellschaft Swiss DRG AG gegründet. Diese Organisation ist zuständig für die Erarbeitung der einheitlichen Tarifstrukturen, auf denen die leistungsbezogenen Pauschalen beruhen müssen. </p><p>Der Tarifvertrag, der auf nationaler Ebene zwischen den Tarifpartnern abgeschlossen wurde, betrifft die Tarifstruktur Swiss DRG. Gestützt auf Artikel 46 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) ist in diesem Fall der Bundesrat die Genehmigungsbehörde. Er hat dafür zu sorgen, dass der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht. Insbesondere muss er sicherstellen, dass die Leistungen, die zulasten des KVG gehen, in der Tarifstruktur sachgerecht abgebildet sind. Im Rahmen seiner Prüfung wird der Bundesrat den Leistungen aus dem Pädiatriebereich besondere Aufmerksamkeit beimessen. </p><p>Die Tarifverträge betreffend die Tarife werden zwischen den Tarifpartnern, das heisst zwischen Versicherern und Leistungserbringern, grundsätzlich auf kantonaler Ebene abgeschlossen. Die Tarife ergeben sich durch Multiplikation eines relativen Kostengewichts (cost weights), das in der Tarifstruktur einer jeden Fallgruppe (DRG) zugeordnet wird, mit einem Frankenbetrag (base rate). Da der Bundesrat in diesem Bereich über keine Kompetenzen verfügt, ist es gemäss Artikel 46 Absatz 4 KVG die Aufgabe der Kantonsregierungen zu prüfen, ob die Tarifverträge die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. </p><p>2. Die Swiss DRG AG und das Bundesamt für Statistik (BFS) haben ein Antragsverfahren entwickelt, das es den Gesundheitsfachleuten ermöglicht, über die in der Swiss DRG AG vertretenen Partner, darunter auch die FMH, Anträge für Anpassungen einzureichen. Die überwiegende Zahl der Anträge bezieht sich auf die Schweizerische Operationsklassifikation (CHOP). Die Anträge betreffen aber auch die Diagnoseklassifikation, die Kodierrichtlinien oder direkt die Tarifstruktur Swiss DRG. Die Anträge werden systematisch geprüft, insbesondere in Bezug auf die Nützlichkeit der beantragten Änderungen, und die Antragsteller werden über das Ergebnis der Prüfung informiert. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit diesem Verfahren, das insbesondere den verschiedenen medizinischen Fachgesellschaften die Möglichkeit gibt, Stellung zu nehmen und ihre Anliegen mitzuteilen, der Einbezug der Erfahrung der Gesundheitsfachleute gewährleistet sein sollte. Im Fall der Pädiatrie ist zu erwähnen, dass sich die Schweizerische Gesellschaft für Pädiatrie (SGP), die einen Vertreter in der von der FMH eingesetzten Arbeitsgruppe DRG stellt, gemäss den vorliegenden Informationen aktiv an dem erwähnten Antragsverfahren beteiligt. In Zusammenarbeit mit den Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen medizinischen Fachgesellschaften hat das BFS nicht weniger als 150 CHOP-Anträge bezüglich Pädiatrie und Neuropädiatrie behandelt. </p><p>Angesichts des transparenten Verfahrens, das die Swiss DRG AG und das BFS entwickelt haben, und in Anbetracht der Tatsache, dass die FMH als Berufsverband der Ärzteschaft die Interessen der verschiedenen medizinischen Disziplinen, so auch die der Pädiatrie, vertritt, erachtet es der Bundesrat nicht als notwendig, für diesen Bereich eine Begleitgruppe einzusetzen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der im KVG verankerten Tarifautonomie ist es jedoch an den betroffenen Tarifpartnern, über die Einsetzung einer solchen Begleitgruppe zu entscheiden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt,</p><p>1. in den Tarifverträgen zu DRG darauf zu achten, dass diese in der Ausgestaltung der heutigen Kindermedizin und deren Anforderungen und Bedarf gerecht werden.</p><p>2. für die Einführung der DRG in der Pädiatrie eine Begleitgruppe Kindermedizin einzusetzen, z. B. als Begleitgruppe der Swiss DRG AG.</p>
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