Zukunft und Sicherheit von Postfinance
- ShortId
-
10.3851
- Id
-
20103851
- Updated
-
28.07.2023 09:22
- Language
-
de
- Title
-
Zukunft und Sicherheit von Postfinance
- AdditionalIndexing
-
34;24;Anlegerschutz;Leistungsauftrag;Postfinance;Anlagevorschrift;Staatsgarantie;Geschäftsbank;öffentliche Bank;Privatisierung;Kapitalanlage
- 1
-
- L05K1104010205, Postfinance
- L05K1106020101, Kapitalanlage
- L05K1104010103, Geschäftsbank
- L06K050702010102, Staatsgarantie
- L04K11040201, Anlegerschutz
- L05K1104010106, öffentliche Bank
- L06K110602010101, Anlagevorschrift
- L05K0806010105, Leistungsauftrag
- L04K05070115, Privatisierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Postfinance hat eine zentrale Aufgabe im schweizerischen Zahlungsverkehr, Postfinance fliessen aber auch grosse Kundengelder zu, teilweise wegen der vergleichsweise hohen Zinsen, die dank der Staatsgarantie (substanzielle Vorteile bei der Refinanzierung) bezahlt werden können. Im Jahr 2009 wurde nach Angaben von Postfinance mehr als die Hälfte der Kundengelder (73,2 Milliarden Franken) im Ausland angelegt. Die Risiken darauf sind schwer abschätzbar. Auch unter dem neuen Postorganisationsgesetz muss Postfinance als einziges Finanzinstitut Artikel 37b BankG nicht erfüllen, wonach privilegierte Einlagen zu 125 Prozent mit im Inland belegenen Aktiven unterlegt sein müssen. Zudem sind diese Gelder der schweizerischen Volkswirtschaft entzogen. Es wäre wünschenswert, wenn die Milliarden-Beträge, welche Postfinance im Ausland anlegt, zum Nutzen der schweizerischen Volkswirtschaft eingesetzt werden könnten.</p>
- <p>1. Die gesetzliche Grundlage für die Anlage der Kundengelder findet sich in den Artikeln 11a und 11c des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997 (POG; SR 783.1). Demnach führt die Post eine eigene Tresorerie, und die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Gelder sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet werden. Seit dem Jahr 2004 erfolgen die Kapitalanlagen zudem gestützt auf postinterne Vorgaben zur Anlage- und Risikopolitik, welche vom Verwaltungsrat erlassen werden.</p><p>Ein grosser Teil des Kundenvermögens von Postfinance wird am Finanzmarkt angelegt, und zwar vorwiegend in Obligationen. Mangels genügender inländischer Möglichkeiten erfolgen diese Anlagen zunehmend im Ausland. Bezüglich Qualität gibt es klare Kriterien, abgestuft nach den Ratings der Anlagen. Die Qualität der Anlagen ist dadurch sehr hoch (vgl. z. B. das Portfolio per 30. September 2010: 72,7 Prozent in AAA-Anlagen, 19,3 Prozent in AA-Anlagen, 7,3 Prozent in A-Anlagen).</p><p>Die Anlage- und Risikopolitik der Post definiert die möglichen Investitionsinstrumente, nimmt aber keine fixen Einschränkungen bezüglich Aufteilung in In- und Ausland vor. Bei den Länderlimiten werden hingegen Obergrenzen festgelegt. Postfinance geht kaum Währungsrisiken ein. Finanzanlagen bei ausländischen Gegenparteien erfolgen grösstenteils in Schweizerfranken. Die grössten Auslandengagements befinden sich in Deutschland, Frankreich und Österreich.</p><p>2. Der Bund leistet heute der Post als Anstalt eine subsidiäre, aber umfassende Staatsgarantie. Er garantiert den Kundinnen und Kunden, im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Post subsidiär für deren Verbindlichkeiten einzustehen, insbesondere garantiert er die Rückzahlung der Guthaben im Bereich Zahlungsverkehr. Diese heute bestehende implizite Staatsgarantie wird finanziell nicht abgegolten.</p><p>Zur Staatsgarantie nach dem neuen POG, gemäss welchem Postfinance in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft ausgegliedert wird, kann auf die entsprechenden Ausführungen in der Botschaft vom 20. Mai 2009 verwiesen werden:</p><p>"... Gestützt auf diese Überlegungen wird die Staatsgarantie der Post gestaffelt abgeschafft" innert fünf Jahren. "Die Garantie war bisher primär für die Verbindlichkeiten im Bereich der Finanzdienstleistungen relevant. Nachdem die branchenübliche Eigenmittel-Alimentierung sowie die Unterstellung unter die ordentliche Finanzmarktaufsicht vorgesehen ist, kann diese Garantie mittelfristig und unter Berücksichtigung der Interessen der Kundinnen und Kunden aufgehoben werden. Damit werden gleiche Bedingungen geschaffen zwischen der Post bzw. ihrer Tochter und denjenigen Finanzinstituten, die über keine Staatsgarantie verfügen." (BBl 2009 5265, 5288)</p><p>3. Artikel 37b Absatz 5 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG; SR 952.0) verlangt, dass Banken 125 Prozent ihrer privilegierten Einlagen ständig in inländisch gedeckten Forderungen oder übrigen in der Schweiz belegenen Aktiven halten müssen. Die jüngsten Abklärungen im Hinblick auf eine mögliche Finma-Unterstellung von Postfinance bestätigten den in der Botschaft zum POG festgehaltenen Sachverhalt, wonach Postfinance aufgrund fehlender Markttiefe inländischer Finanzanlagen gezwungen ist, einen grossen Teil ihrer Kundengelder im Ausland anzulegen. Die von ihr gehaltenen Titel werden jedoch zum überwiegenden Teil in der Schweiz (SIX SIS AG) verwahrt und sind somit "in der Schweiz belegen". Es ist deshalb davon auszugehen, dass Postfinance die Vorschrift von Artikel 37b Absatz 5 BankG zurzeit einhält.</p><p>Die Finma wird nach Eingang eines Bewilligungsgesuchs zu prüfen haben, ob Postfinance dem in Artikel 37b Absatz 5 BankG statuierten Erfordernis zur Sicherstellung privilegierter Einlagen tatsächlich nachkommt.</p><p>4. Postfinance legt bereits heute wann immer möglich Gelder in der Schweiz an. Sie ist eine der namhaften Käuferinnen von inländischen Finanzanlagen. Ohne gesetzliche Ausweitung der Anlagemöglichkeiten auf Hypotheken und Kredite ist es Postfinance jedoch nicht möglich, substanziell mehr Gelder in der Schweiz anzulegen und damit der schweizerischen Volkswirtschaft zur Verfügung zu stellen. Bundesrat und Parlament haben im Rahmen der Beratungen zum neuen POG eine solche Ausweitung der Anlagemöglichkeiten von Postfinance explizit ausgeschlossen.</p><p>5. Der Zweckartikel im neuen POG (Art. 3 E-POG; BBl 2009 5309) legt fest, welche Finanzdienstleistungen die Post künftig anbieten darf. Es handelt sich um Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs, Entgegennahmen von Kundengeldern, Konto- und damit zusammenhängende Dienstleistungen und Anlagen im eigenen Namen. Zudem kann sie im Rahmen der üblichen Nutzung ihrer Infrastruktur Dienstleistungen im Auftrag Dritter erbringen. Die guten Resultate der letzten Jahre zeigen, dass die Post in diesen Bereichen erfolgreich tätig sein kann. Bundesrat und Parlament erachten diesen Zweckartikel für die Finanzdienstleistungen denn auch als zweckmässig und zukunftsgerichtet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Nach welchen Kriterien erfolgen die Kapitalanlagen von Postfinance, namentlich im Ausland (Anlagekriterien, Risiken/Sicherheiten, Aufteilung nach Ländern)? Welches sind die Anlagerichtlinien?</p><p>2. Welche Staatsgarantie (explizit oder implizit) geniesst Postfinance heute und nach POG? Wie wird sie abgegolten?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat die Risiken aus der Nichteinhaltung von Artikel 37b BankG für die Einleger und für die Post bzw. die Steuerzahler?</p><p>4. Wie könnten (ohne Banklizenz für Postfinance) diese ausländischen Finanzanlagen der schweizerischen Volkswirtschaft zur Verfügung gestellt werden?</p><p>5. Welche Modelle (z. B. Kooperationen, Vollprivatisierung) sind denkbar bzw. werden geprüft, damit sich Postfinance künftig auf die eigene Kernkompetenz im Zahlungsverkehr konzentrieren kann, ohne Bankrisiken einzugehen, die letztlich den Steuerzahler belasten?</p>
- Zukunft und Sicherheit von Postfinance
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Postfinance hat eine zentrale Aufgabe im schweizerischen Zahlungsverkehr, Postfinance fliessen aber auch grosse Kundengelder zu, teilweise wegen der vergleichsweise hohen Zinsen, die dank der Staatsgarantie (substanzielle Vorteile bei der Refinanzierung) bezahlt werden können. Im Jahr 2009 wurde nach Angaben von Postfinance mehr als die Hälfte der Kundengelder (73,2 Milliarden Franken) im Ausland angelegt. Die Risiken darauf sind schwer abschätzbar. Auch unter dem neuen Postorganisationsgesetz muss Postfinance als einziges Finanzinstitut Artikel 37b BankG nicht erfüllen, wonach privilegierte Einlagen zu 125 Prozent mit im Inland belegenen Aktiven unterlegt sein müssen. Zudem sind diese Gelder der schweizerischen Volkswirtschaft entzogen. Es wäre wünschenswert, wenn die Milliarden-Beträge, welche Postfinance im Ausland anlegt, zum Nutzen der schweizerischen Volkswirtschaft eingesetzt werden könnten.</p>
- <p>1. Die gesetzliche Grundlage für die Anlage der Kundengelder findet sich in den Artikeln 11a und 11c des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997 (POG; SR 783.1). Demnach führt die Post eine eigene Tresorerie, und die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Gelder sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet werden. Seit dem Jahr 2004 erfolgen die Kapitalanlagen zudem gestützt auf postinterne Vorgaben zur Anlage- und Risikopolitik, welche vom Verwaltungsrat erlassen werden.</p><p>Ein grosser Teil des Kundenvermögens von Postfinance wird am Finanzmarkt angelegt, und zwar vorwiegend in Obligationen. Mangels genügender inländischer Möglichkeiten erfolgen diese Anlagen zunehmend im Ausland. Bezüglich Qualität gibt es klare Kriterien, abgestuft nach den Ratings der Anlagen. Die Qualität der Anlagen ist dadurch sehr hoch (vgl. z. B. das Portfolio per 30. September 2010: 72,7 Prozent in AAA-Anlagen, 19,3 Prozent in AA-Anlagen, 7,3 Prozent in A-Anlagen).</p><p>Die Anlage- und Risikopolitik der Post definiert die möglichen Investitionsinstrumente, nimmt aber keine fixen Einschränkungen bezüglich Aufteilung in In- und Ausland vor. Bei den Länderlimiten werden hingegen Obergrenzen festgelegt. Postfinance geht kaum Währungsrisiken ein. Finanzanlagen bei ausländischen Gegenparteien erfolgen grösstenteils in Schweizerfranken. Die grössten Auslandengagements befinden sich in Deutschland, Frankreich und Österreich.</p><p>2. Der Bund leistet heute der Post als Anstalt eine subsidiäre, aber umfassende Staatsgarantie. Er garantiert den Kundinnen und Kunden, im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Post subsidiär für deren Verbindlichkeiten einzustehen, insbesondere garantiert er die Rückzahlung der Guthaben im Bereich Zahlungsverkehr. Diese heute bestehende implizite Staatsgarantie wird finanziell nicht abgegolten.</p><p>Zur Staatsgarantie nach dem neuen POG, gemäss welchem Postfinance in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft ausgegliedert wird, kann auf die entsprechenden Ausführungen in der Botschaft vom 20. Mai 2009 verwiesen werden:</p><p>"... Gestützt auf diese Überlegungen wird die Staatsgarantie der Post gestaffelt abgeschafft" innert fünf Jahren. "Die Garantie war bisher primär für die Verbindlichkeiten im Bereich der Finanzdienstleistungen relevant. Nachdem die branchenübliche Eigenmittel-Alimentierung sowie die Unterstellung unter die ordentliche Finanzmarktaufsicht vorgesehen ist, kann diese Garantie mittelfristig und unter Berücksichtigung der Interessen der Kundinnen und Kunden aufgehoben werden. Damit werden gleiche Bedingungen geschaffen zwischen der Post bzw. ihrer Tochter und denjenigen Finanzinstituten, die über keine Staatsgarantie verfügen." (BBl 2009 5265, 5288)</p><p>3. Artikel 37b Absatz 5 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG; SR 952.0) verlangt, dass Banken 125 Prozent ihrer privilegierten Einlagen ständig in inländisch gedeckten Forderungen oder übrigen in der Schweiz belegenen Aktiven halten müssen. Die jüngsten Abklärungen im Hinblick auf eine mögliche Finma-Unterstellung von Postfinance bestätigten den in der Botschaft zum POG festgehaltenen Sachverhalt, wonach Postfinance aufgrund fehlender Markttiefe inländischer Finanzanlagen gezwungen ist, einen grossen Teil ihrer Kundengelder im Ausland anzulegen. Die von ihr gehaltenen Titel werden jedoch zum überwiegenden Teil in der Schweiz (SIX SIS AG) verwahrt und sind somit "in der Schweiz belegen". Es ist deshalb davon auszugehen, dass Postfinance die Vorschrift von Artikel 37b Absatz 5 BankG zurzeit einhält.</p><p>Die Finma wird nach Eingang eines Bewilligungsgesuchs zu prüfen haben, ob Postfinance dem in Artikel 37b Absatz 5 BankG statuierten Erfordernis zur Sicherstellung privilegierter Einlagen tatsächlich nachkommt.</p><p>4. Postfinance legt bereits heute wann immer möglich Gelder in der Schweiz an. Sie ist eine der namhaften Käuferinnen von inländischen Finanzanlagen. Ohne gesetzliche Ausweitung der Anlagemöglichkeiten auf Hypotheken und Kredite ist es Postfinance jedoch nicht möglich, substanziell mehr Gelder in der Schweiz anzulegen und damit der schweizerischen Volkswirtschaft zur Verfügung zu stellen. Bundesrat und Parlament haben im Rahmen der Beratungen zum neuen POG eine solche Ausweitung der Anlagemöglichkeiten von Postfinance explizit ausgeschlossen.</p><p>5. Der Zweckartikel im neuen POG (Art. 3 E-POG; BBl 2009 5309) legt fest, welche Finanzdienstleistungen die Post künftig anbieten darf. Es handelt sich um Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs, Entgegennahmen von Kundengeldern, Konto- und damit zusammenhängende Dienstleistungen und Anlagen im eigenen Namen. Zudem kann sie im Rahmen der üblichen Nutzung ihrer Infrastruktur Dienstleistungen im Auftrag Dritter erbringen. Die guten Resultate der letzten Jahre zeigen, dass die Post in diesen Bereichen erfolgreich tätig sein kann. Bundesrat und Parlament erachten diesen Zweckartikel für die Finanzdienstleistungen denn auch als zweckmässig und zukunftsgerichtet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Nach welchen Kriterien erfolgen die Kapitalanlagen von Postfinance, namentlich im Ausland (Anlagekriterien, Risiken/Sicherheiten, Aufteilung nach Ländern)? Welches sind die Anlagerichtlinien?</p><p>2. Welche Staatsgarantie (explizit oder implizit) geniesst Postfinance heute und nach POG? Wie wird sie abgegolten?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat die Risiken aus der Nichteinhaltung von Artikel 37b BankG für die Einleger und für die Post bzw. die Steuerzahler?</p><p>4. Wie könnten (ohne Banklizenz für Postfinance) diese ausländischen Finanzanlagen der schweizerischen Volkswirtschaft zur Verfügung gestellt werden?</p><p>5. Welche Modelle (z. B. Kooperationen, Vollprivatisierung) sind denkbar bzw. werden geprüft, damit sich Postfinance künftig auf die eigene Kernkompetenz im Zahlungsverkehr konzentrieren kann, ohne Bankrisiken einzugehen, die letztlich den Steuerzahler belasten?</p>
- Zukunft und Sicherheit von Postfinance
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