Folgeaufträge und -kosten von Beschaffungen und Investitionen des Bundes

ShortId
10.3859
Id
20103859
Updated
28.07.2023 09:24
Language
de
Title
Folgeaufträge und -kosten von Beschaffungen und Investitionen des Bundes
AdditionalIndexing
04;freihändig vergebener Auftrag;öffentliche Investition;Submissionswesen;Transparenz;Kostenschätzung
1
  • L04K07010305, Submissionswesen
  • L06K070302020108, Kostenschätzung
  • L04K11090107, öffentliche Investition
  • L05K0701030504, freihändig vergebener Auftrag
  • L05K1201020203, Transparenz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Dem Bundesrat liegt die Aufrechterhaltung des Wettbewerbs als Voraussetzung für eine gesunde Wirtschaft anscheinend sehr am Herzen. Der Bund selbst und seine Behörden haben als Auftraggeber in grossem Umfang eine ganz besondere wichtige Vorbildfunktion gegenüber der Wirtschaft und eine hohe Verantwortung gegenüber dem Volk als Bezahler dieser Projekte. Ausserdem wird immer wieder darauf gepocht, dass die Aufträge, Beschaffungen und Investitionen des Bundes positiv auf Wirtschaft und Konsum der Schweiz wirken. Dafür werden sogar Defizite und Schulden in Kauf genommen, welche künftige Generationen abarbeiten müssen. Aus diesen Gründen sind die mit dieser Motion geforderten Massnahmen zur Schaffung von Transparenz und fairem Wettbewerb von grosser Bedeutung.</p>
  • <p>Die Anpassung von Weisungen, Reglementen und Botschaften der Verwaltung, der Departemente und der bundesnahen Betriebe, dass bei allen Beschaffungen oder Investitionen eine Auflistung oder Schätzung der daraus entstehenden Folgekosten und Folgeaufträge zu veröffentlichen ist, erübrigt sich, da bereits das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und die dazugehörige Verordnung (VöB, SR 172.056.11) Möglichkeiten enthalten, die Folgekosten einer Beschaffung zu reduzieren bzw. transparent auszuweisen: Die Beschaffungsstellen sind angehalten, bei der Schätzung des Auftragswertes vorausschauend zu kalkulieren. Bei wiederkehrenden Aufträgen haben sie den Wert der Aufträge zu schätzen, die in den zwölf Monaten nach der Vergabe des ersten Auftrages vergeben werden sollen (Art. 7 Abs. 3 Bst. b BöB). Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit ist der monatliche Wert multipliziert mit 48 ausschlaggebend (Art. 15 Abs. 1 Bst. a VöB). Um Verträge mit einer (über)langen Dauer zu verhindern, sind Verträge über wiederkehrende Leistungen zudem grundsätzlich auf fünf Jahre zu begrenzen (Art. 15a VöB). </p><p>Was die Zuschlagskriterien betrifft, so können die Beschaffungsstellen neben den Beschaffungskosten ("Preis") auch die Gesamtkosten (Lebensdauerkosten), die bei dem Betrieb, dem Unterhalt, der allfälligen Weiterentwicklung und der Entsorgung entstehen, berücksichtigen (Art. 27 Abs. 2 VöB). Insoweit Folgeaufträge bereits zu Beginn vorhersehbar sind, können diese schliesslich als Optionen in die "Erstbeschaffung" mit einbezogen werden: Gegenstand und Umfang dieser Optionen müssen bereits in der Ausschreibung publiziert werden (Anhang 4 Abs. 1 Ziff. 3 Bst. b VöB), und der Umfang dieser Option ist bei der Schätzung des Beschaffungswertes mit einzubeziehen (Art. 7 Abs. 4 BöB).</p><p>Das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen verpflichtet die Schweiz, über die dem Abkommen unterstellten Beschaffungen eine jährliche Statistik zu führen (Art. 25 BöB). Das Erstellen einer umfassenden, über den Anwendungsbereich des WTO-Abkommens hinausgehenden Statistik scheitert hingegen an den dezentralen Beschaffungszuständigkeiten. Es erfolgte zwar eine Straffung der Beschaffungsorganisation: Seit Anfang 2007 tätigt der Bund seine Beschaffungen von Gütern zentral. Die bisher über 40 Beschaffungsstellen wurden auf drei zentrale Beschaffungsstellen reduziert. Die damit einhergehende Zentralisierung der Beschaffungen von Gütern erlaubt nicht nur ein strategisch ausgerichtetes Beschaffungsmanagement, sondern auch ein professionelles Controlling bei der Durchführung der Beschaffungen. So hat beispielsweise das Bundesamt für Bauten und Logistik als eine der zentralen Beschaffungsstellen das Controllinginstrument "Statistik Beschaffungszahlungen" konzipiert und eingeführt. Im Gegensatz zu den Gütern dürfen allerdings die meisten Dienstleistungen, insbesondere Beratungsleistungen und wissenschaftliche Studienaufträge, weiterhin von den Departementen und Ämtern dezentral beschafft werden (Art. 11 der Verordnung vom 22. November 2006 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes, Org-VöB; SR 172.056.15). Die Beschaffungen für die internationale Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit, die humanitäre Hilfe und den Bedarf der Schweizer Auslandsvertretungen wurden dauerhaft an die zuständigen Beschaffungsstellen delegiert (Art. 7 Abs. 5 Org-VöB).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Weisungen, Reglemente und Botschaften der Verwaltung, der Departemente und der bundesnahen Betriebe dahingehend anzupassen, dass bei allen Beschaffungen oder Investitionen eine Auflistung oder Schätzung der daraus entstehenden Folgekosten und Folgeaufträge zu veröffentlichen ist. Mithin geht es darum, die vom Bundesrat bereits angekündigte und versprochene Erstellung einer umfassenden Beschaffungsstatistik zu erfüllen (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 09.3675).</p><p>Es ist auch Transparenz darüber zu schaffen, wie viele bzw. welche dieser Folgeaufträge freihändig vergeben werden können.</p>
  • Folgeaufträge und -kosten von Beschaffungen und Investitionen des Bundes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Dem Bundesrat liegt die Aufrechterhaltung des Wettbewerbs als Voraussetzung für eine gesunde Wirtschaft anscheinend sehr am Herzen. Der Bund selbst und seine Behörden haben als Auftraggeber in grossem Umfang eine ganz besondere wichtige Vorbildfunktion gegenüber der Wirtschaft und eine hohe Verantwortung gegenüber dem Volk als Bezahler dieser Projekte. Ausserdem wird immer wieder darauf gepocht, dass die Aufträge, Beschaffungen und Investitionen des Bundes positiv auf Wirtschaft und Konsum der Schweiz wirken. Dafür werden sogar Defizite und Schulden in Kauf genommen, welche künftige Generationen abarbeiten müssen. Aus diesen Gründen sind die mit dieser Motion geforderten Massnahmen zur Schaffung von Transparenz und fairem Wettbewerb von grosser Bedeutung.</p>
    • <p>Die Anpassung von Weisungen, Reglementen und Botschaften der Verwaltung, der Departemente und der bundesnahen Betriebe, dass bei allen Beschaffungen oder Investitionen eine Auflistung oder Schätzung der daraus entstehenden Folgekosten und Folgeaufträge zu veröffentlichen ist, erübrigt sich, da bereits das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und die dazugehörige Verordnung (VöB, SR 172.056.11) Möglichkeiten enthalten, die Folgekosten einer Beschaffung zu reduzieren bzw. transparent auszuweisen: Die Beschaffungsstellen sind angehalten, bei der Schätzung des Auftragswertes vorausschauend zu kalkulieren. Bei wiederkehrenden Aufträgen haben sie den Wert der Aufträge zu schätzen, die in den zwölf Monaten nach der Vergabe des ersten Auftrages vergeben werden sollen (Art. 7 Abs. 3 Bst. b BöB). Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit ist der monatliche Wert multipliziert mit 48 ausschlaggebend (Art. 15 Abs. 1 Bst. a VöB). Um Verträge mit einer (über)langen Dauer zu verhindern, sind Verträge über wiederkehrende Leistungen zudem grundsätzlich auf fünf Jahre zu begrenzen (Art. 15a VöB). </p><p>Was die Zuschlagskriterien betrifft, so können die Beschaffungsstellen neben den Beschaffungskosten ("Preis") auch die Gesamtkosten (Lebensdauerkosten), die bei dem Betrieb, dem Unterhalt, der allfälligen Weiterentwicklung und der Entsorgung entstehen, berücksichtigen (Art. 27 Abs. 2 VöB). Insoweit Folgeaufträge bereits zu Beginn vorhersehbar sind, können diese schliesslich als Optionen in die "Erstbeschaffung" mit einbezogen werden: Gegenstand und Umfang dieser Optionen müssen bereits in der Ausschreibung publiziert werden (Anhang 4 Abs. 1 Ziff. 3 Bst. b VöB), und der Umfang dieser Option ist bei der Schätzung des Beschaffungswertes mit einzubeziehen (Art. 7 Abs. 4 BöB).</p><p>Das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen verpflichtet die Schweiz, über die dem Abkommen unterstellten Beschaffungen eine jährliche Statistik zu führen (Art. 25 BöB). Das Erstellen einer umfassenden, über den Anwendungsbereich des WTO-Abkommens hinausgehenden Statistik scheitert hingegen an den dezentralen Beschaffungszuständigkeiten. Es erfolgte zwar eine Straffung der Beschaffungsorganisation: Seit Anfang 2007 tätigt der Bund seine Beschaffungen von Gütern zentral. Die bisher über 40 Beschaffungsstellen wurden auf drei zentrale Beschaffungsstellen reduziert. Die damit einhergehende Zentralisierung der Beschaffungen von Gütern erlaubt nicht nur ein strategisch ausgerichtetes Beschaffungsmanagement, sondern auch ein professionelles Controlling bei der Durchführung der Beschaffungen. So hat beispielsweise das Bundesamt für Bauten und Logistik als eine der zentralen Beschaffungsstellen das Controllinginstrument "Statistik Beschaffungszahlungen" konzipiert und eingeführt. Im Gegensatz zu den Gütern dürfen allerdings die meisten Dienstleistungen, insbesondere Beratungsleistungen und wissenschaftliche Studienaufträge, weiterhin von den Departementen und Ämtern dezentral beschafft werden (Art. 11 der Verordnung vom 22. November 2006 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes, Org-VöB; SR 172.056.15). Die Beschaffungen für die internationale Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit, die humanitäre Hilfe und den Bedarf der Schweizer Auslandsvertretungen wurden dauerhaft an die zuständigen Beschaffungsstellen delegiert (Art. 7 Abs. 5 Org-VöB).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Weisungen, Reglemente und Botschaften der Verwaltung, der Departemente und der bundesnahen Betriebe dahingehend anzupassen, dass bei allen Beschaffungen oder Investitionen eine Auflistung oder Schätzung der daraus entstehenden Folgekosten und Folgeaufträge zu veröffentlichen ist. Mithin geht es darum, die vom Bundesrat bereits angekündigte und versprochene Erstellung einer umfassenden Beschaffungsstatistik zu erfüllen (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 09.3675).</p><p>Es ist auch Transparenz darüber zu schaffen, wie viele bzw. welche dieser Folgeaufträge freihändig vergeben werden können.</p>
    • Folgeaufträge und -kosten von Beschaffungen und Investitionen des Bundes

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