Praxis bei Ausnahmebewilligungen für Aussenlandungen bei der Monte-Rosa-Hütte

ShortId
10.3865
Id
20103865
Updated
28.07.2023 12:44
Language
de
Title
Praxis bei Ausnahmebewilligungen für Aussenlandungen bei der Monte-Rosa-Hütte
AdditionalIndexing
52;48;Bundesamt für Zivilluftfahrt;Bewilligung;Hubschrauber;Alpen;Landschaftsschutz;Umweltverträglichkeit;Lärmschutz
1
  • L05K1804010302, Hubschrauber
  • L04K06010409, Landschaftsschutz
  • L04K06010410, Lärmschutz
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L05K0603010201, Alpen
  • L04K08040708, Bundesamt für Zivilluftfahrt
  • L04K06010401, Umweltverträglichkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Zusammenhang mit der Eröffnung der neuen Monte-Rosa-Hütte haben sich viele Personen per Helikopter zu derselben fliegen und absetzen lassen.</p><p>Ein besonders krasses Beispiel: Am Wochenende vom 19./20. Juni 2010 fanden etwa 60 Flugbewegungen zum Transport der "Rotarier Zürich" zur Monte-Rosa-Hütte statt. Diese Feier fand notabene zwei Wochen vor der offiziellen Einweihung statt. Das Bazl hatte der Air Zermatt grosszügig eine Ausnahmebewilligung erteilt, um diese "Aussenlandungen" zu ermöglichen.</p><p>Besonders stossend ist in diesem Fall, dass die erteilte Ausnahmebewilligung für das Rotariertreffen und die offizielle Einweihungsfeier der Hütte in einer Genehmigung erteilt wurde. Ausnahmebewilligungen für Aussenlandungen sollen aber Ausnahmen regeln. Die Bewilligung des Bazl für die Air-Zermatt-Flüge für eine Feier der "Rotarier Zürich" genügt diesen Kriterien aber nicht.</p>
  • <p>Das UVEK kann im Einvernehmen mit den betroffenen Behörden des Kantons sowie der Gemeinde bei wichtigen Gründen ausnahmsweise Aussenlandungen über 1100 Meter über Meer bewilligen (Art. 8 Abs. 5 des Luftfahrtgesetzes; SR 745.0). Die langjährige Praxis sieht dabei auch Einweihungen oder besondere Jubiläen als Ausnahmegrund vor.</p><p>1. Im Rahmen des Baus und der Eröffnung der neuen Monte-Rosa-Hütte am 26. und 27. September 2009 wurden für einen Gönner- und Sponsorenanlass 21 Hin- und Rückflüge bewilligt. Am 19. und 20. Juni 2010 wurden für die Einweihung mit den Sponsoren (Rotarier Zürich) 29 Hin- und Rückflüge und an der offiziellen Eröffnungsfeier vom 10. und 11. Juli 2010 insgesamt 5 Hin- und Rückflüge bewilligt. </p><p>2. Grundsätzlich ist die Benützung des Luftraumes über der Schweiz gestattet, und es braucht auch für einen Flug über die Alpen keine spezielle Bewilligung. Überflüge werden daher nicht erfasst.</p><p>3. Das UVEK verfolgt mit rund 15 Ausnahmebewilligungen pro Jahr eine restriktive Ausnahmebewilligungspraxis. Die Eröffnung der Monte-Rosa-Hütte war jedoch ein aussergewöhnlicher Anlass mit internationaler Strahlkraft aufgrund des nachhaltigen Betriebs der SAC-Hütte. Diesem Umstand trug das UVEK Rechnung und erteilte nach Konsultation von Kanton und Gemeinde die Ausnahmebewilligung. Zudem hat der Bundesrat im Rahmen des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt den rund 4 Kilometer entfernten Gebirgslandeplatz Monte Rosa als mit den Schutzzielen des BLN-Gebietes vereinbar erachtet und bewilligt, dies unter Berücksichtigung saisonaler Einschränkungen und bestimmter Anflughöhen. Unter diesem Aspekt sind auch die zeitlich begrenzten Flüge für die Eröffnung der Monte-Rosa-Hütte mit den Schutzzielen als vereinbar zu betrachten. </p><p>4. Artikel 30 des Vernehmlassungsentwurfs zur Aussenlandeverordnung ermöglicht ausnahmsweise Personentransporte oberhalb von 1100 Meter über Meer zu touristischen oder sportlichen Zwecken. Die bisher angewandte Praxis des UVEK wird übernommen. Der einzige Unterschied ist die neue Gewichtung der Kriterien weg von der Anzahl oder Herkunft der Teilnehmer hin zur Grösse und Bedeutung des Anlasses. Die Regelung bleibt restriktiv und hat nicht zum Ziel, die Zahl der Bewilligungen zu steigern. Zudem gelten die weiteren Bestimmungen, wie die Einschränkungen in Schutzgebieten nach Artikel 23 des Vernehmlassungsentwurfs zur Aussenlandeverordnung, auch für Ausnahmebewilligungen. Gerade diese Einschränkungen in nationalen Schutzgebieten wie Kernzonen von Nationalpärken, Hoch-, Flach- und Übergangsmoore, Auengebiete, Wasser- und Zugvogelreservate sowie Jagdbanngebiete sind eine wichtige Neuerung gegenüber der bisherigen Praxis und stellen die Berücksichtigung ökologischer Interessen sicher.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Wie viele touristische Flugbewegungen (mit Landungen) im Zusammenhang mit der Eröffnung der Monte-Rosa-Hütte haben bis heute stattgefunden?</p><p>2. Wie viele touristische und gewerbliche Flüge (ohne Landungen) für Rundflüge und für Sightseeing, Film- oder Fotoaufnahmen usw. haben im Zusammenhang mit der neuen Monte-Rosa-Hütte bis heute stattgefunden?</p><p>3. Wie verträgt sich die grosszügige Praxis bei Ausnahmebewilligungen des Bazl für Aussenlandungen mit der einzigartigen Lage der Hütte in einem Gebiet, das im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung aufgenommen ist (BLN-Inventargebiet Nr. 1707)?</p><p>4. Wie kann der Bundesrat sicherstellen, dass die Ausnahmebewilligungen für Aussenlandungen in der zur Vernehmlassung stehenden neuen Aussenlandeverordnung (AuLaV, Art. 30) sinnvoll und nicht entgegen den Interessen von Natur und Landschaft gehandhabt werden? Muss nicht der ökologische Aspekt des Schutzes der Gebirgswelt mitberücksichtigt werden bei der Beurteilung der wichtigen Gründe für eine Ausnahmebewilligung?</p>
  • Praxis bei Ausnahmebewilligungen für Aussenlandungen bei der Monte-Rosa-Hütte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Zusammenhang mit der Eröffnung der neuen Monte-Rosa-Hütte haben sich viele Personen per Helikopter zu derselben fliegen und absetzen lassen.</p><p>Ein besonders krasses Beispiel: Am Wochenende vom 19./20. Juni 2010 fanden etwa 60 Flugbewegungen zum Transport der "Rotarier Zürich" zur Monte-Rosa-Hütte statt. Diese Feier fand notabene zwei Wochen vor der offiziellen Einweihung statt. Das Bazl hatte der Air Zermatt grosszügig eine Ausnahmebewilligung erteilt, um diese "Aussenlandungen" zu ermöglichen.</p><p>Besonders stossend ist in diesem Fall, dass die erteilte Ausnahmebewilligung für das Rotariertreffen und die offizielle Einweihungsfeier der Hütte in einer Genehmigung erteilt wurde. Ausnahmebewilligungen für Aussenlandungen sollen aber Ausnahmen regeln. Die Bewilligung des Bazl für die Air-Zermatt-Flüge für eine Feier der "Rotarier Zürich" genügt diesen Kriterien aber nicht.</p>
    • <p>Das UVEK kann im Einvernehmen mit den betroffenen Behörden des Kantons sowie der Gemeinde bei wichtigen Gründen ausnahmsweise Aussenlandungen über 1100 Meter über Meer bewilligen (Art. 8 Abs. 5 des Luftfahrtgesetzes; SR 745.0). Die langjährige Praxis sieht dabei auch Einweihungen oder besondere Jubiläen als Ausnahmegrund vor.</p><p>1. Im Rahmen des Baus und der Eröffnung der neuen Monte-Rosa-Hütte am 26. und 27. September 2009 wurden für einen Gönner- und Sponsorenanlass 21 Hin- und Rückflüge bewilligt. Am 19. und 20. Juni 2010 wurden für die Einweihung mit den Sponsoren (Rotarier Zürich) 29 Hin- und Rückflüge und an der offiziellen Eröffnungsfeier vom 10. und 11. Juli 2010 insgesamt 5 Hin- und Rückflüge bewilligt. </p><p>2. Grundsätzlich ist die Benützung des Luftraumes über der Schweiz gestattet, und es braucht auch für einen Flug über die Alpen keine spezielle Bewilligung. Überflüge werden daher nicht erfasst.</p><p>3. Das UVEK verfolgt mit rund 15 Ausnahmebewilligungen pro Jahr eine restriktive Ausnahmebewilligungspraxis. Die Eröffnung der Monte-Rosa-Hütte war jedoch ein aussergewöhnlicher Anlass mit internationaler Strahlkraft aufgrund des nachhaltigen Betriebs der SAC-Hütte. Diesem Umstand trug das UVEK Rechnung und erteilte nach Konsultation von Kanton und Gemeinde die Ausnahmebewilligung. Zudem hat der Bundesrat im Rahmen des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt den rund 4 Kilometer entfernten Gebirgslandeplatz Monte Rosa als mit den Schutzzielen des BLN-Gebietes vereinbar erachtet und bewilligt, dies unter Berücksichtigung saisonaler Einschränkungen und bestimmter Anflughöhen. Unter diesem Aspekt sind auch die zeitlich begrenzten Flüge für die Eröffnung der Monte-Rosa-Hütte mit den Schutzzielen als vereinbar zu betrachten. </p><p>4. Artikel 30 des Vernehmlassungsentwurfs zur Aussenlandeverordnung ermöglicht ausnahmsweise Personentransporte oberhalb von 1100 Meter über Meer zu touristischen oder sportlichen Zwecken. Die bisher angewandte Praxis des UVEK wird übernommen. Der einzige Unterschied ist die neue Gewichtung der Kriterien weg von der Anzahl oder Herkunft der Teilnehmer hin zur Grösse und Bedeutung des Anlasses. Die Regelung bleibt restriktiv und hat nicht zum Ziel, die Zahl der Bewilligungen zu steigern. Zudem gelten die weiteren Bestimmungen, wie die Einschränkungen in Schutzgebieten nach Artikel 23 des Vernehmlassungsentwurfs zur Aussenlandeverordnung, auch für Ausnahmebewilligungen. Gerade diese Einschränkungen in nationalen Schutzgebieten wie Kernzonen von Nationalpärken, Hoch-, Flach- und Übergangsmoore, Auengebiete, Wasser- und Zugvogelreservate sowie Jagdbanngebiete sind eine wichtige Neuerung gegenüber der bisherigen Praxis und stellen die Berücksichtigung ökologischer Interessen sicher.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Wie viele touristische Flugbewegungen (mit Landungen) im Zusammenhang mit der Eröffnung der Monte-Rosa-Hütte haben bis heute stattgefunden?</p><p>2. Wie viele touristische und gewerbliche Flüge (ohne Landungen) für Rundflüge und für Sightseeing, Film- oder Fotoaufnahmen usw. haben im Zusammenhang mit der neuen Monte-Rosa-Hütte bis heute stattgefunden?</p><p>3. Wie verträgt sich die grosszügige Praxis bei Ausnahmebewilligungen des Bazl für Aussenlandungen mit der einzigartigen Lage der Hütte in einem Gebiet, das im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung aufgenommen ist (BLN-Inventargebiet Nr. 1707)?</p><p>4. Wie kann der Bundesrat sicherstellen, dass die Ausnahmebewilligungen für Aussenlandungen in der zur Vernehmlassung stehenden neuen Aussenlandeverordnung (AuLaV, Art. 30) sinnvoll und nicht entgegen den Interessen von Natur und Landschaft gehandhabt werden? Muss nicht der ökologische Aspekt des Schutzes der Gebirgswelt mitberücksichtigt werden bei der Beurteilung der wichtigen Gründe für eine Ausnahmebewilligung?</p>
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