Gebäudebereich. Bundesrecht an den Stand der Technik anpassen
- ShortId
-
10.3868
- Id
-
20103868
- Updated
-
28.07.2023 09:20
- Language
-
de
- Title
-
Gebäudebereich. Bundesrecht an den Stand der Technik anpassen
- AdditionalIndexing
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66;energetische Sanierung von Gebäuden;Renovation;Minergie;Forschungspolitik;Schalldämmung an Gebäuden;Bautätigkeit Privater
- 1
-
- L05K0705030305, Renovation
- L05K0705030203, Schalldämmung an Gebäuden
- L05K0705030207, energetische Sanierung von Gebäuden
- L05K1701010702, Minergie
- L05K0705030302, Bautätigkeit Privater
- L03K160202, Forschungspolitik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit dem 1. Januar 2007 gilt der Minergie-P-/Passivhaus-Standard in Vorarlberg/Österreich als Landesbaugesetz für alle im öffentlichen Interesse erstellten Gebäude. Seit 2000 erstellen die besten Gebäudeunternehmungen Plus-Energie-Bauten (PEB) mit einer Eigenenergieversorgung von 110 bis 182 Prozent; im Jahresdurchschnitt erzeugen solche PEB 136 Prozent mehr Energie, als sie für die Heizung, Warmwasser inkl. Haushalts- oder Betriebsstrom benötigen (vgl. PEB; Schweizer Solarpreis, S. 65 bis 79). 2010 waren die Hälfte PEB Bausanierungen. Die Gesetzgebung und die Forschung sollten der gewerblichen Realität nicht allzu viele Jahre nachhinken.</p>
- <p>Gemäss Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sind für Massnahmen betreffend den Verbrauch von Energie in Gebäuden vor allem die Kantone zuständig. Dabei kann der Bund zwar die Voraussetzungen für die Förderung festlegen, die Kantone ihrerseits sind jedoch frei, dazu Vorschriften zu machen oder minimale Standards zu verlangen.</p><p>Anfang 2010 konnte das durch Bund und Kantone gemeinsam erarbeitete nationale Gebäudeprogramm gestartet werden. Gestützt auf die Kompetenzaufteilung vereinbarte der Bund bei der Ausgestaltung des Gebäudeprogramms mit den Kantonen ausschliesslich Ziele. Wie diese Ziele zu erreichen sind, liegt in der Kompetenz der Kantone. </p><p>Förderbeiträge im Rahmen des Gebäudeprogramms werden bereits heute nur dann ausbezahlt, wenn die Qualität der Gebäudehülle vergleichbare Werte wie beim Minergie-Standard aufweist. Darüber hinaus zahlen viele Kantone Förderbeiträge aus, wenn Gesamtsanierungen den Minergie-Standard erreichen. Die vom Motionär geforderte Bausanierung gemäss Minergie-P-Standard ist aber nicht in jedem Falle möglich. Sowohl technische oder finanzielle als auch situationsbedingte Rahmenbedingungen (Nordhanglagen usw.) könnten eine Sanierung gemäss Minergie-P-Standard verunmöglichen. </p><p>Bei Neubauten werden schon heute in den meisten Kantonen nur noch Minergie-P- oder P-ECO-Bauten gefördert. Ferner ist bei Neubauten ein Trend in Richtung Bauten zu verzeichnen, die mehr Energie produzieren, als sie selber verbrauchen. Diese willkommene Entwicklung ändert allerdings vorerst noch nichts daran, dass die weitaus bedeutendsten Potenziale für Energieeffizienzmassnahmen im Unterhalt und in der Sanierung des bestehenden Gebäudeparks zu finden sind.</p><p>Bezogen auf Artikel 15 EnG (Globalbeiträge) gilt das Grundanliegen der Motion - die Berücksichtigung des Standes der Technik - als erfüllt. Die Rahmenbedingungen bezüglich dessen, was die Kantone mit den erhaltenen Globalbeiträgen fördern dürfen, sind im Energiegesetz definiert (u. a. anrechenbare Kosten gemäss Art. 14 Abs. 3 EnG).</p><p>Letztlich engagiert sich der Bund im Rahmen der Forschungsförderung im Gebäudebereich für die Jahre 2008 bis 2011 bereits heute für die vom Motionär geforderten Anliegen.</p><p>Gestützt auf die Erfahrungen der letzten Jahre erarbeiten die Kantone ihre Strategie für den Gebäudebereich für die kommenden Jahre. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklungen aufmerksam und wird nach Vorliegen der Strategie die Situation erneut prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Anpassung des Bundesrechts (insbesondere Energiegesetz, Artikel 15, CO2-, Forschungsgesetz usw.) zu unterbreiten, damit der Stand der heutigen Technik im Gebäudebereich bei der Bundesförderung berücksichtigt wird. Entsprechend leistet der Bund für beheizte Gebäude nur noch finanzielle Beiträge, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:</p><p>1. Minergie-P-Standard: Der Stand der Gebäudetechnik muss so rasch wie möglich, spätestens ab 2016 mindestens dem Minergie-P- oder mindestens einem vergleichbaren Baustandard entsprechen; Ausnahmen davon sind im Einzelfall bei Bausanierungen möglich, wenn der Nachweis erbracht wird, dass ein entsprechender Baustandard im konkreten Fall technisch unmöglich oder finanziell untragbar wäre.</p><p>2. Plus-Energie-Bauten-Standard: Der Stand der Gebäudetechnik muss so rasch wie möglich, spätestens ab 2018 den Plus-Energie-Bauten-Standard (PEB-Standard) nach Schweizer Solarpreis-/Hochschul-Standard oder einen vergleichbaren Baustandard erreichen (PEB erzeugen mehr Energie, als die Gebäude im Jahresdurchschnitt gesamthaft benötigen). Bausanierungen müssen mindestens den Minergie-P- oder einen vergleichbaren Baustandard erreichen.</p><p>3. Forschung: Im Gebäude-Forschungsbereich leistet der Bund grundsätzlich nur noch Ausbildungs-, Forschungs- und Projektbeiträge für Plus-Energie-Bauten-Standards oder für mindestens vergleichbare Baustandards, welche unsere Energieabhängigkeit verringern.</p><p>4. Höhere Bundesbeiträge: Die PEB erhalten grundsätzlich bis 50 Prozent höhere Bundesbeiträge als weniger energieeffiziente beheizte Gebäude.</p>
- Gebäudebereich. Bundesrecht an den Stand der Technik anpassen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Seit dem 1. Januar 2007 gilt der Minergie-P-/Passivhaus-Standard in Vorarlberg/Österreich als Landesbaugesetz für alle im öffentlichen Interesse erstellten Gebäude. Seit 2000 erstellen die besten Gebäudeunternehmungen Plus-Energie-Bauten (PEB) mit einer Eigenenergieversorgung von 110 bis 182 Prozent; im Jahresdurchschnitt erzeugen solche PEB 136 Prozent mehr Energie, als sie für die Heizung, Warmwasser inkl. Haushalts- oder Betriebsstrom benötigen (vgl. PEB; Schweizer Solarpreis, S. 65 bis 79). 2010 waren die Hälfte PEB Bausanierungen. Die Gesetzgebung und die Forschung sollten der gewerblichen Realität nicht allzu viele Jahre nachhinken.</p>
- <p>Gemäss Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sind für Massnahmen betreffend den Verbrauch von Energie in Gebäuden vor allem die Kantone zuständig. Dabei kann der Bund zwar die Voraussetzungen für die Förderung festlegen, die Kantone ihrerseits sind jedoch frei, dazu Vorschriften zu machen oder minimale Standards zu verlangen.</p><p>Anfang 2010 konnte das durch Bund und Kantone gemeinsam erarbeitete nationale Gebäudeprogramm gestartet werden. Gestützt auf die Kompetenzaufteilung vereinbarte der Bund bei der Ausgestaltung des Gebäudeprogramms mit den Kantonen ausschliesslich Ziele. Wie diese Ziele zu erreichen sind, liegt in der Kompetenz der Kantone. </p><p>Förderbeiträge im Rahmen des Gebäudeprogramms werden bereits heute nur dann ausbezahlt, wenn die Qualität der Gebäudehülle vergleichbare Werte wie beim Minergie-Standard aufweist. Darüber hinaus zahlen viele Kantone Förderbeiträge aus, wenn Gesamtsanierungen den Minergie-Standard erreichen. Die vom Motionär geforderte Bausanierung gemäss Minergie-P-Standard ist aber nicht in jedem Falle möglich. Sowohl technische oder finanzielle als auch situationsbedingte Rahmenbedingungen (Nordhanglagen usw.) könnten eine Sanierung gemäss Minergie-P-Standard verunmöglichen. </p><p>Bei Neubauten werden schon heute in den meisten Kantonen nur noch Minergie-P- oder P-ECO-Bauten gefördert. Ferner ist bei Neubauten ein Trend in Richtung Bauten zu verzeichnen, die mehr Energie produzieren, als sie selber verbrauchen. Diese willkommene Entwicklung ändert allerdings vorerst noch nichts daran, dass die weitaus bedeutendsten Potenziale für Energieeffizienzmassnahmen im Unterhalt und in der Sanierung des bestehenden Gebäudeparks zu finden sind.</p><p>Bezogen auf Artikel 15 EnG (Globalbeiträge) gilt das Grundanliegen der Motion - die Berücksichtigung des Standes der Technik - als erfüllt. Die Rahmenbedingungen bezüglich dessen, was die Kantone mit den erhaltenen Globalbeiträgen fördern dürfen, sind im Energiegesetz definiert (u. a. anrechenbare Kosten gemäss Art. 14 Abs. 3 EnG).</p><p>Letztlich engagiert sich der Bund im Rahmen der Forschungsförderung im Gebäudebereich für die Jahre 2008 bis 2011 bereits heute für die vom Motionär geforderten Anliegen.</p><p>Gestützt auf die Erfahrungen der letzten Jahre erarbeiten die Kantone ihre Strategie für den Gebäudebereich für die kommenden Jahre. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklungen aufmerksam und wird nach Vorliegen der Strategie die Situation erneut prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Anpassung des Bundesrechts (insbesondere Energiegesetz, Artikel 15, CO2-, Forschungsgesetz usw.) zu unterbreiten, damit der Stand der heutigen Technik im Gebäudebereich bei der Bundesförderung berücksichtigt wird. Entsprechend leistet der Bund für beheizte Gebäude nur noch finanzielle Beiträge, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:</p><p>1. Minergie-P-Standard: Der Stand der Gebäudetechnik muss so rasch wie möglich, spätestens ab 2016 mindestens dem Minergie-P- oder mindestens einem vergleichbaren Baustandard entsprechen; Ausnahmen davon sind im Einzelfall bei Bausanierungen möglich, wenn der Nachweis erbracht wird, dass ein entsprechender Baustandard im konkreten Fall technisch unmöglich oder finanziell untragbar wäre.</p><p>2. Plus-Energie-Bauten-Standard: Der Stand der Gebäudetechnik muss so rasch wie möglich, spätestens ab 2018 den Plus-Energie-Bauten-Standard (PEB-Standard) nach Schweizer Solarpreis-/Hochschul-Standard oder einen vergleichbaren Baustandard erreichen (PEB erzeugen mehr Energie, als die Gebäude im Jahresdurchschnitt gesamthaft benötigen). Bausanierungen müssen mindestens den Minergie-P- oder einen vergleichbaren Baustandard erreichen.</p><p>3. Forschung: Im Gebäude-Forschungsbereich leistet der Bund grundsätzlich nur noch Ausbildungs-, Forschungs- und Projektbeiträge für Plus-Energie-Bauten-Standards oder für mindestens vergleichbare Baustandards, welche unsere Energieabhängigkeit verringern.</p><p>4. Höhere Bundesbeiträge: Die PEB erhalten grundsätzlich bis 50 Prozent höhere Bundesbeiträge als weniger energieeffiziente beheizte Gebäude.</p>
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