Keine Neuverteilung der Departemente in den zwei Jahren vor den Wahlen

ShortId
10.3874
Id
20103874
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Keine Neuverteilung der Departemente in den zwei Jahren vor den Wahlen
AdditionalIndexing
04
1
  • L05K0806010302, Departement
  • L05K0806020301, Regierungsmitglied
  • L04K08010310, Rücktritt
  • L05K0802030302, Regierungsumbildung
  • L04K08060204, Regierungsreform
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit einigen Jahren sind Rücktritte während der Legislaturperiode im Bundesrat zur Regel geworden. Dieses Vorgehen ist auf parteipolitische Wahlstrategien zurückzuführen, denn jede Partei hat ihre eigene Agenda und sucht die Aufmerksamkeit der Medien.</p><p>Das Ziel dieser Motion ist nicht, Rücktritte während der Legislaturperiode zu verhindern, sondern einfache und wirksame Regeln aufzustellen, die die Wahlmöglichkeiten des Bundesrates bei der Departementsverteilung einschränken. So soll auch der Wille des Volkes respektiert werden, das zwei Jahre zuvor gewählt hat.</p>
  • <p>Nach der geltenden Regelung in Artikel 35 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (SR 172.010) verteilt der Bundesrat die Departemente auf seine Mitglieder; diese sind verpflichtet, die ihnen zugeteilten Departemente zu übernehmen. Überdies kann der Bundesrat die Departemente jederzeit neu verteilen. Die Departementsverteilung fällt in die kollegiale Verantwortung des Bundesrates: Er entscheidet über die Departementszuteilung nach gemeinsamer und gleichzeitiger Beratung und zielt darauf ab, ein für das Kollegium als Ganzes optimales Resultat zu erreichen. So weit wie möglich berücksichtigt er dabei die Anciennität und die Interessen der einzelnen Mitglieder.</p><p>Die Regelung hat sich bewährt. Zum einen ist sichergestellt, dass die Departementsverteilung in geordneten Bahnen verläuft. Zum anderen wird damit dem Bundesrat die grösstmögliche Flexibilität gewährt, um die Departemente im Interesse des Gesamtkollegiums zu verteilen.</p><p>Ein Verbot von Departementswechseln nach der Hälfte der Legislatur würde die Flexibilität des Bundesrates bei der Verteilung der Departemente erheblich einschränken. Dasselbe gilt für eine gesetzliche Regelung, wonach die Departementsverteilung bei Vakanzen während der Legislatur nach dem Anciennitätsprinzip erfolgt und der Bundesrat darüber keine Abstimmung durchführen darf. Es wäre nicht gewährleistet, dass die Departemente im Interesse des Kollegiums bestmöglich auf die Mitglieder des Bundesrates verteilt werden können. Dies würde zu einer Schwächung des Bundesrates als Kollegium führen und den gegenwärtigen Bestrebungen im Rahmen der vorgesehenen Regierungsreform entgegenlaufen.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung vorzuschlagen, die vorsieht, dass nach Ablauf der Hälfte der Legislaturperiode Neuverteilungen der Departemente im Bundesrat nicht mehr möglich sind.</p><p>Artikel 35 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes soll dahingehend ergänzt werden, dass solche Umverteilungen durch das Gesetz verhindert werden und dass im Falle eines Rücktritts während der Legislatur die Departementsverteilung nach der einfachen Regel zu erfolgen hat, dass die Regierungsmitglieder in absteigender Reihenfolge ihres Amtsalters die Departemente auswählen können und es über die Departementsverteilung keine Abstimmung durch den Gesamtbundesrat geben darf.</p>
  • Keine Neuverteilung der Departemente in den zwei Jahren vor den Wahlen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit einigen Jahren sind Rücktritte während der Legislaturperiode im Bundesrat zur Regel geworden. Dieses Vorgehen ist auf parteipolitische Wahlstrategien zurückzuführen, denn jede Partei hat ihre eigene Agenda und sucht die Aufmerksamkeit der Medien.</p><p>Das Ziel dieser Motion ist nicht, Rücktritte während der Legislaturperiode zu verhindern, sondern einfache und wirksame Regeln aufzustellen, die die Wahlmöglichkeiten des Bundesrates bei der Departementsverteilung einschränken. So soll auch der Wille des Volkes respektiert werden, das zwei Jahre zuvor gewählt hat.</p>
    • <p>Nach der geltenden Regelung in Artikel 35 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (SR 172.010) verteilt der Bundesrat die Departemente auf seine Mitglieder; diese sind verpflichtet, die ihnen zugeteilten Departemente zu übernehmen. Überdies kann der Bundesrat die Departemente jederzeit neu verteilen. Die Departementsverteilung fällt in die kollegiale Verantwortung des Bundesrates: Er entscheidet über die Departementszuteilung nach gemeinsamer und gleichzeitiger Beratung und zielt darauf ab, ein für das Kollegium als Ganzes optimales Resultat zu erreichen. So weit wie möglich berücksichtigt er dabei die Anciennität und die Interessen der einzelnen Mitglieder.</p><p>Die Regelung hat sich bewährt. Zum einen ist sichergestellt, dass die Departementsverteilung in geordneten Bahnen verläuft. Zum anderen wird damit dem Bundesrat die grösstmögliche Flexibilität gewährt, um die Departemente im Interesse des Gesamtkollegiums zu verteilen.</p><p>Ein Verbot von Departementswechseln nach der Hälfte der Legislatur würde die Flexibilität des Bundesrates bei der Verteilung der Departemente erheblich einschränken. Dasselbe gilt für eine gesetzliche Regelung, wonach die Departementsverteilung bei Vakanzen während der Legislatur nach dem Anciennitätsprinzip erfolgt und der Bundesrat darüber keine Abstimmung durchführen darf. Es wäre nicht gewährleistet, dass die Departemente im Interesse des Kollegiums bestmöglich auf die Mitglieder des Bundesrates verteilt werden können. Dies würde zu einer Schwächung des Bundesrates als Kollegium führen und den gegenwärtigen Bestrebungen im Rahmen der vorgesehenen Regierungsreform entgegenlaufen.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung vorzuschlagen, die vorsieht, dass nach Ablauf der Hälfte der Legislaturperiode Neuverteilungen der Departemente im Bundesrat nicht mehr möglich sind.</p><p>Artikel 35 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes soll dahingehend ergänzt werden, dass solche Umverteilungen durch das Gesetz verhindert werden und dass im Falle eines Rücktritts während der Legislatur die Departementsverteilung nach der einfachen Regel zu erfolgen hat, dass die Regierungsmitglieder in absteigender Reihenfolge ihres Amtsalters die Departemente auswählen können und es über die Departementsverteilung keine Abstimmung durch den Gesamtbundesrat geben darf.</p>
    • Keine Neuverteilung der Departemente in den zwei Jahren vor den Wahlen

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