Prüfung der Richtlinie zur Kürzung der Direktzahlungen

ShortId
10.3884
Id
20103884
Updated
25.06.2025 00:07
Language
de
Title
Prüfung der Richtlinie zur Kürzung der Direktzahlungen
AdditionalIndexing
55;Richtlinie;Reduktion;Vollzug von Beschlüssen;Direktzahlungen;Gesetzesevaluation
1
  • L04K14010404, Direktzahlungen
  • L04K08020224, Reduktion
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L06K050301010305, Richtlinie
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13) enthält alle Anforderungen, die Landwirte erfüllen müssen, um beitragsberechtigt zu sein. Wenn ein Bewirtschafter die Bedingungen und Auflagen der DZV sowie landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Tierschutz-, des Gewässerschutz-, des Umweltschutz- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht einhält, kürzen oder verweigern die Kantone die Beiträge gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz (LDK) zur Kürzung der Direktzahlungen (gemäss Art. 70 DZV).</p><p>Grundsätzlich obliegt es dem Bundesrat, die Kürzungen zu regeln. Er hat dies an die Kantone delegiert und verweist auf die Richtlinie der Kantone zur Kürzung der Direktzahlungen. Der Bundesrat ist bereit, die LDK zu bitten, die Richtlinie zur Kürzung der Direktzahlungen zu überprüfen. Im Zusammenhang mit der Motion Aebi 09.3226, "Anpassung der Richtlinie zur Kürzung der Direktzahlungen", hat die LDK bereits ihre Bereitschaft signalisiert, diese Richtlinie zu überprüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Richtlinie zur Kürzung der Direktzahlungen in folgenden Punkten zu überprüfen:</p><p>a. Gewichtung der Mängel;</p><p>b. Abgrenzung der öffentlich-rechtlichen Programme von den privaten Labelprogrammen.</p><p>Der Vollzug der Direktzahlungsvorschriften muss gewährleistet bleiben.</p>
  • Prüfung der Richtlinie zur Kürzung der Direktzahlungen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20093226
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13) enthält alle Anforderungen, die Landwirte erfüllen müssen, um beitragsberechtigt zu sein. Wenn ein Bewirtschafter die Bedingungen und Auflagen der DZV sowie landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Tierschutz-, des Gewässerschutz-, des Umweltschutz- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht einhält, kürzen oder verweigern die Kantone die Beiträge gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz (LDK) zur Kürzung der Direktzahlungen (gemäss Art. 70 DZV).</p><p>Grundsätzlich obliegt es dem Bundesrat, die Kürzungen zu regeln. Er hat dies an die Kantone delegiert und verweist auf die Richtlinie der Kantone zur Kürzung der Direktzahlungen. Der Bundesrat ist bereit, die LDK zu bitten, die Richtlinie zur Kürzung der Direktzahlungen zu überprüfen. Im Zusammenhang mit der Motion Aebi 09.3226, "Anpassung der Richtlinie zur Kürzung der Direktzahlungen", hat die LDK bereits ihre Bereitschaft signalisiert, diese Richtlinie zu überprüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Richtlinie zur Kürzung der Direktzahlungen in folgenden Punkten zu überprüfen:</p><p>a. Gewichtung der Mängel;</p><p>b. Abgrenzung der öffentlich-rechtlichen Programme von den privaten Labelprogrammen.</p><p>Der Vollzug der Direktzahlungsvorschriften muss gewährleistet bleiben.</p>
    • Prüfung der Richtlinie zur Kürzung der Direktzahlungen

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