Prüfung der Aufhebung des Mindestbestandes des Grenzwachtkorps im Schengen-Bundesbeschluss

ShortId
10.3888
Id
20103888
Updated
24.06.2025 23:57
Language
de
Title
Prüfung der Aufhebung des Mindestbestandes des Grenzwachtkorps im Schengen-Bundesbeschluss
AdditionalIndexing
04;10;Personalverwaltung;Leistungsauftrag;Grenzwachtkorps;Eidgenössische Zollverwaltung;Personenkontrolle an der Grenze
1
  • L06K070104040201, Grenzwachtkorps
  • L04K07020102, Personalverwaltung
  • L06K070104040202, Personenkontrolle an der Grenze
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
  • L04K08040508, Eidgenössische Zollverwaltung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Siehe den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 12. Oktober 2010: "Evaluation der Eidgenössischen Zollverwaltung. Strategische Führung, Aufgaben- und Ressourcenmanagement" (Kap. 2.3).</p>
  • <p>Der Mindestbestand des Grenzwachtkorps (GWK) wurde vom Parlament im Hinblick auf die Assoziierung der Schweiz an das Schengen-Abkommen in den entsprechenden Bundesbeschluss aufgenommen. Damit sollte verhindert werden, dass man Schengen als Argument für einen Abbau des GWK nehmen könnte und somit den Sicherheitsfilter an der Grenze schwächen würde.</p><p>Der Bundesrat teilt die Feststellung im Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates, dass die Festschreibung des Mindestbestandes des GWK auf Gesetzesstufe problematisch ist; das GWK ist die einzige Verwaltungseinheit, deren Personalbestand in einem Gesetz festgelegt ist. Der gesetzliche Mindestbestand des GWK schränkt das EFD und die Eidgenössische Zollverwaltung in der Aufteilung und Verwendung der personellen Ressourcen ein. Damit sollte verhindert werden, dass man den von Schengen verlangten Verzicht auf verdachtsunabhängige fremdenpolizeiliche Kontrollen an der Schengen-Binnengrenze als Argument für einen Abbau des GWK nehmen könnte. Einerseits blieben nämlich die Zollaufgaben des GWK unverändert. Andererseits erforderte Schengen einen Ausbau der Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen. Zudem baten die Kantone um Unterstützung bei der Umsetzung der im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens eingeführten nationalen Ersatzmassnahmen. Wäre der Personalbestand des GWK nicht beibehalten worden, hätten diese Massnahmen nicht umgesetzt werden können, ohne eine Schwächung des Sicherheitsfilters an der Grenze in Kauf zu nehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob und wie die Regelung in Artikel 1 Absatz 3 des Schengen-Bundesbeschlusses, wonach das Grenzwachtkorps (GWK) mindestens seinen Bestand vom 31. Dezember 2003 beibehalten soll, aufgehoben werden soll.</p><p>Zugleich soll der Bundesrat darlegen, wie trotz der Aufhebung des GWK-Mindestbestandes auch in Zukunft ein starker und zweckmässiger Grenzschutz sichergestellt werden kann. Dabei klärt er insbesondere ab, welche Einflussmöglichkeiten dem Parlament zur Verfügung stehen oder gewährt werden können, damit es der Eidgenössischen Zollverwaltung Ziele - beispielsweise das Ziel eines effizienten und zweckmässigen Grenzschutzes - vorgeben und deren Erreichung überprüfen kann.</p>
  • Prüfung der Aufhebung des Mindestbestandes des Grenzwachtkorps im Schengen-Bundesbeschluss
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Siehe den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 12. Oktober 2010: "Evaluation der Eidgenössischen Zollverwaltung. Strategische Führung, Aufgaben- und Ressourcenmanagement" (Kap. 2.3).</p>
    • <p>Der Mindestbestand des Grenzwachtkorps (GWK) wurde vom Parlament im Hinblick auf die Assoziierung der Schweiz an das Schengen-Abkommen in den entsprechenden Bundesbeschluss aufgenommen. Damit sollte verhindert werden, dass man Schengen als Argument für einen Abbau des GWK nehmen könnte und somit den Sicherheitsfilter an der Grenze schwächen würde.</p><p>Der Bundesrat teilt die Feststellung im Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates, dass die Festschreibung des Mindestbestandes des GWK auf Gesetzesstufe problematisch ist; das GWK ist die einzige Verwaltungseinheit, deren Personalbestand in einem Gesetz festgelegt ist. Der gesetzliche Mindestbestand des GWK schränkt das EFD und die Eidgenössische Zollverwaltung in der Aufteilung und Verwendung der personellen Ressourcen ein. Damit sollte verhindert werden, dass man den von Schengen verlangten Verzicht auf verdachtsunabhängige fremdenpolizeiliche Kontrollen an der Schengen-Binnengrenze als Argument für einen Abbau des GWK nehmen könnte. Einerseits blieben nämlich die Zollaufgaben des GWK unverändert. Andererseits erforderte Schengen einen Ausbau der Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen. Zudem baten die Kantone um Unterstützung bei der Umsetzung der im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens eingeführten nationalen Ersatzmassnahmen. Wäre der Personalbestand des GWK nicht beibehalten worden, hätten diese Massnahmen nicht umgesetzt werden können, ohne eine Schwächung des Sicherheitsfilters an der Grenze in Kauf zu nehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob und wie die Regelung in Artikel 1 Absatz 3 des Schengen-Bundesbeschlusses, wonach das Grenzwachtkorps (GWK) mindestens seinen Bestand vom 31. Dezember 2003 beibehalten soll, aufgehoben werden soll.</p><p>Zugleich soll der Bundesrat darlegen, wie trotz der Aufhebung des GWK-Mindestbestandes auch in Zukunft ein starker und zweckmässiger Grenzschutz sichergestellt werden kann. Dabei klärt er insbesondere ab, welche Einflussmöglichkeiten dem Parlament zur Verfügung stehen oder gewährt werden können, damit es der Eidgenössischen Zollverwaltung Ziele - beispielsweise das Ziel eines effizienten und zweckmässigen Grenzschutzes - vorgeben und deren Erreichung überprüfen kann.</p>
    • Prüfung der Aufhebung des Mindestbestandes des Grenzwachtkorps im Schengen-Bundesbeschluss

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