Keine Benachteiligung für Menschen mit Mobilitätsbehinderung bei Parkierungsvorschriften
- ShortId
-
10.3891
- Id
-
20103891
- Updated
-
28.07.2023 09:07
- Language
-
de
- Title
-
Keine Benachteiligung für Menschen mit Mobilitätsbehinderung bei Parkierungsvorschriften
- AdditionalIndexing
-
48;Körperbehinderte/r;Strassenverkehrsordnung;Behinderte/r;Parkplatz
- 1
-
- L04K18010215, Parkplatz
- L05K0104020101, Körperbehinderte/r
- L04K01040201, Behinderte/r
- L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Vor dem Inkrafttreten am 1. März 2006 von Artikel 20a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) regelten Richtlinien der Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr die Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen. Da diese Richtlinien nicht verbindlich waren, gingen einige Kantone bzw. Gemeinden über ihren Inhalt hinaus und gewährten weiter gehende Parkierungsprivilegien. Mit der Inkraftsetzung von Artikel 20a VRV am 1. März 2006 wurden die Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen im Sinne eines Minimalstandards schweizweit einheitlich geregelt. Es spricht aber nichts dagegen, den Kantonen die Kompetenz zum Erlass weiter gehender Erleichterungen einzuräumen und somit Artikel 20a VRV wie von der Motion gefordert zu ergänzen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 20a der Verkehrsregelnverordnung so zu ergänzen, dass die Kantone auf ihrem Gebiet weiter gehende Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen gewähren können.</p>
- Keine Benachteiligung für Menschen mit Mobilitätsbehinderung bei Parkierungsvorschriften
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Vor dem Inkrafttreten am 1. März 2006 von Artikel 20a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) regelten Richtlinien der Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr die Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen. Da diese Richtlinien nicht verbindlich waren, gingen einige Kantone bzw. Gemeinden über ihren Inhalt hinaus und gewährten weiter gehende Parkierungsprivilegien. Mit der Inkraftsetzung von Artikel 20a VRV am 1. März 2006 wurden die Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen im Sinne eines Minimalstandards schweizweit einheitlich geregelt. Es spricht aber nichts dagegen, den Kantonen die Kompetenz zum Erlass weiter gehender Erleichterungen einzuräumen und somit Artikel 20a VRV wie von der Motion gefordert zu ergänzen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 20a der Verkehrsregelnverordnung so zu ergänzen, dass die Kantone auf ihrem Gebiet weiter gehende Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen gewähren können.</p>
- Keine Benachteiligung für Menschen mit Mobilitätsbehinderung bei Parkierungsvorschriften
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