Verbot bezahlter Mandate der Wirtschaft für ehemalige Bundesräte
- ShortId
-
10.3896
- Id
-
20103896
- Updated
-
01.07.2023 10:13
- Language
-
de
- Title
-
Verbot bezahlter Mandate der Wirtschaft für ehemalige Bundesräte
- AdditionalIndexing
-
04
- 1
-
- L05K0806020301, Regierungsmitglied
- L04K07020301, Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- L05K0703040105, Verwaltungsrat
- L06K070106020203, Beratung
- L05K0702030203, Arbeit von Pensionierten
- L04K08020339, Interessenkonflikt
- L05K0801031101, Unvereinbarkeit
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die heutigen Pensionsansprüche ermöglichen den Bundesräten nach ihrem Rücktritt ein sorgenfreies Leben, dies nicht zuletzt im Hinblick darauf, ihnen eine Amtsführung in grösstmöglicher Unabhängigkeit im Sinne des Volkes zu ermöglichen, ohne dass sie zur materiellen Absicherung der Zeit nach ihrem Rücktritt während ihrer Amtszeit allenfalls wirtschaftliche Sonderinteressen wahrnehmen müssen. Seit der Staat nicht mehr ausschliesslich im Sinne der Gesamtwirtschaft, sondern mitunter im Sinne wirtschaftlicher Sonderinteressen handelt - wie etwa im Beispiel Swissair/Swiss -, hat das Problem der nachträglichen Übernahme bezahlter Mandate der Wirtschaft zusätzliche Brisanz erhalten. Damit Bevölkerung und Parlament Gewähr haben, dass die Mitglieder der Landesregierung während ihrer Amtszeit keinerlei wirtschaftliche Sonderinteressen vertreten, ist den Ex-Bundesräten die Ausübung bezahlter Mandate der Wirtschaft während den ersten vier Jahren nach ihrem Rücktritt zu untersagen. Nicht berührt von dieser Regelung sind selbstverständlich Mandate in karitativen und gemeinnützigen Organisationen, Stiftungen, familieneigenen Unternehmungen und staatlich beherrschten Unternehmungen.</p>
- <p>Nach Artikel 144 Absatz 2 der Bundesverfassung dürfen die Mitglieder des Bundesrates weder ein anderes Amt des Bundes oder eines Kantons bekleiden noch eine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Diese Bestimmung bezweckt zweierlei: Erstens soll sich ein Mitglied des Bundesrates mit seiner ganzen Kraft seinem Amt widmen. Zweitens sollen Interessenkonflikte vermieden und soll dadurch die Unabhängigkeit der Bundesratsmitglieder in der Amtsführung gestärkt werden. Artikel 60 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (SR 172.010) präzisiert, dass Mitglieder des Bundesrates bei Organisationen mit wirtschaftlicher Tätigkeit weder geschäftsleitende Funktionen ausüben noch Mitglied des Verwaltungsrates sein dürfen. Mit der Abgabe des Amtes endet die berufliche Unvereinbarkeit eines Bundesratsmitgliedes. Massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Amtsfunktionen nicht mehr ausgeübt werden. Somit kann ein Mitglied des Bundesrates bereits unmittelbar nach der Amtsniederlegung neue - bezahlte oder unbezahlte - Aufgaben wahrnehmen und auch ein anderes Amt oder eine andere Erwerbstätigkeit ausüben.</p><p>Der Bundesrat sieht keinen Grund, von der heutigen Situation abzuweichen und eine vierjährige Wartefrist für die Übernahme bezahlter Beratungsaufträge oder Verwaltungsratsmandate in privatwirtschaftlichen Unternehmen, einer Unternehmensführung oder einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vorzusehen. Eine entsprechende Regelung könnte negative Auswirkungen auf die Bereitschaft jüngerer Personen haben, sich für die verantwortungsvolle Aufgabe einer Bundesrätin oder eines Bundesrates zur Verfügung zu stellen. Sind Mitglieder des Bundesrates bei Amtsantritt noch jung, ist absehbar, dass sie nach Ausscheiden aus dem Bundesrat noch beruflich tätig sein werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Ruhegehalt eines ehemaligen Bundesratsmitgliedes gekürzt wird, sobald sein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen zusammen mit dem Ruhegehalt die Jahresbesoldung einer amtierenden Magistratsperson übersteigt.</p><p>Der Bundesrat teilt die Ansicht des Motionärs, wonach die Amtsführung in grösstmöglicher Unabhängigkeit zu gewährleisten ist. Dies ist mit der heutigen Regelung der Fall. Die Einführung einer Wartefrist im Sinne der Motion würde aber nach Auffassung des Bundesrates einen unverhältnismässigen Eingriff in die durch Artikel 27 Absatz 2 der Bundesverfassung gewährleistete Freiheit zur Berufsausübung darstellen.</p><p>Der Bundesrat ist aus diesen Gründen gegen die Einführung von Beschränkungen für ehemalige Bundesratsmitglieder, eine Erwerbstätigkeit ihrer Wahl auszuüben. Unabhängig vom Alter ist es nachvollziehbar, dass ehemalige Bundesrätinnen und Bundesräte ihre reichhaltige Erfahrung in andere Gremien einbringen können. Der Bundesrat geht davon aus, dass ehemalige Mitglieder des Bundesrates derartige Mandate mit der gebotenen Sorgfalt auswählen.</p>
- <p>Es ist den ehemaligen Mitgliedern des Bundesrates zu untersagen, früher als vier Jahre nach ihrem Rücktritt bezahlte Mandate der Wirtschaft auszuüben.</p>
- Verbot bezahlter Mandate der Wirtschaft für ehemalige Bundesräte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die heutigen Pensionsansprüche ermöglichen den Bundesräten nach ihrem Rücktritt ein sorgenfreies Leben, dies nicht zuletzt im Hinblick darauf, ihnen eine Amtsführung in grösstmöglicher Unabhängigkeit im Sinne des Volkes zu ermöglichen, ohne dass sie zur materiellen Absicherung der Zeit nach ihrem Rücktritt während ihrer Amtszeit allenfalls wirtschaftliche Sonderinteressen wahrnehmen müssen. Seit der Staat nicht mehr ausschliesslich im Sinne der Gesamtwirtschaft, sondern mitunter im Sinne wirtschaftlicher Sonderinteressen handelt - wie etwa im Beispiel Swissair/Swiss -, hat das Problem der nachträglichen Übernahme bezahlter Mandate der Wirtschaft zusätzliche Brisanz erhalten. Damit Bevölkerung und Parlament Gewähr haben, dass die Mitglieder der Landesregierung während ihrer Amtszeit keinerlei wirtschaftliche Sonderinteressen vertreten, ist den Ex-Bundesräten die Ausübung bezahlter Mandate der Wirtschaft während den ersten vier Jahren nach ihrem Rücktritt zu untersagen. Nicht berührt von dieser Regelung sind selbstverständlich Mandate in karitativen und gemeinnützigen Organisationen, Stiftungen, familieneigenen Unternehmungen und staatlich beherrschten Unternehmungen.</p>
- <p>Nach Artikel 144 Absatz 2 der Bundesverfassung dürfen die Mitglieder des Bundesrates weder ein anderes Amt des Bundes oder eines Kantons bekleiden noch eine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Diese Bestimmung bezweckt zweierlei: Erstens soll sich ein Mitglied des Bundesrates mit seiner ganzen Kraft seinem Amt widmen. Zweitens sollen Interessenkonflikte vermieden und soll dadurch die Unabhängigkeit der Bundesratsmitglieder in der Amtsführung gestärkt werden. Artikel 60 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (SR 172.010) präzisiert, dass Mitglieder des Bundesrates bei Organisationen mit wirtschaftlicher Tätigkeit weder geschäftsleitende Funktionen ausüben noch Mitglied des Verwaltungsrates sein dürfen. Mit der Abgabe des Amtes endet die berufliche Unvereinbarkeit eines Bundesratsmitgliedes. Massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Amtsfunktionen nicht mehr ausgeübt werden. Somit kann ein Mitglied des Bundesrates bereits unmittelbar nach der Amtsniederlegung neue - bezahlte oder unbezahlte - Aufgaben wahrnehmen und auch ein anderes Amt oder eine andere Erwerbstätigkeit ausüben.</p><p>Der Bundesrat sieht keinen Grund, von der heutigen Situation abzuweichen und eine vierjährige Wartefrist für die Übernahme bezahlter Beratungsaufträge oder Verwaltungsratsmandate in privatwirtschaftlichen Unternehmen, einer Unternehmensführung oder einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vorzusehen. Eine entsprechende Regelung könnte negative Auswirkungen auf die Bereitschaft jüngerer Personen haben, sich für die verantwortungsvolle Aufgabe einer Bundesrätin oder eines Bundesrates zur Verfügung zu stellen. Sind Mitglieder des Bundesrates bei Amtsantritt noch jung, ist absehbar, dass sie nach Ausscheiden aus dem Bundesrat noch beruflich tätig sein werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Ruhegehalt eines ehemaligen Bundesratsmitgliedes gekürzt wird, sobald sein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen zusammen mit dem Ruhegehalt die Jahresbesoldung einer amtierenden Magistratsperson übersteigt.</p><p>Der Bundesrat teilt die Ansicht des Motionärs, wonach die Amtsführung in grösstmöglicher Unabhängigkeit zu gewährleisten ist. Dies ist mit der heutigen Regelung der Fall. Die Einführung einer Wartefrist im Sinne der Motion würde aber nach Auffassung des Bundesrates einen unverhältnismässigen Eingriff in die durch Artikel 27 Absatz 2 der Bundesverfassung gewährleistete Freiheit zur Berufsausübung darstellen.</p><p>Der Bundesrat ist aus diesen Gründen gegen die Einführung von Beschränkungen für ehemalige Bundesratsmitglieder, eine Erwerbstätigkeit ihrer Wahl auszuüben. Unabhängig vom Alter ist es nachvollziehbar, dass ehemalige Bundesrätinnen und Bundesräte ihre reichhaltige Erfahrung in andere Gremien einbringen können. Der Bundesrat geht davon aus, dass ehemalige Mitglieder des Bundesrates derartige Mandate mit der gebotenen Sorgfalt auswählen.</p>
- <p>Es ist den ehemaligen Mitgliedern des Bundesrates zu untersagen, früher als vier Jahre nach ihrem Rücktritt bezahlte Mandate der Wirtschaft auszuüben.</p>
- Verbot bezahlter Mandate der Wirtschaft für ehemalige Bundesräte
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