Wiederherstellung der Garantie der Meinungs- und Versammlungsfreiheit in der Schweiz

ShortId
10.3902
Id
20103902
Updated
27.07.2023 19:55
Language
de
Title
Wiederherstellung der Garantie der Meinungs- und Versammlungsfreiheit in der Schweiz
AdditionalIndexing
04;12;Versammlungsfreiheit;Kanton;Gleichbehandlung;Schutz der Grundrechte;Meinungsfreiheit;SVP
1
  • L04K05020107, Versammlungsfreiheit
  • L04K08050316, SVP
  • L04K05020204, Schutz der Grundrechte
  • L04K05020504, Meinungsfreiheit
  • L06K080701020108, Kanton
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Bundesverfassung gewährleistet in den Artikeln 16 und 22 die Meinungs- und die Versammlungsfreiheit. Aus diesen Grundrechten ergibt sich auch ein bedingter Anspruch auf die Benützung öffentlicher Strassen und Plätze sowie die Durchführung von Versammlungen in öffentlichen Sälen. Darüber hinaus sind die Behörden verpflichtet, eine Versammlung auf öffentlichem Grund beispielsweise vor Gegendemonstrationen zu schützen. Wie alle anderen Grundrechte können die Meinungs- und die Versammlungsfreiheit unter den Voraussetzungen von Artikel 36 der Bundesverfassung eingeschränkt werden.</p><p>Bewilligungen für die Benützung öffentlicher Strassen und Plätze oder öffentlicher Säle sowie der polizeiliche Schutz fallen in die kantonale bzw. kommunale Zuständigkeit. Es obliegt primär den Kantonen, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf ihrem Hoheitsgebiet zu sorgen. Ergänzend nimmt der Bund Polizeiaufgaben wahr, etwa für den Schutz von Behörden und Gebäuden des Bundes sowie von Personen und Gebäuden, für die völkerrechtliche Schutzpflichten bestehen.</p><p>Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Die Gewährleistung der Sicherheit rund um nationale Anlässe von politischen Parteien obliegt primär den Kantonen. Für internationale Anlässe bestehen dagegen neben nationalen auch völkerrechtliche Schutzpflichten, die ein besonderes Engagement des Bundes rechtfertigen.</p><p>2. Der Bundesrat plädiert für Toleranz und Respekt gegenüber Andersdenkenden in der politischen Debatte und verurteilt jegliche Form von Gewaltandrohung und Gewaltanwendung. Im Hinblick auf die Nationalratswahlen sieht er zurzeit jedoch keinen Bedarf für dringliche Massnahmen. Er geht davon aus, dass die Kantone die Grundrechte beachten und die erforderlichen Massnahmen treffen. </p><p>3. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Kantone bei der Erteilung von Bewilligungen und bei Schutzmassnahmen keine politisch motivierten Ungleichbehandlungen praktizieren.</p><p>4. Der Bundesrat sieht keinen Bedarf für zusätzliche Massnahmen, um eine grundrechtskonforme Praxis in den Kantonen sicherzustellen. Im Übrigen steht Personen oder Organisationen, die sich in ihren Grundrechten verletzt fühlen, der Rechtsweg offen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Kürzlich wurde die Durchführung eines Parteitages der wählerstärksten schweizerischen Partei, der SVP, in Lausanne von Behörden und öffentlichen Institutionen mit der fadenscheinigen Begründung verweigert, die Sicherheit könne nicht gewährleistet werden; dies, obwohl Artikel 22 und Artikel 16 der Bundesverfassung die Grundrechte der Versammlungs- und Meinungsfreiheit garantieren. An einem der vorgesehenen Tagungsorte konnte die SP kurz zuvor ihren Parteitag durchführen, an welchem sie staatstragende Prinzipien infrage stellte. Bereits 2006 wurde eine Delegiertenversammlung der SVP im Kanton Jura durch die Behörden verunmöglicht, im Oktober 2007 konnte auf dem Bundesplatz eine Wahlveranstaltung nicht durchgeführt werden. Die Vorfälle am vergangenen Abstimmungswochenende reihen sich in diese Liste ein: Anschläge auf den Versammlungsort der SVP, das Generalsekretariat der SVP und gar auf Abstimmungsurnen. Mit solchen Aktionen wird immer wieder versucht, die SVP an der Ausübung ihrer politischen Tätigkeit zu hindern und sie in ihrer Meinungsfreiheit zu beschränken. Um internationale Anlässe durchzuführen zu können, scheut der Bund hingegen weder millionenhohe Kosten noch fragwürdige Armee-Einsätze, um die Sicherheit zu garantieren. Daher stellen sich folgende dringende Fragen:</p><p>1. Wie erklärt der Bundesrat die Tatsache, dass internationale Tagungen wie das WEF, der Frankophoniegipfel oder Staatsbesuche durch die Behörden mit hohem finanziellem und personellem Aufwand geschützt und garantiert werden, während das für Versammlungen der wählerstärksten schweizerischen Partei nicht der Fall sein soll?</p><p>2. Welche dringlichen Massnahmen gedenkt er zur Garantie der Meinungs- und Versammlungsfreiheit im Hinblick auf die Nationalratswahlen vom nächsten Jahr zu treffen?</p><p>3. Wie stellt er sich zur Tatsache, dass unbewilligte Aufmärsche oder Demonstrationen aus der linken Szene trotz teilweise massiver Sachbeschädigungen am Eigentum Dritter ungehindert vonstattengehen können, während ordentliche Parteiversammlungen der SVP aus angeblichen Sicherheitsgründen verhindert werden?</p><p>4. Welche Massnahmen müssen zusätzlich in Betracht gezogen werden, um die Kantone in Pflicht zu nehmen, die Versammlungs- und Meinungsfreiheit künftig in der gesamten Schweiz für alle Bürgerinnen und Bürger zu garantieren?</p>
  • Wiederherstellung der Garantie der Meinungs- und Versammlungsfreiheit in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bundesverfassung gewährleistet in den Artikeln 16 und 22 die Meinungs- und die Versammlungsfreiheit. Aus diesen Grundrechten ergibt sich auch ein bedingter Anspruch auf die Benützung öffentlicher Strassen und Plätze sowie die Durchführung von Versammlungen in öffentlichen Sälen. Darüber hinaus sind die Behörden verpflichtet, eine Versammlung auf öffentlichem Grund beispielsweise vor Gegendemonstrationen zu schützen. Wie alle anderen Grundrechte können die Meinungs- und die Versammlungsfreiheit unter den Voraussetzungen von Artikel 36 der Bundesverfassung eingeschränkt werden.</p><p>Bewilligungen für die Benützung öffentlicher Strassen und Plätze oder öffentlicher Säle sowie der polizeiliche Schutz fallen in die kantonale bzw. kommunale Zuständigkeit. Es obliegt primär den Kantonen, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf ihrem Hoheitsgebiet zu sorgen. Ergänzend nimmt der Bund Polizeiaufgaben wahr, etwa für den Schutz von Behörden und Gebäuden des Bundes sowie von Personen und Gebäuden, für die völkerrechtliche Schutzpflichten bestehen.</p><p>Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Die Gewährleistung der Sicherheit rund um nationale Anlässe von politischen Parteien obliegt primär den Kantonen. Für internationale Anlässe bestehen dagegen neben nationalen auch völkerrechtliche Schutzpflichten, die ein besonderes Engagement des Bundes rechtfertigen.</p><p>2. Der Bundesrat plädiert für Toleranz und Respekt gegenüber Andersdenkenden in der politischen Debatte und verurteilt jegliche Form von Gewaltandrohung und Gewaltanwendung. Im Hinblick auf die Nationalratswahlen sieht er zurzeit jedoch keinen Bedarf für dringliche Massnahmen. Er geht davon aus, dass die Kantone die Grundrechte beachten und die erforderlichen Massnahmen treffen. </p><p>3. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Kantone bei der Erteilung von Bewilligungen und bei Schutzmassnahmen keine politisch motivierten Ungleichbehandlungen praktizieren.</p><p>4. Der Bundesrat sieht keinen Bedarf für zusätzliche Massnahmen, um eine grundrechtskonforme Praxis in den Kantonen sicherzustellen. Im Übrigen steht Personen oder Organisationen, die sich in ihren Grundrechten verletzt fühlen, der Rechtsweg offen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Kürzlich wurde die Durchführung eines Parteitages der wählerstärksten schweizerischen Partei, der SVP, in Lausanne von Behörden und öffentlichen Institutionen mit der fadenscheinigen Begründung verweigert, die Sicherheit könne nicht gewährleistet werden; dies, obwohl Artikel 22 und Artikel 16 der Bundesverfassung die Grundrechte der Versammlungs- und Meinungsfreiheit garantieren. An einem der vorgesehenen Tagungsorte konnte die SP kurz zuvor ihren Parteitag durchführen, an welchem sie staatstragende Prinzipien infrage stellte. Bereits 2006 wurde eine Delegiertenversammlung der SVP im Kanton Jura durch die Behörden verunmöglicht, im Oktober 2007 konnte auf dem Bundesplatz eine Wahlveranstaltung nicht durchgeführt werden. Die Vorfälle am vergangenen Abstimmungswochenende reihen sich in diese Liste ein: Anschläge auf den Versammlungsort der SVP, das Generalsekretariat der SVP und gar auf Abstimmungsurnen. Mit solchen Aktionen wird immer wieder versucht, die SVP an der Ausübung ihrer politischen Tätigkeit zu hindern und sie in ihrer Meinungsfreiheit zu beschränken. Um internationale Anlässe durchzuführen zu können, scheut der Bund hingegen weder millionenhohe Kosten noch fragwürdige Armee-Einsätze, um die Sicherheit zu garantieren. Daher stellen sich folgende dringende Fragen:</p><p>1. Wie erklärt der Bundesrat die Tatsache, dass internationale Tagungen wie das WEF, der Frankophoniegipfel oder Staatsbesuche durch die Behörden mit hohem finanziellem und personellem Aufwand geschützt und garantiert werden, während das für Versammlungen der wählerstärksten schweizerischen Partei nicht der Fall sein soll?</p><p>2. Welche dringlichen Massnahmen gedenkt er zur Garantie der Meinungs- und Versammlungsfreiheit im Hinblick auf die Nationalratswahlen vom nächsten Jahr zu treffen?</p><p>3. Wie stellt er sich zur Tatsache, dass unbewilligte Aufmärsche oder Demonstrationen aus der linken Szene trotz teilweise massiver Sachbeschädigungen am Eigentum Dritter ungehindert vonstattengehen können, während ordentliche Parteiversammlungen der SVP aus angeblichen Sicherheitsgründen verhindert werden?</p><p>4. Welche Massnahmen müssen zusätzlich in Betracht gezogen werden, um die Kantone in Pflicht zu nehmen, die Versammlungs- und Meinungsfreiheit künftig in der gesamten Schweiz für alle Bürgerinnen und Bürger zu garantieren?</p>
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