Zweite Säule und Teilliquidationen. Hat das Bundesverwaltungsgericht die Büchse der Pandora geöffnet?

ShortId
10.3907
Id
20103907
Updated
27.07.2023 21:53
Language
de
Title
Zweite Säule und Teilliquidationen. Hat das Bundesverwaltungsgericht die Büchse der Pandora geöffnet?
AdditionalIndexing
28;Pensionskasse;Auslegung des Rechts;Berufliche Vorsorge;Gesellschaftsauflösung
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K0703040203, Gesellschaftsauflösung
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
  • L06K010401010205, Pensionskasse
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Artikel 53b BVG definiert, wann eine Teilliquidation durchgeführt werden muss, nämlich bei einer erheblichen Verminderung der Belegschaft, bei einer Restrukturierung der Unternehmung oder bei einer Auflösung des Anschlussvertrages. Das oberste Organ hat diese Voraussetzungen sowie das Verfahren in einem Reglement, welches von der Aufsichtsbehörde konstitutiv zu genehmigen ist, zu konkretisieren. Dadurch kann das oberste Organ die Teilliquidationsbedingungen den Gegebenheiten und dem Typ seiner Kasse anpassen. In der Praxis hat dies dazu geführt, dass die gesetzlichen Teilliquidationsbedingungen kombiniert, ergänzt, geändert oder teilweise gar weggelassen wurden.</p><p>Dem Bundesrat ist bewusst, dass die Aufsichtsbehörden bei der Genehmigung der Teilliquidationsreglemente einen nicht unerheblichen Ermessensspielraum haben und von diesem auch Gebrauch machen. Weil die Vorsorgewelt sehr heterogen ist und weil sehr unterschiedliche Formen von Vorsorgeeinrichtungen existieren, muss sowohl den Vorsorgeeinrichtungen als auch den Aufsichtsbehörden bei der Ausgestaltung und Überprüfung der Teilliquidationsreglemente Ermessensspielraum gewährt werden. Gerade das Beispiel der in der Praxis oftmals angewendeten Schwelle von 10 Prozent beim Tatbestand der erheblichen Verminderung zeigt auf, dass keine fixen Richtgrössen in Gesetz oder Verordnung aufgenommen werden können, die schematisch für alle Vorsorgeeinrichtungen angewendet werden können.</p><p>2. Der Bundesrat kann sich vorstellen, dass gerade im Bereich der Durchführung von Teilliquidationen die künftige Oberaufsichtskommission Weisungen erlassen wird, um die Aufsichtspraxis der kantonalen Aufsichtsbehörden zu harmonisieren. Mit dem Mittel der Weisungen kann die Oberaufsichtskommission in diesem doch sehr technischen Bereich sachbezogen aber stufengerecht Handlungsanweisungen erlassen. Dieses Beispiel steht exemplarisch für eine ganze Reihe von Entwicklungen in der zweiten Säule, die nach einer systemischen Oberaufsicht verlangen, wie sie der Gesetzgeber beschlossen hat. Die Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der Strukturreform befinden sich zurzeit in der Vernehmlassung. Der Bundesrat setzt alles daran, die Reform wie versprochen per 1. Januar 2012 umzusetzen. </p><p>3. Die Praxis hat gezeigt, dass eine zu enge Auslegung der gesetzlichen Teilliquidationsbestimmungen im Einzelfall und insbesondere bei Gemeinschaftseinrichtungen nachteilige, vom Gesetzgeber nicht angestrebte Auswirkungen nach sich ziehen könnte. So würden sich die grossen Gemeinschaftseinrichtungen nach dem Abgang eines relativ gewichtigen Teils des Personals eines einzelnen Arbeitgebers fortwährend in Teilliquidation befinden. Das Bundesgericht verhindert mit seiner Auslegung der gesetzlichen Teilliquidationsbestimmungen solche unerwünschte Wirkungen und erlaubt, den besonderen Strukturen einer Vorsorgeeinrichtung Rechnung zu tragen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts haben die Welt der zweiten Säule in Aufregung versetzt, ganz besonders die unabhängigen Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen. Einerseits kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass bereits die Auflösung eines einzelnen Anschlussvertrags eine Gemeinschaftsstiftung automatisch in eine Teilliquidation führe und dass keine Mindestzahl der betroffenen Versicherten festgelegt werden könne. Andererseits erachtete es eine einfache Restrukturierung eines Unternehmens, unabhängig von der Verminderung der Belegschaft, als Grund für eine Teilliquidation. </p><p>Damit schwächte das Bundesverwaltungsgericht diesen Teil der zweiten Säule, indem es die unabhängigen Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen quasi in den Zustand einer permanenten Teilliquidation versetzte. Diese Entscheide könnten letztlich die Solidaritätsprinzipien, welche die Grundlage der zweiten Säule bilden, grundsätzlich und völlig entgegen dem Willen des Gesetzgebers infrage stellen.</p><p>Obwohl das Bundesgericht eines der Urteile aufgehoben hat und sich die Aufregung mit der Klärung bestimmter Punkte etwas gelegt hat, ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Artikel 53b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sagt aus, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation unter bestimmten Umständen "vermutungsweise erfüllt" sind, nicht aber, dass unter diesen Umständen zwingend eine Teilliquidation durchgeführt werden muss, Artikel 53d BVG präzisiert unter anderem, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und fachlich anerkannte Grundsätze berücksichtigt werden müssen. Welche Lesart wendet der Bundesrat auf diese Regelungen des Teilliquidationsverfahrens an? Gedenkt der Bundesrat, den Aufsichtsbehörden zu empfehlen, ihre Praxis im Sinne des Bundesgerichtsurteils zu vereinheitlichen?</p><p>2. In seinen Erwägungen führt das Bundesgericht aus, dass eine Verminderung der Belegschaft um 10 Prozent, wie sie von der Rechtsprechung gefordert wird, nicht schematisch auf alle Unternehmen und nicht unabhängig von deren Grösse angewendet werden könne. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die vom Bundesgericht verwendeten Begriffe "angemessene Grenzen" und "Verhältnismässigkeit" ausreichen, um die Praxis zu festigen und das System zu stabilisieren, oder hält er es für notwendig, die Erwägungen des Bundesgerichts in konkrete Vorschriften umzusetzen?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die sehr strenge Auslegung der Voraussetzungen für eine Teilliquidation, wie sie das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen hat, auf lange Sicht die gesamte zweite Säule schwächen könnte, indem sie entgegen dem Willen des Gesetzgebers zu einer fortschreitenden Vereinzelung führt?</p>
  • Zweite Säule und Teilliquidationen. Hat das Bundesverwaltungsgericht die Büchse der Pandora geöffnet?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Artikel 53b BVG definiert, wann eine Teilliquidation durchgeführt werden muss, nämlich bei einer erheblichen Verminderung der Belegschaft, bei einer Restrukturierung der Unternehmung oder bei einer Auflösung des Anschlussvertrages. Das oberste Organ hat diese Voraussetzungen sowie das Verfahren in einem Reglement, welches von der Aufsichtsbehörde konstitutiv zu genehmigen ist, zu konkretisieren. Dadurch kann das oberste Organ die Teilliquidationsbedingungen den Gegebenheiten und dem Typ seiner Kasse anpassen. In der Praxis hat dies dazu geführt, dass die gesetzlichen Teilliquidationsbedingungen kombiniert, ergänzt, geändert oder teilweise gar weggelassen wurden.</p><p>Dem Bundesrat ist bewusst, dass die Aufsichtsbehörden bei der Genehmigung der Teilliquidationsreglemente einen nicht unerheblichen Ermessensspielraum haben und von diesem auch Gebrauch machen. Weil die Vorsorgewelt sehr heterogen ist und weil sehr unterschiedliche Formen von Vorsorgeeinrichtungen existieren, muss sowohl den Vorsorgeeinrichtungen als auch den Aufsichtsbehörden bei der Ausgestaltung und Überprüfung der Teilliquidationsreglemente Ermessensspielraum gewährt werden. Gerade das Beispiel der in der Praxis oftmals angewendeten Schwelle von 10 Prozent beim Tatbestand der erheblichen Verminderung zeigt auf, dass keine fixen Richtgrössen in Gesetz oder Verordnung aufgenommen werden können, die schematisch für alle Vorsorgeeinrichtungen angewendet werden können.</p><p>2. Der Bundesrat kann sich vorstellen, dass gerade im Bereich der Durchführung von Teilliquidationen die künftige Oberaufsichtskommission Weisungen erlassen wird, um die Aufsichtspraxis der kantonalen Aufsichtsbehörden zu harmonisieren. Mit dem Mittel der Weisungen kann die Oberaufsichtskommission in diesem doch sehr technischen Bereich sachbezogen aber stufengerecht Handlungsanweisungen erlassen. Dieses Beispiel steht exemplarisch für eine ganze Reihe von Entwicklungen in der zweiten Säule, die nach einer systemischen Oberaufsicht verlangen, wie sie der Gesetzgeber beschlossen hat. Die Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der Strukturreform befinden sich zurzeit in der Vernehmlassung. Der Bundesrat setzt alles daran, die Reform wie versprochen per 1. Januar 2012 umzusetzen. </p><p>3. Die Praxis hat gezeigt, dass eine zu enge Auslegung der gesetzlichen Teilliquidationsbestimmungen im Einzelfall und insbesondere bei Gemeinschaftseinrichtungen nachteilige, vom Gesetzgeber nicht angestrebte Auswirkungen nach sich ziehen könnte. So würden sich die grossen Gemeinschaftseinrichtungen nach dem Abgang eines relativ gewichtigen Teils des Personals eines einzelnen Arbeitgebers fortwährend in Teilliquidation befinden. Das Bundesgericht verhindert mit seiner Auslegung der gesetzlichen Teilliquidationsbestimmungen solche unerwünschte Wirkungen und erlaubt, den besonderen Strukturen einer Vorsorgeeinrichtung Rechnung zu tragen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts haben die Welt der zweiten Säule in Aufregung versetzt, ganz besonders die unabhängigen Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen. Einerseits kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass bereits die Auflösung eines einzelnen Anschlussvertrags eine Gemeinschaftsstiftung automatisch in eine Teilliquidation führe und dass keine Mindestzahl der betroffenen Versicherten festgelegt werden könne. Andererseits erachtete es eine einfache Restrukturierung eines Unternehmens, unabhängig von der Verminderung der Belegschaft, als Grund für eine Teilliquidation. </p><p>Damit schwächte das Bundesverwaltungsgericht diesen Teil der zweiten Säule, indem es die unabhängigen Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen quasi in den Zustand einer permanenten Teilliquidation versetzte. Diese Entscheide könnten letztlich die Solidaritätsprinzipien, welche die Grundlage der zweiten Säule bilden, grundsätzlich und völlig entgegen dem Willen des Gesetzgebers infrage stellen.</p><p>Obwohl das Bundesgericht eines der Urteile aufgehoben hat und sich die Aufregung mit der Klärung bestimmter Punkte etwas gelegt hat, ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Artikel 53b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sagt aus, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation unter bestimmten Umständen "vermutungsweise erfüllt" sind, nicht aber, dass unter diesen Umständen zwingend eine Teilliquidation durchgeführt werden muss, Artikel 53d BVG präzisiert unter anderem, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und fachlich anerkannte Grundsätze berücksichtigt werden müssen. Welche Lesart wendet der Bundesrat auf diese Regelungen des Teilliquidationsverfahrens an? Gedenkt der Bundesrat, den Aufsichtsbehörden zu empfehlen, ihre Praxis im Sinne des Bundesgerichtsurteils zu vereinheitlichen?</p><p>2. In seinen Erwägungen führt das Bundesgericht aus, dass eine Verminderung der Belegschaft um 10 Prozent, wie sie von der Rechtsprechung gefordert wird, nicht schematisch auf alle Unternehmen und nicht unabhängig von deren Grösse angewendet werden könne. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die vom Bundesgericht verwendeten Begriffe "angemessene Grenzen" und "Verhältnismässigkeit" ausreichen, um die Praxis zu festigen und das System zu stabilisieren, oder hält er es für notwendig, die Erwägungen des Bundesgerichts in konkrete Vorschriften umzusetzen?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die sehr strenge Auslegung der Voraussetzungen für eine Teilliquidation, wie sie das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen hat, auf lange Sicht die gesamte zweite Säule schwächen könnte, indem sie entgegen dem Willen des Gesetzgebers zu einer fortschreitenden Vereinzelung führt?</p>
    • Zweite Säule und Teilliquidationen. Hat das Bundesverwaltungsgericht die Büchse der Pandora geöffnet?

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