Zugriff seitens der Polizei auf die ISA-Datenbank

ShortId
10.3917
Id
20103917
Updated
24.06.2025 23:37
Language
de
Title
Zugriff seitens der Polizei auf die ISA-Datenbank
AdditionalIndexing
09;Ausweis;polizeiliche Ermittlung;Personendaten;Datenschutz;Polizei;Datenbasis
1
  • L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
  • L04K04030304, Polizei
  • L06K120301010301, Datenbasis
  • L04K05060104, Ausweis
  • L05K1203040202, Personendaten
  • L04K05020513, Datenschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Am 24. Februar 2010 wurde das neue Informationssystem Ausweisschriften (ISA) aufgeschaltet. Die einzige Änderung besteht für die Polizistinnen und Polizisten an der Front darin, dass bei der Eingabe von Ausweisverlustmeldungen gemäss Artikel 32 der Ausweisverordnung (VAwG, SR 143.11) das Foto der Ausweisinhaberinnen und -inhaber nicht mehr eingesehen werden kann. Diese Änderung musste angeblich aus datenschutzrechtlichen Gründen vorgenommen werden. Da das Grenzwachtkorps vom Zugriff weiter profitieren kann, ist die Frage berechtigt, warum der Datenschutz nur für die Polizei gelten soll.</p><p>2. Im vorangegangenen System konnte man seit Jahren Schweizer Pässe und Identitätskarten, welche nach 2000 erstellt wurden, mit Foto und Unterschrift des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin betrachten. Damit konnten die geschädigten Personen anlässlich der Verlustanzeige auf einer Polizeistation oftmals gleich identifiziert werden. Zudem waren damit Fotos von ausgeschriebenen Personen zugänglich, welche erkennungsdienstlich noch nicht erfasst waren. In den allermeisten Fällen handelte es sich dabei um vermisste Personen.</p><p>3. Die neuen Weisungen des EJPD, Bundesamt für Polizei, Abteilung Ausweise und besondere Aufgaben, Sektion Ausweisschriften, der Polizei in der Schweiz die Aufgaben im Rahmen der Nachforschungen nach vermissten Personen sowie das Ausstellen von Ausweisverlust-Bescheinigungen. Letztere werden teilweise gar nicht mehr möglich sein, denn: Wie soll eine genaue Personenidentifikation stattfinden, wenn die Person, welche alle Ausweise verloren hat, sich also nicht ausweisen kann und die Polizei keinen Zugriff auf die entsprechenden Fotos hat?</p><p>4. Die Institution Polizei geniesst bei der Bevölkerung seit Jahren ein äusserst gutes Ansehen und hohe Glaubwürdigkeit. Sie setzt sich tagtäglich für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger ein. Wieso also wird sie nun unter dem Deckmantel "Datenschutz" in ihrer Arbeit behindert? Datenschutz sollte Sicherheit für die Bevölkerung bedeuten und nicht die Polizei in ihrem Bemühen um die gleiche Sicherheit behindern!</p><p>5. Ist es sinn- und zweckmässig, dass der Täterschutz einen höheren Stellenwert hat als Identifikationsmittel für die Polizei?</p>
  • <p>Das Informationssystem Ausweisschriften (ISA) und dessen Nutzung war anlässlich der Referendumsabstimmung vom 17. Mai 2009 über das neue Ausweisgesetz einer der zentralen Diskussionspunkte. Bereits die bis 1. März 2010 geltende Fassung des Ausweisgesetzes (AwG, SR 143.1) hat die Nutzung des ISA nur in einem klar begrenzten Rahmen zugelassen. Dessen Zweck ist in Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes in der bisherigen und der neuen Fassung genau umschrieben. Das ISA dient der Ausstellung von Ausweisen, der Verhinderung einer unberechtigten Ausweisausstellung sowie der Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen. Wie bereits in den zwei Botschaften des Bundesrates zum Ausweisgesetz ausgeführt wurde, ist der Zugriff auf ISA-Daten namentlich zu Fahndungszwecken nicht zulässig (BBl 2000 4769 und BBl 2007 5189). Um den anlässlich der Referendumsabstimmung an den Tag getretenen Bedenken der Bevölkerung gegenüber dem ISA Rechnung zu tragen, hat der Bundesrat die Ausweisverordnung (VAwG, SR 143.11) angepasst und den Zugriff auf das im ISA enthaltene Foto eingeschränkt. Die von der Motionärin geforderte Verwendung von Fotos aus dem ISA von ausgeschriebenen Personen, welche noch nicht erkennungsdienstlich erfasst sind, wäre nach heutigem Recht eine rechtswidrige Verwendung von ISA-Daten zu Fahndungszwecken und würde allen bisherigen Forderungen von Parlament und Bevölkerung nach einer restriktiven Nutzung der ISA-Daten widersprechen.</p><p>Der Zugriff auf die Fotos im ISA wird nur dort zugelassen, wo er unabdingbar ist, wie zum Beispiel bei Grenzkontrollen oder Identitätsabklärungen anhand eines vorgelegten Ausweises. Zur Durchführung dieser Kontrollen verfügen das Grenzwachtkorps und die Polizeibehörden über dieselben Zugriffsrechte. Für die korrekte Aufnahme von Verlustmeldungen stehen den zuständigen Stellen die übrigen Daten im ISA (z. B. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Elternnamen usw.) weiterhin zur Verfügung und können bei Zweifeln für Kontrollfragen hinzugezogen werden. Zur Identitätsüberprüfung von Personen, welche sich nicht ausweisen können, erlaubt Artikel 12 Absatz 4 AwG den Zugriff auf das Foto, sofern die Abfrage mit Name und Fingerabdruck erfolgt. Diese Abfragemöglichkeit wird zurzeit durch das GWK entwickelt und steht den zuständigen Behörden in absehbarer Zeit zur Verfügung. Neu können die ISA-Daten auch zur Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen, Gewalttaten sowie von vermissten Personen genutzt werden. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft (BBl 2007 5190) anlässlich der Revision des Ausweisgesetzes zu dieser Bestimmung ausgeführt hatte, wurde dabei namentlich an Fälle wie die Tsunamikatastrophe Ende 2004 gedacht; natürlich sind aber auch andere Fälle denkbar.</p><p>Es geht also nicht um das Thema Täterschutz, sondern um die rechtmässige Umsetzung des politischen Willens von Bundesrat, Parlament und Volk.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, konkrete Massnahmen zu ergreifen, um den staatlichen Polizeibehörden von Bund, Kantonen und Gemeinden der Zugriff auf die ISA-Datenbank wieder zugänglich zu machen.</p>
  • Zugriff seitens der Polizei auf die ISA-Datenbank
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Am 24. Februar 2010 wurde das neue Informationssystem Ausweisschriften (ISA) aufgeschaltet. Die einzige Änderung besteht für die Polizistinnen und Polizisten an der Front darin, dass bei der Eingabe von Ausweisverlustmeldungen gemäss Artikel 32 der Ausweisverordnung (VAwG, SR 143.11) das Foto der Ausweisinhaberinnen und -inhaber nicht mehr eingesehen werden kann. Diese Änderung musste angeblich aus datenschutzrechtlichen Gründen vorgenommen werden. Da das Grenzwachtkorps vom Zugriff weiter profitieren kann, ist die Frage berechtigt, warum der Datenschutz nur für die Polizei gelten soll.</p><p>2. Im vorangegangenen System konnte man seit Jahren Schweizer Pässe und Identitätskarten, welche nach 2000 erstellt wurden, mit Foto und Unterschrift des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin betrachten. Damit konnten die geschädigten Personen anlässlich der Verlustanzeige auf einer Polizeistation oftmals gleich identifiziert werden. Zudem waren damit Fotos von ausgeschriebenen Personen zugänglich, welche erkennungsdienstlich noch nicht erfasst waren. In den allermeisten Fällen handelte es sich dabei um vermisste Personen.</p><p>3. Die neuen Weisungen des EJPD, Bundesamt für Polizei, Abteilung Ausweise und besondere Aufgaben, Sektion Ausweisschriften, der Polizei in der Schweiz die Aufgaben im Rahmen der Nachforschungen nach vermissten Personen sowie das Ausstellen von Ausweisverlust-Bescheinigungen. Letztere werden teilweise gar nicht mehr möglich sein, denn: Wie soll eine genaue Personenidentifikation stattfinden, wenn die Person, welche alle Ausweise verloren hat, sich also nicht ausweisen kann und die Polizei keinen Zugriff auf die entsprechenden Fotos hat?</p><p>4. Die Institution Polizei geniesst bei der Bevölkerung seit Jahren ein äusserst gutes Ansehen und hohe Glaubwürdigkeit. Sie setzt sich tagtäglich für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger ein. Wieso also wird sie nun unter dem Deckmantel "Datenschutz" in ihrer Arbeit behindert? Datenschutz sollte Sicherheit für die Bevölkerung bedeuten und nicht die Polizei in ihrem Bemühen um die gleiche Sicherheit behindern!</p><p>5. Ist es sinn- und zweckmässig, dass der Täterschutz einen höheren Stellenwert hat als Identifikationsmittel für die Polizei?</p>
    • <p>Das Informationssystem Ausweisschriften (ISA) und dessen Nutzung war anlässlich der Referendumsabstimmung vom 17. Mai 2009 über das neue Ausweisgesetz einer der zentralen Diskussionspunkte. Bereits die bis 1. März 2010 geltende Fassung des Ausweisgesetzes (AwG, SR 143.1) hat die Nutzung des ISA nur in einem klar begrenzten Rahmen zugelassen. Dessen Zweck ist in Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes in der bisherigen und der neuen Fassung genau umschrieben. Das ISA dient der Ausstellung von Ausweisen, der Verhinderung einer unberechtigten Ausweisausstellung sowie der Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen. Wie bereits in den zwei Botschaften des Bundesrates zum Ausweisgesetz ausgeführt wurde, ist der Zugriff auf ISA-Daten namentlich zu Fahndungszwecken nicht zulässig (BBl 2000 4769 und BBl 2007 5189). Um den anlässlich der Referendumsabstimmung an den Tag getretenen Bedenken der Bevölkerung gegenüber dem ISA Rechnung zu tragen, hat der Bundesrat die Ausweisverordnung (VAwG, SR 143.11) angepasst und den Zugriff auf das im ISA enthaltene Foto eingeschränkt. Die von der Motionärin geforderte Verwendung von Fotos aus dem ISA von ausgeschriebenen Personen, welche noch nicht erkennungsdienstlich erfasst sind, wäre nach heutigem Recht eine rechtswidrige Verwendung von ISA-Daten zu Fahndungszwecken und würde allen bisherigen Forderungen von Parlament und Bevölkerung nach einer restriktiven Nutzung der ISA-Daten widersprechen.</p><p>Der Zugriff auf die Fotos im ISA wird nur dort zugelassen, wo er unabdingbar ist, wie zum Beispiel bei Grenzkontrollen oder Identitätsabklärungen anhand eines vorgelegten Ausweises. Zur Durchführung dieser Kontrollen verfügen das Grenzwachtkorps und die Polizeibehörden über dieselben Zugriffsrechte. Für die korrekte Aufnahme von Verlustmeldungen stehen den zuständigen Stellen die übrigen Daten im ISA (z. B. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Elternnamen usw.) weiterhin zur Verfügung und können bei Zweifeln für Kontrollfragen hinzugezogen werden. Zur Identitätsüberprüfung von Personen, welche sich nicht ausweisen können, erlaubt Artikel 12 Absatz 4 AwG den Zugriff auf das Foto, sofern die Abfrage mit Name und Fingerabdruck erfolgt. Diese Abfragemöglichkeit wird zurzeit durch das GWK entwickelt und steht den zuständigen Behörden in absehbarer Zeit zur Verfügung. Neu können die ISA-Daten auch zur Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen, Gewalttaten sowie von vermissten Personen genutzt werden. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft (BBl 2007 5190) anlässlich der Revision des Ausweisgesetzes zu dieser Bestimmung ausgeführt hatte, wurde dabei namentlich an Fälle wie die Tsunamikatastrophe Ende 2004 gedacht; natürlich sind aber auch andere Fälle denkbar.</p><p>Es geht also nicht um das Thema Täterschutz, sondern um die rechtmässige Umsetzung des politischen Willens von Bundesrat, Parlament und Volk.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, konkrete Massnahmen zu ergreifen, um den staatlichen Polizeibehörden von Bund, Kantonen und Gemeinden der Zugriff auf die ISA-Datenbank wieder zugänglich zu machen.</p>
    • Zugriff seitens der Polizei auf die ISA-Datenbank

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