Neugestaltung des Bundespersonalgesetzes
- ShortId
-
10.3918
- Id
-
20103918
- Updated
-
28.07.2023 13:29
- Language
-
de
- Title
-
Neugestaltung des Bundespersonalgesetzes
- AdditionalIndexing
-
04;28;Verordnung;Obligationenrecht;Bundesangestellte;Subvention;Familienpolitik;Kinderbetreuung;Aufgaben des Parlaments;Bundespersonalrecht;Arbeitsvertrag;Deregulierung;Gesetz
- 1
-
- L06K080601030101, Bundespersonalrecht
- L05K0503010102, Gesetz
- L03K080302, Aufgaben des Parlaments
- L04K05070204, Obligationenrecht
- L05K0704010205, Deregulierung
- L05K0503010103, Verordnung
- L04K01040207, Kinderbetreuung
- L05K1102030202, Subvention
- L06K080601030103, Bundesangestellte
- L04K01030304, Familienpolitik
- L05K0702010201, Arbeitsvertrag
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit der am 24. November 2010 von ihm beschlossenen Neuregelung der BPV lässt der Bundesrat jegliches finanzielle Verantwortungsbewusstsein bezüglich des Bundeshaushaltes vermissen. Obwohl Budget und Finanzplan des Bundes fortlaufend Defizite ausweisen, würden gemäss neuer BPV allen Bundesangestellten 50 bis 100 Prozent der Fremdbetreuungskosten für ihre Kinder vom Bund vergütet, wenn das Bruttofamilieneinkommen pro Monat 20 000 Franken nicht übersteigt. Dabei sollen Kosten nicht nur für Kinderkrippen, sondern auch für privat angestellte Betreuungspersonen übernommen werden, sofern ein der Sozialversicherungspflicht unterstelltes Vertragsverhältnis besteht. Der Bundesrat begründet diese völlig überrissene Massnahme mit dem Argument, nur so auf dem Arbeitsmarkt konkurrenzfähig zu bleiben. Kein defizitäres Unternehmen der Privatwirtschaft könnte sich solch luxuriöse Geschenke an die Belegschaft erlauben. Der Bundesrat vergisst offenbar gänzlich, dass er selbst einen Arbeitgeber hat, dem gegenüber er auch in finanzieller Hinsicht Verantwortung und Rechenschaft schuldet - nämlich dem Bürger als Steuerzahler. Dieses Verhalten führt schon seit Langem dazu, dass viele Bürger wie auch die Privatwirtschaft ein schlechtes Bild der Verwaltung und ihrer Personal- sowie Lohnpolitik haben. Eine entsprechende Motion aus dem Jahr 2004 (04.3543, "Anpassung des Bundespersonalrechtes an das Obligationenrecht") wurde von links bekämpft, aufgeschoben und im Jahr 2009 schliesslich abgeschrieben. Dieser Missstand sollte umgehend durch Masshalten bei den Leistungen an das Bundespersonal sowie durch die Einführung von gesetzlich verankerten Kontroll- und Steuermöglichkeiten des Parlamentes in diesem Bereich beseitigt werden.</p>
- <p>Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 12. März 2010 die Revision des Bundespersonalgesetzes (BPG) bis zur Verabschiedung einer umfassenden Personalstrategie zurückgestellt. Die Revision sah eine Annäherung des BPG an das Obligationenrecht vor. Da die Personalstrategie am 10. Dezember 2010 vom Bundesrat verabschiedet wurde, wird er demnächst über die Wiederaufnahme der geplanten Revision des BPG beschliessen.</p><p>Schon heute stehen dem Parlament verschiedene Kontroll- und Steuerungselemente in der Personalpolitik zur Verfügung. So genehmigt es das Personalbudget und kann darauf Einfluss nehmen. Auch üben die Geschäftsprüfungskommissionen und die Finanzdelegation eine Kontrollfunktion in verschiedenen Bereichen der Personalpolitik aus. Der Bundesrat erachtet die dem Parlament zur Verfügung stehenden Instrumente als ausreichend und lehnt den in der Motion geforderten Ausbau ab.</p><p>Eines der Ziele der neuen Bestimmungen betreffend familienergänzende Kinderbetreuung ist die Erhöhung der Erwerbsquote von Frauen im mittleren und oberen Kader. Die finanzielle Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung ist eine wichtige Massnahme, ohne welche die geplante Attraktivitätssteigerung nicht möglich wäre. Im Hinblick auf die demografische Entwicklung und die dementsprechend künftig schwierige Situation auf dem Arbeitsmarkt erachtet der Bundesrat die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung als sinnvoll. Schlussendlich ist es im Interesse der Schweizer Bevölkerung, wenn sie eine gut funktionierende Verwaltung mit qualifiziertem Personal hat, welche die Anliegen und Interessen der Schweizerinnen und Schweizer in bestmöglicher Weise vertritt und umsetzt.</p><p>Den Bundesangestellten werden folglich Beiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung ausgerichtet. Es müssen aber folgende Bedingungen dafür erfüllt sein, welche in Artikel 75b der Bundespersonalverordnung (BPV) beschrieben sind:</p><p>- Der bei der Bundesverwaltung angestellte und von ihr unterstützte Elternteil ist alleinerziehend, beide Elternteile sind erwerbstätig, oder der Partner oder die Partnerin der bei der Bundesverwaltung angestellten Person befindet sich in Ausbildung (im Sinne von Lehrgängen). </p><p>- Zum betreuten Kind besteht ein Kindesverhältnis nach Artikel 252 des Zivilgesetzbuches, oder aber das Kind ist ein Pflege- oder Stiefkind der angestellten Person. </p><p>- Das Kind ist im Vorschulalter und wird in einer Kindertagesstätte oder von Tageseltern betreut. Die Betreuung durch Privatpersonen wird nur unterstützt, wenn ein Vertragsverhältnis vorliegt. Selbstverständlich werden an andere als Kinderbetreuungsaufgaben (z. B. Haushaltstätigkeiten bei einem Au-pair) keine Beiträge entrichtet. </p><p>- Das monatliche Bruttohaushalteinkommen ist nicht höher als 20 000 Franken. </p><p>Auch wenn sämtliche dieser Bedingungen erfüllt sind, werden die Beiträge nicht in jedem Fall voll ausbezahlt. Bei der Berechnung der Unterstützungsleistungen werden gemäss Artikel 51b der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV) die Beschäftigungsgrade mit eingerechnet und die Vergütungen um folgende Beträge vermindert:</p><p>- Rabatte von Kindertagesstätten, Tageseltern oder betreuenden Privatpersonen </p><p>- Allfällige finanzielle Beteiligung des anderen Arbeitgebers </p><p>- Jährliche Steuerersparnis infolge des geltend gemachten Abzugs für die externe Kinderbetreuung bei der direkten Bundessteuer</p><p>Aufgrund obiger Erwägungen hält der Bundesrat an der Änderung der Bundespersonalverordnung (BPV) vom 24. November 2010 betreffend Beiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung fest.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die von ihm am 24. November 2010 beschlossenen Änderungen der Bundespersonalverordnung (BPV) sofort zurückzunehmen bzw. deren Umsetzung zu stoppen. Stattdessen soll er eine Botschaft zur Neuregelung des Bundespersonalgesetzes (BPG) erarbeiten, welche eine Anpassung an das Obligationenrecht (u. a. Artikel 319ff.) sowie wirksame Kontroll- und Steuerungsinstrumente für das Parlament - insbesondere für alle personalrechtlichen Änderungen mit finanziellen Konsequenzen - vorsieht.</p>
- Neugestaltung des Bundespersonalgesetzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit der am 24. November 2010 von ihm beschlossenen Neuregelung der BPV lässt der Bundesrat jegliches finanzielle Verantwortungsbewusstsein bezüglich des Bundeshaushaltes vermissen. Obwohl Budget und Finanzplan des Bundes fortlaufend Defizite ausweisen, würden gemäss neuer BPV allen Bundesangestellten 50 bis 100 Prozent der Fremdbetreuungskosten für ihre Kinder vom Bund vergütet, wenn das Bruttofamilieneinkommen pro Monat 20 000 Franken nicht übersteigt. Dabei sollen Kosten nicht nur für Kinderkrippen, sondern auch für privat angestellte Betreuungspersonen übernommen werden, sofern ein der Sozialversicherungspflicht unterstelltes Vertragsverhältnis besteht. Der Bundesrat begründet diese völlig überrissene Massnahme mit dem Argument, nur so auf dem Arbeitsmarkt konkurrenzfähig zu bleiben. Kein defizitäres Unternehmen der Privatwirtschaft könnte sich solch luxuriöse Geschenke an die Belegschaft erlauben. Der Bundesrat vergisst offenbar gänzlich, dass er selbst einen Arbeitgeber hat, dem gegenüber er auch in finanzieller Hinsicht Verantwortung und Rechenschaft schuldet - nämlich dem Bürger als Steuerzahler. Dieses Verhalten führt schon seit Langem dazu, dass viele Bürger wie auch die Privatwirtschaft ein schlechtes Bild der Verwaltung und ihrer Personal- sowie Lohnpolitik haben. Eine entsprechende Motion aus dem Jahr 2004 (04.3543, "Anpassung des Bundespersonalrechtes an das Obligationenrecht") wurde von links bekämpft, aufgeschoben und im Jahr 2009 schliesslich abgeschrieben. Dieser Missstand sollte umgehend durch Masshalten bei den Leistungen an das Bundespersonal sowie durch die Einführung von gesetzlich verankerten Kontroll- und Steuermöglichkeiten des Parlamentes in diesem Bereich beseitigt werden.</p>
- <p>Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 12. März 2010 die Revision des Bundespersonalgesetzes (BPG) bis zur Verabschiedung einer umfassenden Personalstrategie zurückgestellt. Die Revision sah eine Annäherung des BPG an das Obligationenrecht vor. Da die Personalstrategie am 10. Dezember 2010 vom Bundesrat verabschiedet wurde, wird er demnächst über die Wiederaufnahme der geplanten Revision des BPG beschliessen.</p><p>Schon heute stehen dem Parlament verschiedene Kontroll- und Steuerungselemente in der Personalpolitik zur Verfügung. So genehmigt es das Personalbudget und kann darauf Einfluss nehmen. Auch üben die Geschäftsprüfungskommissionen und die Finanzdelegation eine Kontrollfunktion in verschiedenen Bereichen der Personalpolitik aus. Der Bundesrat erachtet die dem Parlament zur Verfügung stehenden Instrumente als ausreichend und lehnt den in der Motion geforderten Ausbau ab.</p><p>Eines der Ziele der neuen Bestimmungen betreffend familienergänzende Kinderbetreuung ist die Erhöhung der Erwerbsquote von Frauen im mittleren und oberen Kader. Die finanzielle Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung ist eine wichtige Massnahme, ohne welche die geplante Attraktivitätssteigerung nicht möglich wäre. Im Hinblick auf die demografische Entwicklung und die dementsprechend künftig schwierige Situation auf dem Arbeitsmarkt erachtet der Bundesrat die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung als sinnvoll. Schlussendlich ist es im Interesse der Schweizer Bevölkerung, wenn sie eine gut funktionierende Verwaltung mit qualifiziertem Personal hat, welche die Anliegen und Interessen der Schweizerinnen und Schweizer in bestmöglicher Weise vertritt und umsetzt.</p><p>Den Bundesangestellten werden folglich Beiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung ausgerichtet. Es müssen aber folgende Bedingungen dafür erfüllt sein, welche in Artikel 75b der Bundespersonalverordnung (BPV) beschrieben sind:</p><p>- Der bei der Bundesverwaltung angestellte und von ihr unterstützte Elternteil ist alleinerziehend, beide Elternteile sind erwerbstätig, oder der Partner oder die Partnerin der bei der Bundesverwaltung angestellten Person befindet sich in Ausbildung (im Sinne von Lehrgängen). </p><p>- Zum betreuten Kind besteht ein Kindesverhältnis nach Artikel 252 des Zivilgesetzbuches, oder aber das Kind ist ein Pflege- oder Stiefkind der angestellten Person. </p><p>- Das Kind ist im Vorschulalter und wird in einer Kindertagesstätte oder von Tageseltern betreut. Die Betreuung durch Privatpersonen wird nur unterstützt, wenn ein Vertragsverhältnis vorliegt. Selbstverständlich werden an andere als Kinderbetreuungsaufgaben (z. B. Haushaltstätigkeiten bei einem Au-pair) keine Beiträge entrichtet. </p><p>- Das monatliche Bruttohaushalteinkommen ist nicht höher als 20 000 Franken. </p><p>Auch wenn sämtliche dieser Bedingungen erfüllt sind, werden die Beiträge nicht in jedem Fall voll ausbezahlt. Bei der Berechnung der Unterstützungsleistungen werden gemäss Artikel 51b der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV) die Beschäftigungsgrade mit eingerechnet und die Vergütungen um folgende Beträge vermindert:</p><p>- Rabatte von Kindertagesstätten, Tageseltern oder betreuenden Privatpersonen </p><p>- Allfällige finanzielle Beteiligung des anderen Arbeitgebers </p><p>- Jährliche Steuerersparnis infolge des geltend gemachten Abzugs für die externe Kinderbetreuung bei der direkten Bundessteuer</p><p>Aufgrund obiger Erwägungen hält der Bundesrat an der Änderung der Bundespersonalverordnung (BPV) vom 24. November 2010 betreffend Beiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung fest.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die von ihm am 24. November 2010 beschlossenen Änderungen der Bundespersonalverordnung (BPV) sofort zurückzunehmen bzw. deren Umsetzung zu stoppen. Stattdessen soll er eine Botschaft zur Neuregelung des Bundespersonalgesetzes (BPG) erarbeiten, welche eine Anpassung an das Obligationenrecht (u. a. Artikel 319ff.) sowie wirksame Kontroll- und Steuerungsinstrumente für das Parlament - insbesondere für alle personalrechtlichen Änderungen mit finanziellen Konsequenzen - vorsieht.</p>
- Neugestaltung des Bundespersonalgesetzes
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