Vorwürfe des Nationalfonds an Universität und Universitätsspital Zürich

ShortId
10.3924
Id
20103924
Updated
28.07.2023 09:31
Language
de
Title
Vorwürfe des Nationalfonds an Universität und Universitätsspital Zürich
AdditionalIndexing
36;Forschungspersonal;Universität;Entlassung;Zürich (Kanton);Freiheit der Lehre und Forschung;Nationalfonds;Forschungsvorhaben
1
  • L05K1602020401, Nationalfonds
  • L04K16020206, Forschungsvorhaben
  • L05K1302050105, Universität
  • L05K0702030103, Entlassung
  • L04K05020302, Freiheit der Lehre und Forschung
  • L04K16020205, Forschungspersonal
  • L05K0301010123, Zürich (Kanton)
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat nimmt Kenntnis von Problemen, die sich im Kontext der Durchführung von zwei vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) finanzierten Forschungsprojekten ergeben haben. Er kann aber nur zu Fragen Stellung nehmen, die in den Kompetenzbereich des Bundes bzw. in denjenigen des SNF fallen. Er kann sich demnach nicht zu den in anderer Zuständigkeit liegenden Fragen rund um Verfahren und Konflikte zwischen den Beteiligten und den betroffenen Institutionen äussern.</p><p>Der SNF fördert im Auftrag des Bundes die wissenschaftliche Forschung. Beitragsempfängerinnen und -empfänger des SNF werden mittels Beitragsverfügung auf die Einhaltung der in den einschlägigen Rechtsgrundlagen festgelegten Vorschriften verpflichtet. Forschungsgelder werden den Forschenden individuell gestützt auf die im jeweiligen Förderungsinstrument zur Anwendung kommenden Kriterien, namentlich aufgrund der wissenschaftlichen Exzellenz, zugesprochen.</p><p>Die Rechtsgrundlagen des SNF beinhalten ein auf das Forschungsgesetz (SR 420.1; Art. 11a) abgestütztes Sanktionsrecht, wobei das vom Bundesrat genehmigte Beitragsreglement des SNF (Art. 45) die Grundsätze regelt, welche in den Ausführungsbestimmungen weiter konkretisiert werden. Für die Untersuchung und Ahndung von Verstössen gegen die Regeln der wissenschaftlichen Integrität hat der Nationale Forschungsrat im Februar 2009 das "Reglement des Forschungsrates über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten von Gesuchstellenden sowie Beitragsempfängerinnen und -empfängern" erlassen. Sofern Straftaten nach den Artikeln 37 und 38 des Subventionsgesetzes (SR 616.1) zur Diskussion stehen, werden diese nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsrecht (SR 313.0) durch das Staatssekretariat für Bildung und Forschung geahndet.</p><p>Im vorliegenden, zur Diskussion stehenden Fall zeigte sich, dass die zur Disposition stehenden Grundsätze und Verfahrensregeln greifen und die rechtmässige Verwendung der Forschungsgelder sichergestellt werden konnte. Vor diesem Hintergrund können die Fragen wie im Fall der Interpellation Recordon 10.4167 folgendermassen beantwortet werden:</p><p>1./4./6. Fragen zum Sachverhalt, zu Schlussfolgerungen und zur Weiterleitung des Berichts des SNF:</p><p>Der SNF untersuchte Auswirkungen eines Konfliktfalls am Universitätsspital Zürich auf die Abwicklung von zwei durch ihn unterstützte Forschungsprojekte, namentlich die Folgen der Unmöglichkeit der Fortführung der Forschung durch den verantwortlichen Beitragsempfänger. Der SNF beschränkte seine Untersuchung strikt auf die ihn betreffenden Aspekte und stellte fest, dass im Zusammenhang mit den von ihm geförderten Forschungsvorhaben Regeln der wissenschaftlichen Integrität verletzt wurden. Namentlich betraf dies das Fehlen von Regelungen bezüglich Projekt- und Doktorandenbetreuung, Zugang zu Forschungsresultaten, geistigem Eigentum und wissenschaftlichen Publikationen, die rechtmässige Verwendung von Projektgeldern sowie die Einhaltung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität bei der Stellung von Forschungsgesuchen. Beanstandungen und Empfehlungen richtete der SNF an Verantwortliche des Universitätsspitals (USZ) und der Universität Zürich (UZH). Als Massnahmen hat der SNF Folgendes durchgesetzt: den Abbruch bzw. die Sistierung der betroffenen Forschungsprojekte, die Rückforderung der nichtautorisierten Belastungen der Projektkonti sowie eine Vereinbarung zwischen USZ und UZH betreffend Abwicklung von durch den SNF geförderten Projekten. Adressaten des im Juni 2010 verschickten vertraulichen Berichts des SNF waren die Leitungen der beiden Institutionen sowie die an der Untersuchung beteiligten Personen.</p><p>2./3. Gab es Verstösse gegen rechtliche Vorschriften?</p><p>Die Belastung der Projektkonti ohne Visum des verantwortlichen Beitragsempfängers verstösst gegen die Vorschriften. Die fraglichen Beträge wurden zwischenzeitlich vollständig zurückerstattet. Da die zurückgeforderten Mittel nicht zweckentfremdet, sondern für die Forschung verwendet worden waren, erübrigte sich die Einleitung eines Strafverfahrens.</p><p>5. Gibt es die Möglichkeit, die Forschung weiterzuführen?</p><p>Die Weiterführung der Forschung setzt entsprechende arbeitsrechtliche Vereinbarungen zwischen dem USZ und der UZH und den Forschenden bezüglich Anstellung sowie Vereinbarungen betreffend die Nutzung der Infrastruktur voraus. Die Frage tangiert nicht direkt die Verwendung von Bundesgeldern und steht deshalb ausserhalb des Zuständigkeits- und Einflussbereichs des SNF.</p><p>7. Handelt es sich um einen einzigartigen Vorfall?</p><p>Aus der Sicht des SNF handelt es sich klarerweise um einen Einzelfall. Es besteht insofern kein allgemeiner Handlungsbedarf. Die erwähnte Vereinbarung zwischen UZH und USZ verstärkt die Sicherheit bezüglich der regelkonformen Abwicklung von Projekten in künftigen Fällen, wo diese Institutionen involviert sind.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wie bekanntwurde, kam es im Zusammenhang mit einem Forschungsprojekt zu einer schweren Auseinandersetzung zwischen dem Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und der Universität Zürich sowie dem Universitätsspital Zürich. Dabei ging es im Kern darum, dass durch eine rechtswidrige Amtsenthebung des SNF-Projektleiters verunmöglicht wurde, zwei von ihm geleitete SNF-Forschungsprojekte weiterzuführen. Aufgrund dieser Verunmöglichung kündigte er in der Folge, es erfolgte eine Freistellung, die ebenfalls rechtswidrig war. Seine SNF-Projekte, an welchen 16 Doktoranden beteiligt sind, wurden gegen seinen Willen unter der Ägide des Direktors für Lehre und Forschung des Universitätsspitals weitergeführt, dem Projektleiter wurden jeder Zugang zu seinen Forschungsergebnissen und die Fortführung der Projekte verunmöglicht. Ebenso wurden von den Konten mit den SNF-Geldern, zu denen nur der Projektleiter zugangsberechtigt ist, von nichtberechtigten Dritten Gelder für nicht in der Projektverfügung vorgesehene Ausgaben verwendet. Dieser Sachverhalt führte in der Folge zu einer Untersuchung des SNF zu wissenschaftlichem Fehlverhalten. Inzwischen liegt der entsprechende Bericht vor. Dies alles gibt Anlass zu nachfolgenden Fragen:</p><p>1. Welcher Sachverhalt und welche Schlussfolgerungen ergeben sich aus dem fraglichen Bericht des SNF? Welche Rügen richten sich gegen wen, und welche Sanktionen wurden verhängt und umgesetzt?</p><p>2. Verstiessen die Universität und/oder das Universitätsspital Zürich gegen rechtliche Vorschriften, wenn ja, gegen welche?</p><p>3. Wurde durch das unberechtigte Ausbezahlen von Geldern des SNF an unberechtigte Dritte auch Strafnormen verletzt, hat der SNF eine Strafklage erwogen, und wenn nein, warum hat er darauf verzichtet? Wurden die vollen Beträge von der Universität zurückerstattet?</p><p>4. Welche Schlussfolgerungen ergeben sich bezüglich der Gewährleistung der Forschungsfreiheit und der Verletzung geistigen Eigentums?</p><p>5. Wie kann durchgesetzt werden, dass der Projektinhaber seine Forschung erfolgreich weiterführen kann?</p><p>6. Wem im Universitätsspital und in der Universität ging wann der Untersuchungsbericht des SNF zu?</p><p>7. Handelt es sich hier um einen einzigartigen Vorfall, oder war der SNF schon öfters mit solchen Vorgängen konfrontiert? Was unternimmt der SNF, um künftig vergleichbare Vorfälle zu verhindern?</p>
  • Vorwürfe des Nationalfonds an Universität und Universitätsspital Zürich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat nimmt Kenntnis von Problemen, die sich im Kontext der Durchführung von zwei vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) finanzierten Forschungsprojekten ergeben haben. Er kann aber nur zu Fragen Stellung nehmen, die in den Kompetenzbereich des Bundes bzw. in denjenigen des SNF fallen. Er kann sich demnach nicht zu den in anderer Zuständigkeit liegenden Fragen rund um Verfahren und Konflikte zwischen den Beteiligten und den betroffenen Institutionen äussern.</p><p>Der SNF fördert im Auftrag des Bundes die wissenschaftliche Forschung. Beitragsempfängerinnen und -empfänger des SNF werden mittels Beitragsverfügung auf die Einhaltung der in den einschlägigen Rechtsgrundlagen festgelegten Vorschriften verpflichtet. Forschungsgelder werden den Forschenden individuell gestützt auf die im jeweiligen Förderungsinstrument zur Anwendung kommenden Kriterien, namentlich aufgrund der wissenschaftlichen Exzellenz, zugesprochen.</p><p>Die Rechtsgrundlagen des SNF beinhalten ein auf das Forschungsgesetz (SR 420.1; Art. 11a) abgestütztes Sanktionsrecht, wobei das vom Bundesrat genehmigte Beitragsreglement des SNF (Art. 45) die Grundsätze regelt, welche in den Ausführungsbestimmungen weiter konkretisiert werden. Für die Untersuchung und Ahndung von Verstössen gegen die Regeln der wissenschaftlichen Integrität hat der Nationale Forschungsrat im Februar 2009 das "Reglement des Forschungsrates über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten von Gesuchstellenden sowie Beitragsempfängerinnen und -empfängern" erlassen. Sofern Straftaten nach den Artikeln 37 und 38 des Subventionsgesetzes (SR 616.1) zur Diskussion stehen, werden diese nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsrecht (SR 313.0) durch das Staatssekretariat für Bildung und Forschung geahndet.</p><p>Im vorliegenden, zur Diskussion stehenden Fall zeigte sich, dass die zur Disposition stehenden Grundsätze und Verfahrensregeln greifen und die rechtmässige Verwendung der Forschungsgelder sichergestellt werden konnte. Vor diesem Hintergrund können die Fragen wie im Fall der Interpellation Recordon 10.4167 folgendermassen beantwortet werden:</p><p>1./4./6. Fragen zum Sachverhalt, zu Schlussfolgerungen und zur Weiterleitung des Berichts des SNF:</p><p>Der SNF untersuchte Auswirkungen eines Konfliktfalls am Universitätsspital Zürich auf die Abwicklung von zwei durch ihn unterstützte Forschungsprojekte, namentlich die Folgen der Unmöglichkeit der Fortführung der Forschung durch den verantwortlichen Beitragsempfänger. Der SNF beschränkte seine Untersuchung strikt auf die ihn betreffenden Aspekte und stellte fest, dass im Zusammenhang mit den von ihm geförderten Forschungsvorhaben Regeln der wissenschaftlichen Integrität verletzt wurden. Namentlich betraf dies das Fehlen von Regelungen bezüglich Projekt- und Doktorandenbetreuung, Zugang zu Forschungsresultaten, geistigem Eigentum und wissenschaftlichen Publikationen, die rechtmässige Verwendung von Projektgeldern sowie die Einhaltung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität bei der Stellung von Forschungsgesuchen. Beanstandungen und Empfehlungen richtete der SNF an Verantwortliche des Universitätsspitals (USZ) und der Universität Zürich (UZH). Als Massnahmen hat der SNF Folgendes durchgesetzt: den Abbruch bzw. die Sistierung der betroffenen Forschungsprojekte, die Rückforderung der nichtautorisierten Belastungen der Projektkonti sowie eine Vereinbarung zwischen USZ und UZH betreffend Abwicklung von durch den SNF geförderten Projekten. Adressaten des im Juni 2010 verschickten vertraulichen Berichts des SNF waren die Leitungen der beiden Institutionen sowie die an der Untersuchung beteiligten Personen.</p><p>2./3. Gab es Verstösse gegen rechtliche Vorschriften?</p><p>Die Belastung der Projektkonti ohne Visum des verantwortlichen Beitragsempfängers verstösst gegen die Vorschriften. Die fraglichen Beträge wurden zwischenzeitlich vollständig zurückerstattet. Da die zurückgeforderten Mittel nicht zweckentfremdet, sondern für die Forschung verwendet worden waren, erübrigte sich die Einleitung eines Strafverfahrens.</p><p>5. Gibt es die Möglichkeit, die Forschung weiterzuführen?</p><p>Die Weiterführung der Forschung setzt entsprechende arbeitsrechtliche Vereinbarungen zwischen dem USZ und der UZH und den Forschenden bezüglich Anstellung sowie Vereinbarungen betreffend die Nutzung der Infrastruktur voraus. Die Frage tangiert nicht direkt die Verwendung von Bundesgeldern und steht deshalb ausserhalb des Zuständigkeits- und Einflussbereichs des SNF.</p><p>7. Handelt es sich um einen einzigartigen Vorfall?</p><p>Aus der Sicht des SNF handelt es sich klarerweise um einen Einzelfall. Es besteht insofern kein allgemeiner Handlungsbedarf. Die erwähnte Vereinbarung zwischen UZH und USZ verstärkt die Sicherheit bezüglich der regelkonformen Abwicklung von Projekten in künftigen Fällen, wo diese Institutionen involviert sind.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wie bekanntwurde, kam es im Zusammenhang mit einem Forschungsprojekt zu einer schweren Auseinandersetzung zwischen dem Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und der Universität Zürich sowie dem Universitätsspital Zürich. Dabei ging es im Kern darum, dass durch eine rechtswidrige Amtsenthebung des SNF-Projektleiters verunmöglicht wurde, zwei von ihm geleitete SNF-Forschungsprojekte weiterzuführen. Aufgrund dieser Verunmöglichung kündigte er in der Folge, es erfolgte eine Freistellung, die ebenfalls rechtswidrig war. Seine SNF-Projekte, an welchen 16 Doktoranden beteiligt sind, wurden gegen seinen Willen unter der Ägide des Direktors für Lehre und Forschung des Universitätsspitals weitergeführt, dem Projektleiter wurden jeder Zugang zu seinen Forschungsergebnissen und die Fortführung der Projekte verunmöglicht. Ebenso wurden von den Konten mit den SNF-Geldern, zu denen nur der Projektleiter zugangsberechtigt ist, von nichtberechtigten Dritten Gelder für nicht in der Projektverfügung vorgesehene Ausgaben verwendet. Dieser Sachverhalt führte in der Folge zu einer Untersuchung des SNF zu wissenschaftlichem Fehlverhalten. Inzwischen liegt der entsprechende Bericht vor. Dies alles gibt Anlass zu nachfolgenden Fragen:</p><p>1. Welcher Sachverhalt und welche Schlussfolgerungen ergeben sich aus dem fraglichen Bericht des SNF? Welche Rügen richten sich gegen wen, und welche Sanktionen wurden verhängt und umgesetzt?</p><p>2. Verstiessen die Universität und/oder das Universitätsspital Zürich gegen rechtliche Vorschriften, wenn ja, gegen welche?</p><p>3. Wurde durch das unberechtigte Ausbezahlen von Geldern des SNF an unberechtigte Dritte auch Strafnormen verletzt, hat der SNF eine Strafklage erwogen, und wenn nein, warum hat er darauf verzichtet? Wurden die vollen Beträge von der Universität zurückerstattet?</p><p>4. Welche Schlussfolgerungen ergeben sich bezüglich der Gewährleistung der Forschungsfreiheit und der Verletzung geistigen Eigentums?</p><p>5. Wie kann durchgesetzt werden, dass der Projektinhaber seine Forschung erfolgreich weiterführen kann?</p><p>6. Wem im Universitätsspital und in der Universität ging wann der Untersuchungsbericht des SNF zu?</p><p>7. Handelt es sich hier um einen einzigartigen Vorfall, oder war der SNF schon öfters mit solchen Vorgängen konfrontiert? Was unternimmt der SNF, um künftig vergleichbare Vorfälle zu verhindern?</p>
    • Vorwürfe des Nationalfonds an Universität und Universitätsspital Zürich

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