Weigerung der Universität Lausanne, Räumlichkeiten an die SVP zu vermieten, und Respektierung demokratischer Prinzipien

ShortId
10.3931
Id
20103931
Updated
28.07.2023 08:49
Language
de
Title
Weigerung der Universität Lausanne, Räumlichkeiten an die SVP zu vermieten, und Respektierung demokratischer Prinzipien
AdditionalIndexing
04;12;Versammlungsfreiheit;Universität;Gleichbehandlung;Schutz der Grundrechte;Meinungsfreiheit;SVP;Waadt
1
  • L04K05020107, Versammlungsfreiheit
  • L04K08050316, SVP
  • L04K05020204, Schutz der Grundrechte
  • L04K05020504, Meinungsfreiheit
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L05K1302050105, Universität
  • L05K0301010120, Waadt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./3. Der Wahrung eines guten Klimas für die demokratische Auseinandersetzung und freie Meinungsäusserung in unserem Land misst der Bundesrat grundsätzlich eine hohe Bedeutung zu. Die Achtung der Grundfreiheiten gehört zu den Stützpfeilern unseres Rechtsstaates. Die Grundrechte sind jedoch nicht absolut und können in gewissen, von der Verfassung vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden.</p><p>Die Verantwortung für die Universität und die dort stattfindenden Veranstaltungen obliegt ausschliesslich den zuständigen Behörden, in diesem Fall der Universität Lausanne und den Waadtländer Behörden. Diesen Behörden kommt es zu, eine Lagebeurteilung vorzunehmen und entsprechende Massnahmen zu treffen, um die Meinungs- und Versammlungsfreiheit unter Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Diese Behörden sind in der Lage, in jedem konkreten Fall unter Berücksichtigung von sämtlichen Gegebenheiten und möglichen Szenarien eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Der Entscheid der zuständigen Behörden hat dabei die Gegebenheiten des Ortes und die Bedingungen des Ablaufs der Veranstaltung zu berücksichtigen, um jede Gefahr einer Störung der öffentlichen Ordnung zu verringern.</p><p>2./4. Der Hochschulbereich zeichnet sich durch eine Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen aus. In diesem Rahmen verfügen die Universitäten über eine vom kantonalen Gesetz festgelegte Autonomie. Gemäss Universitätsförderungsgesetz (UFG) richtet der Bund den kantonalen Universitäten Beiträge für Lehre, Forschung und weitere universitäre Leistungen aus. Die Gewährung der Bundesbeiträge richtet sich nach Qualitätskriterien für Lehre und Forschung. Aufgrund von periodischen Überprüfungen der Qualität der universitären Leistungen kann der Subventionsgeber sicherstellen, dass die Ausrichtung der Bundesbeiträge gemäss den gesetzlichen Vorgaben erfolgt, und im Fall der Nichteinhaltung der Beitragsbedingungen entsprechende Massnahmen treffen.</p><p>Angesichts der parallelen Zuständigkeiten im Hochschulbereich und der Autonomie der Hochschulen beabsichtigt der Bundesrat kein Eingreifen über die UFG-Beiträge, deren Beitragsbedingungen durch das Gesetz geregelt und an Ziele im Bereich Lehre und Forschung gebunden sind.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Infolge untolerierbarer Androhungen von Gewalt hat die Universität Lausanne der SVP die Bewilligung entzogen, am 4. Dezember 2010 in ihren Räumlichkeiten eine Delegiertenversammlung abzuhalten.</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Haltung der Universität Lausanne:</p><p>a. bezüglich der Respektierung der Meinungsfreiheit (Art. 16 der Bundesverfassung),</p><p>b. bezüglich der Versammlungsfreiheit (Art. 22 der Bundesverfassung),</p><p>c. bezüglich des Gleichbehandlungsprinzips, angesichts der Tatsache, dass die Sozialdemokratische Partei der Schweiz in den Räumlichkeiten der Universität Lausanne am 30. und 31. Oktober 2010 einen Kongress abgehalten hat?</p><p>2. Ist der Bundesrat angesichts der Dutzenden von Millionen Franken an Subventionen, die der Bund der Waadtländer Alma Mater zukommen lässt, von der Haltung der Universität Lausanne in dieser Angelegenheit nicht peinlich berührt?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht der Auffassung, dass die Waadtländer Behörden sich der Erpressung von Gruppierungen, die der SVP grundsätzlich feindlich gesinnt sind, nicht hätten beugen dürfen und dass sie im Gegenteil einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung der grössten schweizerischen Partei durch einen angemessenen Einsatz von Ordnungskräften hätten gewährleisten müssen?</p><p>4. Gedenkt der Bundesrat, zukünftig rechtliche Mittel einzusetzen oder seinen legitimen Einfluss zu nutzen, um allen schweizerischen politischen Parteien das Recht zu garantieren, Versammlungen in öffentlichen Institutionen abzuhalten, die von seiner direkten Finanzierung profitieren?</p><p>Die Weigerung des Rektorats der Universität Lausanne, der SVP für ihren Kongress Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, ist in vielerlei Hinsicht problematisch. Dieser Entscheid stellt eine Beschneidung der grossen in der Verfassung verankerten demokratischen Freiheiten, nämlich der Meinungs- und der Versammlungsfreiheit, dar und verletzt das Gleichbehandlungsprinzip.</p><p>Es trifft zu, dass primär die Kantone für die innere Sicherheit zuständig sind. Es trifft ebenfalls zu, dass Bund und Kantone im Bereich der Hochschulen parallele Kompetenzen haben und in ihren Strategien und Politiken Rücksicht nehmen auf die Autonomie dieser Institutionen (Art. 63a Abs. 3 der Bundesverfassung), besonders auf ihre organisatorische Unabhängigkeit. In Anbetracht der Tatsache, dass der Bund der Universität Lausanne 2009 ungefähr 65 Millionen Franken gezahlt hat, finden wir es aber bedauerlich, dass er angesichts des Entscheids der Waadtländer Alma Mater, der die in der Verfassung verankerten Grundfreiheiten und die Ausübung der Demokratie gefährdet, nicht wenigstens seiner Besorgnis Ausdruck verleiht.</p>
  • Weigerung der Universität Lausanne, Räumlichkeiten an die SVP zu vermieten, und Respektierung demokratischer Prinzipien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./3. Der Wahrung eines guten Klimas für die demokratische Auseinandersetzung und freie Meinungsäusserung in unserem Land misst der Bundesrat grundsätzlich eine hohe Bedeutung zu. Die Achtung der Grundfreiheiten gehört zu den Stützpfeilern unseres Rechtsstaates. Die Grundrechte sind jedoch nicht absolut und können in gewissen, von der Verfassung vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden.</p><p>Die Verantwortung für die Universität und die dort stattfindenden Veranstaltungen obliegt ausschliesslich den zuständigen Behörden, in diesem Fall der Universität Lausanne und den Waadtländer Behörden. Diesen Behörden kommt es zu, eine Lagebeurteilung vorzunehmen und entsprechende Massnahmen zu treffen, um die Meinungs- und Versammlungsfreiheit unter Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Diese Behörden sind in der Lage, in jedem konkreten Fall unter Berücksichtigung von sämtlichen Gegebenheiten und möglichen Szenarien eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Der Entscheid der zuständigen Behörden hat dabei die Gegebenheiten des Ortes und die Bedingungen des Ablaufs der Veranstaltung zu berücksichtigen, um jede Gefahr einer Störung der öffentlichen Ordnung zu verringern.</p><p>2./4. Der Hochschulbereich zeichnet sich durch eine Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen aus. In diesem Rahmen verfügen die Universitäten über eine vom kantonalen Gesetz festgelegte Autonomie. Gemäss Universitätsförderungsgesetz (UFG) richtet der Bund den kantonalen Universitäten Beiträge für Lehre, Forschung und weitere universitäre Leistungen aus. Die Gewährung der Bundesbeiträge richtet sich nach Qualitätskriterien für Lehre und Forschung. Aufgrund von periodischen Überprüfungen der Qualität der universitären Leistungen kann der Subventionsgeber sicherstellen, dass die Ausrichtung der Bundesbeiträge gemäss den gesetzlichen Vorgaben erfolgt, und im Fall der Nichteinhaltung der Beitragsbedingungen entsprechende Massnahmen treffen.</p><p>Angesichts der parallelen Zuständigkeiten im Hochschulbereich und der Autonomie der Hochschulen beabsichtigt der Bundesrat kein Eingreifen über die UFG-Beiträge, deren Beitragsbedingungen durch das Gesetz geregelt und an Ziele im Bereich Lehre und Forschung gebunden sind.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Infolge untolerierbarer Androhungen von Gewalt hat die Universität Lausanne der SVP die Bewilligung entzogen, am 4. Dezember 2010 in ihren Räumlichkeiten eine Delegiertenversammlung abzuhalten.</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Haltung der Universität Lausanne:</p><p>a. bezüglich der Respektierung der Meinungsfreiheit (Art. 16 der Bundesverfassung),</p><p>b. bezüglich der Versammlungsfreiheit (Art. 22 der Bundesverfassung),</p><p>c. bezüglich des Gleichbehandlungsprinzips, angesichts der Tatsache, dass die Sozialdemokratische Partei der Schweiz in den Räumlichkeiten der Universität Lausanne am 30. und 31. Oktober 2010 einen Kongress abgehalten hat?</p><p>2. Ist der Bundesrat angesichts der Dutzenden von Millionen Franken an Subventionen, die der Bund der Waadtländer Alma Mater zukommen lässt, von der Haltung der Universität Lausanne in dieser Angelegenheit nicht peinlich berührt?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht der Auffassung, dass die Waadtländer Behörden sich der Erpressung von Gruppierungen, die der SVP grundsätzlich feindlich gesinnt sind, nicht hätten beugen dürfen und dass sie im Gegenteil einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung der grössten schweizerischen Partei durch einen angemessenen Einsatz von Ordnungskräften hätten gewährleisten müssen?</p><p>4. Gedenkt der Bundesrat, zukünftig rechtliche Mittel einzusetzen oder seinen legitimen Einfluss zu nutzen, um allen schweizerischen politischen Parteien das Recht zu garantieren, Versammlungen in öffentlichen Institutionen abzuhalten, die von seiner direkten Finanzierung profitieren?</p><p>Die Weigerung des Rektorats der Universität Lausanne, der SVP für ihren Kongress Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, ist in vielerlei Hinsicht problematisch. Dieser Entscheid stellt eine Beschneidung der grossen in der Verfassung verankerten demokratischen Freiheiten, nämlich der Meinungs- und der Versammlungsfreiheit, dar und verletzt das Gleichbehandlungsprinzip.</p><p>Es trifft zu, dass primär die Kantone für die innere Sicherheit zuständig sind. Es trifft ebenfalls zu, dass Bund und Kantone im Bereich der Hochschulen parallele Kompetenzen haben und in ihren Strategien und Politiken Rücksicht nehmen auf die Autonomie dieser Institutionen (Art. 63a Abs. 3 der Bundesverfassung), besonders auf ihre organisatorische Unabhängigkeit. In Anbetracht der Tatsache, dass der Bund der Universität Lausanne 2009 ungefähr 65 Millionen Franken gezahlt hat, finden wir es aber bedauerlich, dass er angesichts des Entscheids der Waadtländer Alma Mater, der die in der Verfassung verankerten Grundfreiheiten und die Ausübung der Demokratie gefährdet, nicht wenigstens seiner Besorgnis Ausdruck verleiht.</p>
    • Weigerung der Universität Lausanne, Räumlichkeiten an die SVP zu vermieten, und Respektierung demokratischer Prinzipien

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