Bevorzugung von Firmen mit Stellen für die berufliche Integration

ShortId
10.3938
Id
20103938
Updated
28.07.2023 12:59
Language
de
Title
Bevorzugung von Firmen mit Stellen für die berufliche Integration
AdditionalIndexing
15;28;öffentliche Auftragsvergabe;behinderte/r Arbeitnehmer/in;Submissionswesen;geschützter Arbeitsplatz;berufliche Wiedereingliederung
1
  • L04K07010305, Submissionswesen
  • L05K0701030506, öffentliche Auftragsvergabe
  • L05K0702030310, geschützter Arbeitsplatz
  • L05K0702020105, behinderte/r Arbeitnehmer/in
  • L06K070203030501, berufliche Wiedereingliederung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Umsetzung der 5. IV-Revision und noch mehr die 6. IV-Revision stellen die berufliche Integration von Erwerbsbehinderten ins Zentrum. Allein, es fehlen diese Stellen. In den kommenden Jahren sind massiv mehr solcher Stellen zu schaffen und den Betroffenen auch anzubieten. Stellen anzubieten im Bereich der beruflichen Integration kann einen Zusatzaufwand bedeuten für ein Unternehmen im Bereich Personalaufwand und auch Kosten.</p><p>Allein die Bundesverwaltung müsste zurzeit rund 135 zusätzlicher Stellen anbieten im Bereich der beruflichen Integration, um ihren Anteil an den notwendigen Stellen anzubieten.</p><p>Der Bund legt in der VöB fest, nach welchen Kriterien Aufträge im öffentlichen Beschaffungswesen vergeben werden. Unter diesen Kriterien soll sich auch das Kriterium des Angebotes von Stellen der beruflichen Integration befinden. Dieses Kriterium soll, wenn es bei der Vergabe richtig angewandt und gebührend gewichtet wird, Firmen dazu anregen, vermehrt Stellen für berufliche Integration anzubieten. Der Bund soll, um seinen Beitrag zur Umsetzung der 5. und allenfalls auch der 6. IV-Revision zu leisten, diesem Ansinnen nachleben und die VöB dergestalt ändern, dass Firmen, welche Stellen für berufliche Integration anbieten, bei der Vergabe von Aufträgen des Bundes im öffentlichen Beschaffungswesen künftig bevorzugt werden.</p>
  • <p>In der Motion Ingold 10.3425, "Label und Arbeitsvergabekriterium für Firmen mit Nischenarbeitsplätzen", wurde das Anliegen der Berücksichtigung von Arbeitsplätzen Erwerbsbehinderter als Zuschlagskriterium im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen bereits vorgebracht. Der Bundesrat fördert die berufliche Integration von Erwerbsbehinderten mit verschiedenen Projekten und ist sich bewusst, dass dies einen verstärkten Einbezug der Arbeitgeber sowie die Weiterentwicklung motivierender Anreizsysteme erfordert. Der Bundesrat geht die Sensibilisierung von Arbeitgebern für die Schaffung von verschiedenen Integrationslösungen an und würde die Schaffung eines für die Unternehmen attraktiven Labels begrüssen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erarbeitet zurzeit in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsverbänden, Behindertenorganisationen und IV-Stellen ein Label, welches Unternehmungen auszeichnet, die Teilzeitarbeitsplätze bereitstellen oder sich um die Arbeitsplatzerhaltung nicht voll leistungsfähiger Mitarbeitender bemühen.</p><p>Der Bundesrat versteht die Motivation des von der Motionärin vorgeschlagenen Anreizmechanismus, weist jedoch darauf hin, dass der Berücksichtigung leistungsfremder Kriterien im öffentlichen Beschaffungsrecht enge Grenzen gesetzt sind. Den Zuschlag soll diejenige Anbieterin erhalten, die geeignet ist, den Auftrag zu erfüllen, und deren Angebot das wirtschaftlich günstigste ist. Dabei ist das im internationalen Beschaffungsrecht verankerte Erfordernis zu beachten, dass sich die Eignungs- und Zuschlagskriterien auf die zu beschaffende Leistung beziehen und keine leistungsfremden Kriterien beinhalten. Die Förderung der beruflichen Integration von Erwerbsbehinderten in einem Unternehmen stellt grundsätzlich kein geeignetes Kriterium zur Ermittlung der technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit dieses Unternehmens und des wirtschaftlichen günstigsten Angebotes dar. Daher kann die Bereitstellung von Nischenarbeitsplätzen weder als Eignungs- noch als Zuschlagskriterium herangezogen werden, da ansonsten leistungsbezogene und leistungsfremde Kriterien vermischt würden. Eine solche Vermischung würde den Wettbewerb einschränken und sich verzerrend auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes auswirken. Der Bundesrat beabsichtigt, am in der Antwort auf die Motion Ingold 10.3425 dargelegten Vorgehen festzuhalten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) so anzupassen, dass Firmen, welche Stellen im Bereich der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung anbieten, bei der Vergabe von Aufträgen im öffentlichen Beschaffungswesen künftig bevorzugt behandelt werden.</p>
  • Bevorzugung von Firmen mit Stellen für die berufliche Integration
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Umsetzung der 5. IV-Revision und noch mehr die 6. IV-Revision stellen die berufliche Integration von Erwerbsbehinderten ins Zentrum. Allein, es fehlen diese Stellen. In den kommenden Jahren sind massiv mehr solcher Stellen zu schaffen und den Betroffenen auch anzubieten. Stellen anzubieten im Bereich der beruflichen Integration kann einen Zusatzaufwand bedeuten für ein Unternehmen im Bereich Personalaufwand und auch Kosten.</p><p>Allein die Bundesverwaltung müsste zurzeit rund 135 zusätzlicher Stellen anbieten im Bereich der beruflichen Integration, um ihren Anteil an den notwendigen Stellen anzubieten.</p><p>Der Bund legt in der VöB fest, nach welchen Kriterien Aufträge im öffentlichen Beschaffungswesen vergeben werden. Unter diesen Kriterien soll sich auch das Kriterium des Angebotes von Stellen der beruflichen Integration befinden. Dieses Kriterium soll, wenn es bei der Vergabe richtig angewandt und gebührend gewichtet wird, Firmen dazu anregen, vermehrt Stellen für berufliche Integration anzubieten. Der Bund soll, um seinen Beitrag zur Umsetzung der 5. und allenfalls auch der 6. IV-Revision zu leisten, diesem Ansinnen nachleben und die VöB dergestalt ändern, dass Firmen, welche Stellen für berufliche Integration anbieten, bei der Vergabe von Aufträgen des Bundes im öffentlichen Beschaffungswesen künftig bevorzugt werden.</p>
    • <p>In der Motion Ingold 10.3425, "Label und Arbeitsvergabekriterium für Firmen mit Nischenarbeitsplätzen", wurde das Anliegen der Berücksichtigung von Arbeitsplätzen Erwerbsbehinderter als Zuschlagskriterium im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen bereits vorgebracht. Der Bundesrat fördert die berufliche Integration von Erwerbsbehinderten mit verschiedenen Projekten und ist sich bewusst, dass dies einen verstärkten Einbezug der Arbeitgeber sowie die Weiterentwicklung motivierender Anreizsysteme erfordert. Der Bundesrat geht die Sensibilisierung von Arbeitgebern für die Schaffung von verschiedenen Integrationslösungen an und würde die Schaffung eines für die Unternehmen attraktiven Labels begrüssen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erarbeitet zurzeit in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsverbänden, Behindertenorganisationen und IV-Stellen ein Label, welches Unternehmungen auszeichnet, die Teilzeitarbeitsplätze bereitstellen oder sich um die Arbeitsplatzerhaltung nicht voll leistungsfähiger Mitarbeitender bemühen.</p><p>Der Bundesrat versteht die Motivation des von der Motionärin vorgeschlagenen Anreizmechanismus, weist jedoch darauf hin, dass der Berücksichtigung leistungsfremder Kriterien im öffentlichen Beschaffungsrecht enge Grenzen gesetzt sind. Den Zuschlag soll diejenige Anbieterin erhalten, die geeignet ist, den Auftrag zu erfüllen, und deren Angebot das wirtschaftlich günstigste ist. Dabei ist das im internationalen Beschaffungsrecht verankerte Erfordernis zu beachten, dass sich die Eignungs- und Zuschlagskriterien auf die zu beschaffende Leistung beziehen und keine leistungsfremden Kriterien beinhalten. Die Förderung der beruflichen Integration von Erwerbsbehinderten in einem Unternehmen stellt grundsätzlich kein geeignetes Kriterium zur Ermittlung der technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit dieses Unternehmens und des wirtschaftlichen günstigsten Angebotes dar. Daher kann die Bereitstellung von Nischenarbeitsplätzen weder als Eignungs- noch als Zuschlagskriterium herangezogen werden, da ansonsten leistungsbezogene und leistungsfremde Kriterien vermischt würden. Eine solche Vermischung würde den Wettbewerb einschränken und sich verzerrend auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes auswirken. Der Bundesrat beabsichtigt, am in der Antwort auf die Motion Ingold 10.3425 dargelegten Vorgehen festzuhalten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) so anzupassen, dass Firmen, welche Stellen im Bereich der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung anbieten, bei der Vergabe von Aufträgen im öffentlichen Beschaffungswesen künftig bevorzugt behandelt werden.</p>
    • Bevorzugung von Firmen mit Stellen für die berufliche Integration

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