Avig. Übergangsbestimmungen für Kulturschaffende und Personen in atypischen Arbeitsverhältnissen?

ShortId
10.3952
Id
20103952
Updated
28.07.2023 12:19
Language
de
Title
Avig. Übergangsbestimmungen für Kulturschaffende und Personen in atypischen Arbeitsverhältnissen?
AdditionalIndexing
28;Verordnung;Taggeld;Auslegung des Rechts;atypische Beschäftigung;Vollzug von Beschlüssen;Arbeitslosenversicherung;Künstlerberuf
1
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L06K111001130401, Taggeld
  • L04K01060404, Künstlerberuf
  • L05K0702030204, atypische Beschäftigung
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Unbedingt bewahrt werden müssen:</p><p>- alle Wartezeiten für die Versicherten, deren Rahmenfrist vor dem 1. April 2011 begonnen hat;</p><p>- die Anzahl Taggelder für die Personen, deren Rahmenfrist vor dem 1. April 2011 begonnen hat;</p><p>- der Anspruch auf die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 23 Abs. 3bis des revidierten Avig), der vor dem 1. April 2011 entstanden ist.</p><p>Das Inkrafttreten des revidierten Avig wird insbesondere dazu führen, dass ein nicht vernachlässigbarer Anteil der Personen, die heute Arbeitslosenentschädigung erhalten, auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Im neuen Gesetz gibt es keinerlei Übergangsbestimmungen. Das bedeutet konkret, dass am 1. April 2011 die Anzahl Taggelder, auf die jemand gegenwärtig Anspruch hat, aufgrund des neuen Gesetzes neu berechnet werden kann.</p><p>Im Bereich des Theaters arbeiten mehrheitlich Personen in atypischen Arbeitsverhältnissen. Viele von ihnen wissen bereits heute, dass sie grosse Gefahr laufen, ab 1. April ohne Einkommen dazustehen. Diese Personen haben weniger als 18 Monate Beiträge bezahlt. Ohne Übergangsbestimmungen wird die Situation für die Personen in atypischen Arbeitsverhältnissen, unter ihnen Kulturschaffende, sehr ungemütlich, und dies, obwohl die Kultur wesentlich zum wirtschaftlichen Wohlergehen unseres Landes beiträgt.</p><p>Mit Übergangsbestimmungen nach dem Muster derjenigen, die bei der Erhöhung des Rentenalters der Frauen getroffen wurden, könnte die Härte der Folgen gemildert werden. Es muss dringend etwas unternommen werden, um die Situation der Betroffenen zu entschärfen. Die Aussagen zugunsten der Personen in atypischen Arbeitsverhältnissen, die Bundesrat Couchepin in der Debatte über das Kulturförderungsgesetz und Bundesrätin Leuthard im Anschluss an die Abstimmung gemacht haben, weisen den Weg. Frau Leuthard hat im Licht der Abstimmungsergebnisse, die je nach Region äusserst unterschiedlich ausfielen, erklärt, der Bundesrat überlasse keine Region sich selbst.</p>
  • <p>Nachdem der Gesetzgeber im revidierten Avig keine Übergangsbestimmung vorgesehen hat, gelten ab dem 1. April 2011 sämtliche Änderungen im Prinzip für alle Versicherten. Personen, die bereits vor dem 1. April arbeitslos gemeldet waren (namentlich Kulturschaffende und atypische Arbeitnehmende, die eine Beitragszeit von weniger als 18 Monaten nachweisen), wird somit ab diesem Datum die Höchstzahl der ihnen zustehenden Taggelder gekürzt, oder sie haben keinen Leistungsanspruch mehr.</p><p>Für Personen, welche vor diesem Datum eine Rahmenfrist eröffnet haben, sieht ein Weisungsentwurf des Seco folgende Regelungen vor:</p><p>- Alle Versicherten, die ihre Rahmenfrist vor dem 1. April 2011 eröffnet haben, müssen keine zusätzlichen neuen Wartetage bestehen, auch wenn das neue Avig dies vorsehen würde. </p><p>- Versicherte, die ihre Rahmenfrist vor dem 1. April 2011 eröffnet haben und deren versicherter Verdienst aufgrund der Anrechnung von Kompensationszahlungen ermittelt worden ist, behalten den zu Beginn der Rahmenfrist ermittelten versicherten Verdienst. Es erfolgt keine Neuberechnung des versicherten Verdienstes.</p><p>- Versicherte, deren Rahmenfrist vor dem 1. April 2011 unter Anrechnung einer Beitragszeit eröffnet worden ist, die in einem von der öffentlichen Hand finanzierten Programm erbracht wurde (Art. 23 Abs. 3bis), behalten ihren Anspruch auf Leistungen der ALV. Es erfolgt keine Neubeurteilung des Anspruchs.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass atypische Arbeitnehmende und vor allem unregelmässig beschäftigte Personen im Kulturbereich von den neuen Bestimmungen des Avig besonders betroffen sind. Er möchte aber auch auf die Tatsache hinweisen, dass die Avig-Revision diesen Versicherten gewisse Vorteile bringt. Die im gegenwärtig in Vernehmlassung befindlichen Verordnungsentwurf des Bundesrates geplante Änderung des Berechnungsmodus für den versicherten Verdienst wird zu einer Erhöhung des versicherten Verdienstes dieser Arbeitnehmenden führen. Der Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst wird nach Artikel 37 Absätze 1 bis 3 Aviv festgesetzt. Gemäss dem neuen Berechnungsmodus werden nur die effektiv gearbeiteten Tage berücksichtigt. Dadurch wird der massgebende Verdienst durch eine geringere Anzahl Monate dividiert als früher, was zur Folge haben wird, dass der versicherte Verdienst höher ausfallen wird.</p><p>Zudem sei noch darauf hingewiesen, dass die Beitragszeit von Personen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen für die ersten 30 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt wird (Art. 12a Aviv). Auch das ist eine Besserstellung von atypischen Arbeitnehmenden.</p><p>Zu betonen ist, dass der Bundesrat nicht eine einzelne Versichertenkategorie zum Nachteil aller anderen Versicherten bevorzugen kann; dies umso weniger, als sich der Gesetzgeber bemüht hat, die "Opfer" auf alle versicherten Personen zu verteilen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich frage den Bundesrat, welche Massnahmen er in die Ausführungsverordnung zum Avig aufnehmen will, damit Personen, die vor dem 1. April 2011 arbeitslos gemeldet sind, insbesondere Kulturschaffende und Personen in atypischen Arbeitsverhältnissen, weiterhin die nach bisherigem Recht vorgesehene Anzahl Taggelder erhalten.</p>
  • Avig. Übergangsbestimmungen für Kulturschaffende und Personen in atypischen Arbeitsverhältnissen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Unbedingt bewahrt werden müssen:</p><p>- alle Wartezeiten für die Versicherten, deren Rahmenfrist vor dem 1. April 2011 begonnen hat;</p><p>- die Anzahl Taggelder für die Personen, deren Rahmenfrist vor dem 1. April 2011 begonnen hat;</p><p>- der Anspruch auf die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 23 Abs. 3bis des revidierten Avig), der vor dem 1. April 2011 entstanden ist.</p><p>Das Inkrafttreten des revidierten Avig wird insbesondere dazu führen, dass ein nicht vernachlässigbarer Anteil der Personen, die heute Arbeitslosenentschädigung erhalten, auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Im neuen Gesetz gibt es keinerlei Übergangsbestimmungen. Das bedeutet konkret, dass am 1. April 2011 die Anzahl Taggelder, auf die jemand gegenwärtig Anspruch hat, aufgrund des neuen Gesetzes neu berechnet werden kann.</p><p>Im Bereich des Theaters arbeiten mehrheitlich Personen in atypischen Arbeitsverhältnissen. Viele von ihnen wissen bereits heute, dass sie grosse Gefahr laufen, ab 1. April ohne Einkommen dazustehen. Diese Personen haben weniger als 18 Monate Beiträge bezahlt. Ohne Übergangsbestimmungen wird die Situation für die Personen in atypischen Arbeitsverhältnissen, unter ihnen Kulturschaffende, sehr ungemütlich, und dies, obwohl die Kultur wesentlich zum wirtschaftlichen Wohlergehen unseres Landes beiträgt.</p><p>Mit Übergangsbestimmungen nach dem Muster derjenigen, die bei der Erhöhung des Rentenalters der Frauen getroffen wurden, könnte die Härte der Folgen gemildert werden. Es muss dringend etwas unternommen werden, um die Situation der Betroffenen zu entschärfen. Die Aussagen zugunsten der Personen in atypischen Arbeitsverhältnissen, die Bundesrat Couchepin in der Debatte über das Kulturförderungsgesetz und Bundesrätin Leuthard im Anschluss an die Abstimmung gemacht haben, weisen den Weg. Frau Leuthard hat im Licht der Abstimmungsergebnisse, die je nach Region äusserst unterschiedlich ausfielen, erklärt, der Bundesrat überlasse keine Region sich selbst.</p>
    • <p>Nachdem der Gesetzgeber im revidierten Avig keine Übergangsbestimmung vorgesehen hat, gelten ab dem 1. April 2011 sämtliche Änderungen im Prinzip für alle Versicherten. Personen, die bereits vor dem 1. April arbeitslos gemeldet waren (namentlich Kulturschaffende und atypische Arbeitnehmende, die eine Beitragszeit von weniger als 18 Monaten nachweisen), wird somit ab diesem Datum die Höchstzahl der ihnen zustehenden Taggelder gekürzt, oder sie haben keinen Leistungsanspruch mehr.</p><p>Für Personen, welche vor diesem Datum eine Rahmenfrist eröffnet haben, sieht ein Weisungsentwurf des Seco folgende Regelungen vor:</p><p>- Alle Versicherten, die ihre Rahmenfrist vor dem 1. April 2011 eröffnet haben, müssen keine zusätzlichen neuen Wartetage bestehen, auch wenn das neue Avig dies vorsehen würde. </p><p>- Versicherte, die ihre Rahmenfrist vor dem 1. April 2011 eröffnet haben und deren versicherter Verdienst aufgrund der Anrechnung von Kompensationszahlungen ermittelt worden ist, behalten den zu Beginn der Rahmenfrist ermittelten versicherten Verdienst. Es erfolgt keine Neuberechnung des versicherten Verdienstes.</p><p>- Versicherte, deren Rahmenfrist vor dem 1. April 2011 unter Anrechnung einer Beitragszeit eröffnet worden ist, die in einem von der öffentlichen Hand finanzierten Programm erbracht wurde (Art. 23 Abs. 3bis), behalten ihren Anspruch auf Leistungen der ALV. Es erfolgt keine Neubeurteilung des Anspruchs.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass atypische Arbeitnehmende und vor allem unregelmässig beschäftigte Personen im Kulturbereich von den neuen Bestimmungen des Avig besonders betroffen sind. Er möchte aber auch auf die Tatsache hinweisen, dass die Avig-Revision diesen Versicherten gewisse Vorteile bringt. Die im gegenwärtig in Vernehmlassung befindlichen Verordnungsentwurf des Bundesrates geplante Änderung des Berechnungsmodus für den versicherten Verdienst wird zu einer Erhöhung des versicherten Verdienstes dieser Arbeitnehmenden führen. Der Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst wird nach Artikel 37 Absätze 1 bis 3 Aviv festgesetzt. Gemäss dem neuen Berechnungsmodus werden nur die effektiv gearbeiteten Tage berücksichtigt. Dadurch wird der massgebende Verdienst durch eine geringere Anzahl Monate dividiert als früher, was zur Folge haben wird, dass der versicherte Verdienst höher ausfallen wird.</p><p>Zudem sei noch darauf hingewiesen, dass die Beitragszeit von Personen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen für die ersten 30 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt wird (Art. 12a Aviv). Auch das ist eine Besserstellung von atypischen Arbeitnehmenden.</p><p>Zu betonen ist, dass der Bundesrat nicht eine einzelne Versichertenkategorie zum Nachteil aller anderen Versicherten bevorzugen kann; dies umso weniger, als sich der Gesetzgeber bemüht hat, die "Opfer" auf alle versicherten Personen zu verteilen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich frage den Bundesrat, welche Massnahmen er in die Ausführungsverordnung zum Avig aufnehmen will, damit Personen, die vor dem 1. April 2011 arbeitslos gemeldet sind, insbesondere Kulturschaffende und Personen in atypischen Arbeitsverhältnissen, weiterhin die nach bisherigem Recht vorgesehene Anzahl Taggelder erhalten.</p>
    • Avig. Übergangsbestimmungen für Kulturschaffende und Personen in atypischen Arbeitsverhältnissen?

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