Problematische Einwanderung aus dem afrikanischen Kontinent

ShortId
10.3962
Id
20103962
Updated
28.07.2023 12:19
Language
de
Title
Problematische Einwanderung aus dem afrikanischen Kontinent
AdditionalIndexing
2811;12;Angola;Asylbewerber/in;Nigeria;Ausschaffung;Drogenhandel;Kriminalität;Kontrolle der Zuwanderungen;Aufenthalt von Ausländern/-innen;illegale Zuwanderung;Afrika;Entwicklungszusammenarbeit;Sozialversicherung;Sozialhilfe;Statistik
1
  • L05K0108030601, Kontrolle der Zuwanderungen
  • L06K010803060101, illegale Zuwanderung
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L02K0304, Afrika
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L03K020218, Statistik
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L04K01010208, Kriminalität
  • L04K03040201, Angola
  • L04K03040510, Nigeria
  • L04K01010205, Drogenhandel
  • L03K010401, Sozialversicherung
  • L04K01040408, Sozialhilfe
  • L03K100104, Entwicklungszusammenarbeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Anzahl afrikanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz ist von 16 782 Ende 1990 auf 52 672 Ende 2009 gestiegen. Dies entspricht einem durchschnittlichen jährlichen Anstieg von 1795 Personen. Die drei afrikanischen Länder mit der grössten Bevölkerung in der Schweiz sind Marokko (6935), Tunesien (5935) und die Demokratische Republik Kongo (4315).</p><p>2. Nach einer Studie des Bundesamtes für Migration vom 24. Februar 2005 über Sans-Papiers, konzipiert und ausgewertet durch das Forschungsinstitut GFS Bern, halten sich insgesamt rund 90 000 Personen illegal in der Schweiz auf. Zahlen zu Personen aus Afrika, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, liegen nicht vor.</p><p>3. Die Anhaltung von Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt erfolgt entweder aufgrund von allgemeinen Personenkontrollen oder im Zusammenhang mit sonstigen strafrechtlichen Ermittlungen. Im Regelfall ist die Identität solcher Personen mangels gültiger Identitätspapiere nicht gesichert. Die kantonale Polizeibehörde überprüft in diesen Fällen die Fingerabdrücke der kontrollierten Person mit dem Ziel, die Identität zu klären. Die Anordnung der Ausschaffungshaft hängt vom jeweiligen Einzelfall ab (beispielsweise bei der Papierbeschaffung und der Durchführung der Ausschaffung). Im Jahr 2009 waren Nigeria, Kosovo und Serbien die drei Länder mit der zahlenmässig stärksten Vertretung bei der Ausschaffungshaft. Bei der Durchsetzungshaft fallen knapp 33 Prozent der insgesamt 200 verfügten Haftanordnungen auf Personen aus Algerien. </p><p>4. Dieser Sachverhalt geht aus einer Studie des Bundesamts für Statistik hervor, die in der Presse am12. September 2010 zitiert wurde. Die Studie erfasste lediglich die Altersgruppe von 18 bis 34 Jahren und stützte sich somit auf eine äusserst kleine und demnach wenig repräsentative Stichprobe. Generelle Aussagen zur Kriminalität von Staatsangehörigen Nigerias oder Angolas in der Schweiz lassen sich daher daraus nicht ziehen.</p><p>5./6. Die meisten Straftäter afrikanischer Herkunft sind im Drogenhandel, vor allem im Kokainhandel, tätig. Für die Bekämpfung des Betäubungsmittelhandels sind in erster Linie die Kantone zuständig. Seit 2009 führt die Bundeskriminalpolizei gemeinsam mit dem Grenzwachtkorps und den Polizeidiensten der Kantone ein schweizweites Koordinations- und Auswertungsprojekt gegen kriminelle afrikanische Netzwerke im Kokainhandel durch. Die Sicherstellungen im Rahmen des Projekts bewegen sich im dreistelligen Kilobereich und in der Höhe von mehreren Hunderttausend Franken Bargeld. Der Abschluss des Projekts ist für Sommer 2011 vorgesehen, danach wird über weiterführende Projekte und Massnahmen entschieden.</p><p>7. Alle Asylsuchenden haben das Recht, dass ihr Asylgesuch - unabhängig von einem allfälligen Straftatbestand - in der Schweiz geprüft wird. Straffällige Asylsuchende können nicht vom Asylverfahren ausgeschlossen werden, wenn sie in ihrer Heimat ernstlich an Leib und Leben bedroht sein können. Die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und die Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots entsprechen auch bei straffälligen Asylsuchenden völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Artikel 53 des Asylgesetzes kann aber Flüchtlingen der Asylstatus verweigert werden, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.</p><p>8. Gemäss der Kompetenzordnung der Bundesverfassung (Art. 115) gewährleisten die Kantone im Rahmen ihrer Sozialhilfeerlasse die Sozialhilfe an Personen aus dem Asyl- und Ausländerbereich. Über nach Nationalitäten oder Kontinenten aufgeschlüsselte Daten zum Sozialhilfebezug verfügt der Bundesrat aufgrund der erwähnten Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen nicht.</p><p>9. Auch wenn der Wegweisungsvollzug in kantonaler Zuständigkeit bleibt, ist die Wegweisung krimineller Ausländer ein wichtiger Aspekt der bundesrätlichen Migrationspolitik. Der Wegweisungsvollzug bleibt jedoch in der Zuständigkeit der Kantone. Sobald die Staatsangehörigkeit krimineller Ausländer feststeht, werden sie rasch weggewiesen, sofern zwangsweise Rückführungen möglich sind. Weitere Möglichkeiten werden zurzeit geprüft, so z. B. eine in bestimmten Fällen direkt ab dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) erfolgende Wegweisung. Eine engere Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der EU-Mitgliedstaaten (Frontex) ist ebenfalls vorgesehen. Zudem entwickelt das BFM mit bestimmten Ländern wie z. B. Georgien die Möglichkeit, die Staatsangehörigkeit weggewiesener Ausländer im Herkunftsland zu bestätigen, d. h. auf dem Gelände des Zielflughafens.</p><p>10. Algerien ist zurzeit das einzige afrikanische Land, mit dem seit 2007 ein Rückübernahmeabkommen in Kraft ist; das 2009 paraphierte Durchführungsprotokoll zum Abkommen ist bisher noch nicht unterzeichnet worden, da die algerischen Behörden den von den Schweizer Behörden vorgeschlagenen Daten nicht zugestimmt haben. Mit Nigeria wurde 2003 ein Abkommen unterzeichnet, das von der nigerianischen Partei jedoch nie ratifiziert wurde. Es wird seit der Unterzeichnung de facto aber angewendet. Parallel dazu wurde am 14. Februar 2011 ein Memorandum of Understanding über eine Migrationspartnerschaft unterzeichnet, das direkt in Kraft getreten ist. Im letzten Oktober wurde mit der Republik Benin ein Abkommen über die Einreise, den Aufenthalt und die Rückkehr von Personen unterzeichnet. Die Frage der Rückübernahme wird darin detailliert geregelt. Gemäss seinen Kompetenzen nach Artikel 100 Absatz 4 AuG hat der Bundesrat auch mit der Demokratischen Republik Kongo, Guinea-Conakry und Sierra Leone Vereinbarungen über die technische Durchführung bestimmter Abkommen abgeschlossen, und zwar im Hinblick darauf, die Rückübernahmeverfahren festzulegen. Im Jahr 2011 ist vorgesehen, mit Angola und der Demokratischen Republik Kongo Verhandlungen über Rückübernahmeabkommen aufzunehmen. Der Bundesrat setzt alles daran, das Verfahren zur Ratifikation der unterzeichneten Verträge zu beschleunigen.</p><p>Welche Art von Text ausgehandelt wird, muss je nach Staat bestimmt werden. Dabei wird berücksichtigt, wie hoch die Chancen stehen, dass es zu einem Abschluss kommt. Am Ende steht es dem Partnerstaat aber immer frei, das Abkommen zu unterzeichnen oder nicht.</p><p>Wie in der Antwort des Bundesrates auf die Motionen Müri 09.3601 und der Fraktion CVP/EVP/glp-Fraktion 10.3071 jedoch dargelegt, führt das Bundesamt für Migration (BFM) in Zusammenarbeit mit anderen Bundesstellen (Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, Deza; Politische Abteilung IV des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten, EDA) verschiedene Programme und Massnahmen durch, die darauf abzielen, mit Herkunfts- und Transitstaaten Lösungen anzustreben, um einerseits Flüchtlingen und schutzsuchenden Personen rasch zu helfen und andererseits die irreguläre Migration zu verringern. Basierend auf den neuen Ausländer- und Asylgesetzen und wie im Aussenpolitischen Bericht 2010 ausgeführt, wurden Instrumente wie z. B. Migrationspartnerschaft oder der Schutz in den Herkunftsstaaten erarbeitet, welche es erlauben, den neuen migrationspolitischen Herausforderungen besser zu begegnen, als dies alleine Rückübernahmeabkommen erlauben würden.</p><p>11. Wie in der Antwort auf die Motion der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei 10.3558 und im Bericht zur Umsetzung der Konditionalität in der Aussenpolitik in Erfüllung des Postulats Leuthard 02.3591 festgehalten, ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine Konditionalität zwischen Entwicklungshilfe und Zusammenarbeit im Rückübernahmebereich ein wenig sinnvolles, kontraproduktives und schwer umzusetzendes Instrument wäre. Er ist jedoch auch der Ansicht, dass es Situationen gibt, in welchen die Sistierung oder Reduktion der Entwicklungshilfe als Ultima Ratio sinnvoll ist und angewendet werden soll, soweit dies rechtlich möglich ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit 1990 hat sich die Anzahl Afrikaner in der Schweiz verdreifacht. Würde man die Anzahl Illegaler und Untergetauchter noch dazuzählen, wäre der Anstieg wohl noch viel höher. Gleichzeitig hat auch die Anzahl Delikte von Menschen aus Afrika, insbesondere im Drogenhandel, in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Junge Männer nutzen die Naivität der Schweizer Behörden, um sich widerrechtlich zu bereichern. Dies zeigt auch die Polizeiliche Kriminalstatistik 2009, aus welcher hervorgeht, dass männliche Staatsangehörige aus Angola und Nigeria über sechsmal häufiger straffällig werden als männliche Schweizer. Dieser Zustand der Illegalität und Kriminalität muss unverzüglich angegangen werden. In diesem Sinne stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Um wie viele Menschen ist die Zahl der Staatsangehörigen aus afrikanischen Staaten in der Schweiz in den letzten 20 Jahren pro Jahr angestiegen (nach Aufenthaltsstatus und Herkunftsländern plus Total aus Afrika, pro Jahr)?</p><p>2. Wie viele Menschen aus Afrika leben gemäss Schätzungen des Bundesrates zusätzlich illegal in der Schweiz?</p><p>3. Was geschieht, wenn solche Illegale angehalten werden? Werden deren Namen und Fingerabdrücke konsequent registriert, werden sie in Ausschaffungshaft genommen? Wie viele sind dies pro Jahr und Nationalität?</p><p>4. Wie erklärt er sich, dass Leute aus Angola oder Nigeria über sechsmal häufiger straffällig sind als Schweizer oder andere Ausländer?</p><p>5. Was unternimmt er, um die Kriminalitätsrate von Ausländern afrikanischer Herkunft zu senken?</p><p>6. Wie will er die Übernahme des schweizerischen Drogenhandels durch afrikanische Staatsbürger unterbinden?</p><p>7. Werden kriminelle Asylbewerber vom Asylverfahren ausgeschlossen? Wenn nicht, warum nicht?</p><p>8. Wie viel Prozent der Angehörigen aus afrikanischen Ländern beziehen Sozialleistungen (nach Aufenthaltsstatus, Herkunftsländern und Art der Sozialleistung)? Wie haben sich diese Zahlen in den letzten 20 Jahren entwickelt?</p><p>9. Was unternimmt er, damit kriminelle oder illegal anwesende Afrikaner konsequenter ausgewiesen werden? Welche Möglichkeiten werden zusätzlich geprüft?</p><p>10. Mit welchen afrikanischen Ländern bestehen rechtskräftige Rückführungsabkommen? Mit welchen zusätzlichen und bis wann sind neue geplant?</p><p>11. Ist er bereit, die Entwicklungshilfe in Länder zu stoppen, die keine Rückführungsabkommen abschliessen wollen?</p>
  • Problematische Einwanderung aus dem afrikanischen Kontinent
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Anzahl afrikanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz ist von 16 782 Ende 1990 auf 52 672 Ende 2009 gestiegen. Dies entspricht einem durchschnittlichen jährlichen Anstieg von 1795 Personen. Die drei afrikanischen Länder mit der grössten Bevölkerung in der Schweiz sind Marokko (6935), Tunesien (5935) und die Demokratische Republik Kongo (4315).</p><p>2. Nach einer Studie des Bundesamtes für Migration vom 24. Februar 2005 über Sans-Papiers, konzipiert und ausgewertet durch das Forschungsinstitut GFS Bern, halten sich insgesamt rund 90 000 Personen illegal in der Schweiz auf. Zahlen zu Personen aus Afrika, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, liegen nicht vor.</p><p>3. Die Anhaltung von Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt erfolgt entweder aufgrund von allgemeinen Personenkontrollen oder im Zusammenhang mit sonstigen strafrechtlichen Ermittlungen. Im Regelfall ist die Identität solcher Personen mangels gültiger Identitätspapiere nicht gesichert. Die kantonale Polizeibehörde überprüft in diesen Fällen die Fingerabdrücke der kontrollierten Person mit dem Ziel, die Identität zu klären. Die Anordnung der Ausschaffungshaft hängt vom jeweiligen Einzelfall ab (beispielsweise bei der Papierbeschaffung und der Durchführung der Ausschaffung). Im Jahr 2009 waren Nigeria, Kosovo und Serbien die drei Länder mit der zahlenmässig stärksten Vertretung bei der Ausschaffungshaft. Bei der Durchsetzungshaft fallen knapp 33 Prozent der insgesamt 200 verfügten Haftanordnungen auf Personen aus Algerien. </p><p>4. Dieser Sachverhalt geht aus einer Studie des Bundesamts für Statistik hervor, die in der Presse am12. September 2010 zitiert wurde. Die Studie erfasste lediglich die Altersgruppe von 18 bis 34 Jahren und stützte sich somit auf eine äusserst kleine und demnach wenig repräsentative Stichprobe. Generelle Aussagen zur Kriminalität von Staatsangehörigen Nigerias oder Angolas in der Schweiz lassen sich daher daraus nicht ziehen.</p><p>5./6. Die meisten Straftäter afrikanischer Herkunft sind im Drogenhandel, vor allem im Kokainhandel, tätig. Für die Bekämpfung des Betäubungsmittelhandels sind in erster Linie die Kantone zuständig. Seit 2009 führt die Bundeskriminalpolizei gemeinsam mit dem Grenzwachtkorps und den Polizeidiensten der Kantone ein schweizweites Koordinations- und Auswertungsprojekt gegen kriminelle afrikanische Netzwerke im Kokainhandel durch. Die Sicherstellungen im Rahmen des Projekts bewegen sich im dreistelligen Kilobereich und in der Höhe von mehreren Hunderttausend Franken Bargeld. Der Abschluss des Projekts ist für Sommer 2011 vorgesehen, danach wird über weiterführende Projekte und Massnahmen entschieden.</p><p>7. Alle Asylsuchenden haben das Recht, dass ihr Asylgesuch - unabhängig von einem allfälligen Straftatbestand - in der Schweiz geprüft wird. Straffällige Asylsuchende können nicht vom Asylverfahren ausgeschlossen werden, wenn sie in ihrer Heimat ernstlich an Leib und Leben bedroht sein können. Die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und die Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots entsprechen auch bei straffälligen Asylsuchenden völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Artikel 53 des Asylgesetzes kann aber Flüchtlingen der Asylstatus verweigert werden, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.</p><p>8. Gemäss der Kompetenzordnung der Bundesverfassung (Art. 115) gewährleisten die Kantone im Rahmen ihrer Sozialhilfeerlasse die Sozialhilfe an Personen aus dem Asyl- und Ausländerbereich. Über nach Nationalitäten oder Kontinenten aufgeschlüsselte Daten zum Sozialhilfebezug verfügt der Bundesrat aufgrund der erwähnten Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen nicht.</p><p>9. Auch wenn der Wegweisungsvollzug in kantonaler Zuständigkeit bleibt, ist die Wegweisung krimineller Ausländer ein wichtiger Aspekt der bundesrätlichen Migrationspolitik. Der Wegweisungsvollzug bleibt jedoch in der Zuständigkeit der Kantone. Sobald die Staatsangehörigkeit krimineller Ausländer feststeht, werden sie rasch weggewiesen, sofern zwangsweise Rückführungen möglich sind. Weitere Möglichkeiten werden zurzeit geprüft, so z. B. eine in bestimmten Fällen direkt ab dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) erfolgende Wegweisung. Eine engere Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der EU-Mitgliedstaaten (Frontex) ist ebenfalls vorgesehen. Zudem entwickelt das BFM mit bestimmten Ländern wie z. B. Georgien die Möglichkeit, die Staatsangehörigkeit weggewiesener Ausländer im Herkunftsland zu bestätigen, d. h. auf dem Gelände des Zielflughafens.</p><p>10. Algerien ist zurzeit das einzige afrikanische Land, mit dem seit 2007 ein Rückübernahmeabkommen in Kraft ist; das 2009 paraphierte Durchführungsprotokoll zum Abkommen ist bisher noch nicht unterzeichnet worden, da die algerischen Behörden den von den Schweizer Behörden vorgeschlagenen Daten nicht zugestimmt haben. Mit Nigeria wurde 2003 ein Abkommen unterzeichnet, das von der nigerianischen Partei jedoch nie ratifiziert wurde. Es wird seit der Unterzeichnung de facto aber angewendet. Parallel dazu wurde am 14. Februar 2011 ein Memorandum of Understanding über eine Migrationspartnerschaft unterzeichnet, das direkt in Kraft getreten ist. Im letzten Oktober wurde mit der Republik Benin ein Abkommen über die Einreise, den Aufenthalt und die Rückkehr von Personen unterzeichnet. Die Frage der Rückübernahme wird darin detailliert geregelt. Gemäss seinen Kompetenzen nach Artikel 100 Absatz 4 AuG hat der Bundesrat auch mit der Demokratischen Republik Kongo, Guinea-Conakry und Sierra Leone Vereinbarungen über die technische Durchführung bestimmter Abkommen abgeschlossen, und zwar im Hinblick darauf, die Rückübernahmeverfahren festzulegen. Im Jahr 2011 ist vorgesehen, mit Angola und der Demokratischen Republik Kongo Verhandlungen über Rückübernahmeabkommen aufzunehmen. Der Bundesrat setzt alles daran, das Verfahren zur Ratifikation der unterzeichneten Verträge zu beschleunigen.</p><p>Welche Art von Text ausgehandelt wird, muss je nach Staat bestimmt werden. Dabei wird berücksichtigt, wie hoch die Chancen stehen, dass es zu einem Abschluss kommt. Am Ende steht es dem Partnerstaat aber immer frei, das Abkommen zu unterzeichnen oder nicht.</p><p>Wie in der Antwort des Bundesrates auf die Motionen Müri 09.3601 und der Fraktion CVP/EVP/glp-Fraktion 10.3071 jedoch dargelegt, führt das Bundesamt für Migration (BFM) in Zusammenarbeit mit anderen Bundesstellen (Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, Deza; Politische Abteilung IV des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten, EDA) verschiedene Programme und Massnahmen durch, die darauf abzielen, mit Herkunfts- und Transitstaaten Lösungen anzustreben, um einerseits Flüchtlingen und schutzsuchenden Personen rasch zu helfen und andererseits die irreguläre Migration zu verringern. Basierend auf den neuen Ausländer- und Asylgesetzen und wie im Aussenpolitischen Bericht 2010 ausgeführt, wurden Instrumente wie z. B. Migrationspartnerschaft oder der Schutz in den Herkunftsstaaten erarbeitet, welche es erlauben, den neuen migrationspolitischen Herausforderungen besser zu begegnen, als dies alleine Rückübernahmeabkommen erlauben würden.</p><p>11. Wie in der Antwort auf die Motion der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei 10.3558 und im Bericht zur Umsetzung der Konditionalität in der Aussenpolitik in Erfüllung des Postulats Leuthard 02.3591 festgehalten, ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine Konditionalität zwischen Entwicklungshilfe und Zusammenarbeit im Rückübernahmebereich ein wenig sinnvolles, kontraproduktives und schwer umzusetzendes Instrument wäre. Er ist jedoch auch der Ansicht, dass es Situationen gibt, in welchen die Sistierung oder Reduktion der Entwicklungshilfe als Ultima Ratio sinnvoll ist und angewendet werden soll, soweit dies rechtlich möglich ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit 1990 hat sich die Anzahl Afrikaner in der Schweiz verdreifacht. Würde man die Anzahl Illegaler und Untergetauchter noch dazuzählen, wäre der Anstieg wohl noch viel höher. Gleichzeitig hat auch die Anzahl Delikte von Menschen aus Afrika, insbesondere im Drogenhandel, in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Junge Männer nutzen die Naivität der Schweizer Behörden, um sich widerrechtlich zu bereichern. Dies zeigt auch die Polizeiliche Kriminalstatistik 2009, aus welcher hervorgeht, dass männliche Staatsangehörige aus Angola und Nigeria über sechsmal häufiger straffällig werden als männliche Schweizer. Dieser Zustand der Illegalität und Kriminalität muss unverzüglich angegangen werden. In diesem Sinne stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Um wie viele Menschen ist die Zahl der Staatsangehörigen aus afrikanischen Staaten in der Schweiz in den letzten 20 Jahren pro Jahr angestiegen (nach Aufenthaltsstatus und Herkunftsländern plus Total aus Afrika, pro Jahr)?</p><p>2. Wie viele Menschen aus Afrika leben gemäss Schätzungen des Bundesrates zusätzlich illegal in der Schweiz?</p><p>3. Was geschieht, wenn solche Illegale angehalten werden? Werden deren Namen und Fingerabdrücke konsequent registriert, werden sie in Ausschaffungshaft genommen? Wie viele sind dies pro Jahr und Nationalität?</p><p>4. Wie erklärt er sich, dass Leute aus Angola oder Nigeria über sechsmal häufiger straffällig sind als Schweizer oder andere Ausländer?</p><p>5. Was unternimmt er, um die Kriminalitätsrate von Ausländern afrikanischer Herkunft zu senken?</p><p>6. Wie will er die Übernahme des schweizerischen Drogenhandels durch afrikanische Staatsbürger unterbinden?</p><p>7. Werden kriminelle Asylbewerber vom Asylverfahren ausgeschlossen? Wenn nicht, warum nicht?</p><p>8. Wie viel Prozent der Angehörigen aus afrikanischen Ländern beziehen Sozialleistungen (nach Aufenthaltsstatus, Herkunftsländern und Art der Sozialleistung)? Wie haben sich diese Zahlen in den letzten 20 Jahren entwickelt?</p><p>9. Was unternimmt er, damit kriminelle oder illegal anwesende Afrikaner konsequenter ausgewiesen werden? Welche Möglichkeiten werden zusätzlich geprüft?</p><p>10. Mit welchen afrikanischen Ländern bestehen rechtskräftige Rückführungsabkommen? Mit welchen zusätzlichen und bis wann sind neue geplant?</p><p>11. Ist er bereit, die Entwicklungshilfe in Länder zu stoppen, die keine Rückführungsabkommen abschliessen wollen?</p>
    • Problematische Einwanderung aus dem afrikanischen Kontinent

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