Schweizer Bürgerrecht als Voraussetzung für die Rechtspflege

ShortId
10.3966
Id
20103966
Updated
28.07.2023 05:35
Language
de
Title
Schweizer Bürgerrecht als Voraussetzung für die Rechtspflege
AdditionalIndexing
12;Staatsanwalt/-anwältin;Ausländer/in;Schweiz;Bundesrichter/in;Bundesanwaltschaft;Organ der Rechtspflege;Einstellung;Staatsangehörigkeit;Bürgerrecht;Führungskraft
1
  • L05K0506010601, Bürgerrecht
  • L04K03010101, Schweiz
  • L05K0702010204, Einstellung
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L03K050502, Organ der Rechtspflege
  • L04K08040407, Bundesanwaltschaft
  • L04K05050204, Staatsanwalt/-anwältin
  • L05K0505020101, Bundesrichter/in
  • L04K05060102, Ausländer/in
  • L04K05060106, Staatsangehörigkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Bundesanwaltschaft beabsichtigt, auf den 1. Januar 2011 drei Personen zu Staatsanwälten zu ernennen, welche nicht über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Zum Kerngebiet der Bundesanwaltschaft gehören strafrechtliche Ermittlungen u. a. in den Bereichen verbotener Nachrichtendienst (Spionage- und Verratshandlungen), verbotener Handel mit Kriegs- und Nuklearmaterial, Amtsdelikte von Bundesbediensteten, Delikte gegen völkerrechtlich geschützte Personen und diplomatische Missionen, Geldwäscherei und Korruption, grenzüberschreitende organisierte Wirtschaftskriminalität u. a. Diese Aufzählung zeigt, dass die Bundesanwaltschaft in äusserst sensiblen Bereichen tätig ist. Dasselbe gilt auch für die eidgenössischen Gerichte. Das Schweizer Bürgerrecht ist nicht nur ein Indiz dafür, dass die betreffende Person mit den hiesigen Verhältnissen wirklich vertraut ist, sondern zeigt auch eine gewisse Verbundenheit und Solidarität mit dem Staat und seinen Institutionen. Es kann und darf nicht sein, dass Aufgaben von unter Umständen nicht absehbarer Tragweite für die Schweiz ausländischen Staatsangehörigen übertragen werden. Abgesehen davon ist zu befürchten, dass Hoheitshandlungen bzw. Zwangsmassnahmen von ausländischen Staatsangehörigen gegenüber Schweizerinnen und Schweizern gerade im Bereich der Rechtspflege nicht auf die für die Durchsetzung notwendige Akzeptanz stossen, was für das Ansehen der Rechtspflege schädlich ist.</p>
  • <p>In Bezug auf die Gerichte ist die Forderung der Motion bereits heute erfüllt: Alle an eidgenössischen Gerichten tätigen Richterinnen und Richter müssen das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Für die Mitglieder des Bundesgerichts regelt dies Artikel 5 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110), für jene des Bundesstrafgerichts Artikel 42 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71), für jene des Bundesverwaltungsgerichts Artikel 5 Absatz 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) und für jene des Bundespatentgerichtes Artikel 9 Absatz 2 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009 (PatGG; SR 173.41). </p><p>Mit Blick auf die Bundesanwaltschaft ist festzuhalten, dass der Bundesanwalt bzw. die Bundesanwältin und ihre beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ebenfalls von Gesetzes wegen das Schweizer Bürgerrecht besitzen müssen (Art. 20 Abs. 1bis StBOG). Das Parlament hat erst am 1. Oktober 2010 in Artikel 20 Absatz 2 StBOG auch festgelegt, dass es neu in der Kompetenz des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin liegt, die Wählbarkeit der übrigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Bundes auf Personen zu beschränken, welche in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind. </p><p>Auch wenn der Bundesrat Verständnis für das Anliegen der Motion hat, erscheint es ihm vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung nicht angezeigt, die Regelung nur wenige Monate nach ihrer Verabschiedung wieder zu ändern. </p><p>Der Bundesrat geht vielmehr davon aus, der Bundesanwalt werde von seinem ihm vom Parlament zuerkannten Spielraum mit Vernunft Gebrauch machen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, umgehend dafür besorgt zu sein, dass Kaderstellen des Bundes im Bereich der Rechtspflege (Bundesanwaltschaft, eidgenössische Gerichte) ausschliesslich mit Personen besetzt werden, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen.</p>
  • Schweizer Bürgerrecht als Voraussetzung für die Rechtspflege
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bundesanwaltschaft beabsichtigt, auf den 1. Januar 2011 drei Personen zu Staatsanwälten zu ernennen, welche nicht über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Zum Kerngebiet der Bundesanwaltschaft gehören strafrechtliche Ermittlungen u. a. in den Bereichen verbotener Nachrichtendienst (Spionage- und Verratshandlungen), verbotener Handel mit Kriegs- und Nuklearmaterial, Amtsdelikte von Bundesbediensteten, Delikte gegen völkerrechtlich geschützte Personen und diplomatische Missionen, Geldwäscherei und Korruption, grenzüberschreitende organisierte Wirtschaftskriminalität u. a. Diese Aufzählung zeigt, dass die Bundesanwaltschaft in äusserst sensiblen Bereichen tätig ist. Dasselbe gilt auch für die eidgenössischen Gerichte. Das Schweizer Bürgerrecht ist nicht nur ein Indiz dafür, dass die betreffende Person mit den hiesigen Verhältnissen wirklich vertraut ist, sondern zeigt auch eine gewisse Verbundenheit und Solidarität mit dem Staat und seinen Institutionen. Es kann und darf nicht sein, dass Aufgaben von unter Umständen nicht absehbarer Tragweite für die Schweiz ausländischen Staatsangehörigen übertragen werden. Abgesehen davon ist zu befürchten, dass Hoheitshandlungen bzw. Zwangsmassnahmen von ausländischen Staatsangehörigen gegenüber Schweizerinnen und Schweizern gerade im Bereich der Rechtspflege nicht auf die für die Durchsetzung notwendige Akzeptanz stossen, was für das Ansehen der Rechtspflege schädlich ist.</p>
    • <p>In Bezug auf die Gerichte ist die Forderung der Motion bereits heute erfüllt: Alle an eidgenössischen Gerichten tätigen Richterinnen und Richter müssen das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Für die Mitglieder des Bundesgerichts regelt dies Artikel 5 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110), für jene des Bundesstrafgerichts Artikel 42 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71), für jene des Bundesverwaltungsgerichts Artikel 5 Absatz 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) und für jene des Bundespatentgerichtes Artikel 9 Absatz 2 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009 (PatGG; SR 173.41). </p><p>Mit Blick auf die Bundesanwaltschaft ist festzuhalten, dass der Bundesanwalt bzw. die Bundesanwältin und ihre beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ebenfalls von Gesetzes wegen das Schweizer Bürgerrecht besitzen müssen (Art. 20 Abs. 1bis StBOG). Das Parlament hat erst am 1. Oktober 2010 in Artikel 20 Absatz 2 StBOG auch festgelegt, dass es neu in der Kompetenz des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin liegt, die Wählbarkeit der übrigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Bundes auf Personen zu beschränken, welche in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind. </p><p>Auch wenn der Bundesrat Verständnis für das Anliegen der Motion hat, erscheint es ihm vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung nicht angezeigt, die Regelung nur wenige Monate nach ihrer Verabschiedung wieder zu ändern. </p><p>Der Bundesrat geht vielmehr davon aus, der Bundesanwalt werde von seinem ihm vom Parlament zuerkannten Spielraum mit Vernunft Gebrauch machen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, umgehend dafür besorgt zu sein, dass Kaderstellen des Bundes im Bereich der Rechtspflege (Bundesanwaltschaft, eidgenössische Gerichte) ausschliesslich mit Personen besetzt werden, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen.</p>
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