Höchste Zeit für eine echte Steuerung der Zuwanderung

ShortId
10.3969
Id
20103969
Updated
28.07.2023 09:03
Language
de
Title
Höchste Zeit für eine echte Steuerung der Zuwanderung
AdditionalIndexing
2811;Familiennachzug;Niederlassungsrecht;Kontrolle der Zuwanderungen
1
  • L05K0108030601, Kontrolle der Zuwanderungen
  • L04K01080304, Familiennachzug
  • L04K05020505, Niederlassungsrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Familiennachzug macht rund 30 Prozent der Zuwanderung pro Jahr aus. Im Wissen, dass die Schweiz mit der Personenfreizügigkeit eine starke Zuwanderung gewärtigen wird, hat sich der Gesetzgeber entschlossen, im Gegenzug die Zuwanderung aus Drittstaaten massiv einzuschränken. Nach wie vor verzeichnet die Schweiz jedoch eine grosse Zuwanderung aus Drittstaaten, obwohl Fachkräfte aus der EU zur Verfügung stehen. Der Grund liegt im Wesentlichen in den nach wie vor grosszügigen Voraussetzungen beim Familiennachzug. Zwar garantiert die EMRK in Artikel 8 das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Dieses Recht gilt aber nicht absolut und kann eingeschränkt werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dies ist in unserem Land gegeben, da mit der aktuellen Zuwanderung aus fernen Kulturen die Integrationsfähigkeit unseres Landes und letztlich der soziale Friede gefährdet sind.</p><p>Aus der EMRK-Bestimmung ergibt sich zudem, wie der Bundesrat selber schon festgehalten hat, kein Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat (BGE 130 II 281). So hat eine ausländische Person, die sich entschlossen hat, getrennt von ihrer Familie in einem andern Land zu leben, oder die keine vorrangigen familiären Interessen oder gute Gründe geltend machen kann, keinen Anspruch auf Familiennachzug (BGE 125 II 585). Daher sieht das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer auch entsprechende Fristen und Voraussetzungen für die Beantragung des Familiennachzugs vor. Offensichtlich genügen diese jedoch nicht.</p>
  • <p>Für Personen aus den EU- und Efta-Staaten regelt das Freizügigkeitsabkommen (FZA) die Zulassung im Rahmen des Familiennachzugs abschliessend. Der Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern ausserhalb dieses Raums richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Danach haben ausländische Ehegatten und minderjährige Kinder von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit Niederlassungsbewilligung einen grundsätzlichen Anspruch auf Familiennachzug, unter Vorbehalt der im Gesetz genannten Widerrufsgründe. Im Rahmen des behördlichen Ermessens kann Personen mit einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung der Familiennachzug bewilligt werden, wenn die im AuG vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind (kein Nachzugsanspruch). Eine der grundlegenden Neuerungen des AuG ist, dass ein Anspruch auf Familiennachzug grundsätzlich innerhalb einer Rahmenfrist von fünf Jahren geltend gemacht werden muss (Art. 47 AuG). Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Später eingereichte Gesuche werden nur ausnahmsweise bewilligt, wenn dafür wichtige familiäre Gründe bestehen. Durch einen frühen Familiennachzug wird die Integration von Kindern wesentlich erleichtert. Eine umfassende Schulbildung in der Schweiz stellt eine wichtige Basis für eine erfolgreiche Zukunft dar.</p><p>Mit der Motion wird gefordert, dass seine Familie nur nachziehen kann, wer seit mindestens fünf Jahren Schweizer Bürger ist. Damit wäre - je nach Art der Einbürgerung - ein Familiennachzug erst nach einem Aufenthalt in der Schweiz von zehn bis siebzehn Jahren möglich. Im Ergebnis hätte dies zur Folge, dass viele Kinder nicht mehr oder aber erst in fortgeschrittenem Alter nachgezogen werden könnten. Erfahrungsgemäss ist jedoch gerade der Nachzug von älteren Kindern oftmals mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten verbunden. Die vorgeschlagene Regelung geht folglich in die falsche Richtung: Sie behindert die Integration, statt sie zu erleichtern. Zudem stehen ihr mit Blick auf die globalisierte Schweizer Wirtschaft auch gewichtige wirtschaftliche Interessen entgegen. So wäre der rasche Familiennachzug etwa auch bei dringend benötigten Führungskräften und Spezialisten aus Drittstaaten nicht möglich. Diese dürften jedoch kaum bereit sein, während Jahren getrennt von ihren Familien zu leben.</p><p>Die fünfjährige Wartefrist für den Familiennachzug nach der Einbürgerung bewirkt ausserdem eine Ungleichbehandlung zwischen Schweizerinnen und Schweizern, die eingebürgert wurden, und solchen, die das Bürgerrecht von Gesetzes wegen erwerben. Dies ist mit dem Gleichbehandlungsgebot von Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung nicht vereinbar.</p><p>Bereits heute setzt der Familiennachzug für Personen mit Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung genügende finanzielle Mittel für den Familienunterhalt voraus (Art. 44 und 45 AuG). Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt auch für Schweizerinnen und Schweizer sowie Personen mit Niederlassungsbewilligung, wenn die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit besteht (Art. 51 AuG in Verbindung mit Art. 62 Bst. e und 63 Abs. 1 Bst. c AuG). Die zusätzliche Voraussetzung einer Reserve von 20 000 Franken ist angesichts der bestehenden gesetzlichen Regelung nicht erforderlich; auch vermöchte sie im Einzelfall letztlich kaum etwas über die tatsächlichen, längerfristigen finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person auszusagen.</p><p>In der Begründung der Motion wird zutreffend ausgeführt, dass das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 EMRK eingeschränkt werden kann. Es besteht indessen ein grundsätzlicher Anspruch auf Familiennachzug, wenn die in der Schweiz wohnhafte Person über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Sie muss das Schweizer Bürgerrecht, die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung mit gesetzlichem Anspruch besitzen (BGE 130 II 281). Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die in der Motion vorgeschlagene Regelung würde zu einer jahrelangen, generellen Verweigerung des Familiennachzugs führen, ohne dass im Einzelfall die von Artikel 8 Absatz 2 EMRK geforderte Interessenabwägung erfolgen könnte. Ein derart starker und starrer Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens lässt sich weder mit Artikel 8 EMRK noch mit der verfassungsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienlebens nach Artikel 13 Absatz 1 der Bundesverfassung vereinbaren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Voraussetzungen für den Familiennachzug dahingehend zu ergänzen, dass seine Familie nur nachziehen kann, wer:</p><p>- seit mindestens fünf Jahren Schweizer Bürger ist;</p><p>- über finanzielle Reserven in der Höhe von 20 000 Franken verfügt.</p>
  • Höchste Zeit für eine echte Steuerung der Zuwanderung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Familiennachzug macht rund 30 Prozent der Zuwanderung pro Jahr aus. Im Wissen, dass die Schweiz mit der Personenfreizügigkeit eine starke Zuwanderung gewärtigen wird, hat sich der Gesetzgeber entschlossen, im Gegenzug die Zuwanderung aus Drittstaaten massiv einzuschränken. Nach wie vor verzeichnet die Schweiz jedoch eine grosse Zuwanderung aus Drittstaaten, obwohl Fachkräfte aus der EU zur Verfügung stehen. Der Grund liegt im Wesentlichen in den nach wie vor grosszügigen Voraussetzungen beim Familiennachzug. Zwar garantiert die EMRK in Artikel 8 das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Dieses Recht gilt aber nicht absolut und kann eingeschränkt werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dies ist in unserem Land gegeben, da mit der aktuellen Zuwanderung aus fernen Kulturen die Integrationsfähigkeit unseres Landes und letztlich der soziale Friede gefährdet sind.</p><p>Aus der EMRK-Bestimmung ergibt sich zudem, wie der Bundesrat selber schon festgehalten hat, kein Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat (BGE 130 II 281). So hat eine ausländische Person, die sich entschlossen hat, getrennt von ihrer Familie in einem andern Land zu leben, oder die keine vorrangigen familiären Interessen oder gute Gründe geltend machen kann, keinen Anspruch auf Familiennachzug (BGE 125 II 585). Daher sieht das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer auch entsprechende Fristen und Voraussetzungen für die Beantragung des Familiennachzugs vor. Offensichtlich genügen diese jedoch nicht.</p>
    • <p>Für Personen aus den EU- und Efta-Staaten regelt das Freizügigkeitsabkommen (FZA) die Zulassung im Rahmen des Familiennachzugs abschliessend. Der Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern ausserhalb dieses Raums richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Danach haben ausländische Ehegatten und minderjährige Kinder von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit Niederlassungsbewilligung einen grundsätzlichen Anspruch auf Familiennachzug, unter Vorbehalt der im Gesetz genannten Widerrufsgründe. Im Rahmen des behördlichen Ermessens kann Personen mit einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung der Familiennachzug bewilligt werden, wenn die im AuG vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind (kein Nachzugsanspruch). Eine der grundlegenden Neuerungen des AuG ist, dass ein Anspruch auf Familiennachzug grundsätzlich innerhalb einer Rahmenfrist von fünf Jahren geltend gemacht werden muss (Art. 47 AuG). Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Später eingereichte Gesuche werden nur ausnahmsweise bewilligt, wenn dafür wichtige familiäre Gründe bestehen. Durch einen frühen Familiennachzug wird die Integration von Kindern wesentlich erleichtert. Eine umfassende Schulbildung in der Schweiz stellt eine wichtige Basis für eine erfolgreiche Zukunft dar.</p><p>Mit der Motion wird gefordert, dass seine Familie nur nachziehen kann, wer seit mindestens fünf Jahren Schweizer Bürger ist. Damit wäre - je nach Art der Einbürgerung - ein Familiennachzug erst nach einem Aufenthalt in der Schweiz von zehn bis siebzehn Jahren möglich. Im Ergebnis hätte dies zur Folge, dass viele Kinder nicht mehr oder aber erst in fortgeschrittenem Alter nachgezogen werden könnten. Erfahrungsgemäss ist jedoch gerade der Nachzug von älteren Kindern oftmals mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten verbunden. Die vorgeschlagene Regelung geht folglich in die falsche Richtung: Sie behindert die Integration, statt sie zu erleichtern. Zudem stehen ihr mit Blick auf die globalisierte Schweizer Wirtschaft auch gewichtige wirtschaftliche Interessen entgegen. So wäre der rasche Familiennachzug etwa auch bei dringend benötigten Führungskräften und Spezialisten aus Drittstaaten nicht möglich. Diese dürften jedoch kaum bereit sein, während Jahren getrennt von ihren Familien zu leben.</p><p>Die fünfjährige Wartefrist für den Familiennachzug nach der Einbürgerung bewirkt ausserdem eine Ungleichbehandlung zwischen Schweizerinnen und Schweizern, die eingebürgert wurden, und solchen, die das Bürgerrecht von Gesetzes wegen erwerben. Dies ist mit dem Gleichbehandlungsgebot von Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung nicht vereinbar.</p><p>Bereits heute setzt der Familiennachzug für Personen mit Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung genügende finanzielle Mittel für den Familienunterhalt voraus (Art. 44 und 45 AuG). Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt auch für Schweizerinnen und Schweizer sowie Personen mit Niederlassungsbewilligung, wenn die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit besteht (Art. 51 AuG in Verbindung mit Art. 62 Bst. e und 63 Abs. 1 Bst. c AuG). Die zusätzliche Voraussetzung einer Reserve von 20 000 Franken ist angesichts der bestehenden gesetzlichen Regelung nicht erforderlich; auch vermöchte sie im Einzelfall letztlich kaum etwas über die tatsächlichen, längerfristigen finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person auszusagen.</p><p>In der Begründung der Motion wird zutreffend ausgeführt, dass das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 EMRK eingeschränkt werden kann. Es besteht indessen ein grundsätzlicher Anspruch auf Familiennachzug, wenn die in der Schweiz wohnhafte Person über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Sie muss das Schweizer Bürgerrecht, die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung mit gesetzlichem Anspruch besitzen (BGE 130 II 281). Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die in der Motion vorgeschlagene Regelung würde zu einer jahrelangen, generellen Verweigerung des Familiennachzugs führen, ohne dass im Einzelfall die von Artikel 8 Absatz 2 EMRK geforderte Interessenabwägung erfolgen könnte. Ein derart starker und starrer Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens lässt sich weder mit Artikel 8 EMRK noch mit der verfassungsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienlebens nach Artikel 13 Absatz 1 der Bundesverfassung vereinbaren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Voraussetzungen für den Familiennachzug dahingehend zu ergänzen, dass seine Familie nur nachziehen kann, wer:</p><p>- seit mindestens fünf Jahren Schweizer Bürger ist;</p><p>- über finanzielle Reserven in der Höhe von 20 000 Franken verfügt.</p>
    • Höchste Zeit für eine echte Steuerung der Zuwanderung

Back to List