Persönliche Anhörung von Kindern bei Härtefallprüfung

ShortId
10.3973
Id
20103973
Updated
28.07.2023 09:07
Language
de
Title
Persönliche Anhörung von Kindern bei Härtefallprüfung
AdditionalIndexing
12;2811;junger Mensch;gerichtliche Anhörung;Ausschaffung;Rechte des Kindes;Jugendschutz;Kindsrecht;Kind;Zwangsmassnahme
1
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L04K01030106, Kindsrecht
  • L04K05040105, gerichtliche Anhörung
  • L05K0107010205, Kind
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L05K0403030402, Zwangsmassnahme
  • L04K01040206, Jugendschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei der Anhörung handelt es sich um ein elementares Kinderrecht. In Artikel 12 der Uno-Kinderrechtskonvention wird dieses näher umschrieben. Es steht in Absatz 2: "Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden."</p><p>Die direkte Anhörung von Kindern in Härtefallkonstellationen ist unabdingbar, da nur so sichergestellt werden kann, zu erfahren, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat auf die Entwicklung der betroffenen Kinder auswirkt und ob eine Rückkehr mit dem Kindeswohl in Einklang steht. Kinder und Jugendliche, die seit vielen Jahren in der Schweiz leben, haben hier ihren Lebensmittelpunkt, ihre Freunde, ihre Schule, Sportvereine, Pfadi usw. - eine Wegweisung in ein ihnen fremdes Land ist daher besonders hart.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist ebenfalls um das Schicksal der Kinder und Jugendlichen besorgt und misst der Vertretung ihrer Interessen namentlich im Rahmen von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eine grosse Bedeutung bei. </p><p>So hat die Schweiz das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) ratifiziert. Es ist am 26. März 1997 in Kraft getreten. Gemäss Artikel 12 Absatz 2 KRK wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen Verfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften angehört zu werden.</p><p>Nach Rechtsprechung leitet sich aus Artikel 12 Absatz 2 KRK in vorwiegend schriftlichen Verfahren wie den ausländerrechtlichen Verfahren aber für das Kind kein voraussetzungsloser Anspruch ab, in allen es berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mündlich und persönlich angehört zu werden. Der betreffende Absatz bietet nur die Gewähr, dass das Kind seine Sicht der Dinge in geeigneter Weise geltend machen kann, sei dies durch eine eigene schriftliche Erklärung oder über eine Vertretung (BGE 2C-323/2010 vom 11. Oktober 2010, E. 2.1; BGE 2C-270/2009 vom 15. Januar 2010, E. 4.8).</p><p>Die Kinder können von einem oder beiden Elternteilen vertreten werden, die am Verfahren teilnehmen, sofern diese die Interessen ihrer Kinder genügend wahrnehmen. Dies ist damit zu begründen, dass in ausländerrechtlichen Verfahren, im Gegensatz zu den Scheidungs- und Trennungsverfahren, die Interessen der Eltern und der Kinder übereinstimmen.</p><p>Die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls kann gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20) und Artikel 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) erfolgen. In Letzterem sind die Kriterien aufgeführt, die bei der Beurteilung derartiger Gesuche zu berücksichtigen sind (Integration, Respektierung der Rechtsordnung, Familienverhältnisse, Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, Dauer des Schulbesuchs der Kinder usw.). Bei Familien muss die Situation jedes Familienmitglieds grundsätzlich nicht isoliert betrachtet werden, sondern im allgemeinen familiären Zusammenhang, da das Schicksal der Familie in der Regel ein Ganzes bildet. Die Kinder stellen zwar einen sehr wichtigen Aspekt der familiären Situation dar, sie sind jedoch nicht das einzige zu berücksichtigende Kriterium. Es ist eine Gesamtwürdigung auf Basis der Situation aller Familienangehörigen vorzunehmen. Bisweilen wird in Härtefällen aufgrund der Lage eines Kindes oder einer jugendlichen Person allen Mitgliedern einer Familie eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, auch wenn im Fall der Eltern oder der Geschwister nichts gegen eine Rückkehr in das Herkunftsland sprechen würde.</p><p>Bei der Einschätzung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls berücksichtigen die verfügenden Behörden die Interessen des Kindes und die KRK bereits, indem sie die Situation der Familie als Ganzes und insbesondere Artikel 12 KRK in ihre Erwägungen einbeziehen. Dieser Artikel schreibt den Signatarstaaten keine spezifische Form zur Verwirklichung des Anspruchs der Kinder auf rechtliches Gehör vor. Es erscheint daher nicht erstrebenswert, eine allgemeine Verpflichtung zur mündlichen und persönlichen Anhörung jedes Kindes einzuführen, damit die zuständigen Migrationsbehörden in jedem Einzelfall die am besten geeignete Lösung für die Beachtung des Grundsatzes nach Artikel 12 KRK prüfen können. Zudem ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht abzuweichen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Kantone anzuweisen, dass Kinder und Jugendliche im Härtefallverfahren, obwohl es sich um ein schriftliches Verfahren handelt, von den Behörden angehört und deren Aussagen bei der Gesuchsbeurteilung berücksichtigt werden.</p>
  • Persönliche Anhörung von Kindern bei Härtefallprüfung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei der Anhörung handelt es sich um ein elementares Kinderrecht. In Artikel 12 der Uno-Kinderrechtskonvention wird dieses näher umschrieben. Es steht in Absatz 2: "Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden."</p><p>Die direkte Anhörung von Kindern in Härtefallkonstellationen ist unabdingbar, da nur so sichergestellt werden kann, zu erfahren, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat auf die Entwicklung der betroffenen Kinder auswirkt und ob eine Rückkehr mit dem Kindeswohl in Einklang steht. Kinder und Jugendliche, die seit vielen Jahren in der Schweiz leben, haben hier ihren Lebensmittelpunkt, ihre Freunde, ihre Schule, Sportvereine, Pfadi usw. - eine Wegweisung in ein ihnen fremdes Land ist daher besonders hart.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist ebenfalls um das Schicksal der Kinder und Jugendlichen besorgt und misst der Vertretung ihrer Interessen namentlich im Rahmen von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eine grosse Bedeutung bei. </p><p>So hat die Schweiz das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) ratifiziert. Es ist am 26. März 1997 in Kraft getreten. Gemäss Artikel 12 Absatz 2 KRK wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen Verfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften angehört zu werden.</p><p>Nach Rechtsprechung leitet sich aus Artikel 12 Absatz 2 KRK in vorwiegend schriftlichen Verfahren wie den ausländerrechtlichen Verfahren aber für das Kind kein voraussetzungsloser Anspruch ab, in allen es berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mündlich und persönlich angehört zu werden. Der betreffende Absatz bietet nur die Gewähr, dass das Kind seine Sicht der Dinge in geeigneter Weise geltend machen kann, sei dies durch eine eigene schriftliche Erklärung oder über eine Vertretung (BGE 2C-323/2010 vom 11. Oktober 2010, E. 2.1; BGE 2C-270/2009 vom 15. Januar 2010, E. 4.8).</p><p>Die Kinder können von einem oder beiden Elternteilen vertreten werden, die am Verfahren teilnehmen, sofern diese die Interessen ihrer Kinder genügend wahrnehmen. Dies ist damit zu begründen, dass in ausländerrechtlichen Verfahren, im Gegensatz zu den Scheidungs- und Trennungsverfahren, die Interessen der Eltern und der Kinder übereinstimmen.</p><p>Die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls kann gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20) und Artikel 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) erfolgen. In Letzterem sind die Kriterien aufgeführt, die bei der Beurteilung derartiger Gesuche zu berücksichtigen sind (Integration, Respektierung der Rechtsordnung, Familienverhältnisse, Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, Dauer des Schulbesuchs der Kinder usw.). Bei Familien muss die Situation jedes Familienmitglieds grundsätzlich nicht isoliert betrachtet werden, sondern im allgemeinen familiären Zusammenhang, da das Schicksal der Familie in der Regel ein Ganzes bildet. Die Kinder stellen zwar einen sehr wichtigen Aspekt der familiären Situation dar, sie sind jedoch nicht das einzige zu berücksichtigende Kriterium. Es ist eine Gesamtwürdigung auf Basis der Situation aller Familienangehörigen vorzunehmen. Bisweilen wird in Härtefällen aufgrund der Lage eines Kindes oder einer jugendlichen Person allen Mitgliedern einer Familie eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, auch wenn im Fall der Eltern oder der Geschwister nichts gegen eine Rückkehr in das Herkunftsland sprechen würde.</p><p>Bei der Einschätzung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls berücksichtigen die verfügenden Behörden die Interessen des Kindes und die KRK bereits, indem sie die Situation der Familie als Ganzes und insbesondere Artikel 12 KRK in ihre Erwägungen einbeziehen. Dieser Artikel schreibt den Signatarstaaten keine spezifische Form zur Verwirklichung des Anspruchs der Kinder auf rechtliches Gehör vor. Es erscheint daher nicht erstrebenswert, eine allgemeine Verpflichtung zur mündlichen und persönlichen Anhörung jedes Kindes einzuführen, damit die zuständigen Migrationsbehörden in jedem Einzelfall die am besten geeignete Lösung für die Beachtung des Grundsatzes nach Artikel 12 KRK prüfen können. Zudem ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht abzuweichen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Kantone anzuweisen, dass Kinder und Jugendliche im Härtefallverfahren, obwohl es sich um ein schriftliches Verfahren handelt, von den Behörden angehört und deren Aussagen bei der Gesuchsbeurteilung berücksichtigt werden.</p>
    • Persönliche Anhörung von Kindern bei Härtefallprüfung

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