Leistungskürzung wegen Überversicherung bzw. Überentschädigung bei Teilzeitbeschäftigten
- ShortId
-
10.3982
- Id
-
20103982
- Updated
-
28.07.2023 08:50
- Language
-
de
- Title
-
Leistungskürzung wegen Überversicherung bzw. Überentschädigung bei Teilzeitbeschäftigten
- AdditionalIndexing
-
28;Versicherungsleistung;Reduktion;Berufliche Vorsorge;Teilzeitarbeit;Unfallversicherung;Gleichbehandlung
- 1
-
- L05K0702030213, Teilzeitarbeit
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K01040116, Unfallversicherung
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L04K08020224, Reduktion
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Vorsorgeeinrichtungen können die Invaliden- und Hinterlassenenrenten der beruflichen Vorsorge in jenen Fällen kürzen, in denen sie zusammen mit Renten der ersten Säule, allfälligen Renten der Unfallversicherung und weiterhin erzielten oder erzielbaren Erwerbseinkommen 90 Prozent des Verdienstes übersteigen, welcher der versicherten Person infolge des Versicherungsfalls mutmasslich entgeht. Die Kürzung soll vermeiden, dass Rentenbezügerinnen und -bezüger über ein höheres Einkommen verfügen, als sie erwirtschaften würden, wenn kein Versicherungsfall eingetreten wäre. Nicht der Überentschädigungskürzung unterliegen die Altersleistungen.</p><p>Als mutmasslich entgangener Verdienst werden alle Einkommen berücksichtigt, die die versicherte Person im Zeitpunkt, in dem die Kürzung berechnet wird, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn der Versicherungsfall nicht eingetreten wäre. Er wird für jeden Einzelfall ermittelt. Zu Überentschädigungskürzungen kommt es regelmässig, wenn Renten der Unfallversicherung bezahlt werden oder wenn Anspruch auf mehrere Kinderrenten der ersten Säule besteht. Die Kürzungsberechnung wird angepasst, wenn sich der Lohn z. B. infolge Teuerung oder Lohnentwicklung erhöht hätte, oder wenn der Anspruch auf Kinderrenten der ersten Säule wegfällt.</p><p>2. In der obligatorischen Unfallversicherung ist der versicherte Verdienst der verunfallten Person für die Festlegung der Überversicherungsgrenze massgebend und nicht wie in der beruflichen Vorsorge das weiterhin erzielte oder erzielbare Erwerbseinkommen. Die Überversicherungskürzung verhindert, dass Invaliden- und Hinterlassenenrenten kumuliert zu einem höheren Einkommen führen, als der versicherte Verdienst der verunfallten Person betragen hat. Die Invalidenrenten der Unfallversicherung werden gekürzt, soweit sie zusammen mit einer Rente der ersten Säule 90 Prozent des versicherten Verdienstes übersteigen. Hinterlassenenrenten an mehrere Begünstigte werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie insgesamt mehr als 70 Prozent oder zusammen mit den Renten der ersten Säule mehr als 90 Prozent des versicherten Verdienstes betragen. </p><p>Wesentlich ist, dass in der obligatorischen Unfallversicherung bei der Plafonierung der Leistungen das Einkommen des nichtverunfallten Elternteils oder Ehegatten keine Rolle spielt beziehungsweise bei der Berechnung der Überversicherung nicht berücksichtigt wird. Es ist demnach sogar möglich, dass im Falle eines gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Unfalles der Eltern mit Invaliditätsfolgen respektive dem Tod eine Familie mit Modell Teilzeitpensen besser gestellt ist als eine Familie mit dem Modell Vollzeitbeschäftigte(r), da die Leistungen getrennt berechnet und insofern voll kumuliert werden können.</p><p>3. Die Aussage, dass bei Teilzeitbeschäftigten mit Kindern eine Rentenzahlung aus der Pensionskasse von vornherein ausgeschlossen ist, trifft aus folgenden Gründen nicht zu: Für Teilzeitbeschäftigte gelten bei der Überentschädigungsberechnung in der beruflichen Vorsorge die gleichen Regeln wie für alle anderen Versicherten. Auch Teilzeitbeschäftigte sollen nicht mittels Sozialversicherungsrenten ein höheres Einkommen erhalten, als sie ohne Versicherungsfall erzielen würden. Für die Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes wird von dem Erwerbspensum ausgegangen, das die versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalls ausübte. Liegen allerdings konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass jemand das Erwerbspensum erhöht hätte (z. B. weil die Kinderbetreuung nach einigen Jahren weniger Zeit in Anspruch nimmt), entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst dem Lohn, der mit dem höheren Pensum erzielt worden wäre. Übt ein Versicherter die Teilerwerbstätigkeit nach dem Versicherungsfall weiterhin aus, wird das daraus erzielte Einkommen angerechnet. Dies führt allerdings nicht zu Ungleichbehandlungen; auch einem Versicherten, der vor dem Versicherungsfall voll erwerbstätig war, wird ein noch erzieltes Einkommen angerechnet.</p><p>4. Familien, die ein Modell mit Teilzeitpensen von Frau und Mann leben, sind in Bezug auf die Überentschädigungsberechnung in der beruflichen Vorsorge und der Unfallversicherung nach dem Gesagten nicht schlechter gestellt als Familien mit einem vollzeitbeschäftigten Elternteil. Der Bundesrat sieht demnach keine Veranlassung, für die Teilerwerbstätigkeit besondere Regeln für die Überentschädigungsberechnung zu treffen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Viele Familien leben heute ein Modell mit Teilzeitpensen von Frau und Mann. Es darf daher erwartet werden, dass solchen Familien bei der Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen gegenüber Familien mit dem Modell Vollzeitbeschäftigte und beschäftigter Hausfrau/Hausmann kein Nachteil entsteht. </p><p>Bei Leistungen im Todesfall oder bei Invalidität besteht heute eine Benachteiligung der Familien mit zwei Teilzeitpensen, weil in Artikel 41 AHVG eine Kürzung vorgesehen ist, die bei Einverdienerfamilien durchaus Sinn machen kann.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>- In welchen Fällen kommt die obligatorische Berufsvorsorge/Pensionskasse mit der Begründung "Kürzung wegen Überversicherung" bzw. "Kürzung wegen Überentschädigung" nur teilweise oder gar nicht zum Tragen?</p><p>- In welchen Fällen kommt die Unfallversicherung mit der Begründung "Kürzung wegen Überversicherung" bzw. "Kürzung wegen Überentschädigung" nur teilweise oder gar nicht zum Tragen?</p><p>- Obwohl eine Versicherungspflicht mit Prämienzahlung besteht, ist von vornherein bei Teilzeitbeschäftigten mit Kindern eine Rentenzahlung aus der Pensionskasse ausgeschlossen - wegen "Überversicherung". Ist diese Aussage richtig, und wenn ja, sind Arbeiten zur Behebung dieser Ungleichbehandlung im Gang? </p><p>- Zieht der Bundesrat eine Berücksichtigung des Teilzeitgrads der Erwerbstätigkeit bei der Leistungsanrechnung als Möglichkeit zur Korrektur der Ungleichbehandlung in Erwägung?</p>
- Leistungskürzung wegen Überversicherung bzw. Überentschädigung bei Teilzeitbeschäftigten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die Vorsorgeeinrichtungen können die Invaliden- und Hinterlassenenrenten der beruflichen Vorsorge in jenen Fällen kürzen, in denen sie zusammen mit Renten der ersten Säule, allfälligen Renten der Unfallversicherung und weiterhin erzielten oder erzielbaren Erwerbseinkommen 90 Prozent des Verdienstes übersteigen, welcher der versicherten Person infolge des Versicherungsfalls mutmasslich entgeht. Die Kürzung soll vermeiden, dass Rentenbezügerinnen und -bezüger über ein höheres Einkommen verfügen, als sie erwirtschaften würden, wenn kein Versicherungsfall eingetreten wäre. Nicht der Überentschädigungskürzung unterliegen die Altersleistungen.</p><p>Als mutmasslich entgangener Verdienst werden alle Einkommen berücksichtigt, die die versicherte Person im Zeitpunkt, in dem die Kürzung berechnet wird, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn der Versicherungsfall nicht eingetreten wäre. Er wird für jeden Einzelfall ermittelt. Zu Überentschädigungskürzungen kommt es regelmässig, wenn Renten der Unfallversicherung bezahlt werden oder wenn Anspruch auf mehrere Kinderrenten der ersten Säule besteht. Die Kürzungsberechnung wird angepasst, wenn sich der Lohn z. B. infolge Teuerung oder Lohnentwicklung erhöht hätte, oder wenn der Anspruch auf Kinderrenten der ersten Säule wegfällt.</p><p>2. In der obligatorischen Unfallversicherung ist der versicherte Verdienst der verunfallten Person für die Festlegung der Überversicherungsgrenze massgebend und nicht wie in der beruflichen Vorsorge das weiterhin erzielte oder erzielbare Erwerbseinkommen. Die Überversicherungskürzung verhindert, dass Invaliden- und Hinterlassenenrenten kumuliert zu einem höheren Einkommen führen, als der versicherte Verdienst der verunfallten Person betragen hat. Die Invalidenrenten der Unfallversicherung werden gekürzt, soweit sie zusammen mit einer Rente der ersten Säule 90 Prozent des versicherten Verdienstes übersteigen. Hinterlassenenrenten an mehrere Begünstigte werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie insgesamt mehr als 70 Prozent oder zusammen mit den Renten der ersten Säule mehr als 90 Prozent des versicherten Verdienstes betragen. </p><p>Wesentlich ist, dass in der obligatorischen Unfallversicherung bei der Plafonierung der Leistungen das Einkommen des nichtverunfallten Elternteils oder Ehegatten keine Rolle spielt beziehungsweise bei der Berechnung der Überversicherung nicht berücksichtigt wird. Es ist demnach sogar möglich, dass im Falle eines gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Unfalles der Eltern mit Invaliditätsfolgen respektive dem Tod eine Familie mit Modell Teilzeitpensen besser gestellt ist als eine Familie mit dem Modell Vollzeitbeschäftigte(r), da die Leistungen getrennt berechnet und insofern voll kumuliert werden können.</p><p>3. Die Aussage, dass bei Teilzeitbeschäftigten mit Kindern eine Rentenzahlung aus der Pensionskasse von vornherein ausgeschlossen ist, trifft aus folgenden Gründen nicht zu: Für Teilzeitbeschäftigte gelten bei der Überentschädigungsberechnung in der beruflichen Vorsorge die gleichen Regeln wie für alle anderen Versicherten. Auch Teilzeitbeschäftigte sollen nicht mittels Sozialversicherungsrenten ein höheres Einkommen erhalten, als sie ohne Versicherungsfall erzielen würden. Für die Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes wird von dem Erwerbspensum ausgegangen, das die versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalls ausübte. Liegen allerdings konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass jemand das Erwerbspensum erhöht hätte (z. B. weil die Kinderbetreuung nach einigen Jahren weniger Zeit in Anspruch nimmt), entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst dem Lohn, der mit dem höheren Pensum erzielt worden wäre. Übt ein Versicherter die Teilerwerbstätigkeit nach dem Versicherungsfall weiterhin aus, wird das daraus erzielte Einkommen angerechnet. Dies führt allerdings nicht zu Ungleichbehandlungen; auch einem Versicherten, der vor dem Versicherungsfall voll erwerbstätig war, wird ein noch erzieltes Einkommen angerechnet.</p><p>4. Familien, die ein Modell mit Teilzeitpensen von Frau und Mann leben, sind in Bezug auf die Überentschädigungsberechnung in der beruflichen Vorsorge und der Unfallversicherung nach dem Gesagten nicht schlechter gestellt als Familien mit einem vollzeitbeschäftigten Elternteil. Der Bundesrat sieht demnach keine Veranlassung, für die Teilerwerbstätigkeit besondere Regeln für die Überentschädigungsberechnung zu treffen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Viele Familien leben heute ein Modell mit Teilzeitpensen von Frau und Mann. Es darf daher erwartet werden, dass solchen Familien bei der Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen gegenüber Familien mit dem Modell Vollzeitbeschäftigte und beschäftigter Hausfrau/Hausmann kein Nachteil entsteht. </p><p>Bei Leistungen im Todesfall oder bei Invalidität besteht heute eine Benachteiligung der Familien mit zwei Teilzeitpensen, weil in Artikel 41 AHVG eine Kürzung vorgesehen ist, die bei Einverdienerfamilien durchaus Sinn machen kann.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>- In welchen Fällen kommt die obligatorische Berufsvorsorge/Pensionskasse mit der Begründung "Kürzung wegen Überversicherung" bzw. "Kürzung wegen Überentschädigung" nur teilweise oder gar nicht zum Tragen?</p><p>- In welchen Fällen kommt die Unfallversicherung mit der Begründung "Kürzung wegen Überversicherung" bzw. "Kürzung wegen Überentschädigung" nur teilweise oder gar nicht zum Tragen?</p><p>- Obwohl eine Versicherungspflicht mit Prämienzahlung besteht, ist von vornherein bei Teilzeitbeschäftigten mit Kindern eine Rentenzahlung aus der Pensionskasse ausgeschlossen - wegen "Überversicherung". Ist diese Aussage richtig, und wenn ja, sind Arbeiten zur Behebung dieser Ungleichbehandlung im Gang? </p><p>- Zieht der Bundesrat eine Berücksichtigung des Teilzeitgrads der Erwerbstätigkeit bei der Leistungsanrechnung als Möglichkeit zur Korrektur der Ungleichbehandlung in Erwägung?</p>
- Leistungskürzung wegen Überversicherung bzw. Überentschädigung bei Teilzeitbeschäftigten
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