Für einen Schutz der Kinder bei elterlichen Konflikten

ShortId
10.3995
Id
20103995
Updated
28.07.2023 09:44
Language
de
Title
Für einen Schutz der Kinder bei elterlichen Konflikten
AdditionalIndexing
28;Konfliktregelung;Ehescheidung;Jugendschutz;Kind;Eltern;Erziehung
1
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L05K0103010303, Ehescheidung
  • L04K08020312, Konfliktregelung
  • L04K01030301, Eltern
  • L04K01030302, Erziehung
  • L05K0107010205, Kind
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat kennt die in Deutschland angewendete Cochemer Praxis. Es handelt sich dabei um eine interdisziplinäre Zusammenarbeit der verschiedenen Personen und Institutionen, die am familiengerichtlichen Verfahren beteiligt sind. Im Interesse des Kindes sollen die Eltern mittels aussergerichtlicher Beratung trotz Trennung in die Lage versetzt werden, wieder miteinander zu kommunizieren statt zu streiten. Zudem soll die Bindung des Kindes zu beiden Eltern gefördert werden.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass gerade im Zusammenhang mit Kindern eine aussergerichtliche Streitbeilegung äusserst sinnvoll ist. Er ist aber überzeugt davon, dass diese Art der Konfliktlösung auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit beruhen muss, um einvernehmliche und nachhaltige Lösungen zu erzielen. Diesem Grundsatz folgt denn auch die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist und insbesondere der Mediation in familienrechtlichen Streitigkeiten eine besondere Bedeutung einräumt. Künftig kann das Gericht in jedem Verfahren, das Kinder betrifft, die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern (Art. 297 Abs. 2 ZPO). In kindesrechtlichen Angelegenheiten nichtvermögensrechtlicher Art haben die Parteien ferner Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn ihnen die Mittel dafür fehlen und die Durchführung einer Mediation vom Gericht empfohlen wird (Art. 218 Abs. 2 ZPO). Unter den gleichen Voraussetzungen wie in der ZPO ist die Mediation zudem im künftigen Erwachsenen- und Kindesschutzrecht vorgesehen (nArt. 314 Abs. 2 ZGB). Schliesslich erwähnt auch das Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen die Mediation. Die Zentrale Behörde kann sie mit dem Ziel einleiten, die freiwillige Rückführung des Kindes zu erreichen oder eine gütliche Regelung der Angelegenheit herbeizuführen (Art. 4).</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es wichtig ist und naheliegt, vorerst mit diesen neuen rechtlichen Grundlagen Erfahrungen für die Mediation zu sammeln.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Kurz vor Weihnachten wird wieder Zehntausenden von Kindern der Kontakt zu einem Elternteil verwehrt, was eine Folge einer Kultur ist, in der getrenntlebenden Eltern die Gewinner- oder Verliererrolle zukommt. Dieser Elternkrieg führt zu heimtückischen psychischen Störungen (elterliches Entfremdungssyndrom) und hält teure und endlose juristische Verfahren in Gang.</p><p>Was hält der Bundesrat von der aus Deutschland stammenden Cochemer Praxis, die die Eltern dazu verpflichten kann, an einem Mediationsverfahren oder anderen Schlichtungsmassnahmen teilzunehmen? Kennt er diese Praxis?</p><p>Gedenkt er, die Initiatorinnen und Initiatoren dieser Praxis einzuladen und sie den Fraktionen vorzustellen? Ist die Revision des Zivilgesetzbuches und des Strafgesetzbuches nicht eine gute Gelegenheit, in der Schweiz rechtliche Grundlagen zu schaffen, um eine Entfremdung und Instrumentalisierung der Kinder durch die sich im Streit befindenden Eltern zu verhindern?</p>
  • Für einen Schutz der Kinder bei elterlichen Konflikten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat kennt die in Deutschland angewendete Cochemer Praxis. Es handelt sich dabei um eine interdisziplinäre Zusammenarbeit der verschiedenen Personen und Institutionen, die am familiengerichtlichen Verfahren beteiligt sind. Im Interesse des Kindes sollen die Eltern mittels aussergerichtlicher Beratung trotz Trennung in die Lage versetzt werden, wieder miteinander zu kommunizieren statt zu streiten. Zudem soll die Bindung des Kindes zu beiden Eltern gefördert werden.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass gerade im Zusammenhang mit Kindern eine aussergerichtliche Streitbeilegung äusserst sinnvoll ist. Er ist aber überzeugt davon, dass diese Art der Konfliktlösung auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit beruhen muss, um einvernehmliche und nachhaltige Lösungen zu erzielen. Diesem Grundsatz folgt denn auch die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist und insbesondere der Mediation in familienrechtlichen Streitigkeiten eine besondere Bedeutung einräumt. Künftig kann das Gericht in jedem Verfahren, das Kinder betrifft, die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern (Art. 297 Abs. 2 ZPO). In kindesrechtlichen Angelegenheiten nichtvermögensrechtlicher Art haben die Parteien ferner Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn ihnen die Mittel dafür fehlen und die Durchführung einer Mediation vom Gericht empfohlen wird (Art. 218 Abs. 2 ZPO). Unter den gleichen Voraussetzungen wie in der ZPO ist die Mediation zudem im künftigen Erwachsenen- und Kindesschutzrecht vorgesehen (nArt. 314 Abs. 2 ZGB). Schliesslich erwähnt auch das Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen die Mediation. Die Zentrale Behörde kann sie mit dem Ziel einleiten, die freiwillige Rückführung des Kindes zu erreichen oder eine gütliche Regelung der Angelegenheit herbeizuführen (Art. 4).</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es wichtig ist und naheliegt, vorerst mit diesen neuen rechtlichen Grundlagen Erfahrungen für die Mediation zu sammeln.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Kurz vor Weihnachten wird wieder Zehntausenden von Kindern der Kontakt zu einem Elternteil verwehrt, was eine Folge einer Kultur ist, in der getrenntlebenden Eltern die Gewinner- oder Verliererrolle zukommt. Dieser Elternkrieg führt zu heimtückischen psychischen Störungen (elterliches Entfremdungssyndrom) und hält teure und endlose juristische Verfahren in Gang.</p><p>Was hält der Bundesrat von der aus Deutschland stammenden Cochemer Praxis, die die Eltern dazu verpflichten kann, an einem Mediationsverfahren oder anderen Schlichtungsmassnahmen teilzunehmen? Kennt er diese Praxis?</p><p>Gedenkt er, die Initiatorinnen und Initiatoren dieser Praxis einzuladen und sie den Fraktionen vorzustellen? Ist die Revision des Zivilgesetzbuches und des Strafgesetzbuches nicht eine gute Gelegenheit, in der Schweiz rechtliche Grundlagen zu schaffen, um eine Entfremdung und Instrumentalisierung der Kinder durch die sich im Streit befindenden Eltern zu verhindern?</p>
    • Für einen Schutz der Kinder bei elterlichen Konflikten

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