Gesetzeskonforme Umsetzung der Spitalfinanzierung

ShortId
10.4001
Id
20104001
Updated
28.07.2023 12:31
Language
de
Title
Gesetzeskonforme Umsetzung der Spitalfinanzierung
AdditionalIndexing
2841;Spitalkosten;Wettbewerb;Vollzug von Beschlüssen;Qualitätssicherung;Transparenz;Verzeichnis;Marktzugang;Spital;Finanzierung
1
  • L05K0105051101, Spital
  • L03K110902, Finanzierung
  • L05K0105050102, Spitalkosten
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K02020702, Verzeichnis
  • L05K0701030311, Marktzugang
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L06K070305020401, Qualitätssicherung
  • L03K070301, Wettbewerb
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Zur Stärkung des Wettbewerbs beinhaltet die auf den 1. Januar 2012 in Kraft tretende KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung die freie Wahl aller Spitäler, auch wenn sie nicht auf der Liste des Wohnkantons aufgeführt sind. Die Patientinnen und Patienten werden zukünftig die auf der Liste eines Standortkantons aufgeführten Spitäler frei wählen können. In diesem Sinne gibt es keine geschlossenen Listen mehr. </p><p>Die Kantone müssen in ihrer Planung den Versorgungsbedarf der Wohnbevölkerung ermitteln und das für die Versorgung der Kantonsbevölkerung erforderliche Angebot inner- und ausserkantonal auf der Liste sicherstellen. Sie müssen dabei berücksichtigen, dass ein Teil der Kantonsbevölkerung ein Angebot in Vertragsspitälern nach Artikel 49a Absatz 4 KVG sowie in ausschliesslich auf der Liste anderer Kantone aufgeführten Einrichtungen beanspruchen wird. Das bezogen auf den ermittelten Bedarf verbleibende Angebot ist auf der Liste des Wohnkantons zu sichern. </p><p>Eine gewisse Einschränkung der Wahlfreiheit hat der Gesetzgeber insofern beibehalten, als die Kostenübernahme höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons gilt, erfolgt. Die Kantone müssen daher bei der Planung darauf achten, dass jede versicherte Person, die keine Zusatzkosten für eine Behandlung übernehmen möchte oder kann, die Möglichkeit hat, für das gesamte Leistungsspektrum eine Behandlung entweder in einem auf der Liste des Wohnkantons aufgeführten Spital oder in einer anderen Einrichtung in Anspruch zu nehmen. </p><p>2. Nach KVG ist die Rolle der verschiedenen Akteure klar definiert. Im Zusammenhang mit der Tarifbildung haben die Tarifpartner, das heisst die Versicherer und die Leistungserbringer, vom Gesetzgeber die Aufgabe erhalten, die Tarife zu vereinbaren (Art. 43 Abs. 4 KVG). Gestützt auf den Grundsatz der Tarifautonomie sind die Versicherer frei, innerhalb des gesetzlichen Rahmens Tarifverhandlungen zu führen, um beispielsweise einen Taxpunktwert oder eine Baserate pro Spital festzulegen. </p><p>Es ist die Aufgabe der zuständigen Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht. Im Fall eines auf kantonaler Ebene abgeschlossenen Tarifvertrags muss die zuständige Kantonsregierung insbesondere dafür sorgen, dass die in Artikel 49 Absatz 1 KVG festgelegten Anforderungen eingehalten werden, das heisst, dass sich die Spitaltarife an der Entschädigung jener Spitäler orientieren, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Im Rahmen dieser Prüfung muss die Genehmigungsbehörde die Meinung des Preisüberwachers einholen, der ein Verfahren für den Vergleich von Spitälern entwickelt hat (Benchmarking). Der Tarifvertrag muss ebenfalls den in Artikel 59c KVV verankerten Tarifgrundsätzen Rechnung tragen, wonach der Tarif höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung und höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken darf. </p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass nur mit einer strikten Anwendung der Bestimmungen von Gesetz und Verordnungen - sowohl bei den Verhandlungen als auch bei der Genehmigung der Tarifverträge - vermieden werden kann, dass durch ineffiziente Leistungserbringung bedingte Kosten ungerechtfertigterweise der obligatorischen Krankenpflegeversicherung belastet werden. Angesichts der eingangs erwähnten Vorgabe von Artikel 49 Absatz 1 KVG, wonach sich der Tarif an der Entschädigung eines kostengünstig in der notwendigen Qualität arbeitenden Spitals orientieren muss und damit der Spielraum für eine Differenzierung beschränkt ist, geht der Bundesrat davon aus, dass sich die ausgehandelten Baserates annähern werden. </p><p>3. Gestützt auf Artikel 49 Absatz 1 KVG vereinbaren die Vertragsparteien für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt in einem Spital oder einem Geburtshaus Pauschalen. Das Gesetz legt fest, dass die Vergütungen im Sinne dieser Bestimmung keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten dürfen. Der Begriff "gemeinwirtschaftliche Leistungen" ist im Gesetz nicht abschliessend definiert. Damit sollen die Leistungen festgehalten werden, deren Kosten keinesfalls zulasten des KVG gehen dürfen - so die Kosten für die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen und die Kosten für die Forschung und universitäre Lehre -, gleichzeitig soll aber den Kantonen im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung ein gewisser Spielraum für die Finanzierung von anderen Leistungen gewährt werden. </p><p>4. Die Umsetzung der neuen Finanzierungsordnung liegt in erster Linie bei den Tarifpartnern und Kantonen. Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität im Rahmen der Spitalplanung obliegt von Gesetzes wegen den Kantonen, im Zusammenhang mit den Tarifen sind in erster Linie die Tarifpartner für diese Beurteilung zuständig. Der Bundesrat hat mit der Anpassung der Verordnung über die Krankenversicherung vom 22. Oktober 2008 die vom Gesetzgeber geforderten Planungskriterien erlassen. Sie bilden die Grundlage für die Weiterentwicklung der Spitalplanung durch die Kantone. Im vorgegebenen Rahmen haben diese die Aufgabe, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsindikatoren beziehungsweise anderen relevanten Informationen für ihre Wohnbevölkerung den Versorgungsbedarf zu planen. Vonseiten des Bundes werden seit einiger Zeit Publikationen über Kennzahlen der Spitäler sowie über Qualitätsindikatoren herausgegeben, deren Informationsgehalt laufend ausgebaut wird. Der Bundesrat weist ebenfalls darauf hin, dass das Bundesamt für Gesundheit in Bezug auf die Spitalplanung mit den Kantonen im Gespräch ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit der KVG-Revision Spitalfinanzierung soll die Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012 grundsätzlich geändert werden: von der Objekt- zur Subjektfinanzierung und vom Kostenrückerstattungsprinzip zur Leistungsfinanzierung. Die Spitaltarife orientieren sich an jenen Spitälern, welche die Leistungen in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Art. 49 Abs. 1 KVG). Gleichzeitig wird die freie Spitalwahl in der ganzen Schweiz eingeführt. Es gilt die Vergütung gemäss Wohnortkanton (Art. 41 Abs. 1bis KVG). Die Umsetzung der Spitalfinanzierung scheint teilweise in eine völlig andere Richtung zu gehen, als es der Gesetzgeber wollte. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Gewisse Kantone scheinen über die Kantonsgrenzen hinweg Ausschreibungen zu machen und sowohl Qualität wie Wirtschaftlichkeit ausserkantonaler Spitäler zu prüfen, um im Sinne einer geschlossenen Spitalliste nur bestimmte ausserkantonale Spitäler der eigenen Kantonsbevölkerung zugänglich zu machen. </p><p>a. Was ist die Bedeutung von geschlossenen Spitallisten im Verhältnis zur freien Spitalwahl gemäss Artikel 41 Absatz 1bis KVG?</p><p>b. Bleibt die Wahlfreiheit von Kantonseinwohnern im Rahmen von Artikel 41 Absatz 1bis auch dann gewahrt, wenn ein ausserkantonales Spital auf der Spitalliste des Standortkantons, aber nicht auf der Spitalliste des Wohnortkantons steht? </p><p>2. Offenbar beabsichtigen Versicherer, pro Spital einen Basispreis zu berechnen.</p><p>a. Wie beurteilt er diese Absicht?</p><p>b. Würde mit spitalindividuellen Baserates nicht das Kostenrückerstattungsprinzip beibehalten, und die Spitäler mit hohen Kosten erhielten weiterhin höhere Tarife als effizient arbeitende Spitäler?</p><p>c. Wie soll die Baserate ermittelt werden, und auf welcher Basis kann ein Spitalbenchmark bezüglich Leistungsangebot, Qualität und Wirtschaftlichkeit am besten umgesetzt werden?</p><p>3. Der Begriff "gemeinwirtschaftliche Leistungen" ist in der kantonalen Umsetzungsgesetzgebung umstritten und wird kantonal unterschiedlich interpretiert. Wie definiert der Bundesrat den Begriff "gemeinwirtschaftliche Leistungen"?</p><p>4. Die Ziele der neuen Spitalfinanzierung sind Transparenz, Qualitäts- und Preiswettbewerb unter öffentlichen und privaten Spitälern, freie Spitalwahl und Entflechtung der Mehrfachrolle der Kantone. Mit welchen Massnahmen wird er diese Ziele durchsetzen?</p>
  • Gesetzeskonforme Umsetzung der Spitalfinanzierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Zur Stärkung des Wettbewerbs beinhaltet die auf den 1. Januar 2012 in Kraft tretende KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung die freie Wahl aller Spitäler, auch wenn sie nicht auf der Liste des Wohnkantons aufgeführt sind. Die Patientinnen und Patienten werden zukünftig die auf der Liste eines Standortkantons aufgeführten Spitäler frei wählen können. In diesem Sinne gibt es keine geschlossenen Listen mehr. </p><p>Die Kantone müssen in ihrer Planung den Versorgungsbedarf der Wohnbevölkerung ermitteln und das für die Versorgung der Kantonsbevölkerung erforderliche Angebot inner- und ausserkantonal auf der Liste sicherstellen. Sie müssen dabei berücksichtigen, dass ein Teil der Kantonsbevölkerung ein Angebot in Vertragsspitälern nach Artikel 49a Absatz 4 KVG sowie in ausschliesslich auf der Liste anderer Kantone aufgeführten Einrichtungen beanspruchen wird. Das bezogen auf den ermittelten Bedarf verbleibende Angebot ist auf der Liste des Wohnkantons zu sichern. </p><p>Eine gewisse Einschränkung der Wahlfreiheit hat der Gesetzgeber insofern beibehalten, als die Kostenübernahme höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons gilt, erfolgt. Die Kantone müssen daher bei der Planung darauf achten, dass jede versicherte Person, die keine Zusatzkosten für eine Behandlung übernehmen möchte oder kann, die Möglichkeit hat, für das gesamte Leistungsspektrum eine Behandlung entweder in einem auf der Liste des Wohnkantons aufgeführten Spital oder in einer anderen Einrichtung in Anspruch zu nehmen. </p><p>2. Nach KVG ist die Rolle der verschiedenen Akteure klar definiert. Im Zusammenhang mit der Tarifbildung haben die Tarifpartner, das heisst die Versicherer und die Leistungserbringer, vom Gesetzgeber die Aufgabe erhalten, die Tarife zu vereinbaren (Art. 43 Abs. 4 KVG). Gestützt auf den Grundsatz der Tarifautonomie sind die Versicherer frei, innerhalb des gesetzlichen Rahmens Tarifverhandlungen zu führen, um beispielsweise einen Taxpunktwert oder eine Baserate pro Spital festzulegen. </p><p>Es ist die Aufgabe der zuständigen Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht. Im Fall eines auf kantonaler Ebene abgeschlossenen Tarifvertrags muss die zuständige Kantonsregierung insbesondere dafür sorgen, dass die in Artikel 49 Absatz 1 KVG festgelegten Anforderungen eingehalten werden, das heisst, dass sich die Spitaltarife an der Entschädigung jener Spitäler orientieren, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Im Rahmen dieser Prüfung muss die Genehmigungsbehörde die Meinung des Preisüberwachers einholen, der ein Verfahren für den Vergleich von Spitälern entwickelt hat (Benchmarking). Der Tarifvertrag muss ebenfalls den in Artikel 59c KVV verankerten Tarifgrundsätzen Rechnung tragen, wonach der Tarif höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung und höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken darf. </p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass nur mit einer strikten Anwendung der Bestimmungen von Gesetz und Verordnungen - sowohl bei den Verhandlungen als auch bei der Genehmigung der Tarifverträge - vermieden werden kann, dass durch ineffiziente Leistungserbringung bedingte Kosten ungerechtfertigterweise der obligatorischen Krankenpflegeversicherung belastet werden. Angesichts der eingangs erwähnten Vorgabe von Artikel 49 Absatz 1 KVG, wonach sich der Tarif an der Entschädigung eines kostengünstig in der notwendigen Qualität arbeitenden Spitals orientieren muss und damit der Spielraum für eine Differenzierung beschränkt ist, geht der Bundesrat davon aus, dass sich die ausgehandelten Baserates annähern werden. </p><p>3. Gestützt auf Artikel 49 Absatz 1 KVG vereinbaren die Vertragsparteien für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt in einem Spital oder einem Geburtshaus Pauschalen. Das Gesetz legt fest, dass die Vergütungen im Sinne dieser Bestimmung keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten dürfen. Der Begriff "gemeinwirtschaftliche Leistungen" ist im Gesetz nicht abschliessend definiert. Damit sollen die Leistungen festgehalten werden, deren Kosten keinesfalls zulasten des KVG gehen dürfen - so die Kosten für die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen und die Kosten für die Forschung und universitäre Lehre -, gleichzeitig soll aber den Kantonen im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung ein gewisser Spielraum für die Finanzierung von anderen Leistungen gewährt werden. </p><p>4. Die Umsetzung der neuen Finanzierungsordnung liegt in erster Linie bei den Tarifpartnern und Kantonen. Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität im Rahmen der Spitalplanung obliegt von Gesetzes wegen den Kantonen, im Zusammenhang mit den Tarifen sind in erster Linie die Tarifpartner für diese Beurteilung zuständig. Der Bundesrat hat mit der Anpassung der Verordnung über die Krankenversicherung vom 22. Oktober 2008 die vom Gesetzgeber geforderten Planungskriterien erlassen. Sie bilden die Grundlage für die Weiterentwicklung der Spitalplanung durch die Kantone. Im vorgegebenen Rahmen haben diese die Aufgabe, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsindikatoren beziehungsweise anderen relevanten Informationen für ihre Wohnbevölkerung den Versorgungsbedarf zu planen. Vonseiten des Bundes werden seit einiger Zeit Publikationen über Kennzahlen der Spitäler sowie über Qualitätsindikatoren herausgegeben, deren Informationsgehalt laufend ausgebaut wird. Der Bundesrat weist ebenfalls darauf hin, dass das Bundesamt für Gesundheit in Bezug auf die Spitalplanung mit den Kantonen im Gespräch ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit der KVG-Revision Spitalfinanzierung soll die Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012 grundsätzlich geändert werden: von der Objekt- zur Subjektfinanzierung und vom Kostenrückerstattungsprinzip zur Leistungsfinanzierung. Die Spitaltarife orientieren sich an jenen Spitälern, welche die Leistungen in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Art. 49 Abs. 1 KVG). Gleichzeitig wird die freie Spitalwahl in der ganzen Schweiz eingeführt. Es gilt die Vergütung gemäss Wohnortkanton (Art. 41 Abs. 1bis KVG). Die Umsetzung der Spitalfinanzierung scheint teilweise in eine völlig andere Richtung zu gehen, als es der Gesetzgeber wollte. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Gewisse Kantone scheinen über die Kantonsgrenzen hinweg Ausschreibungen zu machen und sowohl Qualität wie Wirtschaftlichkeit ausserkantonaler Spitäler zu prüfen, um im Sinne einer geschlossenen Spitalliste nur bestimmte ausserkantonale Spitäler der eigenen Kantonsbevölkerung zugänglich zu machen. </p><p>a. Was ist die Bedeutung von geschlossenen Spitallisten im Verhältnis zur freien Spitalwahl gemäss Artikel 41 Absatz 1bis KVG?</p><p>b. Bleibt die Wahlfreiheit von Kantonseinwohnern im Rahmen von Artikel 41 Absatz 1bis auch dann gewahrt, wenn ein ausserkantonales Spital auf der Spitalliste des Standortkantons, aber nicht auf der Spitalliste des Wohnortkantons steht? </p><p>2. Offenbar beabsichtigen Versicherer, pro Spital einen Basispreis zu berechnen.</p><p>a. Wie beurteilt er diese Absicht?</p><p>b. Würde mit spitalindividuellen Baserates nicht das Kostenrückerstattungsprinzip beibehalten, und die Spitäler mit hohen Kosten erhielten weiterhin höhere Tarife als effizient arbeitende Spitäler?</p><p>c. Wie soll die Baserate ermittelt werden, und auf welcher Basis kann ein Spitalbenchmark bezüglich Leistungsangebot, Qualität und Wirtschaftlichkeit am besten umgesetzt werden?</p><p>3. Der Begriff "gemeinwirtschaftliche Leistungen" ist in der kantonalen Umsetzungsgesetzgebung umstritten und wird kantonal unterschiedlich interpretiert. Wie definiert der Bundesrat den Begriff "gemeinwirtschaftliche Leistungen"?</p><p>4. Die Ziele der neuen Spitalfinanzierung sind Transparenz, Qualitäts- und Preiswettbewerb unter öffentlichen und privaten Spitälern, freie Spitalwahl und Entflechtung der Mehrfachrolle der Kantone. Mit welchen Massnahmen wird er diese Ziele durchsetzen?</p>
    • Gesetzeskonforme Umsetzung der Spitalfinanzierung

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