Die Schweiz und die gemeinschaftliche Rechtsprechung mit der EU

ShortId
10.4008
Id
20104008
Updated
28.07.2023 13:38
Language
de
Title
Die Schweiz und die gemeinschaftliche Rechtsprechung mit der EU
AdditionalIndexing
10;12;Beziehungen Schweiz-EU;Anwendung des Gemeinschaftsrechts;bilaterales Abkommen;gerichtliche Zuständigkeit;Rechtsprechung EU;Gemeinschaftsrecht-nationales Recht;Gerichtshof EU
1
  • L04K09020103, Beziehungen Schweiz-EU
  • L04K09010102, Anwendung des Gemeinschaftsrechts
  • L04K09010107, Rechtsprechung EU
  • L04K09030105, Gerichtshof EU
  • L03K050503, gerichtliche Zuständigkeit
  • L04K09010404, Gemeinschaftsrecht-nationales Recht
  • L05K1002020103, bilaterales Abkommen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Eingangs ist zu bemerken, dass weder in den geltenden bilateralen Abkommen noch gemäss den Mandaten des Bundesrates für allfällige weitere Abkommen eine generelle Unterstellung unter die Gerichtsbarkeit der EU verankert bzw. geplant wird.</p><p>Was die EU-Agenturen betrifft, so bestehen derzeit, wie von der Interpellantin aufgezeigt, formalisierte Beziehungen zu sechs europäischen Agenturen. Bei acht weiteren Agenturen werden künftige formalisierte Beziehungen derzeit geplant: Wie im Bericht des Bundesrates über das Verhältnis der Schweiz zu den europäischen Agenturen (Agenturbericht) dargelegt, handelt es sich dabei um folgende Agenturen: Einheit für justizielle Zusammenarbeit der EU (Eurojust), Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (Efsa), Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO), Europäische Chemikalienagentur (Echa), European GNSS Supervisory Authority (Galileo) und Europäische Verteidigungsagentur (EVA). Die mit der Europäischen Arzneimittelbehörde (EMA) abgeschlossene punktuelle Vereinbarung im Bereich Pandemiebekämpfung H1N1 könnte allenfalls ausgedehnt werden.</p><p>1. Nein, einzig das Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (LVA) sieht in klar definierten Fällen vor, dass der Gerichtshof der EU für die letztinstanzliche Überprüfung von Entscheidungen der Organe der EU auch für Schweizer Wirtschaftsteilnehmer zuständig ist. Diese Fälle betreffen in der Praxis hauptsächlich Fragen des Wettbewerbsrechts sowie Entscheidungen im Zusammenhang mit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (Easa).</p><p>2. Nein, es gibt keine weiteren bilateralen Abkommen Schweiz-EU, die den EuGH als Rechtsmittelinstanz einsetzen.</p><p>Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die zuständigen schweizerischen Behörden und Gerichte bei der Anwendung des Luftverkehrsabkommens sowie des Personenfreizügigkeitsabkommens gehalten sind, die vor der Unterzeichnung dieser Abkommen ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 2 LVA bzw. Art. 16 Abs. 2 FZA). Auch die Schengen-/Dublin-Assoziierungsabkommen (SAA/DAA) sehen vor, dass die Bestimmungen des Schengen- bzw. Dublinbesitzstandes sowohl in der Schweiz als auch in der EU möglichst einheitlich ausgelegt und angewendet werden (Art. 8 SAA bzw. Art. 5 DAA).</p><p>3. Zurzeit sind in keinem der anstehenden Abkommen über die Zusammenarbeit mit europäischen Agenturen Mechanismen vorgesehen, welche die Zuständigkeit des EuGH als Rechtsmittelinstanz festschreiben.</p><p>4. Der Bundesrat hat anlässlich seiner Klausursitzung vom 18. August 2010 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche beauftragt wurde, mit der EU über Lösungen hinsichtlich institutioneller Fragen zu explorieren, welche die Souveränität beider Parteien und das gute Funktionieren ihrer Institutionen gewährleisten sollen. Zu den Aspekten, die von der Exploration umfasst werden, gehören die Weiterentwicklung, Überwachung und Auslegung der Abkommen sowie die Frage der Streitschlichtung. Der Bundesrat wird aufgrund der Resultate dieser Exploration darüber entscheiden, ob die institutionellen Bestimmungen hinsichtlich der Auslegung der Abkommen allenfalls gegenüber der bisherigen Praxis angepasst werden sollten und auf welche Art dies allenfalls geschehen soll.</p><p>Eine generelle Unterstellung unter die Gerichtsbarkeit der EU steht für den Bundesrat nach wie vor nicht zur Diskussion.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 6. Dezember hat der Nationalrat den Bericht des Bundesrates über das Verhältnis der Schweiz zu den europäischen Agenturen zur Kenntnis genommen.</p><p>Heute bestehen zu sechs europäischen Agenturen formalisierte Beziehungen. Zu zwölf weiteren Agenturen sind solche Beziehungen geplant. Bei neun dieser Agenturen ist - Stand heute - geplant, die Zusammenarbeit in einem Staatsvertrag zu regeln. Eine via Agentur geregelte Zusammenarbeit Schweiz-EU ist die Beteiligung der Schweiz an der Easa (europäische Flugsicherheitsagentur).</p><p>Die Räte haben in der Sommersession 2010 der weiteren Zusammenarbeit mit der Easa zugestimmt und damit die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in den Anhang zum Luftverkehrsabkommen Schweiz-EG aufgenommen. Die Referendumsfrist ist ungenutzt verstrichen. Der Zusammenarbeitsvertrag ist mittlerweile in Kraft. Damit hat sich die Schweiz im Bereich Luftverkehrssicherheit zu einer gemeinschaftlichen Rechtsprechung bekannt und sich auch unter die Gerichtsbarkeit der EU gestellt.</p><p>Daraus ergeben sich folgende Fragen:</p><p>1. Gibt es noch weitere Bereiche im Rahmen der Zusammenarbeit Schweiz-EU, in denen sich die Schweiz für eine gemeinschaftliche Rechtsprechung ausspricht?</p><p>2. Gibt es noch weitere bilaterale Abkommen, die den Europäischen Gerichtshof als Rechtsmittelinstanz einsetzen?</p><p>3. Sind im Rahmen der zwölf geplanten zusätzlichen Abkommen über die Zusammenarbeit mit europäischen Agenturen ähnliche Rechtsetzungen und Instanzenwege geplant oder in Verhandlung?</p><p>4. Entspricht dieses Vorgehen der Absicht des Bundesrates, langfristig die bilateralen Abkommen Schweiz-EU unter eine Gerichtsbarkeit zu stellen bzw. für deren Rechtssicherheit zu sorgen?</p>
  • Die Schweiz und die gemeinschaftliche Rechtsprechung mit der EU
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eingangs ist zu bemerken, dass weder in den geltenden bilateralen Abkommen noch gemäss den Mandaten des Bundesrates für allfällige weitere Abkommen eine generelle Unterstellung unter die Gerichtsbarkeit der EU verankert bzw. geplant wird.</p><p>Was die EU-Agenturen betrifft, so bestehen derzeit, wie von der Interpellantin aufgezeigt, formalisierte Beziehungen zu sechs europäischen Agenturen. Bei acht weiteren Agenturen werden künftige formalisierte Beziehungen derzeit geplant: Wie im Bericht des Bundesrates über das Verhältnis der Schweiz zu den europäischen Agenturen (Agenturbericht) dargelegt, handelt es sich dabei um folgende Agenturen: Einheit für justizielle Zusammenarbeit der EU (Eurojust), Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (Efsa), Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO), Europäische Chemikalienagentur (Echa), European GNSS Supervisory Authority (Galileo) und Europäische Verteidigungsagentur (EVA). Die mit der Europäischen Arzneimittelbehörde (EMA) abgeschlossene punktuelle Vereinbarung im Bereich Pandemiebekämpfung H1N1 könnte allenfalls ausgedehnt werden.</p><p>1. Nein, einzig das Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (LVA) sieht in klar definierten Fällen vor, dass der Gerichtshof der EU für die letztinstanzliche Überprüfung von Entscheidungen der Organe der EU auch für Schweizer Wirtschaftsteilnehmer zuständig ist. Diese Fälle betreffen in der Praxis hauptsächlich Fragen des Wettbewerbsrechts sowie Entscheidungen im Zusammenhang mit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (Easa).</p><p>2. Nein, es gibt keine weiteren bilateralen Abkommen Schweiz-EU, die den EuGH als Rechtsmittelinstanz einsetzen.</p><p>Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die zuständigen schweizerischen Behörden und Gerichte bei der Anwendung des Luftverkehrsabkommens sowie des Personenfreizügigkeitsabkommens gehalten sind, die vor der Unterzeichnung dieser Abkommen ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 2 LVA bzw. Art. 16 Abs. 2 FZA). Auch die Schengen-/Dublin-Assoziierungsabkommen (SAA/DAA) sehen vor, dass die Bestimmungen des Schengen- bzw. Dublinbesitzstandes sowohl in der Schweiz als auch in der EU möglichst einheitlich ausgelegt und angewendet werden (Art. 8 SAA bzw. Art. 5 DAA).</p><p>3. Zurzeit sind in keinem der anstehenden Abkommen über die Zusammenarbeit mit europäischen Agenturen Mechanismen vorgesehen, welche die Zuständigkeit des EuGH als Rechtsmittelinstanz festschreiben.</p><p>4. Der Bundesrat hat anlässlich seiner Klausursitzung vom 18. August 2010 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche beauftragt wurde, mit der EU über Lösungen hinsichtlich institutioneller Fragen zu explorieren, welche die Souveränität beider Parteien und das gute Funktionieren ihrer Institutionen gewährleisten sollen. Zu den Aspekten, die von der Exploration umfasst werden, gehören die Weiterentwicklung, Überwachung und Auslegung der Abkommen sowie die Frage der Streitschlichtung. Der Bundesrat wird aufgrund der Resultate dieser Exploration darüber entscheiden, ob die institutionellen Bestimmungen hinsichtlich der Auslegung der Abkommen allenfalls gegenüber der bisherigen Praxis angepasst werden sollten und auf welche Art dies allenfalls geschehen soll.</p><p>Eine generelle Unterstellung unter die Gerichtsbarkeit der EU steht für den Bundesrat nach wie vor nicht zur Diskussion.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 6. Dezember hat der Nationalrat den Bericht des Bundesrates über das Verhältnis der Schweiz zu den europäischen Agenturen zur Kenntnis genommen.</p><p>Heute bestehen zu sechs europäischen Agenturen formalisierte Beziehungen. Zu zwölf weiteren Agenturen sind solche Beziehungen geplant. Bei neun dieser Agenturen ist - Stand heute - geplant, die Zusammenarbeit in einem Staatsvertrag zu regeln. Eine via Agentur geregelte Zusammenarbeit Schweiz-EU ist die Beteiligung der Schweiz an der Easa (europäische Flugsicherheitsagentur).</p><p>Die Räte haben in der Sommersession 2010 der weiteren Zusammenarbeit mit der Easa zugestimmt und damit die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in den Anhang zum Luftverkehrsabkommen Schweiz-EG aufgenommen. Die Referendumsfrist ist ungenutzt verstrichen. Der Zusammenarbeitsvertrag ist mittlerweile in Kraft. Damit hat sich die Schweiz im Bereich Luftverkehrssicherheit zu einer gemeinschaftlichen Rechtsprechung bekannt und sich auch unter die Gerichtsbarkeit der EU gestellt.</p><p>Daraus ergeben sich folgende Fragen:</p><p>1. Gibt es noch weitere Bereiche im Rahmen der Zusammenarbeit Schweiz-EU, in denen sich die Schweiz für eine gemeinschaftliche Rechtsprechung ausspricht?</p><p>2. Gibt es noch weitere bilaterale Abkommen, die den Europäischen Gerichtshof als Rechtsmittelinstanz einsetzen?</p><p>3. Sind im Rahmen der zwölf geplanten zusätzlichen Abkommen über die Zusammenarbeit mit europäischen Agenturen ähnliche Rechtsetzungen und Instanzenwege geplant oder in Verhandlung?</p><p>4. Entspricht dieses Vorgehen der Absicht des Bundesrates, langfristig die bilateralen Abkommen Schweiz-EU unter eine Gerichtsbarkeit zu stellen bzw. für deren Rechtssicherheit zu sorgen?</p>
    • Die Schweiz und die gemeinschaftliche Rechtsprechung mit der EU

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